Zeitliche Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

23. 04. 2002


Aktenzeichen

IX R 101/00


Leitsatz des Gerichts

Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Kl.) erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7. 11. 1997 auf die Kl. übergingen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Kl. die Eigentumswohnung ihrem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Kl.

Die Kl. beantragte für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) gewährte lediglich die Grundförderung; die Gewährung der Kinderzulage lehnte das FA mit der Begründung ab, der Sohn führe in der ihm unentgeltlich überlassenen Eigentumswohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt der Kl.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz vertrat in seinem Urteil vom 5. 4. 2000, 1 K 1308/99, DStRE 2001, 318, die Ansicht, die Kinderzulage sei zu Recht nicht gewährt worden. Zwar sei die dem Sohn unentgeltlich überlassene Eigentumswohnung von der Kl. unstreitig mitbenutzt worden, jedoch sei diese Mitbenutzung als untergeordnet anzusehen. Der Haushalt der Kl. umfasse daher nicht auch die von ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung. Vielmehr führe der Sohn dort einen eigenen Haushalt.

Mit der Revision rügt die Kl. die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kl. beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. 1. 1999 aufzuheben und den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1997 vom 28. 7. 1998 dahin zu ändern, dass zusätzlich zur Grundförderung die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl. ein Anspruch auf Kinderzulage für ihren Sohn nicht zusteht.

Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Anschaffungszeitraum der Wohnung als Voraussetzung für Kinderzulage:

1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage u. a. voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (§ 3 EigZulG) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bzgl. des Sohnes der Kl. gegeben.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. 12. 2001 (IX R 15/99, BFHE 197, 35) entschieden hat, fordert § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Da der Sohn der Kl. im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung - und mithin im Förderzeitraum - noch in der Familienwohnung der Kl. wohnte und damit unstreitig zu ihrem Haushalt gehört hat, kann diese die beantragte Kinderzulage beanspruchen.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 197, 35.

2. Die Sache ist spruchreif; denn unstreitig steht der Kl. auch ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 62 ff. EStG oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu. Die festzusetzende Eigenheimzulage umfasst den Fördergrundbetrag i. H. von 5.000 DM sowie die Kinderzulage für ein Kind i. H. von 1.500 DM, gesamt 6.500 DM; dies entspricht einem Betrag von 3.323,39 Euro.

Rechtsgebiete

Steuerrecht