Rex Gildo: Keine Auskunfts- und Geldansprüche für Abbildung einer Unbekannten zwischen zwei für die Veröffentlichungen interessierenden Personen

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

28. 05. 2003


Aktenzeichen

27 U 571/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wird eine Person nur deshalb in einer Zeitschrift abgebildet, weil sie zwischen zwei für die Veröffentlichung interessierenden Personen gesessen hat, löst dies weder einen Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens aus noch einen Bereicherungsanspruch.

  2. Ein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens besteht schon deshalb nicht, weil die zufällige Abbildung keinen Vermögenswert in sich birgt.

  3. Ersatz immateriellen Schadens kann nicht erfolgreich beansprucht werden, weil das Persönlichkeitsrecht nicht schwer beeinträchtigt ist.

  4. Ein Bereicherungsanspruch scheidet aus, weil ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses fehlt und der Verlag somit keinen Vermögensvorteil erlangt.

Tenor


Endurteil:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit nicht die Beklagte zu 3) den gegen sie in erster Instanz geltend gemachten Anspruch teilweise anerkannt hat. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin keine Auskunftsansprüche und kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu den nachfolgenden Ausführungen:

Die zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die drei Beklagten bestehen nicht, da der Klägerin keine Hauptsacheansprüche auf Leistung von Schadensersatz und auch keine Bereicherungsansprüche zustehen. Ebenso ist ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu verneinen, da eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt.

1. Zwar liegt ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG vor, weil Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung des Fotos aber nicht gegeben war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch lag kein Ausnahmetatbestand nach §§ 23, 24 KunstUrhG vor, insbesondere auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG. Gleichwohl sind Ansprüche auf Zahlung eines Schadensersatzes, der nach der Lizenzanalogie zu berechnen wäre, schon deshalb zu verneinen, weil derartige Ansprüche nur bei einer schuldhaften Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gegeben sind (siehe BGH NJW 2000, 2195, 2200). Dieser Vermögenswert liegt in den Lizenzgebühren, die für die kommerzielle Verwertung des Bildnisses bezahlt bzw. erzielt werden. Die Abbildung der Klägerin enthält aber einen solchen Vermögenswert nicht.

Die an dem Foto interessierten Kreise haben für die Abbildung von Rex Gildo und seinem Sekretär Dave Klingeberg bezahlt, nicht jedoch für die zufällige Abbildung der Klägerin. Diese hat in der Berufungsbegründung auf S. 8 (Bl. 128 d.A.) auch ausgeführt, der gesamte Vorgang sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass nach dem Tod von Rex Gildo auf dem einschlägigen Markt keine Fotografie aufzutreiben gewesen sei, die den Künstler zusammen mit seinem Privatsekretär zeige, was im Zusammenhang mit den kursierenden Gerüchten hinsichtlich Sucht, Alkohol, Homosexualität zu sehen sei. Der Abbildung der Klägerin kann unter diesen Gesichtspunkten kein Vermögenswert beigemessen werden. Die Tatsache, dass sie als Frau zwischen den beiden Männern abgebildet ist und ebenso wie diese ein Glas in der Hand hält, kann für sich genommen keine geldwerten Ansprüche auslösen. Auch wenn in den mit dem Foto verbundenen Artikeln u. a. die dargestellten Gerüchte anklingen mögen, wird die Person der Klägerin, die im Untertext zum Bild zum Teil gar nicht, zum Teil als "Unbekannte" erwähnt wird, in diese Berichterstattung in keiner Weise einbezogen. Das von der Klägerin als Anlage K 16 vorgelegte Foto, auf dem diese ganz wegretuschiert ist, macht deutlich, dass für die Berichterstattung über den Tod von Rex Gildo dieser selbst und Dave Klingeberg von Bedeutung waren, nicht aber die Klägerin. Ihre zufällige Abbildung birgt keinen Vermögenswert in sich, der von den Beklagten zu ersetzen wäre.

2. Gleiches gilt für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche.

Diese scheitern schon daran, dass keiner der Beklagten durch das unbefugte Veröffentlichen des Bildnisses der Klägerin auf deren Kosten einen Vermögensvorteil erlangt hat (§ 812 Abs. 1 BGB). Ein solcher Vorteil bestünde in der Vergütung, die die betroffene Person für die Erteilung der Erlaubnis zur Verwertung des Bildes von den Beklagten angemessenerweise hätte verlangen können (siehe BGH NJW 1981, 2402, 2403). An der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin selbst bestand jedoch kein Interesse, auch nicht in Verbindung mit Rex Gildo und Dave Klingeberg.

3. Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens käme nur in Betracht, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordern würde, d. h. wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden wäre und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen ließe (siehe BGH NJW 1971, 698, 699).

Dies bedeutet, dass nur unter erschwerenden Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis zuerkannt wird, dem Betroffenen einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Dabei kann es zwar für die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung von Belang sein, in welchem Zusammenhang das Bildnis steht, mit welchen Ereignissen oder Gegebenheiten es in Verbindung gebracht werden kann und ob evtl. ein abträglicher Eindruck über die Person des Abgebildeten entstehen kann (siehe BGH NJW 1971 aaO S. 700; OLG München NJW-RR 1998, 1036, 1037).

Bei Würdigung all dieser Umstände kann von einer schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die gerechterweise eine Genugtuung in Geld fordern würde, nicht ausgegangen werden. Wie dargestellt, ist die Klägerin ersichtlich nur zufällig bei einer Feier zwischen den beiden interessierenden Personen zu sehen, ohne dass ihre Anwesenheit für die Aussagekraft des Fotos oder des unterlegten und beigefügten Textes von Bedeutung ist. Über ihre Person entsteht durch die zufällige Abbildung kein abträglicher Eindruck, der ihren Ruf beeinträchtigen könnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Prof. Dr. Motzke
Vorsitzender Richter

Dr. Ermer
Richter am Oberlandesgericht

Dr. Lichtenstern-Skopatik
Richterin Ma.

Vorinstanzen

LG Augsburg, 2 O 5258/01

Rechtsgebiete

Presserecht