Aufwendungen für Skikurs keine Werbungskosten im Rahmen der Fortbildung als Arzt für Sportmedizin

Gericht

FG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 03. 2002


Aktenzeichen

7 K 2932-01 E (rkr.)


Leitsatz des Gerichts

  1. Aufwendungen eines Arztes für einen Wintersportlehrgang zur Erlangung der Zusatzqualifikation als Arzt für Sportmedizin sind jedenfalls dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Lehrgang an einem attraktiven Wintersportort stattfindet und nach dem Lehrgangsprogramm auch touristische Merkmale enthalten sind.

  2. Abgrenzbare Lehrgangsgebühren für den Erwerb der Qualifikation unterliegen nicht dem Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr als Arzt nichtselbstständig tätig. In demselben Jahr erwarb er die Zusatzbezeichnung „Arzt für Sportmedizin“. Hierzu war nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (vormals Deutscher Sportärztebund) u. a. die Teilnahme an Einführungskursen zur Theorie und Praxis von Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer, davon mindestens 14 und maximal 40 Stunden Wintersport, notwendig.

Vom 14. bis 28. 2. 1998 nahm der Kl. an einem Wintersportlehrgang des Sportärzteverbandes im Ausland teil. Von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr standen Vorträge und Diskussionen auf dem Tagungsprogramm. Die Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr war dem Skifahren vorbehalten. Drei halbe Tage innerhalb des Aufenthaltes waren nicht vom Programm abgedeckt. Die Teilnahmegebühr betrug 350 DM, die Gebühr für die praktischen Übungen 450 DM. Die Registrierungsgebühr betrug 30 DM und die Hotelkosten 2 128 DM. Insgesamt wendete der Kl. für den Aufenthalt einschließlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand 5 120,80 DM auf, die er in seiner Einkommensteuererklärung 1998 als Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machte.

Der Beklagte (Bekl.) erkannte diese Aufwendungen mit der Begründung, sie seien privat veranlasst, nicht als Werbungskosten an. Dagegen richtet sich die Klage.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit der Bekl. die geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahmegebühr an dem Lehrgang i. H. von 350 DM und die Registrierungsgebühr i. H. von 30 DM nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte des Kl. aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 EStG) abgezogen hat. Darüber hinaus ist der Bescheid rechtmäßig.

Wintersportlehrgang in beliebtem Wintersportort Indiz für private Mitveranlassung

Zwar sind dem Grundsatz nach auch Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung, wie sie der Kl. hier geltend macht, beruflich veranlasst und damit Werbungskosten. Aufwendungen, die auch der Lebensführung dienen, die also durch Motive mitveranlasst sind, die in der Privatsphäre liegen, unterliegen jedoch einem Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Solche gemischten Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist im Streitfall jedoch zu verneinen. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Erholungswert durch das Skifahren und den14-tägigen Aufenthalt in einem bekannten Wintersportort ein nicht nur unwesentliches Motiv für die Teilnahme des Kl. an der Veranstaltung war.

Durchführung des Lehrgangs enthielt typischtouristische Merkmale

Zur Beurteilung des privat veranlassten Teils einer Reise kommt es vorrangig auf deren Zweck an, wie er sich nach objektiven Gesichtspunkten im Hinblick auf den Inhalt des Programms darstellt (BFH v. 19. 10. 1989, VI R 155-88, BFHE 158, 532, DStR 1990, 2, 82; v. 2. 6. 1992, VI R 15-90, BFH-NV 1992, 814; v. 12. 9. 1995, IX R 54-93, BFHE 178, 542, DStR 1996, 99). Das Lehrgangsprogramm des Kl. enthielt insgesamt 50 Stunden Skifahren. Das sind dreimal soviel, wie zur Erlangung der Zusatzbezeichnung notwendig und 10 Stunden mehr, als nach den Richtlinien innerhalb einer Kategorie angerechnet werden dürfen. Während dieser Zeit stand überwiegend die Vermittlung von Technik und Methoden des Skilaufens im Mittelpunkt, was üblicherweise im Rahmen eines privaten Skiurlaubs ebenfalls anzutreffen ist. Zudem waren drei Vormittage zur freien Verfügung, die der persönlichen Erholung dienten. Der Aufenthalt fand während der Hochsaison, zur Zeit der „ausländischen“ Semesterferien, statt. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Wintersportort in dieser Zeit auch über das reine Skifahren hinaus ein attraktives Reiseziel darstellt. Dass der Kl. sich selbst nicht für einen passionierten Skiläufer hält, ist demgegenüber unerheblich.

Fehlen von Alternativangeboten schließt Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht aus

Der Auffassung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die Reise von einem Fachverband veranstaltet wurde und die Teilnahme an einem Winterkurs grundsätzlich zur Erlangung der Zusatzbezeichnung notwendig war, zumal Alternativangebote fehlten. Denn eine vom Veranstalter herbeigeführte Verbindung zwischen beruflicher Fortbildung und privatem Erholungswert führt nicht zu einer Überwindung des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (BFH v. 19. 10. 1989, a. a. O.). Andernfalls unterläge die Steuerlast der Lehrgangsteilnehmer der Kreativität der Veranstalter, berufliche Veranlassung mit privaten Interessen in den Lehrgangsangeboten zu vereinen; dies widerspräche dem Gebot der Steuergerechtigkeit. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit insofern, als der Abzug solcher Aufwendungen bei Sport- oder Skilehrern in engen Grenzen anerkannt ist (BFH v. 26. 8. 1988, VI R 175-85, BFHE 154, 513). Im Gegensatz zu letzteren ist für den Arzt das Skifahren selbst kein Teil der beruflichen Tätigkeit.

Entgegen der Ansicht des Kl. obliegt es nicht dem Bekl., die private Veranlassung nachzuweisen. Der äußere Anschein, die Inhalte und der zeitliche Rahmen der Veranstaltung lässt nämlich vermuten, dass die private Veranlassung einen nicht nur unbedeutenden Anteil an der gesamten Reise hatte. Es ist Aufgabe des Kl., der den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten begehrt, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die private Veranlassung nur einen geringen Anteil an der gesamten Reise hatte. Dies ist ihm nicht gelungen.

Teilnahme- und Registrierungsgebühr abgrenzbare Werbungskosten

Die Teilnahmegebühr und die Registrierungsgebühr i. H. von zusammen 380 DM sind demgegenüber als Werbungskosten anzuerkennen. Die Rechtsprechung des BFH lässt vom Aufteilungs- und Abzugsverbot nämlich insoweit Ausnahmen zu, als objektive Merkmale eine Trennung ermöglichen, diese leicht überprüfbar ist und nicht einer griffweisen Schätzung unterliegt und auch der berufliche Anteil an der Aufwendung nicht vernachlässigbar gering ist (vgl. zusammenfassend Schmidt-Drenseck, EStG, 20. Aufl. 2001, § 12 Rn. 12 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier für die Tagungs- und Registrierungsgebühr gegeben (BFH v. 12. 6. 1992, VI R 15-90, BFH-NV 1992, 814). Denn der fort- und weiterbildende Einschlag des Aufenthaltes ist trotz der privaten Mitveranlassung nicht als völlig unerheblich zu betrachten und beide Aufwendungsposten sind vom Kl. betragsmäßig nachgewiesen. Dagegen unterliegen die Gebühr für die praktischen Übungen und die übrigen Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot, denn sie können nicht konkret zugeordnet werden.

Rechtsgebiete

Steuerrecht