Leinenzwang; Tierhalterhaftung; Sachverständigengutachten

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

23. 07. 1999


Aktenzeichen

21 U 6185/98


Entscheidungsgründe

  1. 1. Ein verkehrssicherer (d.h. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden.

  2. Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann "durch" einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zumindest mitverursacht wurde.

  3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist trotz Antrags dann nicht einzuholen, wenn die Tatsachen, von denen der Gutachter auszugehen hätte, unbestimmt und Varianten möglich sind, bei welchen eine Haftung des Beklagten ausscheidet.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht

Normen

StVO § 28, BGB § 823 II, BGB § 833, ZPO § 286