Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
23. 05. 2001
Aktenzeichen
III R 33/99
Eine Zwangsläufigkeit von Prozesskosten kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige anderenfalls Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können, würde er sich nicht auf den Rechtsstreit einlassen.
Die Kläger und Revisionskläger (Kl.) wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1979 geborene Zwillingstöchter. Mit am 22. 6. 1992 notariell beurkundetem Kaufvertrag erwarben sie von zwei Bauträgern die noch zu errichtende Dachgeschosswohnung zum Preis von 350 000 DM.
Es bestand Einigkeit darüber, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung mit vier Wohnräumen sein sollte. In einer Vorbemerkung zum Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Raumaufteilung nach dem Vertrag beigefügten geänderten Plänen erfolgen sollte, nach denen die Wohnung u. a. zwei Kinderzimmer umfassen sollte. Die Nutzung der dafür vorgesehenen Räume als Aufenthaltsräume wurde von der zuständigen Behörde letztlich jedoch nicht genehmigt. Baurechtlich zulässig wäre lediglich eine Zusammenfassung beider Räume zu einem Aufenthaltsraum gewesen.
Nach mehreren vergeblichen Versuchen, sich mit den Bauträgern gütlich auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verständigen, erhoben die Kl. Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung sowie auf Schadensersatz. Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Hiergegen legten die Bauträger Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung am … Dezember 1996 vor dem OLG schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich die Geschäftsführer der Bauträgerfirmen im eigenen Namen verpflichteten, an die Kl. zur Abgeltung aller gegen die Bauträger erhobenen Ansprüche einen Betrag i. H. von 70 000 DM zu zahlen. Die Gerichtskosten beider Verfahren sollten die Parteien jeweils zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten sollte jede Partei selbst tragen. In einer Vorbemerkung zum Vergleich wurde festgehalten, dass die Kl. nach Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG betrieben hatten, die Vollstreckungsversuche jedoch erfolglos geblieben seien, weil bei den Bauträgerfirmen kein vollstreckbares Vermögen habe festgestellt werden können. Ein von den Kl. im Jahre 1997 gegen das Land geführter Schadensersatzprozess hatte keinen Erfolg. Gegenstand dieser beim LG erhobenen Klage war der Vorwurf, der Bezirksnotar, der den Kaufvertrag vom … Juni 1992 beurkundet hatte, habe seine Amtspflicht verletzt. Mit Vertrag vom … April 1997 veräußerten die Kl. die Wohnung zum Preis von 300 000 DM an einen Dritten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 machten sie Kosten der Rechtsverfolgung i. H. von 66 671 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kl. darüber hinaus die Berücksichtigung von Kosten für den Umzug in eine Übergangswohnung pauschal mit 5 000 DM, von Miete für diese Wohnung i. H. von 3 400 DM und Zinsen für eine Bankbürgschaft i. H. von 3 338,05 DM. Die Aufwendungen waren angefallen, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG betreiben zu können.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG mit dem in EFG 1999, 959 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügen die Kl. die Verletzung des § 33 EStG. Im Streitfall gehe es nicht darum, Vermögen umzuschichten, sondern sicher zu stellen, dass die Familie der Kl. eine baurechtlich zulässige Vierzimmerwohnung zur Verfügung habe, mithin um die Sicherstellung eines finanzierbaren Familienwohnheims. Der Verlust sei auch nicht durch die angebliche Vermögensumschichtung entstanden, sondern durch die Insolvenz der Bauträger. Veräußerungskosten im weiteren Sinne lägen auch deshalb nicht vor, weil es im Streitfall nicht um Kosten gehe, die durch einen Verkaufsvertrag entstanden seien, sondern um Kosten der Durchsetzung eines Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruchs, für die die Kl. hätten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Die Kl. beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1996 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 12. 8. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. 6. 1998 mit der Maßgabe festzusetzen, dass Aufwendungen i. H. von 73 740,21 DM als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH v. 19. 5. 1995, III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, DStR 1995, 1747).
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen
Rechtliche Gründe i. S. des § 33 Abs. 2 EStG sind nur solche rechtliche Verpflichtungen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat (vgl. BFH v. 18. 7. 1986, III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, DStR 1986, 692; in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und v. 26. 2. 1998, III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605, DStRE 1998, 586). Verpflichtungen auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können mithin für sich allein eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (vgl. BFH in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605). Entscheidend ist daher, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (vgl. BFH in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).
Das den Rechtsstreit auslösende Ereignis muss zwangsläufig sein
2. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist ähnlich wie bei Aufwendungen infolge rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht nur auf die - regelmäßig vorliegende - Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der einen Prozess führt, in aller Regel die Gründe für die Rechtspflicht zur Zahlung der Prozesskosten selbst gelegt hat (vgl. BFH in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). Gleichfalls ist das nach unserer Rechtsordnung bestehende Verbot der Selbsthilfe und die daraus folgende rechtliche Notwendigkeit, zur Verfolgung von Ansprüchen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht ausreichend für die Annahme der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten. Hinzu kommen muss vielmehr, dass auch das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (vgl. BFH v. 3. 6. 1982, VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, DStR 1982, 692; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; v. 19. 12. 1995, III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197, DStR 1996, 418; v. 9. 5. 1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, DStR 1996, 1765, und v. 18. 6. 1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755, DStRE 1998, 478).
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Prozesskosten als Kläger oder als Beklagtem entstehen (vgl. BFH v. 5. 7. 1963, VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499, DStR 1962/63, 662; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; in BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; in BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Dieser Grundsatz ist zwar nicht starr anzuwenden. Für einzelne Gruppen von Rechtsstreitigkeiten und für einzelne Prozesse kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BFH in BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
Prozesse wegen vertraglicher Ansprüche sind zudem durch entsprechende Regelung der zivilrechtlichen Beziehungen vermeidbar
Für einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem Vertrag, welchen der Steuerpflichtige selbst abgeschlossen hat, ist aber zu beachten, dass er im Allgemeinen später zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führende Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite auf Vertrag beruhender Ansprüche durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen von vorneherein ausschließen kann. Hat er dies versäumt, hat er die entscheidende Ursache für die ihm später entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn ein existenzieller Bereich betroffen ist
Zwangsläufigkeit kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, würde er sich nicht auf den Rechtsstreit einlassen (vgl. BFH in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 1997, 755).
3. Die Prozesskosten sind - entgegen der Rechtsauffassung des FG - den Kl. nach den genannten Grundsätzen nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden.
Wesentliche Ursache im Streitfall war der unzulängliche Inhalt des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung
a) Wesentliche Ursache für die den Kl. entstandenen Aufwendungen war im Streitfall der Abschluss des Kaufvertrags. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche aus einem durch den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Vertrag sind, dieser stets als die wesentliche Ursache der entstandenen Aufwendungen anzusehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzungen nahe liegend erscheinen. Im Streitfall war das Risiko eines späteren Zivilprozesses bereits in der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrags angelegt, da die von den Kl. als unverzichtbar angesehene Nutzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die zuständige Behörde baurechtlich noch nicht genehmigt worden war und sie bereits Zahlungen an ihre Vertragspartner geleistet hatten, bevor die von ihnen angestrebte und als unabdingbare Vertragsgrundlage angesehene Nutzbarkeit sichergestellt war. Insbesondere hatten die Kl. keine hinreichende Vorsorge getroffen, um eventuelle vermögensrechtliche Rückabwicklungsansprüche hinreichend vertraglich abzusichern. Die Kl. hatten sich danach für eine zu ihren Lasten mit einem hohen Risiko behaftete Ausgestaltung ihrer zivilrechtlichen Vereinbarungen entschieden, so dass bereits der Abschluss dieses Kaufvertrags als wesentliche Ursache der später angefallenen Prozesskosten angesehen werden muss. Da die Kl. weder gezwungen waren, überhaupt eine Eigentumswohnung zu erwerben, noch die Notwendigkeit bestand, die konkreten Verträge abzuschließen, war das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis für die Kl. mithin nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG.
Zwangsläufigkeit ist auch nicht wegen der im Klageverfahren eingetretenenVermögenslosigkeit der Verkäuferin zu bejahen
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verpflichtung zur Kostentragung nur für den auf den Amtshaftungsprozess gegen das Land entfallenden Betrag aus dem Unterliegen im Rechtsstreit folgt, wogegen sie die übrigen angefallenen Kosten wegen der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei bzw. auf Grund eines wegen dieser Vermögenslosigkeit zum Zwecke der Schadensminimierung abgeschlossenen Vergleichs zu tragen hatten.
Verliert eine Partei einen Prozess, so ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Unterliegen im Rechtsstreit, weil Voraussetzung der die Kostentragung normierenden Regelung das Unterliegen ist. Verbleibt die Kostenlast bei der obsiegenden Partei, weil der im Prozess Unterlegene vermögenslos ist, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, aus der die - als solche zwangsläufige - Pflicht zur Kostentragung folgt, da Rechtsgrund für die Kostentragung durch die obsiegende Partei die Vermögenslosigkeit des Gegners ist. Zwangsläufigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jedoch wie im Falle des Unterliegens nur dann vor, wenn das die Kostentragungspflicht letztlich auslösende Ereignis - hier der Abschluss des Kaufvertrags - zwangsläufig war. Daran fehlt es im Streitfall.
Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind nicht allein deswegen zu bejahen, weil der Wohnbereich betroffen ist
c) Die Prozesskosten sind den Kl. auch nicht deshalb zwangsläufig entstanden, weil die Rechtsverfolgung für sie existenziell notwendig gewesen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Zwar ist ein existenziell notwendiger Bereich berührt, nämlich das Wohnen. Die Kl. hätten indes ihre elementaren Wohnbedürfnisse in der erworbenen Wohnung befriedigen können, wenn auch nicht in einer ihren Vorstellungen entsprechenden Art und Weise. Die Gefahr im Falle eines Verzichts auf die angestrengten Verfahren ihre Existenzgrundlage schlechthin zu verlieren, bestand jedoch, anders als in dem vom erk. Senat im Urteil vom 6. 5. 1994 (III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, DStR 1995, 14) entschiedenen Fall, nicht. Vielmehr war lediglich der Bereich der privaten Lebensgestaltung jenseits des auch steuerlich zwingend zu berücksichtigenden Existenzminimums berührt. Zwangsläufig entstandene Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG liegen in einem solchen Fall nicht vor.
Auch die weiteren Aufwendungen sind nicht zwangsläufig entstanden
4. Auch die geltend gemachten Aufwendungen für die Bankbürgschaft, den Umzug in eine Übergangswohnung und die Miete für diese Wohnung sind den Kl. nicht zwangsläufig entstanden. Für die Kosten der Bankbürgschaft ergibt sich das schon daraus, dass sie angefallen waren, um den Kl. die für eine Vollstreckung aus dem Urteil des LG erforderliche Sicherheitsleistung zu ermöglichen, es sich mithin ebenfalls um Kosten handelt, die unmittelbar durch die angestrebte Rückabwicklung des Kaufvertrags veranlasst sind. Dasselbe gilt für die Aufwendungen für den Umzug und die Miete für die Übergangswohnung, da auch sie entstanden sind, um eine Herausgabe der erworbenen Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung aus dem Urteil des LG möglich zu machen und mithin ebenfalls unmittelbare Folge der beabsichtigten Rückabwicklung des Kaufvertrags sind.
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