Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes für arbeitslose Nichtkirchenmitglieder
Gericht
BVerfG
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
23. 03. 1994
Aktenzeichen
1 BvL 8/85
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß nach § 111 II 2 Nr. 2 AFG auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist.
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