Kinderzulage bei Haushaltszugehörigkeit im Anschaffungszeitpunkt
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
23. 04. 2002
Aktenzeichen
IX R 101/00 Rheinland-Pfalz
Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 V 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.
Die Kl. erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7. 11. 1997 auf sie übergingen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Kl. die Eigentumswohnung ihrem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Kl. Die Kl. beantragte für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn. Das bekl. Finanzamt gewährte lediglich die Grundförderung; die Gewährung der Kinderzulage lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, der Sohn führe in der ihm unentgeltlich überlassenen Eigentumswohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt der Kl.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, die Kinderzulage sei zu Recht nicht gewährt worden (EFG 2001, 264). Zwar sei die dem Sohn unentgeltlich überlassene Eigentumswohnung von der Kl. unstreitig mitbenutzt worden, jedoch sei diese Mitbenutzung als untergeordnet anzusehen. Der Haushalt der Kl. umfasse daher nicht auch die von ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung; vielmehr führe der Sohn dort einen eigenen Haushalt. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 III FGO).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl. ein Anspruch auf Kinderzulage für ihren Sohn nicht zusteht.
1. Nach § 9 V 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage u.a. voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (§ 3 EigZulG) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich des Sohnes der Kl. gegeben.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. 12. 2001 (BFHE 197, 35 = NZM 2002, 307) entschieden hat, fordert § 9 V 2 EigZulG keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 V EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Da der Sohn der Kl. im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung - und mithin im Förderzeitraum - noch in der Familienwohnung der Kl. wohnte und damit unstreitig zu ihrem Haushalt gehört hat, kann diese die beantragte Kinderzulage beanspruchen.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Finanzamts auch nicht aus § 11 I 2 EigZulG; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 197, 35 = NZM 2002, 307.
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