Zur Gewährung von Kinderzulage
Gericht
FG Niedersachsen
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
23. 01. 2001
Aktenzeichen
7 K 426-98
Für die Gewährung von Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage ist Voraussetzung, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat. Wird die hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an ein Kind einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugeführt, geht die Zugehörigkeit dieses Kindes zum eigenen Haushalt der Eltern im Förderzeitraum verloren. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzulage nicht gegeben.
Sachverhalt:
Streitig ist die Berücksichtigung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997.
Die Kläger (Kl.) wohnen in der E-Straße in O. Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 3. 12. 1997 die Eigentumswohnung Nr. 3 des in 1981 errichteten Gebäudes P. in O. Die Kl. überließen diese Eigentumswohnung ab dem 15. 12. 1997 ihrer in Ausbildung befindlichen Tochter W, geboren am 15. 9. 1978. Mit dem Antrag vom 5. 2. 1998 begehrten die Kl. die Auszahlung der Eigenheimzulage nach der Altbauförderung i. H. von 2 500 DM jährlich zuzüglich der Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 (EigZulG). Das beklagte FA berücksichtigte im Bescheid ab 1997 vom 25. 2. 1998 allein den Fördergrundbetrag von 2 500 DM. Die Behörde gewährte dagegen nicht die Kinderzulage mit Hinweis auf fehlende Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der grundsätzlich anspruchsberechtigten Kl.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erheben die Kl. Klage und tragen im Wesentlichen Folgendes vor:
Da die Kl. die Eigentumswohnung noch in 1997 erworben haben, markiere im Hinblick auf § 3 EigZulG das Kalenderjahr 1997 den Beginn des Förderzeitraums. Da bis zum 14. 12. 1997 die Tochter unstreitig zum Haushalt der Kl. gehört habe, sei die Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG erfüllt.
Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die von den Kl. angefochtene Festsetzung der Eigenheimzulage ohne Berücksichtigung der beantragten Kinderzulage ist rechtmäßig.
Nach §§ 1 und 4 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. des EStG Anspruch auf eine Eigenheimzulage für Kalenderjahre, in denen sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen; dabei liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO (z. B. - wie hier - an die Tochter) zu Wohnzwecken überlassen wird. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist für die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 EigZulG) Voraussetzung, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Gemäß dieser gesetzlichen Vorschriften haben die Kl. keinen Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage ab 1997. Denn im Förderzeitraum hat ein Kind zum Haushalt der Kl. nicht gehört. Dabei versteht der Senat unter „Förderzeitraum“, den für die Förderung maßgebenden Zeitraum, hier den Zeitraum ab Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Tochter der Kl. ab dem 15. 12. 1997. Mit Beginn des so verstandenen Förderzeitraums haben die Kl. ihre hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an die Tochter zwar einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugeführt, gleichzeitig aber die Zugehörigkeit ihrer Tochter zum eigenen Haushalt verloren (in diesem Sinne auch BFH v. 25. 1. 1995, X R 37-94, BStBl II 1995, 378, DStR 1995, 524, zu § 34f Abs. 2 EStG).
Dem steht auch die Definition des „Förderzeitraums“ in § 3 EigZulG („im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren“) nicht entgegen. Denn aus der dortigen gesetzlichen Formulierung und aus dem Umstand, dass die Eigenheimzulage für das Erstjahr nicht zeitanteilig gekürzt wird, lässt sich nicht folgern, dass der Förderzeitraum bereits Anfang des Jahres beginnt, obwohl die Voraussetzungen der Förderung - wie hier - erst Ende des Jahres erfüllt werden. Mit anderen Worten: Der Förderzeitraum beträgt regelmäßig nicht acht, sondern sieben Jahre zuzüglich der Zeit des Erstjahrs, während der die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Dies übersieht die andere Ansicht von Wacker (EigZulG, 2. Aufl. 1998, § 9 Anm. 160).
Im Übrigen spricht für die hier vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2
EStG die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, die ausdrücklich für die
Zahl der zu berücksichtigenden Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der
Nutzung der Förder-Wohnung abstellt.
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