Schadensersatz für mit eine Vielfalt von Mängeln behaftete Pauschalreise

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

18. 12. 1997


Aktenzeichen

16 U 118–97


Leitsatz des Gerichts

  1. Verpaßt der Reisende aufgrund betriebsbedingter Verspätung einen Anschlußflug und erreicht er das Urlaubsziel nach einer notdürftigen Übernachtung deshalb erst am nächsten Tag, so kann der Reisepreis für den ersten Reisetag voll zurückverlangt werden.

  2. Kann der Reisende die gebuchte Unterkunft wegen Überbuchung nicht beziehen und wird er deshalb mit zahlreichen anderen Reisenden auf einem Tauchboot untergebracht, dessen Kabinen wegen starken Dieselgeruchs nicht benutzbar und auf dem nur ein WC und eine Salzwasserdusche vorhanden sind und wo die „Vollpension“ nur aus Spaghetti und geangeltem Fisch sowie selbst zu bezahlenden Getränken besteht, so kann der Reisepreis voll zurückverlangt werden.

  3. Muß sich der Reisende für einen Aufenthalt, der anders als zum Baden nicht vorgesehen ist, selbst eine Ersatzunterkunft suchen und findet er nur eine, die keinen Badestrand hat, kann er den Reisepreis um 60% mindern.

  4. Kommt der vertraglich vorgesehene Rückflug nicht zustande und muß sich der Reisende selber eine Unterkunft suchen, ehe er nach drei Tagen zurückfliegen kann, kann er den Reisepreis für den letzten Reisetag voll zurückverlangen. Daneben besteht für die zusätzlichen Tage ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. hatten bei der Bekl. eine Pauschalreise mit mehreren Zielorten gebucht. Gestützt auf die Behauptung, die Reise habe vielfältige Mängel aufgewiesen, haben die Kl. Schadensersatz und Minderung geltend gemacht.

Das AG hat den Kl. den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die reisevertraglichen Ansprüche der Kl. sind in Höhe des Gesamtbetrages, wie er ihnen vom LG zuerkannt worden ist, im Ergebnis gerechtfertigt.

1. Der Minderungsanspruch der Kl. ergibt sich aus den §§ 651c I, 651d I BGB.

1.1. Die Urlaubsreise, die die Kl. bei der Bekl. gebucht hatten, war in allen ihren Teilen mangelhaft. Dabei geht es um folgende Mängel:

a) Die Kl. kamen statt am 24. 12. 1995, wie vertraglich vorgesehen, erst einen Tag später an ihrem ersten Urlaubsziel in N. auf Ceylon an, weil sie aufgrund betriebsbedingter Verspätung des ersten Teilfluges ihren Anschlußflug nach C. verpaßt hatten und deshalb nach einer unplanmäßigen Übernachtung in einer notdürftigen Absteige, zudem an Heiligabend, erst am nächsten Tag weiterfliegen konnten. Für diesen ersten Tag ist die Annahme einer vollständigen Mangelhaftigkeit gerechtfertigt.

b) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. für den angeblich von dem Buchungsbüro, einer selbständigen Servicefirma auf dem Flughafen, versprochenen Transport mittels eines Airbusses einzustehen hat.

Ein Reisebüro ist keineswegs uneingeschränkt befugt, zulasten des Reiseveranstalters beliebige Leistungen als Inhalt des Reisevertrages zuzusagen. Zwar ist ein Reisebüro aufgrund seiner Stellung als Handelsvertreter ermächtigt, in gewissem Umfange während der Vertragsverhandlungen für den Reiseveranstalter verbindliche mündliche Zusagen über einzelne Leistungsinhalte zu machen (Senat, RRa 1995, 147 [148] = OLG-Report 1995, 143). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Hier hat die Bekl. zu keiner Zeit auch nur irgendeinen Hinweis gegeben, auf welche Art und Weise die Flüge zum und vom Urlaubsort durchgeführt würden. Selbst die Reisebestätigung vom 16. 12. 1995 enthält neben den reinen Abflug- und Ankunftsorten nur den Hinweis, daß ein Flug zu einem Sondertarif gebucht sei, der Einschränkungen unterliege (Daß die Reisebestätigung noch von einem Aufenthalt zuerst auf den Malediven und dann erst auf Ceylon ausging, ist insoweit unerheblich). Es muß deshalb bezweifelt werden, daß die Bekl. willens und in der Lage war, insoweit individuellen Wünschen ihrer Kunden zu entsprechen, und die vermittelnden Buchungsbüros darüber unterrichtet hatte.

c) Auf Ceylon wurden die Kl. buchungswidrig untergebracht. Ihnen stand das gebuchte Hotel G in N. nicht zur Verfügung, weil die vorgesehenen Zimmer bereits anderweitig vergeben waren. Statt dessen wurden sie in einem Ausweichhotel (R) untergebracht, das 6-8 km von dem gebuchten Hotel entfernt außerhalb des Ortes N. und zudem auf einer Insel lag, zu der die Kl. nur mittels einer Fähre gelangen konnten, die ihren Betrieb bereits um 22 Uhr einstellte. Insoweit handelte es sich nicht um eine im Rahmen der Mangelabhilfe (§ 651c II 1 BGB) zugewiesene gleichwertige Ersatzunterkunft.

Allerdings rügen die Kl. keine weiteren Mängel der zugewiesenen Unterkunft im Hotel R. Somit liegt nur eine teilweise Mangelhaftigkeit vor, die ausschließlich in der Abweichung des gebuchten Objekts besteht. Ein „Weihnachtsmenü“ ist den Kl. weder zugesichert noch sonst versprochen worden.

d) Am 2. 1. 1996 kamen die Kl. auf dem Transport zu ihrem zweiten Urlaubsort auf der Malediven-Insel morgens um 4 Uhr mit dem Flugzeug in M. an, wo sie in unzumutbarer Weise ohne Begleitung und unversorgt bis 7 Uhr warten mußten, ehe sie nach Z. weiterbefördert wurden, das sie um 11 Uhr erreichten.

Dort fanden sie wegen Überbuchung keine Unterkunft, sondern wurden vom 2. bis zum 5. 1. 1995 auf einem Tauchboot untergebracht, das vor der Insel vor Anker lag. Dieses Boot, auf dem nur ein WC und eine Salzwasserdusche vorhanden waren, mußten sich die Kl. mit teilweise bis zu 18 Personen teilen. Wegen starken Dieselgeruchs waren die Kabinen nicht benutzbar, so daß die Kl. die Nächte an Deck verbringen mußten. Die - für den Aufenthalt auf den Malediven vertraglich zugesagte - Vollpension bestand aus geangeltem Fisch und Spaghetti; Getränke waren selbst zu bezahlen.

Ob die Hotelanlage auf Z. der Vier-Sterne-Kategorie zugeordnet sein sollte, wie die Kl. als ihnen zugesagt behaupten, oder ob sie nur mit zwei Sternen ausgezeichnet ist, wovon die Bekl. ausgeht, ist unter diesen Umständen unerheblich. Die Unterbringung der Kl. auf dem Tauchboot entsprach auch nicht annähernd den Mindestanforderungen an eine zumutbare Unterkunft mit Vollpension.

e) Soweit sich die Kl. für die Zeit vom 5. bis zum 7. 1. 1996 selbst eine Unterkunft in M. gesucht und gefunden haben, haben sie lediglich die fehlende Bademöglichkeit an einem Strand gerügt. Eine völlige Mangelhaftigkeit der Unterkunft kann deshalb für diese Zeit nicht angenommen werden.

In Bezug auf die Verpflegung in dem bewohnten Hotel haben die Kl. keine Mängel vorgetragen, so daß von einer Mangelhaftigkeit insoweit nicht ausgegangen werden kann.

f) Der für den 7. 6. 1996 vertraglich vorgesehene Rückflug kam nicht zustande. Die Kl. konnten vielmehr erst nach drei Tagen, für die sie sich wiederum eine Unterkunft selbst suchen mußten, nach Hause fliegen, wo sie am 10. 1. 1996 ankamen.

1.2. Die Kl. sind mit einem Minderungsanspruch nicht gem. § 651d II BGB ausgeschlossen. Hiernach kann der Reisende Minderung nicht beanspruchen, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Mangel dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

a) Ob die Kl. die jeweiligen Mängel, da eine örtliche Reiseleitung fehlte, bei der Bekl. angezeigt haben, ist streitig. Allerdings ist zumindest ein Telefongespräch mit der Bekl. nachgewiesen, das zwar nicht die Kl., sondern die Mitreisenden A am 2. 1. 1996 von den Malediven aus unter der Telefonnummer der Bekl. geführt haben. Da diese Mitreisenden zusammen mit der gesamten Reisegruppe unter denselben Mängeln zu leiden hatten, ist eine gesonderte Mängelrüge jedes einzelnen entbehrlich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10. 6. 1985 - 2–24 S 343–83, zit. bei Siegel, VuR 1987, 181 [188]). Daß dieses Telefongespräch einen anderen Grund als die Rüge von Mängeln zum Gegenstand gehabt haben könnte, ist angesichts des Umfanges der Mängel als unwahrscheinlich auszuschließen. Im übrigen ist für N. tatsächlich eine (Teil-)Abhilfe durch eine offensichtlich dazu befugte Person (Mitarbeiter der Reisevertretung H die die Hotelvouchers vermittelt hatte) erfolgt.

b) Darüber hinaus wären hier Mängelrügen ohne Rechtsnachteil für die Kl. entbehrlich gewesen. Zunächst ist es unstreitig, daß den Kl. keine örtliche Reiseleitung der Bekl. zur Verfügung stand, bei der sie Mängelrügen hätten anbringen und um Abhilfe hätten nachsuchen können. Bei einer Reise in ein fremdsprachiges Ausland wird in diesem Falle eine Pflicht des Reisenden, sich telefonisch oder telegrafisch an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu wenden, verneint (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 634).

Davon unabhängig bedarf es dann keiner Mängelanzeige, wenn eine Abhilfe des Mangels auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters gar nicht möglich gewesen wäre (BGHZ 92, 177 = NJW 1985, 132 = LM § 651f BGB Nr. 6; OLG Frankfurt a.M., NJW 1983, 235 [237]; Wolter, in: MünchKomm, § 651d Rdnr. 5).

Der Hinflug verzögerte sich aus betriebsbedingten Gründen und wegen vorzunehmender Reparaturen an dem benutzten Flugzeug; für den Weiterflug nach C. stand in M. vor dem nächsten Tag kein anderes Flugzeug zur Verfügung. Die für den zweiten Teil des Reiseaufenthaltes vorgesehene Insel Z. war vollständig überbucht. Am Ende der Reise gab es drei Tage lang keinen Rückflug nach Deutschland. Es ist offenkundig, daß die Bekl. insoweit keine Abhilfe hat leisten können.

Auch die Bekl. hat nicht vorgetragen, was sie denn veranlaßt hätte, wenn die Kl. die jeweiligen Mängel der Unterkunft und der Verpflegung sowie des Transportes bei ihr gerügt hätten.

2. Was die Höhe des Minderungsanspruches anbelangt, folgt der Senat dem LG allerdings nicht.

2.1. Das LG hat übersehen, daß es sich hier um unterschiedliche Mängel für unterschiedliche Zeiträume handelt.

Gem. § 651d I BGB mindert sich der Reisepreis „für die Dauer des Mangels“. Es ist deshalb bei Mängeln, die zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlicher Intensität vorliegen, nicht zulässig, eine Gesamtschau aller Mängel vorzunehmen und einen einheitlichen Prozentsatz aus dem Gesamtreisepreis zu entnehmen (ebenso: Tempel, RRa 1997, 67 [68]). Die Minderung muß vielmehr in diesem Falle für jeden Zeitabschnitt gesondert ermittelt werden.

2.2. Hinzu kommt das Problem der „Nachwirkung“ beseitigter Mängel und das der „Rückwirkung“ aufgetretener Mängel. Im ersteren Falle wirken die Folgen der Mangelhaftigkeit von Reiseleistungen über die Zeit nach Beseitigung der Mängel fort, im letzteren Falle „entwerten“ die Mängel auch einen früheren mangelfreien Teil der Reise.

Zu Recht ist das Problem der „Nachwirkung“ dogmatisch nicht über Minderung zu lösen, sondern nur durch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f I BGB (Tempel, RRa 1997, 67 [69]), der allerdings Verschulden voraussetzt. Da jedoch in diesem Falle Schadensersatz für den insoweit nutzlos aufgewendeten Reisepreis gewährt wird, schließt sich die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches der Berechnung der Minderung an. In der Praxis kann deshalb, zumal in diesem Falle der Anspruch auf Minderung in dem weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz aufgeht (Wolter, in: MünchKomm, § 651d Rdnr. 3), eine einheitliche Berechnung vorgenommen werden, die den nutzlos aufgewendeten Reisepreis in die Berechnung der Minderung einbezieht (Senat, Urt. v. 14. 1. 1993 - 16 U 2–92). Im vorliegendem Fall kann ohne weiteres von einem Verschulden der Bekl. ausgegangen werden; denn sie hat nichts vorgetragen, was sie am Auftreten der Mängel entlasten könnte.

b) Entgegen Tempel (RRa 1997, 67 [70]), der einen Schadensersatzanspruch für die „Rückwirkungen“ beseitigter oder beendeter Mängel ablehnt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. 1. 1993 - 16 U 2–92 - auch insoweit eine Entschädigung zugesprochen. Der Senat hat damals folgendes ausgeführt:

„Im Ansatz ist das LG zu Recht davon ausgegangen, daß der von der Bekl. verschuldete Reisemangel - die Salmonellenerkrankung der Kinder - die Urlaubsreise nicht nur für die Zeit des Auftretens der Krankheitserscheinungen, sondern für die Gesamtzeit der Reise beeinträchtigt hat. Die mit der Reisebuchung erstrebten und versprochenen Vorteile sind insgesamt weitgehend herabgesetzt worden. Pauschalreisende buchen eine Urlaubsreise nicht nur, um befördert, untergebracht und verpflegt zu werden. Mit dem Reisepreis „erkauft“ sich der Reisende die Eindrücke und Erfahrungen aus dem Erleben fremder Gegenden, dem Kontakt zu fremden Menschen, ihrer Lebensweise, das Genießen eines angenehmen Klimas, Bequemlichkeiten in der Lebensführung, Regeneration der körperlichen und geistigen Kräfte, Möglichkeiten zu körperlicher, insbesondere sportlicher Betätigung, er erwartet geistige und körperliche Unterhaltungsmöglichkeiten, bei Familienreisen auch die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen usw. Dies ist der gewöhnliche und nach dem Vertrag auch vorausgesetzte Nutzen i.S. des § 651c I BGB. Insbesondere bei erwerbstätigen Menschen steht dabei der Erholungszweck im Vordergrund. Diese erhofften Vorteile waren durch die eingetretenen Reisemängel insgesamt - nicht nur für die Zeit der Erkrankung der Kinder allein - gestört. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Erholungswert eines Urlaubs nicht linear ansteigt. Der Erholungseffekt wird im allgemeinen erst nach geraumer Zeit, oft erst nach einer oder gar nach zwei Wochen deutlich bemerkbar eintreten. Ein unbeeinträchtigter anfänglicher Reiseteil bewirkt deshalb nicht einen proportional anteiligen Erholungseffekt. Ein lang andauernder, schwerwiegender Mangel kann dazu führen, daß sich während des Urlaubs insgesamt kein wesentlicher Erholungseffekt mehr einstellt. Das muß auch Auswirkungen auf den Wert der gesamten Reise haben; denn eine so beeinträchtigte Urlaubsreise hat dann möglicherweise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt.“

Hieran hält der Senat fest. Das führt aber dazu, daß auch diese Überlegungen in die Berechnung des Maßes der Minderung und des Schadensersatzes mit einfließen.

2.3. Dementsprechend ergibt sich entsprechend der Auffassung des Senates folgende Beurteilung:

-1. Reisetag (24. 12. 1995 = 1 Tag):

Mängel: verzögerter Flug, verpaßter Anschlußflug, Nichterreichen des Zieles in Sri Lanka, Unterbringung in einer unterkategorisierten Unterkunft, Verpflegung auf eigene Kosten, keine Reiseleitung vor Ort, Reisegruppe war sich selbst überlassen.

Minderung–Schadensersatz: 100%;

-25. 12. 1995 bis 1. 1. 1996 (8 Tage):

Mängel: Unterbringung in einem nicht gebuchten Hotel außerhalb des Ortes, keine Geschäfte und Lokalitäten in der Nähe, beschränkte Erreichbarkeit (Fähre). Da die Kl. nur Halbpension gebucht hatten, sind die Mängel der Unterkunft stärker zu gewichten als bei Vollpension.

Minderung deshalb: 35%.

-2. bis 5. 1. 1996 (= 3 Tage):

Mängel: unbegleiteter Aufenthalt in M. morgens zwischen 4 und 7 Uhr; keine Unterkunft in der gebuchten Hotelanlage auf Z. unzureichende Ersatzunterbringung auf einem Tauchboot zu 13, später sogar 18 Personen, eine Dusche mit Salzwasser, ein WC, unzumutbarer Aufenthalt in den Räumen wegen Dieselgeruchs, statt Vollpension Verpflegung mit geangelten Fischen und Spaghetti, Getränke waren selbst zu bezahlen.

Minderung–Schadensersatz: 100%.

-5. Januar 1996 (= 1 Tag):

Mängel: weiterhin keine Unterkunft in der gebuchten Hotelanlage; vergeudete Urlaubszeit durch Rückfahrt nach M. und Suche einer anderweitigen Unterkunft.

Minderung–Schadensersatz: 80%

-5. bis 7. Januar (= 2 Tage):

Mängel: Ersatzunterkunft, kein Badestrand angesichts eines Aufenthalts, der anders als zum Baden nicht vorgesehen war.

Minderung–Schadensersatz: 60%

-7. Januar 1996 (1 Tag):

Mängel: kein Rückflug, hinhaltende Versprechungen über drei Tage, Reisegruppe war sich selbst überlassen; Unterbringung in einem unterkategorisierten Hotel.

Minderung–Schadensersatz: weitere 40% für diesen Tag.

2.4. Die Minderung errechnet sich aus dem Reisepreis von 5038 DM für beide Kl. Der Tagespreis beträgt damit bei insgesamt 15 Reisetagen (gerundet) 336 DM.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung (gerundet):

5 Tage mit Minderung von 100%: 1680 DM
1 Tag mit Minderung von 80%: 269 DM
1 Tag mit Minderung von 60%: 202 DM
8 Tage mit Minderung von 35%: 941 DM
Summe: 3092 DM

3. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. wegen vertanen Urlaubs ergibt sich aus § 651f II BGB.

Die Grenze der Erheblichkeit, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (NJW-RR 1988, 632; RRa 1995, 147 [149] = OLG-Report 1995, 143) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (Führich, ReiseR, Rdnr. 348) mit 50% annimmt, ist überschritten.

3.1. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches folgt der Senat dem LG ebenfalls nicht. Der Senat vertritt dazu in Kenntnis der Rechtsprechung der reiserechtlichen Berufungskammer des LG Frankfurt a.M. (NJW-RR 1988, 1451 [1453]) eine bis heute nicht geänderte anderweitige Auffassung.

Danach bemessen sich Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs aufgrund aller Umstände des Einzelfalles; dabei stehen regelmäßig neben der Schwere der Beeinträchtigung und der Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters die Höhe des Reisepreises und die Einkommensverhältnisse der Reisenden im Vordergrund, so daß sich der Ersatzanspruch weitgehend an dem Mittelwert aus (Netto-)Arbeitseinkommen und Reisepreis orientiert (Senat, OLG-Report 1992, 193 [195]). In seiner Entscheidung vom 14. 1. 1993 - 16 U 2–02 - hat der Senat eine Korrektur dieser Grundsätze nur dann für erforderlich gehalten, wenn Nettoeinkommen des Reisenden oder Reisepreis ungewöhnliche Werte erreichen, die dazu führen würden, daß der so ermittelte Betrag als dem konkreten Fall unangemessen erscheint.

Das vom LG Frankfurt a.M. (NJW-RR 1988, 1451) hervorgehobene Bedürfnis der Reisenden und Reiseveranstalter an einer möglichst raschen und kostengünstigen vorprozessualen Erledigung ihrer Streitigkeiten mag eine Pauschalierung der Entschädigung in diesem Stadium der Auseinandersetzung rechtfertigen. Kommt es jedoch zum gerichtlichen Streit, dann besteht für eine Pauschalentschädigung ohne Rücksicht auf den Einzelfall kein Grund mehr.

Die vom Senat vertretene Auffassung ist nicht weniger praktikabel als die Pauschallösung des LG Frankfurt a.M.; denn aufgrund des im Zivilprozeß herrschenden Beibringungsgrundsatzes (Zöller–Greger, ZPO, Vorb. § 128 Rdnr. 10) obliegt es den Parteien, die für eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Was die Parteien nicht vortragen, kann nicht berücksichtigt werden.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze folgendes:

Der Reisepreis pro Person betrug 2519 DM. Bei 15 Reisetagen ergibt sich daraus ein Tagespreis von rund 168 DM pro Person.

Das monatliche Nettoeinkommen des Kl. zu 2 beträgt nach der vorgelegten Abrechnung 11171,20 DM. Das ergibt ein tägliches Nettoeinkommen von rund 372 DM.

Die Kl. zu 1, die selbständig tätig ist, hat für das Jahr 1994 eine Einnahme-Überschuß-Rechnung vorgelegt, die mit einem Betrag von 54783,82 DM endet. Da kein Steuerbescheid dazu vorliegt, kann der Steuerabzug zur Ermittlung des Nettoeinkommens nur geschätzt werden. Der Senat geht dabei von 20% aus. Hieraus errechnet sich ein tägliches Nettoeinkommen von rund 122. Ausgehend von diesen Daten setzt der Senat für die Kl. zu 1 einen Entschädigungsbetrag von 145 DM, pro Tag und für den Kl. zu 2 einen Entschädigungsbetrag von nicht mehr als 250 DM an. Angesichts des Umfanges der Mangelhaftigkeit der Reise gewährt der Senat den Kl. für neun Tage eine Entschädigung. Das ergibt für die Kl. zu 1 insgesamt 1305 DM und für den Kl. zu 2 insgesamt 2250 DM.

4. Wegen der um drei Tage verzögerten Rückkehr der Kl., die von der Bekl. zu vertreten ist, weil sie nicht für das erforderliche Transportmittel am vorgesehenen Rückreisetag gesorgt hat, haben die Kl. über die Minderung hinaus ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651f II BGB (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1991, 630 [631]). Wegen des gleichwohl an diesen drei Tagen bestehenden Resterholungswertes setzt der Senat die Entschädigung auf 2/3 des Tagessatzes fest. Hiernach kann die Kl. zu 1, nochmals 290 DM und der Kl. zu 2 nochmals 500 DM beanspruchen.

5. Die Kl. haben außerdem noch Anspruch nach § 651f I BGB auf Ersatz der am Flughafen in M. gezahlten Sicherheitsgebühren von 30 DM.

Unstreitig waren Flughafengebühren bereits mit dem Gesamtreisepreis abgegolten. Die Bekl. hat es zu vertreten, daß die Kl. nicht vertragsgemäß zurückfliegen konnten. Auf die Ausführungen des LG dazu wird Bezug genommen. Außerdem ist die Höhe der Sicherheitsgebühren nachgewiesen.

6. Damit ergibt sich folgende Addition:

Minderung/Schadensersatz: 3092 DM
Entschädigung für vertanen Urlaub: 1305 DM
2250 DM
Entschädigung für verspätete Rückkehr: 290 DM
500 DM
Sicherheitsgebühr: 30 DM
Summe: 7467 DM

Das ist mehr als vom LG ausgeurteilt. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 536 ZPO) verbleibt es deshalb im Ergebnis bei dem angefochtenen Urteil.

Rechtsgebiete

Reiserecht