BFH erleichtert steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

25. 09. 2002


Aktenzeichen

VI R 168/00


Entscheidungsgründe

BUNDESFINANZHOF
Pressemitteilung Nr. 35 vom 25.09.2002


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Juni 2002 VI R 168/00 entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden.

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, der die Märkte in den englisch- und französischsprachigen Ländern im Verkaufsaußendienst bearbeitete, hatte an einem 10-tägigen Französisch-Intensiv-Sprachkurs in Frankreich teilgenommen. Dafür waren ihm insgesamt Aufwendungen von ca. 5000 DM (Kursgebühren, Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) entstanden. Deren Anerkennung als Werbungskosten hatte das Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, die Aufwendungen seien nach dem Gesamtbild der Auslandsreise nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb erfolglos. Der BFH hat -- unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung -- entschieden, bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union könne nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Dem stehe die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in seiner verbindlichen Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641 --Vestergaard --) entgegen. Aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich, dass der 60 Unterrichtsstunden umfassende Intensiv-Sprachkurs auf die beruflichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen sei, private Motive hätten erkennbar keine Rolle gespielt. Sprachstudien, die für Fortgeschrittene -- hier den im Verkaufsaußendienst tätigen Kläger -- die landesübliche Aussprache und Betonung vermittelten, seien zudem in dem Land, in dem die Sprache gesprochen werde, besonders effizient.

Rechtsgebiete

Steuerrecht