Pfändung von Kindergeld für Steuerschulden
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 07. 1987
Aktenzeichen
VII R 94/84 (FG Köln)
Der Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist wegen der Ansprüche der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich nicht pfändbar (Abweichung vom Urteil des Senats, BFHE 136, 54).
Das FinA pfändete beim Arbeitsamt als Drittschuldner Ansprüche des Schuldners auf Kindergeld. Die Beschwerde, mit der der Drittschuldner die Ansicht vertrat, die Pfändung sei unwirksam, blieb erfolglos. Mit der vom Drittschuldner erhobenen Klage beantragte dieser, die Pfändung aufzuheben.
Das FG wies die Klage ab. Die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision hatte Erfolg.
Die Ansprüche auf Kindergeld sind wegen Forderungen des FinA aus dem Steuerschuldverhältnis regelmäßig nicht pfändbar.
1.
a) Nach § 12 I u. II BKGG in der durch Art. II § 12 SGB I aufgehobenen Fassung konnte der Anspruch auf Kindergeld nur wegen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Kindes und dann nur in Höhe des Kindergeldes abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden, das auf das Kind entfällt. Seit dem 1.1.1976 richtet sich die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Sozialleistungen, zu denen auch das Kindergeld gehört (§ 25 SGB I) nach den §§ 53 und 54 SGB I (vgl. für die Vollstreckung nach der AO 1977 die Verweisung in § 319 AO 1977). Für die Pfändung von Geldleistungen bestimmt § 54 II SGB I, dass Ansprüche auf einmalige Leistungen nur gepfändet werden können, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können dagegen nach § 54 III SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden
(1) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche,
(2) wegen anderer
Ansprüche nur, soweit die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und der
Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
b)
Die neue Pfändungsvorschrift des § 54 SGB I soll einerseits dem sozialen Schutz
des Leistungsberechtigten und den Interessen der Allgemeinheit, andererseits den
Anliegen der Gläubiger und des Rechtsverkehrs Rechnung tragen (vgl. BGHZ 92,
339). Dabei schreibt das Gesetz für den Fall der Pfändung laufender
Sozialgeldleistungen wegen anderer als der privilegierten Unterhaltsansprüche (§
54 III Nr. 1 SGB I) - d. h. auch für den im Streitfall gepfändeten
Kindergeldanspruch wegen Steuerschulden - in § 54 III Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 SGB
I eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten
vor, die wegen der Besonderheiten des Einzelfalles und dem unterschiedlichen
Zweck der jeweiligen Sozialleistung weder zu dem Ergebnis einer generellen
Pfändbarkeit noch zu dem einer generellen Unpfändbarkeit des Leistungsanspruchs
führt.
Der BGH ist aufgrund einer an der Zweckbestimmung orientierten Auslegung des § 54 III Nr. 2 SGB I zu dem Ergebnis gelangt, dass Sozialgeldleistungen, die wie Arbeitseinkommen den laufenden Lebensbedarf des Schuldners und seiner Familie decken sollen (im Urteil: Altersruhegeld), deren Verwendung zur freien Disposition des Schuldners steht und die deshalb gem. § 53 III SGB I abtretbar und verpfändbar sind, aufgrund dieser Zweckbestimmung auch der Pfändung unterliegen, soweit nicht in Ausnahmefällen eine Unbilligkeit vorliegt. Dagegen soll bei laufenden Sozialgeldleistungen, die nicht fehlendes Einkommen ersetzen oder vorhandenes Einkommen ergänzen, sondern dazu bestimmt sind, besonderen Bedürfnissen des Schuldners abzuhelfen, die Zweckbestimmung gegen die Pfändbarkeit sprechen (BGHZ 92, 339).
c) Folgt man der Auslegung des BGH für den Streitfall, so spricht dies gegen die generelle Pfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld. Die Pfändung des Kindergeldanspruchs kann dann nur unter besonderen Voraussetzungen der Billigkeit i. S. des § 54 III Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 SGB I entsprechen, weil dem Kindergeld nicht - wie den Sozialrenten, die an die Stelle des Arbeitseinkommens treten - eine Lohnersatz- oder -ergänzungsfunktion zukommt (vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1981, 449; Mümmler, JurBüro 1982, 966). Das Kindergeld stellt vielmehr einen teilweisen Ausgleich - Familienlastenausgleich - für das Opfer dar, das Familien mit Kindern - auch - im Interesse der Allgemeinheit zur Erfüllung des „Generationsvertrages“ erbringen (vgl. BSGE 53, 208 (211) unter Bezugnahme auf Ruland, in: Festschr. z. 25jährigen Bestehen des BSG, Kindergeld in Sozialrechtsprechung, Bd. 1, S. 437 (451)).
2. Der erkennende Senat hatte allerdings in seiner Entscheidung in BFHE 136, 54 = BStBl II 1982, 576, eine Zweckbestimmung des Kindergeldes in dem Sinne, dass es nur zum Wohle des Kindes verwendet werden darf, verneint ... Diese Rechtsansicht bedarf der Überprüfung.
a) Die Auffassung des Senats ist in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl. das den Parteien bekannte Urteil des OVG Koblenz v. 2. 12. 1982 - 1 A 14/81; Hornung, Rpfleger 1983, 219 bis 221; Mümmler, JurBüro 1983, 1617, 1984, 306 und 1986, 161; Fischer, Betr 1983, 1902; dagegen zust. Klein-Orlopp, AO, 3. Aufl., § 319 Anm. 18; App, BB 1983, 633; Schmitz-Peiffer, BB 1986, 458; Beninde, Rpfleger 1985, 369). Sie steht hinsichtlich der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld wegen anderer Forderungen als gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte und der Verwaltungsgerichte sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum.
b) Die weitaus überwiegende Auffassung stellt für die Pfändbarkeit des Kindergeldes bei der nach § 54 III Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 SGB I durchzuführenden Billigkeitsprüfung auf den Zusammenhang zwischen der Zweckbestimmung des Kindergeldes und der titulierten Forderung, derentwegen vollstreckt wird, ab. Sie sieht die Pfändung nur dann als zulässig an, wenn die Gegenleistung aus der Vollstreckungsforderung (auch) dem Kind, für das der gepfändete Kindergeldanspruch besteht, zugute gekommen ist oder zugute kommen sollte. Die Pfändung des Kindergeldes wegen nicht bevorrechtigter Forderungen entspricht danach nur dann der Billigkeit, wenn die Leistung des Vollstreckungsgläubigers, die dem titulierten Anspruch zugrunde liegt, zum Vorteil des Kindes bestimmt war. Entsprechend einer weiteren oder engeren Sicht hinsichtlich der Zweckbestimmung des Kindergeldes - Sozialleistung zugunsten der Familie oder zugunsten des Kindes - bestehen unterschiedliche Auffassungen über seine Pfändbarkeit in Rechtsprechung und Schrifttum nur insoweit, ob der Vorteil aus der Vollstreckungsforderung dem Kind unmittelbar (ausschließlich) zugute gekommen sein muss oder ob es ausreicht, dass dieses mittelbar (als Mitglied der Familie) von der Leistung des Gläubigers profitiert hat.
c) Auch das BVerwG ist in seiner jüngsten Entscheidung der h.M. zur Pfändbarkeit des Kindergeldes im Ergebnis soweit gefolgt, als es ebenfalls darauf abstellt, ob die Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung erfolgt, mit einer Leistung des Gläubigers im Zusammenhang steht, die (auch) dem Kind zugute gekommen ist (BVerwG, NJW 1987, 3272).
3. Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung der vorstehend dargestellten herrschenden Auffassung zur Pfändbarkeit des Kindergeldanspruchs an. Sie trägt der differenzierten Behandlung von Sozialgeldleistungen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit, von der auch der BGH (BGHZ 92, 339) und das BVerwG ausgegangen sind, Rechnung und ermöglicht eine Entscheidung über die Pfändung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche - wie in § 54 SGB I vorgesehen - nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Die Ausführungen des Senats zur Zweckbestimmung des Kindergeldes in seiner Entscheidung in BFHE 136, 54, bedürfen teilweise der Erläuterung und der Berichtigung. Soweit der Senat auf ihrer Grundlage den Anspruch auf Kindergeld generell für pfändbar angesehen hat, hält er daran nicht mehr fest.
a) Es ist zwar zutreffend, dass das Kindergeld keine an das Wohl des Kindes „zweckgebundene“ Sozialleistung darstellt und das Bundeskindergeldgesetz es in Kauf nimmt, dass die anspruchsberechtigten Eltern das Kindergeld für eigene Zwecke verwenden (BFHE 136, 54; BVerwG, NJW 1987, 3272). Aus der mangelnden Zweckbindung folgt aber nicht, dass dieser Sozialleistung auch jegliche gesetzliche Zweckbestimmung fehlt. Wie oben ausgeführt, dient das Kindergeld als Familienlastenausgleich dazu, den Familien, die Kinder haben, einen gewissen Ausgleich für die Mehrbelastungen zu gewähren, die ihnen durch das Aufziehen und die Ausbildung der Kinder erwachsen. Das folgt nunmehr auch aus § 6 SGB I, wonach derjenige, der Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastung hat.
b) Der Zweckbestimmung des Kindergeldes zugunsten der durch die Kinder mit Mehraufwendungen belasteten Familie kommt - wie oben ausgeführt - auch bei der Frage der Pfändung dieser Sozialleistung besondere Bedeutung zu.
c) Der Senat, der nunmehr im Grundsatz der h.M. folgt, braucht nicht zu entscheiden, ob die Pfändung des Kindergeldes nur dann der Billigkeit entspricht, wenn die Gegenleistung des Pfändungsgläubigers dem Kind unmittelbar zugute gekommen ist oder ob es dazu - wie überwiegend angenommen wird - ausreicht, dass das Kind mittelbar als Mitglied der Familie von der Leistung des Gläubigers profitiert hat. Denn bei der Vollstreckung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis fehlt jegliche Gegenleistung des Steuergläubigers (vgl. § 3 I AO 1977), so dass die Pfändung des Kindergeldanspruchs wegen dieser Forderung in der Regel auch dann als unbillig angesehen werden muss, wenn man hinsichtlich der Zweckbestimmung der weitergehenden Auffassung - Begünstigung der Familie - folgt, wie sie beispielsweise das BVerwG vertritt (ebenso: VG Minden, Rpfleger 1985, 369, und VGH Mannheim, NJW 1984, 253). Dass die Zahlung (Beitreibung) von Steuern in irgendeiner Form der Gesamtheit der Staatsbürger und damit auch dem den Kindergeldanspruch auslösenden Kind zugute kommt, reicht nicht aus, um den für die Pfändung erforderlichen Zusammenhang zwischen der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Zweckbestimmung der Sozialleistung zu begründen. Eine andere Beurteilung würde den Staat als Steuergläubiger gegenüber anderen Pfändungsgläubigern privilegieren und die Zweckbestimmung des Kindergeldes, der Familie einen Ausgleich für die mit dem Aufziehen und der Ausbildung der Kinder verbundene Mehrbelastung zu gewähren, außer Betracht lassen. Zwischen Steuerschulden und dem kinderbedingten Mehraufwand der Familie besteht kein Zusammenhang. Der Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld wegen der Ansprüche der Finanzverwaltung gegen die Eltern aus dem Steuerschuldverhältnis nach den § 319 AO 1977, § 54 III Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 SGB I grundsätzlich nicht der Billigkeit entspricht.
d) Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch der grundsätzliche Gleichlauf der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abtretung, Verpfändung und Pfändung (vgl. §§ 400, 1274 II BGB, § 851 I ZPO, und BGHZ 92, 339). Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht - ohne weitere gesetzliche Beschränkungen - gem. § 53 III SGB I übertragen und verpfändet werden, soweit er den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigt. Denn es handelt sich beim Kindergeld nicht um eine laufende Sozialleistung, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist; das Kindergeld dient vielmehr dazu, den kinderbedingten Mehraufwand der Familie teilweise auszugleichen (vgl. BFHE 136, 54, und BSGE 53, 201 (205)).
4. Der Senat verkennt nicht, dass der Grundsatz der Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs wegen Steuerforderungen dann nicht zu einem in jeder Hinsicht plausiblen Ergebnis führt, wenn man die Gesamtregelung des Familienlastenausgleichs für Kinder und die Auswirkung der Unterhaltsverpflichtung für Kinder auf die Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO in die Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Dem Gesetzgeber steht es indes frei, den Kinderlastenausgleich durch die Zahlung von Kindergeld, durch die Gewährung steuerlicher Kinderfreibeträge oder durch ein Nebeneinander beider Entlastungsmöglichkeiten für die Familie zu regeln (vgl. BVerfGE 43, 108).
a) Während die bis 1974 geltenden und ab dem Veranlagungszeitraum 1983 wieder eingeführten Kinderfreibeträge (vgl. den Überblick über die gesetzliche Entwicklung bei Schmidt-Seeger, EStG, 6. Aufl. (1987), § 32 Anm. 1) wegen ihrer steuerlichen Entlastungswirkung zu einer Erhöhung des verbleibenden Nettoeinkommens und damit zu einer Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens führen, soll die Pfändung des demselben Zweck dienenden Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 54 SGB I unbillig sein. Ferner wird das Kindergeld, das nach den vorstehenden Ausführungen wegen Steuerforderungen nicht gepfändet werden kann, in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Je nach der Ordnungszahl des Kindes, für das es gewährt wird, ist es der Höhe nach gestaffelt (vgl. § 10 I BKGG in der jetzt geltenden Fassung: 50 DM, 100 DM, 220 DM, 240 DM); es vermindert sich ab einem bestimmten Jahreseinkommen des Berechtigten ab dem zweiten und jedem weiteren Kind (§ 10 II BKGG), und Berechtigte mit geringem Einkommen erhalten einen Zuschlag zum Kindergeld (§ 11a BKGG). Demgegenüber sieht § 850c I ZPO für den zweiten bis fünften unterhaltsberechtigten Angehörigen - das sind (nach dem Ehegatten) in der Regel die Kinder - eine gleichmäßige Erhöhung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens vor (vgl. zum vorstehenden Absatz: App, BB 1983, 633, und Schmitz-Peiffer, BB 1986, 458, die deshalb für eine generelle Pfändbarkeit des Kindergeldes plädieren).
b) Die unterschiedliche Auswirkung des Familienlastenausgleichs durch steuerliche Kinderfreibeträge einerseits und durch die Zahlung von Kindergeld andererseits auf die Pfändbarkeit der finanziellen Begünstigung, die die Familie mit Kindern in beiden Fällen erhält, ist aber systembedingt durch die unterschiedliche Wirkung von steuerlichen Entlastungen und direkten Subventionen. Die verschiedenen Auswirkungen hinsichtlich der Pfändbarkeit müssen ebenso hingenommen werden wie die unterschiedlichen Ergebnisse, die sich infolge der Progression des Steuertarifs ergeben können. Wenn der Gesetzgeber das Kindergeld aus bestimmten sozialen Erwägungen je nach den Einkommensverhältnissen des Berechtigten und der Ordnungszahl des Kindes in unterschiedlicher Höhe bewertet, so erscheint es ferner vertretbar, dass sich eine gem. § 54 SGB I aus Billigkeitsgründen ergebende Unpfändbarkeit des Kindergeldes je nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedlich auswirkt, wenn auch der daneben bestehende Pfändungsfreibetrag vom Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) grundsätzlich für jedes unterhaltsberechtigte Kind in gleicher Höhe gewährt wird. Die mangelnde Abgestimmtheit der angesprochenen Regelungen darf jedenfalls nicht dazu führen, die spezielle Pfändungsvorschrift für laufende Sozialgeldleistungen (§ 54 III SGB I), die den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gerade Rechnung tragen soll, zu missachten und von einer generellen Pfändbarkeit des Kindergeldanspruchs auch wegen solcher Forderungen auszugehen, die mit den Belangen der Kinder in keinem Zusammenhang stehen.
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