Erschließungsbeiträge in den neuen Bundesländern
Gericht
BVerwG
Art der Entscheidung
Pressemitteilung
Datum
18. 11. 2002
Aktenzeichen
9 C 2.02
Nr. 43/2002: BVerwG 9 C 2.02
18.11.2002
Erschließungsbeiträge in den neuen Bundesländern
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem 3. Oktober 1990 bereits fertiggestellt worden waren, ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch auch dann nicht erhoben werden kann, wenn diesen Anlagen nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt wurden.
Anlass zu dieser Entscheidung war eine Straße in Dresden, die seit den 30er Jahren über ein Fahrbahn, Bürgersteige sowie Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügte. In den Jahren 1993/94 stellte die Stadt zusätzlich beidseitige Radwege her und erhob dafür von den Anliegern Erschließungsbeiträge. Die dagegen erhobene Klage einer Anliegerin hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In dem Verfahren über die von der Stadt eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass für die Erweiterung der Straße nur (niedrigere) Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabenrecht des Landes verlangt werden dürften. Der Rechtsstreit wurde gleichwohl an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses hätte – so das Bundesverwaltungsgericht – den Bescheid, der zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt worden war, nicht insgesamt aufheben dürfen, sondern in der Sache selbst prüfen und entscheiden müssen, in welcher Höhe die Beitragsforderung nach dem Straßenausbaubeitragsrecht aufrecht zu erhalten war.
BVerwG 9 C 2.02 – Urteil vom 18. November 2002
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