Zwangsläufigkeit von Prozesskosten
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
09. 05. 1996
Aktenzeichen
III R 224/94
Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos als zwangsläufig anzusehen ist.
Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen; auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Berücksichtigung von Prozeßkosten und wegen der Finanzierung solcher Kosten angefallener Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen.
Diese Aufwendungen sind dem Kläger wegen des Unterhaltes entstanden, den er an seine frühere Ehefrau zu leisten hat. Der Kläger lebt von ihr seit 1953 getrennt. 1954 hatte er mit ihr eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Aufgrund eines Schiedsvergleichs von 1963 leistete er ihr eine Unterhaltsrente, die durch Schiedsspruch vom Januar 1977 erhöht worden war. 1980 entsprach das Familiengericht seiner Scheidungsklage.
Nach Ergehen des Scheidungsurteils hat der Kläger gegen seine frühere Ehefrau Vollstreckungsabwehrklage vor dem Familiengericht mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsvergleich und dem abändernden Schiedsspruch für unzulässig zu erklären, weil in dem Schiedsvergleich nur der Trennungsunterhalt, nicht jedoch der nacheheliche Unterhalt geregelt sei. Die Klage ist in allen drei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben, weil ihr die Schiedseinrede entgegengehalten wurde.
Die dem Kläger durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten wurden von den Klägern ebenso als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wie die Kosten des Rechtsstreits, den der Kläger im Anschluß an das vorgenannte Verfahren vor dem Schiedsgericht ohne Erfolg angestrengt hat.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat diese Aufwendungen in dem Einkommensteuerbescheid für 1987 (Streitjahr) nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, zu deren Begründung folgendes ausgeführt wird:
In der Rechtsprechung sei die Zwangsläufigkeit von Scheidungskosten anerkannt. Daß der Steuerpflichtige auch durch eigenes Verhalten eine Ursache für die Entstehung solcher Kosten gesetzt habe, stehe ihrer Geltendmachung nicht entgegen. Der Abschluß der Unterhaltsvereinbarung bilde nicht die steuerrechtlich maßgebende Ursache der streitigen Kosten. Denn diese seien dadurch entstanden, daß der Kläger die Erstreckung der Unterhaltsvereinbarung auf den nachehelichen Unterhalt bestritten habe. Ihm sei bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung nicht bewusst gewesen, daß diese sich auch auf den nachehelichen Unterhalt erstrecken könnte. Ursache für die Prozeßkosten sei die Unklarheit der Unterhaltsvereinbarung und nicht eine freiwillige Disposition gewesen, nachehelichen Unterhalt in gleicher Höhe wie Trennungsunterhalt zu zahlen. Im übrigen sei Zwangsläufigkeit auch zu bejahen, wenn zusätzlich zu der selbstbegründeten Rechtspflicht eine weitere sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung bestehe; hier sei der Kläger ohnehin verpflichtet gewesen, nachehelichen Unterhalt zu leisten.
Die Prozeßkosten wären dem Kläger ohne die Scheidung nicht entstanden. Erst aufgrund der Scheidung habe er die Möglichkeit gehabt, eine Neuregelung seiner Unterhaltspflichten zu erreichen. Erst mit der Scheidung habe es zum Streit darüber kommen können, ob die frühere Vereinbarung auch für den nachehelichen Unterhalt gilt. Die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Streits über nachehelichen Unterhalt, den der Kläger geführt habe, könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Rahmen eines Verbundverfahrens vor den Familiengerichten gestritten oder versucht werde, den Unterhaltsanspruch mit der Vollstreckungsgegenklage abzuwehren. Maßgebend sei vielmehr, daß man sich der Zerrüttung der Ehe und den damit zusammenhängenden Folgekosten nicht entziehen könne.
Zu den Kosten des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten schließlich trägt die Revision vor, es sei nicht geklärt gewesen, ob man sich gegen die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch vor den ordentlichen Gerichten oder vor dem Schiedsgericht wehren müsse.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und Aufwendungen in Höhe von ... DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (Urteile des BFH vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795). Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozeß - unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) - der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42). Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen bei einem Zivilprozeß.
Die Rechtsprechung des BFH hat allerdings unter besonderen Voraussetzungen die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung angesehen. Insbesondere hat der BFH als zwangsläufige Aufwendungen die Kosten einer Ehescheidung (z.B. BFH-Urteile in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, und in BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795) und bestimmter Scheidungsfolgesachen anerkannt, die nach § 623 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechtes (BGBl I 1976, 1421) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung in einem unlösbaren prozeßualen Zusammenhang stehen (BFH-Entscheidungen vom 21. Februar 1992 III R 2/91, BFH/NV 1993, 356, und in BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795). Der BFH hat dazu in dem Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ausgeführt, solche Kosten seien zwangsläufig, weil sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, wenn die Ehe zerrüttet ist, und eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne. Kosten eines Rechtsstreits, bei dem es an der Zwangsläufigkeit aus solchen prozeßrechtlichen Gründen fehlt, hat der BFH aber auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
Das Schrifttum hat diese Rechtsprechung überwiegend gebilligt (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 33 Rdnr. 35 "Prozeßkosten"; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 56; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 150 "Prozeßkosten"; einschränkend Fitsch in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. 78 "Prozeßkosten"; anderer Ansicht Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 33 EStG Rdnr. 117, und Arndt, a.a.O., Rdnr. C 57).
2. Der Grundsatz, daß Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, ist allerdings keine starre Regel, wie der BFH seit seinem Urteil vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S (BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499) wiederholt betont hat. Die Vielfalt der prozeßualen Gestaltungen erfordert vielmehr eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:
a) Mit Kosten eines Zivilprozesses ist der Steuerpflichtige in der Regel nur belastet, wenn er einen Rechtsstreit verliert. Anlaß, seine Prozeßkosten in diesem Fall nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, kann nicht bestehen, wenn der Steuerpflichtige bei gehöriger Prüfung seiner Rechte bzw. Pflichten von Anfang an erkennen konnte, daß er im Unrecht ist; denn der Steuerpflichtige kann sich nicht in einer Zwangslage sehen, eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen, wenn seine Rechte und Pflichten klar sind oder wenn sie ohne einen Rechtsstreit geklärt werden könnten. Die Anwendbarkeit des § 33 EStG bei Kosten eines verlorenen Zivilprozesses kann vielmehr allenfalls deshalb in Betracht kommen, weil auch Fälle denkbar sind, in denen der Steuerpflichtige die Berechtigung gegen ihn erhobener Ansprüche oder den Umfang seiner eigenen Rechte nicht erkennen konnte und sich deshalb vor einem Unterliegen in einem Rechtsstreit auch nicht durch ein rechtzeitiges Anerkenntnis bzw. durch Absehen von einer Klage schützen und in denen er es auch nicht vermeiden konnte, in diese Lage einer Ungewißheit über seine Rechte und Pflichten zu geraten. Freilich ist es dem Steuerpflichtigen auch dann unbenommen, die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu befriedigen, selbst wenn sie zweifelhaft sind, bzw. keine Ansprüche geltend zu machen, die sich aus den von ihm getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Gesetz nicht klar ergeben. Weicht er hingegen einem Rechtsstreit, obwohl dessen Ausgang ungewiß ist, nicht aus und vermeidet er dadurch nicht die Belastung mit Prozeßkosten im Falle eines Unterliegens, sondern beharrt er statt dessen auf seinem vermeintlichen Recht und läßt es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen, beruhen ihm daraus entstehende Kosten auf dieser Entscheidung, das Prozeßkostenrisiko um der bei einem Obsiegen erlangten Vorteile willen bewusst auf sich zu nehmen (BFH-Urteile in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Sie entstehen also nicht aufgrund einer Zwangslage, in die der Steuerpflichtige geraten ist, ohne es vermeiden zu können.
Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich für den Prozeß an sich hinreichende Erfolgsaussichten ausrechnen konnte. Mutwilligkeit der Prozeßführung schließt die Zwangsläufigkeit der beim Unterliegen zu tragenden Kosten aus. Daß eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, macht es jedoch umgekehrt nicht zwangsläufig, sich auf den Prozeß einzulassen. Der Steuerpflichtige wird sich dafür vielmehr nur aufgrund einer Abwägung des Für und Wider entscheiden, wenn er nämlich von einem ihm günstigen Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche oder sonstige Vorteile erwartet, die ihm wichtiger erscheinen als Höhe und Umfang des Prozeßkostenrisikos. Es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich jenes im wohlverstandenen eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert.
b) Berührt ein Rechtsstreit allerdings einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann unter hier nicht näher zu erörternden engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Solche besonderen Umstände sind im Streitfall vom FG nicht festgestellt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
c) Im übrigen kann der Gewährung eines Abzugsbetrages nach § 33 EStG noch ein anderer Gesichtspunkt entgegenstehen.
Für einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag, welchen der Steuerpflichtige selbst abgeschlossen hat, wird nämlich der Steuerpflichtige im allgemeinen die (adäquate) Ursache selbst gesetzt haben, ohne sich darauf berufen zu können, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. auch das Urteil des Senats in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Spätere, zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führende Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite auf Vertrag beruhender Ansprüche kann er nämlich im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen von vornherein ausschließen, indem er seine vertraglichen Rechte und Pflichten ausreichend klar und eindeutig regelt. Hat er dies versäumt, läßt er sich aber dennoch auf einen Rechtsstreit ein, obwohl die streitigen Ansprüche zweifelhaft sind, kann er sich auf die Zwangsläufigkeit der ihm bei seinem Unterliegen entstehenden Aufwendungen nicht berufen, weil diese Aufwendungen letztlich darauf zurückgehen, daß er die betreffenden Vereinbarungen nicht so getroffen hat, daß er seine durch sie begründeten Ansprüche und Verpflichtungen zuverlässig ermitteln kann.
Es ist auch kein ungewöhnliches, außerhalb der Lebenserfahrung liegendes und deshalb dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 33 EStG nicht mehr als adäquate Folge seiner eigenen Dispositionen zuzurechnendes Ereignis, wenn er aufgrund diesbezüglicher Versäumnisse später in einen Rechtsstreit verwickelt wird und diesen verliert, obwohl er auf eine ihm günstige Entscheidung meinte setzen zu können.
Allerdings hat die Rechtsprechung des BFH nicht ausnahmslos die Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Aufwendungen auslösenden Ereignisse geprüft und bei deren Vermeidbarkeit einen Abzugsbetrag versagt (u.a. Urteil des Senats vom 11. Januar 1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386, m. w. N. zu Krankheitskosten, und BFH-Urteil in BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499 zu Kosten eines SchadensersatzProzesses; vgl. auch das BFH-Urteil in BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749). Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht gefolgert werden, die Ursächlichkeit eigenen vermeidbaren Verhaltens des Steuerpflichtigen stehe der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen generell nicht entgegen, es sei denn, diese wären durch vorsätzliches oder besonders leichtfertiges Verhalten ausgelöst worden. Der BFH hat vielmehr die für die Entstehung außergewöhnlicher Aufwendungen verantwortlichen Ursachen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben gewertet (BFH-Urteil in BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104). Die vorgenannten Entscheidungen betreffen die besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr, an dem teilzunehmen der Steuerpflichtige zur Verwirklichung seines Grundrechts der Freizügigkeit im allgemeinen gezwungen ist und dessen besonderen Risiken er deshalb nicht ausweichen kann. Ein ähnliches, nicht zu vermeidendes Risiko, dem der Steuerpflichtige selbst durch äußerste Sorgfalt in seinen Angelegenheiten nicht wirksam vorbeugen kann, wohnt dem Abschluß von bürgerlich-rechtlichen Verträgen nicht inne.
3. Das FG hat danach zu Recht die Zwangsläufigkeit der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen verneint.
Im vorliegenden Fall war eine vertraglich, nämlich durch Vergleich vor einem Schiedsgericht begründete - durch den späteren Schiedsspruch nur der Höhe nach abgeänderte - Schuld materieller Gegenstand der vom Kläger erhobenen Gestaltungsklage. Die mit der Klage angestrebte Rechtsfolge - die Befreiung von der Unterhaltsrente - erforderte - anders als bei einer Scheidung - nicht zwingend einen Spruch des Gerichts. Entscheidende Ursache für die Einleitung eines Prozesses war vielmehr, daß die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau über die Trennungsfolgen getroffene Vereinbarung - wie die Revision selbst vorträgt - im Hinblick auf die Fortzahlung des versprochenen Unterhalts nach einer Scheidung der Ehe des Klägers nicht eindeutig war oder jedenfalls vom Kläger offenbar nicht als klar und eindeutig aufgefaßt worden ist.
Diese Ursache hatte der Kläger selbst gesetzt. Auch wenn er nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau Unterhalt zu leisten verpflichtet war, war er weder rechtlich noch tatsächlich zu einer vergleichsweisen Regelung des Unterhalts vor dem Schiedsgericht gezwungen. Zudem entsprang es dem eigenen freien Entschluß des Klägers, sich auf den Inhalt des Unterhaltsvergleichs einzulassen, wie er tatsächlich vereinbart worden ist und später infolge der - aus der Sicht des Klägers - unklaren Bestimmung seines Geltungsbereichs die hier strittigen Aufwendungen verursacht hat.
Die Scheidung der Ehe des Klägers machte zwar eine Regelung über Unterhaltsansprüche notwendig. Sie erforderte aber keine gerichtliche Entscheidung darüber; ein Verbund der Scheidung mit der Unterhaltsregelung bestand weder nach § 623 Abs. 3 ZPO noch ist er vom Kläger oder von seiner früheren Ehefrau nach § 623 Abs. 1 ZPO hergestellt worden. Die Scheidung als solche war auch nicht die adäquate Ursache für die Streitverfahren, die der Kläger tatsächlich angestrengt hat und deren Kosten er geltend macht. In ihnen ist nicht um die Scheidungsfolgen, sondern um den Inhalt des Schiedsvergleichs gestritten worden. Die Regelung des nachehelichen Unterhalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem ordentlichen Gericht hätte auch keine den hier geltend gemachten vergleichbar hohen Kosten ausgelöst, weil sie weder die Klärung der strittigen Rechtsfrage erfordert hätte, ob einer Vollstreckungsabwehrklage die Schiedseinrede entgegengehalten werden kann, noch die mit der Inanspruchnahme eines Schiedsrichters üblicherweise verbundenen besonderen Kosten verursacht hätte.
Die Kosten des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, durch das die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geklärt worden ist, sind im übrigen auch für sich betrachtet - unabhängig davon, daß dieses Verfahren lediglich der Durchsetzung des auf dem Schiedsvergleich beruhenden Begehrens des Klägers dienen sollte - nicht zwangsläufig entstanden. Es ist nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich und angesichts der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte auch geradezu ausgeschlossen, daß der Kläger aus sittlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen war, für die Regelung der Trennungsfolgen eine Schiedsabrede zu treffen. Es lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung, sondern stellt die adäquate Folge dieses Entschlusses dar, daß die Durchführung einer solchen Abrede zu rechtlichen Zweifelsfragen führen kann. Daß der Kläger bei der Schiedsabrede möglicherweise nicht vorgesehen hat und auch nicht voraussehen konnte, daß im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage gegen durch das Schiedsgericht titulierte Ansprüche das zuständige Gericht nicht zweifelsfrei feststehen würde, ändert nichts daran, daß er auch die Ursache für die diesbezügliche gerichtliche Auseinandersetzung selbst gesetzt hat, ohne sich darauf berufen zu können, er habe das mit einer solchen Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse verbundene rechtliche Risiko nicht vermeiden können.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen schließlich grundsätzlich schon deshalb nicht zwangsläufig, weil sie den Abschluß eines Schiedsvertrages voraussetzen, zu dem der Steuerpflichtige nicht gezwungen ist. Für die zusätzlichen Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens kommt daher ein Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht.
4. Die geltend gemachten Schuldzinsen sind, wie das FG ebenfalls richtig erkannt hat, steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil ihr Abzug voraussetzte, daß sie aufgrund außergewöhnlicher Belastungen angefallen sind (BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290), was indes hier nicht der Fall ist. Die Schuldzinsen sind wegen der Finanzierung der nicht aus außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Prozeßkosten angefallen; sie teilen das Schicksal dieser Aufwendungen.
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