Veranstalterhaftung für Unfall bei Helikopter-Skilauf auf Gletscher

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

12. 03. 2002


Aktenzeichen

X ZR 226/99 (Düsseldorf)


Leitsatz des Gerichts

Stürzt ein Reisender bei einer Helikopter-Skipassreise in eine Gletscherspalte und erleidet er eine Querschnittslähmung, so haftet der Veranstalter wegen einer Organisationspflichtverletzung, wenn er nicht dafür sorgt hat, dass zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer zur Verfügung standen und die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet wurden.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die 1969 geborene Kl. buchte am 2. 10. 1992 bei dem unter der Firma S handelnden Bekl. zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. 2. 1993 eine Gruppenreise nach D./K. nebst einem Helikopter-Skipass für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K.-Special näher beschrieben. Beide Bekl. bestätigten die Buchung schriftlich. Der Bekl. zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Kl. ein ihr vom Bekl. zu 2 vorgelegtes Formular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte. Für den 22. 2. 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A-Gletscher vorgesehen. Die Kl. und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt stürzte die Kl. mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte. Die äußerst schwierige Bergung der Kl. hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Kl. wurde von dem Reiseführer P, russischen Bergführern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Kl. schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Kl. hat die Bekl. als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen.

Das LG hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das BerGer. hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl. sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. 2. 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen. Mit ihren Revisionen haben die Bekl. zunächst ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Bekl. zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Bekl. zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Kl. ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Revision des Bekl. zu 1 hatte Erfolg, soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang wurde die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das BerGer. zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat der Kl. einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Bekl. zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Bekl. verpflichtet gewesen, die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, dass eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Kl. ausgeschlossen war. Diese Verpflichtung hätten die Bekl. schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer P nicht detailliert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorgesehenen Abfahrtsstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihrer Organisationspflicht folge auch daraus, dass sie ein mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit beauftragt hätten, die Abfahrtsstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P hätten sie die gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P sei zwar staatlich geprüfter Ski-Tourenwart und Berg- und Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt. Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die mangelnde Befähigung des Zeugen P werde durch die Art und Weise belegt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtsteilnehmer weder deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu überschreiten noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der ersten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer auszuschließen. Unerheblich sei, dass der Zeuge P von dem Bekl. zu 2 angestellt worden sei. Der Bekl. zu 1 müsse sich zurechnen lassen, dass ein ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut worden sei. Maßgebend sei insoweit, dass beide Bekl. Reiseveranstalter gewesen seien und der Bekl zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der Bekl. für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge, dass der Bekl. zu 2 den Zeugen P auch im Namen des Bekl. zu 1 eingestellt habe.

II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Der Bekl. zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenommen und war an dem Unfall und der Bergung der Kl. nicht beteiligt. Zutreffend hat das BerGer. aber angenommen, dass eine deliktsrechtliche Haftung des Bekl. zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823 , 847 BGB) in Betracht kommt.

a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der BGH hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befasst, welche Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298 [304] = NJW 1988, 1380 = LM § 651f BGB Nr. 11; Senat, NJW 2000, 1188 = LM H. 5/2000 § 651a BGB Nr. 9). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zugleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298 [304] = NJW 1988, 1380 = LM § 651f BGB Nr. 11). Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185 [189] = NJW 1987, 1938 = LM § 651f BGB Nr. 9). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muss regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298 [305] m.w. Nachw. = NJW 1988, 1380 = LM § 651f BGB Nr. 11). Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers auf Grund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses (Senat, NJW 2000, 1188 = LM H. 5/2000 § 651a BGB Nr. 9).

Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, dass eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von Helikopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, dass zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfügung stehen und dass die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.

b) Mit Recht rügt die Revision, das BerGer. habe nicht festgestellt, welche konkreten Organisationspflichten der Bekl. zu 1 schuldhaft verletzt habe. Von dem Bekl. zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefordert werden, dass er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P geschehen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P könne aus den Feststellungen des BerGer. nicht abgeleitet werden.

Die bisherigen Feststellungen des BerGer. rechtfertigen nicht dessen Annahme einer für den Unfall der Kl. ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bekl. zu 1. Das BerGer. hat eine Verletzung der Organisationspflicht durch beide Bekl. damit begründet, sie hätten den Zeugen P detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichtspunkten dieser die vorgesehenen Abfahrtsstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und welche Sicherheitsmaßnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Bekl. zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu erteilen. Das BerGer. hat dem Umstand kein Gewicht beigemessen, dass es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem A-Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des Bekl. zu 2 handelte, dass der Bekl. zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und dass er auf dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluss hatte. Der Bekl. zu 1 hatte den Skiführer P, dessen Fehlverhalten nach den Feststellungen des BerGer. zu dem Unfall der Kl. führte, nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde P im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt von dem Bekl. zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der formularmäßige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Bekl. zu 2 der Kl. erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Bekl. zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglich-rechtliche Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823 , 847 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden, wenn feststünde, dass er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch der Unfallschaden der Kl. eingetreten wäre. Dazu müsste das BerGer. klären, ob die Kl. konkrete Anweisungen über Abfahrtsstrecken und Sicherheitsmaßnahmen an den Skiführer P als vertragliche Pflichten des Bekl. zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müsste es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Bekl. aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Bekl. zu 1 zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte.

Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Bekl. zu 1 lässt sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Bekl. hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Bekl. zu 1 einzustehen habe. Soweit das BerGer. die mangelnde Befähigung des Zeugen P für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfahrungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das BerGer. nicht berücksichtigt, dass der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P mit Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Kl. nicht ursächlich. Soweit das BerGer. weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des Zeugen P folgten daraus, dass er die Gletscherverhältnisse auf dem A-Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag nicht hinreichend sorgfältig untersucht und außerdem die Abfahrtsteilnehmer nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Bekl. zu 1 nur dann angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte Sorge tragen müssen, dass der von dem Bekl. zu 2 angestellte, durch den Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P ungeachtet der Anwesenheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebieten des K. hätte überprüft werden müssen.

Entgegen der Auffassung des BerGer. ergibt sich ohne weitere Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Bekl. zu 1 wegen mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter. Vor allem lässt sich aus der internen Aufgabenteilung der Bekl. mangels tatsächlicher Feststellungen nicht schließen, dass der Bekl. zu 2 den Skiführer P mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Bekl. zu 1 betraut hat. Der Umstand, dass der Bekl. zu 1 zusammen mit dem Bekl. zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Kl. aus Vertrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des BerGer., die interne Aufgabenverteilung unter den Bekl. sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.

3. Die Feststellungen des BerGer. rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des Bekl. zu 1. Selbst wenn, wie das BerGer. annimmt, der Skiführer P für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Bekl. zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht bislang nicht fest, dass der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch den Bekl. zu 1 trifft und ob der Zeuge P Verrichtungsgehilfe des Bekl. zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem A-Gletscher um eine Sonderleistung des Bekl. zu 2, so könnten Auswahl- oder Kontrollpflichten des Bekl. zu 1 ausgeschlossen sein.

III. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das BerGer. zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Das BerGer. wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der Bekl. zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Bekl. zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung des Skiprogramms in K. trafen und ob die Verletzung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Kl.war.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht