Leinenzwang; Tierhalterhaftung; Sachverständigengutachten
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
23. 07. 1999
Aktenzeichen
21 U 6185/98
1. Ein verkehrssicherer (d.h. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden.
Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann "durch" einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zumindest mitverursacht wurde.
Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist trotz Antrags dann nicht einzuholen, wenn die Tatsachen, von denen der Gutachter auszugehen hätte, unbestimmt und Varianten möglich sind, bei welchen eine Haftung des Beklagten ausscheidet.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen