Höhe von Heilbehandlungskosten für Mischlingshund

Gericht

AG Idar-Oberstein


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 04. 1999


Aktenzeichen

3 C 618/98


Leitsatz des Gerichts

Behandlungskosten von gut 4600 DM können auch für einen relativ wertlosen Mischlingshund nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Am 22. 7. 1998 ging die Tochter des Kl. mit dem angeleinten Hund Tessa spazieren, wobei die sie begleitende Freundin den Hund führte. In Höhe des Grundstücks des Bekl. lief plötzlich dessen nicht angeleinter Schäferhund aus der Hauseinfahrt heraus und biß den Hund Tessa in den Hinterlauf. Tessa erlitt hierdurch im Bereich des rechten bzw. linken Hinterlaufes eine komplizierte Fraktur. Nachdem zunächst vergeblich der Tierarzt Dr. A aufgesucht wurde, wurde der Hund unmittelbar im Anschluß hieran zur Tierklinik nach B. gefahren, wo unter anderem eine Operation des Beines durchgeführt wurde, bei der Metallstifte in die Knochen eingesetzt wurden. Hieran schlossen sich weitere Tierarztbesuche sowie eine weitere Operation in einer Tierklinik an. Insgesamt wendete der Kl. an Arztbehandlungskosten in der Zeit vom 25. 7. 1998 bis zum 2. 11. 1998 einen Betrag in Höhe von 4607,06 DM auf. Für Arztbesuche begehrt er bei einem Kilometersatz von 0,50 DM insgesamt 434 DM und außerdem eine Unkostenpauschale von 40 DM.

Das AG hat der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Voraussetzung des Schadensersatzanspruches aus § 833 BGB ist zwischen den Parteien unstreitig gegeben. Eine Mithaftung des Kl. aus der Tiergefahr seines Tieres scheidet vorliegend aus, da diese hinter der Haftung des Bekl. vollumfänglich zurücktritt. Unstreitig war der kl. Hund nämlich angeleint und wurde an der Leine geführt, der Hund des Bekl. hingegen lief jedoch frei herum und hatte die Möglichkeit, das Grundstück des Bekl. aus eigener Kraft zu verlassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war nach Auffassung des Gerichts eine Mithaftung aus §§ 833, 254 I BGB abzulehnen. Von seiten des Kl. bzw. des hundeführenden Kindes waren alle Maßnahmen ergriffen, um die von dem Tier grundsätzlich ausgehende Gefahr gegenüber fremden Rechtsgütern zu bannen, hingegen hat der Bekl. eine Sicherung seines Tieres versäumt.

Die Klage ist auch der Höhe nach vollumfänglich gerechtfertigt, denn der Bekl. schuldet gem. § 249 BGB dem Kl. die Erstattung der Tierarztkosten sowie der angefallenen Fahrtkosten, da diese zur Wiederherstellung des verletzten Tieres erforderlich waren.

Gegenüber den vom Kl. aufgewendeten Tierarztkosten kann sich der Bekl. auch nicht auf § 254 II BGB berufen, denn die aufgewendeten Tierarztkosten sind noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gem. § 251 II 2 BGB sind nämlich die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Mit der Einfügung des Satzes 2 in § 251 BGB ist der Gesetzgeber bewußt von der an sich für das deutsche Schadensersatzrecht geltenden Regel abgewichen, wonach bei Beschädigung einer Sache die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden. Der Gesetzentwurf (BT-Dr 11/5463, S. 5f.) enthält hierzu folgende Begründung:

„Die vorgeschlagene Regelung verbietet eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bemessung des aus der Verletzung eines Tieres entstehenden Schadens. Einem Tier, das im Einzelfall auch einmal keinen materiellen Wert haben kann, soll die Rechtsordnung die erforderliche Heilbehandlung nicht deshalb verwehrt werden, weil die Behandlungskosten auf den Wert begrenzt werden, der dem Wert des Tieres im Geschäftsverkehr entspricht, und der Eigentümer des Tieres nicht über die für die Heilbehandlung erforderlichen Geldmittel verfügt. Daher wird eine Regelung vorgeschlagen, die den vollen Ersatz der Heilbehandlungskosten vorsieht, soweit sich die entstehenden Kosten im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit halten.“

Faktisch hat der Gesetzgeber mit dieser Neuerung jedoch damit eine bereits vorher verbreitete Rechtsprechung sanktioniert, welche im Einzelfall Heilbehandlungskosten über den Wiederbeschaffungswert des Tieres hinaus zugestanden hatte (vgl. etwa LG Lüneburg, NJW 1984, 1243ff.; LG Traunstein, NJW 1984, 1244; vgl. hierzu auch Grunsky, in: MünchKomm, § 251 Rdnr. 23). Mit der Neuregelung wurde somit ein rein wirtschaftliches Kriterium für die Abgrenzung des ersatzfähigen vom nicht ersatzfähigen Schadensersatz beseitigt. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll damit keine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe geschaffen werden, es soll vielmehr darauf ankommen, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Abgestellt werden soll auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbargewesen sind (BT-Dr 11/5463, S. 7). Vorliegend scheidet mithin der zwischen den Parteien unstreitig als gering anzusehende Verkehrswert des Hundes Tessa als Kriterium für die Festlegungeiner Obergrenze des zu ersetzenden Schadens aus, da dieses Kriterium vom Gesetzgeber bewußt beseitigt wurde.

Die Vorschrift des § 251 S. 2 BGB und die hierin ansatzweise zum Ausdruck gebrachten Möglichkeiten der Begrenzung des Schadensersatzes nach oben sind nach Auffassung des Gerichts einem Wandel gesellschaftlicher Auffassung unterworfen. So wird infolge des Wandels gesellschaftlicher Anschauungmorgen als selbstverständlich aufgefaßt werden, was heute noch als undenkbar gilt. Auszuscheiden hat als Kriterium die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, da man ansonsten dem Vermögenden jeden noch so aberwitzigen Aufwand ersetzen müßte, der nur den Heilungsprozeß fördert, dem Sozialhilfeempfänger hingegen den Tierarztbesuch verweigern würde, da er sich in seiner wirtschaftlichen Lage noch nicht einmaleine Spritze zum Einschläfern des Tieres leisten könnte.

Unwidersprochen hat der Kl. vorgetragen, daß insbesondere seine Tochter mit ihrem ganzen Herzen an dem Hund Tessa hängt, nachdem sie vorher unter dem Eindruck des Todes des früheren Hundes des Kl. stark gelitten hat. Für den Tierfreund wird dies ein nachvollziehbares Affektionsinteresse sein. Zwarbesteht vorliegend dieses vom Gesetzgeber geschützte Affektionsinteresse nicht unmittelbar in der Person des Kl. als dem formalen Eigentümer des Tieres. Bei einem „Familientier“, wie vorliegend dem Hund Tessa, reicht bereits das Affektionsinteresse in der Person eines Familienmitgliedes aus, zumalwenn es sich um das Kind des formalen Eigentümers handelt. Dies folgt aus der besonderen Stellung des Tieres, § 90a BGB.

Der Bekl. kann sich im Ergebnis auch nicht darauf berufen, daß der Kl. bereits unmittelbar nach dem Vorfall, als er den Tierarzt aufsuchte, sich hätte bewußt sein müssen, daß Tierarztkosten in enormer Höhe anfallen werden. Dieses Argument ist zwar nachvollziehbar, ihm muß jedoch entgegengehalten werden, daß der Kl. zunächst darauf vertrauen konnte, daß mit der anstehenden Operation der Tierklinik in B. alles tiermedizinisch Erforderliche getan sein würde. Aber auchnachdem die Operation der Tierklinik in B. noch nicht von Erfolg gekrönt war, war nach Auffassung des Gerichts der Kl. nicht verpflichtet, den kostengünstigeren Weg der Einschläferung des Tieres zu wählen.

Da, wie bereits oben dargelegt, die Grenze desjenigen, was als verhältnismäßig und damit ersatzfähig im Rahmen des § 251 S. 2 BGB anzusehen ist, einem gesellschaftlichem Wandel unterliegt, ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen auf die derzeit bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse. Nach den Feststellungen des Gerichtes, worauf es die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat, ist die Zahl derjenigen, die gleich dem Kl. auch einen Betrag in einer Größenordnung von ca. 5000 DM für Heilbehandlungskosten eines vergleichbaren Tieres wie dem Hund Tessa ausgeben würden, nicht mehr lediglich als eine unbedeutende gesellschaftliche Minderheit anzusehen. So ist in unserer Gesellschaft in den letzten 20 - 30 Jahren ein starker Wandel hinsichtlich Hunden und Katzen von einem bloßen Funktionstier etwa als Wachhund oder Mäusefänger, hin zum Affektionstier festzustellen, welcher auch die Bereitschaft zur Ausgabe größerer Beträge für tierärztliche Behandlungskosten mit sich gebracht hat. Besteht bei weiten Teilen der Gesellschaft die Bereitschaft, auch einen Betrag in der Größenordnung von ca. 5000 DM an Heilbehandlungskosten aufzubringen, so muß dem auch Rechnung getragen werden bei der Bestimmung dessen, was als noch verhältnismäßig oder bereits unverhältnismäßig anzusehen ist.

Nach Abwägung all dieser Umstände stellt ein Betrag von 4607,06 DM an Tierarztkosten eine solche Summe dar, die von weiten Teilen der Bevölkerung zur Rettung ihres Tieres aufgewandt werden würde, auch wenn es sich lediglich, wie vorliegend, um einen verkehrswertlosen Mischlingshund handelt. Mithin vermag das Gericht nicht zu erkennen, daß die Grenze zum unverhältnismäßigen Aufwand vorliegend überschritten ist.

Der Bekl. schuldet auch die durch die Tierarztbesuche angefallenen Fahrtkosten.

Der Bekl. schuldet dem Kl. darüber hinaus eine Auslagenpauschale vom 40 DM für Telefongespräche und Verbandsmaterial, welche ebenfalls gem. § 287 ZPO geschätzt wird.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht

Normen

BGB § 251