Arbeitslosigkeit und Kirchensteuer II - Abzug des Kirchensteuerhebesatzes bei Bemessung des Altersübergangsgeldes
Gericht
BSG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
15. 09. 1994
Aktenzeichen
11 RAr 97/93 (Berlin)
Die Vorschrift des § 111 II 2 AFG, wonach bei der Bestimmung der Leistungssätze für das Arbeitslosengeld ein Kirchensteuerhebesatz als gesetzlicher Abzug, der allgemein bei Arbeitnehmern anfällt, anzusetzen ist, ist jedenfalls solange als verfassungsmäßig anzusehen, als dem Gesetzgeber die durch den Beschluß des BVerfG vom 23. 3. 1994 (NJW 1994, 2346 L = NZS 1994, 417) aufgegebene Überprüfung nicht möglich war.
§§ 111 II, 249c X AFG verletzen Art. 3 GG nicht dadurch, daß für das Beitrittsgebiet keine besonderen Arbeitslosengeld-Leistungssätze vorgesehen sind und mithin der Umstand, dass bestimmte gesetzliche Abzüge vom Arbeitslohn im Beitrittsgebiet niedriger sind bzw. waren und Kirchensteuern überwiegend nicht anfallen, unberücksichtigt bleibt.
Art. 3 GG wird nicht dadurch verletzt, dass infolge der Generalverweisung des § 249e III AFG auf § 111 II 2 Nr. 2 AFG auch bei den Leistungssätzen für das Altersübergangsgeld ein Kirchensteuerhebesatz anzusetzen ist, obwohl bei der Mehrheit der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Kirchensteuern nicht anfallen (Weiterführung von BSGE 73, 193 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3).
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