Planungsfehlerprüfung durch bauüberwachenden Architekten
Gericht
OLG Bamberg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
08. 07. 1991
Aktenzeichen
4 U 24/91
Der Architekt, der das Objekt im Sinne der HOAI überwacht, muss auch überprüfen, dass die Planung keine Fehler vorgibt.
Auszüges aus dem Sachverhalt:
Der bekl. Architekt wurde, nachdem ein Bauvorhaben im Rohbau zwei Monate stillgestanden hatte und der Bauträger zahlungsunfähig geworden war, von den Bauherren mit der Objektüberwachung gem. § 15 Nr. 8 HOAI beauftragt. Mit der Behauptung, die Bauaufsicht sei unzureichend gewesen, hat die Kl. den Bekl. wegen Baumängeln auf Schadensersatz in Höhe von 38127,96 DM in Anspruch genommen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Berufung des Bekl. wurde zurückgewiesen.
Auszüge aus den Gründen:
... Das LG Würzburg hat den Bekl. zur Zahlung von 38 127,96 DM und 4% Zinsen seit 6. 10. 1988 verurteilt mit der Begründung, daß er infolge seiner fehlerhaften Leistung bei der geschuldeten Bauaufsicht die Mängel am Bauwerk mitverursacht habe und deshalb der Kl. zum Ersatz des daraus folgenden Schadens verantwortlich sei. Auch die bloße Übertragung der Bauleitung sei dem werkvertraglichen Bereich zuzuordnen, so daß die Tätigkeit des aufsichtsführenden Architekten einer einheitlichen Betrachtung im Hinblick auf seine vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Auftraggeber unterliege. Da der Pflichtenverstoß des Bekl. nach erfolgter Bauausführung dazu geführt habe, daß er seine fehlerhafte Aufsicht nicht mehr nachholen könne, habe die Kl. sowohl gegen den Bauunternehmer als auch gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch, und es habe ihr freigestanden, ob sie wegen des Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten in Anspruch genommen habe.
Da der Sachverständige festgestellt habe, daß die Ausschreibung der Pflasterausführung mangelhaft gewesen sei, der Bekl. aber an diese Ausschreibung nicht gebunden gewesen sei, könne er sich auch nicht darauf berufen, daß der Bauvollzug der Ausschreibung entsprochen habe. Er sei vielmehr vertraglich verpflichtet gewesen, die Planung zu überprüfen und die Planungsfehler zu einem Zeitpunkt, als der Schaden noch hätte vermieden werden können, zu korrigieren, bzw. die Kl. auf derartige Fehler hinzuweisen.
Deswegen sei der Kl. ein vom Bekl. auch zu vertretender Schaden entstanden, und zwar sowohl an der Pflasterung im Einfahrtsbereich als auch durch Verfärbungen am Putz in den Erdgeschoßräumen im Innenhof des Anwesens insbesondere in der Nähe der Türe. Dafür sei Ursache, daß die erforderlichen Abdichtungen nicht ausreichend hochgezogen seien.
Die gegen diese Entscheidung vorgebrachte Berufungsrechtfertigung, in der sich der Bekl. insgesamt 1/3 als Haftungsquote anrechnen läßt, vermag die überzeugende Begründung des angegriffenen Urteils nicht zu erschüttern.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das BerGer., nachdem der gesamte Sachvortrag in erster und zweiter Instanz einer nochmaligen gründlichen Prüfung unterzogen worden ist, vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug (§ 543 II ZPO).
Die Ansicht des Bekl., daß Bauaufsicht im Sinne der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung nur Beaufsichtigung des Bauunternehmers im Hinblick auf das Bauvorhaben bedeute, trifft nicht zu; der Bekl. selbst räumt ein, daß er den Planungsfehler möglicherweise nicht erkannt und ihn deshalb auch nicht korrigiert habe. Da der Bekl. es aber vertraglich übernommen hatte, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung zu überwachen und diese Objektüberwachung den Bekl. verpflichtete, die Bauleistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik erfüllen zu lassen, war er auch verpflichtet, zu überprüfen, inwieweit hier nicht möglicherweise durch die Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Das aber bedeutet, daß der Bekl. neben dem planenden Architekten dessen Planungsleistungen auf Verstöße gegen die Regeln der Technik zu überprüfen hatte, weshalb im Außenverhältnis ein planerisches Verschulden nicht der Kl. gegenüber in der Weise geltend gemacht werden kann, daß sie dafür gem. §§ 254, 278 BGB für den planenden Architekten haften müßte. Der Einwand der Bekl., die Kl. müsse für das planerische Verschulden einstehen, ist deshalb ebenfalls nicht zutreffend.
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