Au-pair-Verhältnis mit Sprachkurs als Berufsausbildung eines Kindes

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 06. 1999


Aktenzeichen

VI R 143/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Sprachaufenthalte im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können dann als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

  2. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Sprachaufenthalt im Ausland z.B. in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen.

  3. Im übrigen kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Eine geringere Stundenzahl kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise als unschädlich gewertet werden, wenn der Unterricht der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Prüfungsabschluß anstrebt.

Tatbestand

Sachverhalt:

Die 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Kl.) nahm nach bestandenem Abitur am 28. 7. 1996 eine Au-pair-Stelle in Southampton/Großbritannien an, für die sie ein Taschengeld sowie freie Unterkunft und Verpflegung erhielt. Ab September 1996 absolvierte sie eine Sprachausbildung am City College in Southampton. Im Rahmen dieser Ausbildung hatte sie Sprachunterricht von 6 Stunden pro Woche bei einer Vor- bzw. Nacharbeitsverpflichtung von mindestens 4 Stunden wöchentlich. Die Ausbildung dauerte insgesamt 37 Wochen und endete im Juni 1997 mit einer von T bestandenen Prüfung („GRADE A PASS“-Certificate). Im Anschluß an ihren Auslandsaufenthalt, der im August 1997 endete, nahm T ein Psychologiestudium auf. Nach der Studienordnung wird besonderer Wert auf ein hohes Leistungsniveau im Bereich englischer Sprachkenntnisse gelegt und ausdrücklich auf die Mehrbelastung durch den nachträglichen Erwerb dieser Kenntnisse hingewiesen.
Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Beklagter) versagte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit des Aufenthaltes der T in Southampton, weil sich T in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befunden habe. Im Rahmen des Klageverfahrens legte die Kl. eine Bescheinigung der Universität vor. Darin wird bestätigt, daß für das Studium der Psychologie gute Englischkenntnisse notwendig und die Studenten angehalten seien, sich den entsprechenden Ausbildungsstand zu erarbeiten. Außerdem reichte die Kl. eine Auflistung englischsprachiger Fachliteratur ein, die zur Pflichtlektüre der Studenten der Psychologie im ersten Semester gehören.

Das FG gab der Klage mit den in EFG 1998, 1336 veröffentlichten Gründen statt.

Der Bekl. rügt mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er trägt vor, eine Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Auslandsaufenthaltes könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden. Dies folge aus der Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F. (vgl. BSG v. 22. 11. 1994, 10 RKg 17/92, MDR 1995, 395, und v. 23. 8. 1989, 10 RKg 12/88, BSGE 65, 250, 251). Danach sei zur Annahme einer Berufsausbildung eine geregelte Ausbildungsmaßnahme erforderlich, die dazu dienen müsse, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung eines gegen Entgelt auszuübenden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufes ermöglichten. Im vorliegenden Fall sei der Auslandssprachaufenthalt nach der geltenden Ausbildungsordnung für das von T angestrebte Studium jedoch weder formelle Zugangsvoraussetzung noch zwingender Ausbildungsinhalt. Eine gesonderte Prüfung, ob die fragliche Betätigung dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten diene, die für den angestrebten Beruf unverzichtbare Voraussetzung seien, sei nach der Rechtsprechung des BSG nur dann geboten, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - für den angestrebten Beruf keinen allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg gebe, weil nur dann eine entsprechende Ausgestaltungsfreiheit beim Ausbildungsweg bestehe. Anerkannt worden sei die Notwendigkeit, sich die jeweils zu erlernende Fremdsprache im Ausland anzueignen, z.B. für die Berufe Luftstewardeß, Fremdsprachenkorrespondent oder Dolmetscher, weil das Ziel dieser Ausbildungswege die möglichst vollständige Beherrschung der fremden Sprache in Wort und Schrift sei. Aus Gründen der Rechtseinheit könne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht anders ausgelegt werden. Zwar sei eine rechtsfortbildende Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe unter Anpassung an geänderte gesellschaftliche, wirtschaftliche und supranationale Verhältnisse möglich, im vorliegenden Fall aber nicht geboten.

Der Bekl. beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kl. begehrt mit den Gründen der Vorentscheidung die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Gründe:

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. vom 11. 10. 1995 (JStG 1996, BGBl I 1995, 1250) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

a) Das Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet“ wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 zum 1. 1. 1996 folgt aus der Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs. 4 EStG jedoch, daß im Rahmen der Kinderfreibetragsregelung und des Kindergeldrechts eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. kann dabei nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, weil das Kindergeld seit der Neuregelung - ebenso wie der Kinderfreibetrag - in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient (§ 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Dieser nachrangige Förderzweck vermag jedoch an der einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung des Kindergeldes nichts zu ändern (vgl. § 31 Satz 3 EStG).

Aus den vorgenannten Gründen besteht keine Veranlassung, wegen einer möglichen abweichenden Auffassung zur bisherigen Rechtsprechung des BSG den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 19. 6. 1968, RsprEinhG, BGBl I 1968, 661; s. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 12. 3. 1987, GmS-OGB 6/86, BGHZ 100, 277, 281; ferner Beschlüsse des BGH v. 30. 9. 1976, 4 StR 683/75 (KG), NJW 1976, 2354 und v. 4. 11. 1970, 2 StR 494/70, BGHSt 23, 377).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH v. 11. 10. 1984, VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, DStR 1985, 90). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH v. 23. 4. 1997, VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N., DStRE 1997, 673). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird“ (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht gefolgert werden, daß die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder - mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muß, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. hierzu R 180 Abs. 1 EStR ab 1996; DA-FamEStG 63.3.2 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Anhang 6, DA 2.215 Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 836, sowie DA-FamEStG 63.3.2.3 Abs. 6, BStBl I 1998, 413). Denn die Auslegung der seit dem 1. 1. 1996 geltenden Kindergeldregelung hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, daß das Existenzminimum eines Kindes in typisierender Weise von der Besteuerung ausgenommen werden soll, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (vgl. BVerfG v. 29. 5. 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 658, DStR 1990, 430). Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich die Kinder unabhängig von fest vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (FG Nürnberg v. 10. 7. 1998, VII (V) 747/97, EFG 1999, 295; FG Düsseldorf v. 18. 9. 1997, 10 K 1201/97 Kg rkr., EFG 1998, 103).

Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (BFH v. 2. 7. 1993, III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870, DStR 1993, 1782; in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 und v. 8. 11. 1972, VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG v. 10. 11. 1998, 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 187, DStR 1999, 227 m. Anm., DStRE 1999, 99). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (BFH in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH v. 8. 11. 1972, VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Kindern muß daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (FG Nürnberg in EFG 1999, 295; FG Düsseldorf in EFG 1998, 103). Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. 8. 1969 (BGBl I 1969, 1112) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts gewonnen werden (BFH in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, und in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

d) Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung erfordert auch nicht, daß die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muß (so aber R 180 Abs. 1 Satz 3 EStR sowie DA-FamEStG Anhang 6 DA 2.215 Abs. 1 Sätze 1 und 2, BStBl I 1996, 835). Ein solches einschränkendes Erfordernis läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch deshalb kein Anlaß, weil der Gesetzgeber den Umfang schädlicher berufsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) geregelt hat (vgl. Seewald/Felix, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 63 Rn. D 21).

2. Zur Berufsausbildung gehört auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten (vgl. BVerfG in BStBl II 1999, 182, 191).

a) Der erforderliche Bezug zu einem Beruf ist bei einer planmäßigen Sprachausbildung in aller Regel zu bejahen. Während der Schulausbildung sind Fremdsprachenkurse im Ausland sowie der Besuch allgemeinbildender ausländischer Schulen, z.B. im Rahmen von Austauschprogrammen, als Berufsausbildung i.S. des § 32 EStG anerkannt (Kanzler, in: H/H/R, EStG, § 32 EStG Anm. 96; DA-FamEStG, Anhang 6, DA 2.211 Abs. 1, BStBl I 1996, 723, 830). Nichts anderes gilt für die Vervollkommnung bzw. die Erweiterung fremdsprachlicher Kenntnisse im nachschulischen Bereich. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, daß gute Fremdsprachenkenntnisse sowohl für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes als auch für die Berufsaufnahme und das spätere berufliche Fortkommen eine bessere Ausgangsposition schaffen (so bereits BFH v. 15. 1. 1960, VI 310/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).

b) Dem Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet wird“ ist allerdings zu entnehmen, daß das Gesetz nicht jeden Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung anerkennt, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, wie z.B. mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder eines Colleges oder einer ausländischen Universität. Darüber hinaus können Auslandssprachaufenthalte - z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - regelmäßig nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist beispielsweise der Sprachaufenthalt im Ausland in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen. Im übrigen kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. 10 Unterrichtsstunden je Woche können jedoch nur einen Anhaltspunkt für die Intensität der Sprachausbildung geben. So kann beispielsweise Einzelunterricht wegen der umfänglicheren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfaßt. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Prüfungsabschluß anstrebt, oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten unternommen werden, so z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache. Feste Vorgaben lassen sich für die Auslegung der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht aufstellen. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

3. Das FG hat die Sprachausbildung der T am City College in Southampton in der Zeit von September 1996 bis Juni 1997 im Ergebnis zutreffend als Berufsausbildung angesehen. Es handelt sich zwar um einen Grenzfall, weil der theoretisch-systematische Sprachunterricht weniger als 10 Wochenstunden umfaßte. Andererseits ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, daß die Ausbildung an einem College durchgeführt wurde und der 6stündige Sprachunterricht systematisch auf den Erwerb eines anerkannten Prüfungsabschlusses vorbereitete. Die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsmaßnahme wird zudem dadurch untermauert, daß T die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Hinzu kommt, daß nach der für T einschlägigen Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie besonderer Wert auf ein hohes Leistungsniveau im Bereich englischer Sprachkenntnisse gelegt und ausdrücklich auf die Mehrbelastung durch den nachträglichen Erwerb dieser Kenntnisse hingewiesen wird.

Das FG hat zwar rechtsfehlerhaft den Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate Juli und August 1997 auf § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gestützt, da die im September 1996 begonnene Maßnahme der Berufsausbildung im Juni 1997 mit dem Erwerb des Zertifikats abgeschlossen war. In den beiden Monaten nach dem Sprachlehrgang ergibt sich der Kindergeldanspruch jedoch aus § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, weil sich T in diesen beiden Monaten in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Sprachausbildung und Studium) von nicht mehr als 4 Monaten befand. Nach § 126 Abs. 4 FGO ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Rechtsverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus einem anderen Grund als richtig erweist.

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EStG § 31 Sätze 1, 2 und 3, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 4