Harry Wörz

Gericht

LG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 04. 2001


Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.07.1999, Az: 8 0 152/99, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten, die dieser trägt.

4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.500,00 vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung seiner Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden wegen eines behaupteten versuchten Tötungsdelikts zu ihrem Nachteil.

Die Klägerin, die beruflich als Polizeibeamtin tätig war, und der Beklagte heirateten am 23.09.1994. Nach der Eheschließung wohnten die Klägerin und der Beklagte zunächst in der Einliegerwohnung im Souterrain des Anwesens der Eltern der Klägerin in Birkenfeld. Die Erdgeschoßwohnung bewohnten die Eltern der Klägerin. Gegen Ende des Jahres 1994 zogen die Klägerin und der Beklagte in das Anwesen des Vaters des Beklagten in Gräfenhausen um. Am 06.03.1995 wurde der gemeinsame Sohn Kai geboren. Ab etwa Januar 1996 unterhielt die Klägerin eine Beziehung zu ihrem Kollegen, dem Polizeibeamten Thomas H.. Im März 1996 verließ sie mit ihrem Sohn den Beklagten und zog wieder in die im Souterrain gelegene Einliegerwohnung des elterlichen Anwesens in Birkenfeld. Die Klägerin reichte die Scheidung ein. Ende Mai 1996 zog sie mit ihrem Sohn in ein in Birkenfeld gelegenes Reihenhaus, das ihr Vater Wolfgang Z. für sie erworben hatte. Im Februar 1997 tauschten die Klägerin und ihre Eltern die Wohnungen. Die Klägerin zog in die Erdgeschosswohnung des Anwesens Erlenstraße , während ihre Eltern in das Reihenhaus im Schönblickweg umzogen. Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z. - Polizeibeamter bei der Kriminalpolizei Pforzheim -, übernachtete auch nach dem Wohnungstausch häufiger in der Einliegerwohnung in der Erlenstraße, so auch an seinem Geburtstag, dem 28.04.1997.

Am 29.04.1997 gegen 2.15 Uhr wurde die Klägerin in ihrem Schlafzimmer das Opfer eines versuchten Tötungsdelikts. Sie wurde mittels eines Wollschals mindestens drei Minuten stranguliert und in den Erdgeschossflur gezerrt.
Die Klägerin ist infolge dieses tätlichen Angriffs schwerstbehindert. Infolge der Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr erlitt die Klägerin einen Hirnschaden und verfügt nunmehr über nur noch völlig unkoordinierte motorische Fähigkeiten. Sie ist nicht mehr in der Lage zu sprechen und kann sich nur noch unartikuliert akustisch äußern . Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesundheitszustandes der Klägerin wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 05.02.1999 (Band l, AS 35 ff. nebst Anlagen) Bezug genommen.

Am Tatort wurden zwei abgerissene Fingerlinge von Einweghandschuhen aufgefunden und zwar im Bett (Asservat TO 11 ) und im Flur (Asservat TO 20), in denen Mischspuren DNA-haltigen Zellmaterials gesichert werden konnten.

An der linken Hand des Beklagten sind die Endglieder des Ringfingers und des kleinen Fingers amputiert. Aufgrund einer hierdurch verursachten Empfindlichkeit trägt der Beklagte bei verschiedensten Tätigkeiten Einweghandschuhe.

Auf der Treppe von der Einliegerwohnung im Souterrain zur Hauptwohnung im Erdgeschoß wurde unmittelbar vor der Verbindungstür zwischen Kellertreppe und Erdgeschosswohnung eine Plastiktüte aufgefunden. Diese enthielt ein olivfarbenes Dreieckhalstuch, ein weiteres baumwollenes, olivfarbenes, rechteckiges 520 mm x 480 mm großes Taschentuch, einen Latexeinweghandschuh, zwei Vinyleinweghandschuhe sowie eine Zigarettenschachtel der Marke Marlboro (rot) und eine Zigarettenschachtel der Marke Marlboro Lights (weiß). Die weiße Marlboro-Schachtel enthielt sieben durchsichtige, verschweißte Plastiktütchen mit jeweils 1 g Amphetamin und war auf der Vorderseite mit einem mit Kugelschreiber aufgemalten Kreuz markiert. In der roten Marlboro-Schachtel befanden sich drei aufgeschnittene, mit braunem Klebeband an der Schnittstelle wieder zugeklebte Folienbeutelchen ohne Inhalt.

An einer der Marlboro-Schachteln wurden Fingerabdrücke des Vaters der Klägerin, Wolfgang Z., festgestellt. Dieser hatte die Schachtel bei der Ausbreitung des Inhalts der Plastiktüte durch die Polizeibeamten in die Hand genommen.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt Raucher der Zigarettenmarke Marlboro (rot), Claudia F., mit der er ab Sommer 1996 befreundet war, der Marke Marlboro Lights (weiß).

In der Wohnung des Beklagten wurden Marlboroschachteln aufgefunden. Zumindest ein oder zwei Mal verwendete der Beklagte auch leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis für andere Gegenstände.

Im Tatortanwesen wurden Einweghandschuhe aufgefunden. Im Kinderzimmer von Kai W. befand sich zudem in einem als Verbandskasten benutzten Metallkasten eine kleine Tüte mit Gummifingerlingen.

Das Fahrzeug von Wolfgang Z. war in der Tatnacht vor dem Tatortanwesen geparkt.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar nach dem Eintreffen am Tatort wurde festgestellt, dass die Eingangstür zur Einliegerwohnung zweifach verschlossen war.

Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., der unmittelbar nach der Tat den Notruf auslöste, äußerte hierbei den Verdacht einer Beziehungstat unter Hinweis auf den Beklagten und Thomas H.
Ein sofortiger Zugriff durch die Polizei erfolgte nicht. Die Polizeibeamten warteten ab etwa 02:54 Uhr vor der Wohnung des Beklagten, bis dort ca. zwei Stunden später Licht angemacht wurde. Der Polizeibeamte KHK Maischein - PD Pforzheim - rief dann etwas später bei dem Beklagten an und hinterließ auf dessen Anrufbeantworter die Nachricht, der Beklagte solle umgehend in einer Angelegenheit seiner Ehefrau zurückrufen. Wenige Minuten danach erfolgte der Rückruf des Beklagten. Diesem wurde mitgeteilt, dass er vor das Haus treten solle, wo ihn die Polizei erwarte. Der Beklagte wurde sodann nach Verlassen des Hauses festgenommen. Das Fahrzeug des Beklagten, welches in der Tatnacht etwa 200 Meter von seiner Wohnung entfernt geparkt war, wurde von den ermittelnden Polizeibeamten nicht aufgefunden, so dass auch keine Untersuchung auf Restwärme erfolgte.

Der Beklagte wurde durch das Schwurgericht des Landgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 16.01.1998 (Az: 94 Ks 5/97/1 AK 26/97) wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die von dem Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11.08.1998 (Az: 1 StR 394/98) als unbegründet verworfen.

Die Betreuer der Klägerin tragen vor:
Am 29.04.1997 habe der Beklagte nachts zwischen 2.15 Uhr und 2.30 Uhr mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel den Eingang der Einliegerwohnung des Anwesens Erlenstraße, Birkenfeld aufgeschlossen und sich in das Schlafzimmer der Klägerin begeben, wo diese mit ihrem damals zweijährigen Sohn Kai im Ehebett geschlafen habe. Als der Beklagte das Schlafzimmer betreten habe, sei die Klägerin erwacht. Es sei zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen, die von einem Nachbarn, dem Zeugen Rudolf K., teilweise gehört worden sei. Der Beklagte habe daraufhin einen Wollschal ergriffen und die Klägerin mindestens drei Minuten stranguliert. Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., der in dieser Tatnacht in der Einliegerwohnung schlief, sei durch Geräusche aus der Wohnung wach geworden. Als es ihm gelungen sei, zu der Klägerin vorzudringen, sei der Beklagte bereits geflüchtet gewesen.

Aufgrund verschiedener Indizien komme allein der Beklagte als Täter in Betracht:

Das Auffinden der Plastiktüte auf der letzten Stufe der Kellertreppe und die Tatsache, dass keine Einbruchsspuren festgestellt worden seien, lasse nur den Schluß zu, dass der Täter mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel den Eingang durch die Einliegerwohnung gewählt und die Tüte vor dem Betreten der klägerischen Wohnung an der obersten Treppenstufe abgestellt habe. Es könne sich damit nur um einen Täter handeln, der Zugang zu der Wohnung gehabt habe und entweder die Tüte für seinen Rückzug auf der obersten Treppenstufe abgestellt oder mit dieser Tüte noch anderes im Sinn gehabt habe, nämlich falsche Spuren zu setzen, insbesondere das Opfer in den Dunstkreis der Drogenkriminalität zu ziehen. Der Beklagte sei noch im Besitz eines Schlüssels der Einliegerwohnung gewesen, da er diesen nicht zurückgegeben habe. Nach dem Eindringen durch die Einliegerwohnung habe der Beklagte die dortige Eingangstür wieder zweifach verschlössen, weil er ortskundig gewesen sei und gewußt habe, dass ihm aufgrund der üblicherweise nicht verschlossenen Haupteingangstür der Erdgeschosswohnung eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehe. So sei es zu erklären, dass die Eingangstür zur Einliegerwohnung abgeschlossen gewesen sei. Die gesamte Konstellation zeige damit auch, dass ein Außenstehender nicht als Täterin Betracht komme.

Dass vor dem Anwesen das Fahrzeug von Wolfgang Z. geparkt war, habe den Beklagten nicht abgeschreckt, weil dieser gewusst habe, dass Wolfgang Z. sein Fahrzeug sehr oft lediglich dort parke, ohne sich im Anwesen aufzuhalten.

Bei der Tat handele es sich um eine Beziehungstat, für die ausschließlich der Beklagte in Betracht komme. Der Zeuge Rudolf K. sei in der Tatnacht im Nachbarhaus wegen eines im Anwesen der Klägerin vernehmbaren Streites aufgewacht und habe eine Männerstimme vernommen, die geschrien habe: "Ich bringe dich um, ich schlage dich tot". Danach habe der Zeuge Rudolf K. das Jammern und Wimmern einer Frau gehört. Die weiteren Tatverdächtigen Thomas H., Daniela H. und Wolfgang Z. kämen als Täter nicht in Frage. Daniela H., die Ehefrau von Thomas H., der eine Beziehung zu der Klägerin unterhielt, scheide als Täterin aus. Aufgrund des von dem Zeugen Rudolf K. wahrgenommenen Dialoges zwischen einem Mann und einer Frau komme eine Frau als Täterin nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die Zeugin Daniela H. der Klägerin, körperlich unterlegen gewesen. Bei dem Zeugen Thomas H. scheide jegliches Motiv aus, da er eine Liebesbeziehung zu der Klägerin unterhalten habe und diese Beziehung auch jederzeit hätte beenden können. Zudem habe der Zeuge Thomas H. ein Alibi durch seine Ehefrau. Wolfgang Z. habe keinerlei Motiv gehabt, seine eigene Tochter zu töten. Wie sich aus den Aufzeichnungen der drei Notrufe ergebe, habe sich Wolfgang Z. in einer Aufregung und Verzweiflung befunden, die nicht gespielt gewesen sein könne.

Die am Tatort aufgefundenen abgerissenen Fingerlinge könnten dem Beklagten zugeordnet werden. Der Beklagte habe bei der Tat Einweghandschuhe getragen. Die aufgrund der Fingerendgliedamputationen des Beklagten überstehenden Fingerlinge seien durch Abwehrgriffe der Klägerin oder dadurch abgerissen, dass sie beim Zuziehen des Schals eingeklemmt worden seien. An den Innenseiten der Fingerlinge seien jeweils Mischspuren DNA-haltigen Materials nachgewiesen worden. Die DNA-Analyse der an der Innenseite der Fingerlinge vorgefundenen Spuren habe ergeben, dass der Beklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:4000 als Mitspurenverursacher in Betracht komme. Eine Nachermittlung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - habe ergeben, dass die Polizeibeamten Sommer und Perplies nicht als Mitspurenverursacher der an den Fingerlingen aufgefundenen DNA-Mischspuren in Betracht kämen (Untersuchungsbericht nebst Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim -; Band l, AS 415 ff.).

Die am Tatort aufgefundene Plastiktüte nebst Inhalt sei dem Beklagten zuzuordnen. Der Inhalt der Plastiktüte spreche auch dafür, dass der Beklagte der Täter gewesen sei.
In der Wohnung des Beklagten sei im Schlafzimmer ein quadratisches grünes Tuch gefunden worden, welches mit geringfügig abweichenden Abmessungen dem in der Plastiktüte aufgefundenen Halstuch gleichartig sei. Eine spätere gutachterliche Überprüfung habe ergeben, dass beide Tücher im gleichen Haushalt mit dem gleichen Waschmittel gewaschen worden seien.

In der Wohnung des Beklagten und auch in seinem Fahrzeug seien eine Vielzahl von elastischen Einweghandschuhen aufgefunden worden. Am Fahrzeug seien zwei elastische Einweghandschuhe im Bereich der vorderen Stoßstange und des rechten Vorderrades festgestellt worden.
Es komme nicht darauf an, welche Vinylhandschuhe am Tatort herumgelegen hätten und ob diese letztendlich von der Klägerin oder dem Beklagten stammten, da zwei Fingerlinge aufgefunden worden seien, die die DNA-Spuren des Beklagten aufgewiesen hätten.
Dass sich in einer der in der Plastiktüte gefundenen Marlboroschachtel Amphetamintütchen befanden, deute auf den Beklagten als Täter hin, weil dieser die Angewohnheit gehabt habe, leere Marlboro-Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis zu verwenden. In der Wohnung des Beklagten seien derartige Zigarettenschachteln gefunden worden, die als Aufbewahrungsbehältnis für Süßstofftabletten verwendet worden seien. Auffällig sei auch die Angewohnheit des Beklagten, sämtliche Behältnisse mit Klebestreifen zu verschließen. Die am Tatort gefundenen Amphetamintütchen und die Marlboro-Zigarettenschachteln in der Wohnung des Beklagten seien mit ähnlichen Klebestreifen versehen gewesen.

Bei der Wohnungsdurchsuchung seien im Bad des Beklagten eine triefend nasse schwarze Jogginghose und ein T-Shirt vorgefunden worden. Obwohl der Beklagte behauptet habe, diese Kleidungsstücke ausgewaschen zu haben, weil sich wegen Reparaturarbeiten an der Ölheizung Ölrückstände darauf befunden hätten, seien bei der Untersuchung der Kleidungsstücke keine Ölrückstände festgestellt worden. Vielmehr habe der Beklagte diese Kleidungsstücke sofort ausgewaschen, um etwaige Spuren zu verschleiern.
Der Beklagte habe seinen bisherigen Vortrag hinsichtlich der in seinem Badezimmer aufgefundenen tropfnassen Kleidungsstücke nunmehr revidiert. Bislang habe er vorgetragen, er habe am Sonntagabend, den 27.04.1997, zusammen mit seinem Vater an der Ölheizung gearbeitet, wobei seine Kleidung mit Öl verschmutzt worden sei. Dieses Öl habe er mit klarem Wasser auswaschen wollen und deshalb seine Kleidung noch tropfnaß über der Badewanne aufgehängt. Nunmehr habe der Beklagte erklärt, dass er seine Haare gewaschen habe, bevor er am Morgen seiner Festnahme aus dem Haus gegangen sei. Die Einlassung des Vaters des Beklagten, des Zeugen Horst W., in seiner Vernehmung vor der Strafkammer, bei welcher dieser die frühere Version des Beklagten bestätigt habe, beruhe auf einer Absprache mit seinem Sohn. In Wirklichkeit habe der Zeuge Horst W. gewusst, dass die Angaben des Beklagten nicht der Wahrheit entsprächen, und diese lediglich aus Gefälligkeit bestätigt.

Der Beklagte habe auch ein klares Motiv für die Tat gehabt. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe ein Streit über das Sorgerecht für den Sohn Kai bestanden. Nachdem die Klägerin angekündigt habe, das alleinige Sorgerecht für sich zu beantragen, habe es für den Beklagten festgestanden, dies nicht hinzunehmen und die Klägerin als Hauptbezugsperson für das Kind auszuschließen.

Der Beklagte habe bei seiner Vernehmung erwähnt, dass Wolfgang Z. durch ein "Geschrei" in der Einliegerwohnung aufgewacht sei. Zu keinem Zeitpunkt habe jemand gegenüber dem Beklagten erwähnt, dass Wolfgang Z. durch ein Geschrei aufgewacht sei, was belege, dass der Beklagte hier offensichtlich Täterwissen preisgegeben habe.

Bei seiner Vernehmung am 29.04.1997 sei der Beklagte gefragt worden, ob er die am Tatort aufgefundenen Amphetamintütchen kenne. Der Beklagte habe geantwortet, es sei durchaus möglich, dass er diese Tütchen schon berührt habe, als ihm solche im Lokal "Oberbayern" in Karlsruhe zum Kauf angeboten worden seien. Bei dem Zeugen KHK Conle sei der Eindruck entstanden, dass der Beklagte in Erklärungsnot gewesen sei, weil er nicht habe ausschließen können, dass sich seine Fingerspuren an den Amphetamintütchen befunden hätten.

Bei seiner Vernehmung am 14.07.1997 sei dem Beklagten von dem Zeugen KHK Conle vorgehalten worden, dass man ihn aufgrund der durchgeführten DNA-Analyse als Täter überführen könne. Auf diesen Vorhalt habe der Beklagte geantwortet, er sei "baff" und anschließend geäußert, dies sei alles nur ein übler Trick, um ihn zum Reden zu bringen. Nachdem man dem Beklagten gesagt habe, dass man nicht mit Tricks arbeite, habe der Beklagte wörtlich entgegnet: "Ich glaube das Alles erst, wenn ich es schriftlich vor mir liegen habe". Wenn der Beklagte nicht der Täter gewesen wäre, hätte er ein solches Ergebnis von vornherein ausschließen können und sich anders zu den Behauptungen des Zeugen KHK Conle geäußert.

Der Beklagte habe außerdem versucht, einen Brief aus der Justizvollzugsanstalt Heimsheim herauszuschmuggeln. In diesem Brief habe sich der Beklagte sinngemäß dahingehend geäußert, dass alles davon abhänge, ob die Klägerin ihn beschuldige; gegebenenfalls wandere er für Jahre in den Knast. Wenn der Beklagte nicht der Täter gewesen wäre, hätte er nicht die Befürchtung haben müssen, dass die Klägerin ihn zu Unrecht belasten würde.

Das Kind Kai sei von Wolfgang Z. am Tatort ruhig angetroffen worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass Kai den Täter gekannt habe. Im Kindergarten habe Kai nunmehr auch bereits mehrfach geäußert, dass "der Papa der Mama Aua gemacht habe".

Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., rauche seit Jahren nicht mehr. Die am Tatort aufgefundenen Marlboroschachteln könnten daher nicht diesem zugeordnet werden. Dass Wolfgang Z. Konten im Ausland besitze, entspreche nicht den Tatsachen und sei auch nicht relevant.

Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine sog. "Terminwohnung" gehabt. Der Versuch des Beklagten, die Klägerin mit dem Drogen- und Rotlichtmilieu in Verbindung zu bringen, gehe völlig fehl.

Am 14.07.1999 hat das Landgericht Karlsruhe ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, in welchem dieser - den klägerischen Anträgen entsprechend - wie folgt verurteilt worden ist:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.06.1999 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 29.04.1997 in dem von der Klägerin bewohnten Anwesen Erlenstraße, in Pforzheim-Birkenfeld zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte hat gegen dieses, ihm am 22.07.1999 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 02.08.1999 (Eingang bei Gericht am 02.08.1999) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte, der den Anspruch nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bestreitet, trägt vor: Er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Ein Motiv hierfür habe er nicht gehabt. Er bestreite, dass es sich um eine Beziehungstat gehandelt habe. Ein Streit über das Sorgerecht bezüglich des Sohnes Kai habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe auch nicht angekündigt, das alleinige Sorgerecht für sich zu beantragen.

Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Zeuge Rudolf K. einen Dialog zwischen einem Mann und einer Frau wahrgenommen habe. Der Zeuge Rudolf K. habe selbst erhebliche Zweifel gehabt, ob er einen Dialog wahrgenommen oder ob es sich hierbei lediglich um einen Traum gehandelt habe. Ungewöhnlich sei auch, dass in der Nachbarschaft die Auseinandersetzung mit einem potentiellen Täter gehört worden sei, nicht jedoch, dass Wolfgang Z. geschrien habe, dass er seine Dienstwaffe hole.

Als Besonderheit des Falles sei zu berücksichtigen, dass die weiteren Tatverdächtigen zum überwiegenden Teil Polizeibeamte und zwar zum Teil der Kriminalpolizei der ermittelnden Polizeibehörde in Pforzheim gewesen seien. Die Polizeibeamtin Sonja L. habe gegenüber einigen Personen erklärt, dass der Täter einer ihrer Kollegen gewesen sei.

Wolfgang Z., der Vater der Klägerin, habe im Rahmen seiner Vernehmung durch die Polizei und im Strafverfahren ausgesagt, dass er überzeugter Nichtraucher sei. In Wirklichkeit habe Wolfgang Z. auch noch zum Zeitpunkt der Tat Zigaretten der Marke Marlboro geraucht.

Wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Leonhard Schmidt vom 28.06.2000 (Band II, AS 781 ff.) ergebe, sei Wolfgang Z. in der Strafverhandlung gebeten worden, die Tagebücher seiner Tochter vorzulegen, und habe daraufhin zwei Tagebuchhefte vorgelegt, während er nunmehr erkläre, alle sechs Tagebücher vorgelegt zu haben.

Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000 erklärte der Beklagte, dass er ursprünglich lediglich einen Schlüssel für die Einliegerwohnung, nicht aber einen Schlüssel für die obere Eingangstür gehabt habe. Den Schlüssel zur Einliegerwohnung habe er bei seinem Auszug Weihnachten 1994 an Metka Z.-B. zurückgegeben. Wolfgang Z. sei dabei gewesen. Wenn er in der folgenden Zeit Kai abgeholt habe, habe er an der oberen Eingangstür geklingelt. Nach der Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt habe Wolfgang Z. in der Strafverhandlung nicht erwähnt, dass er seine Tochter nach dem Verbleib der Hausschlüssel des Beklagten gefragt und diese ihm geantwortet habe, der Beklagte habe noch einen Schlüssel.

Auffällig sei, dass auf den am Tatort zurückgelassenen Marlboroschachteln keine Fingerabdrücke von ihm, wohl aber die von Wolfgang Z. festgestellt worden seien. Weiterhin habe Wolfgang Z. große Geldmengen im Ausland besessen; er sei zum Zeitpunkt der Tat Inhaber mehrerer Bankkonten im Ausland (Frankreich, Luxemburg) gewesen.

Er bestreite auch, dass sich Wolfgang Z. nach Entdeckung der Straftat in einer Aufregung und Verzweiflung befunden habe, die nicht gespielt gewesen sein könne. Wolfgang Z. sei in der Tatnacht auch nicht durch ein Geschrei aufgewacht. Er habe sich vielmehr zuvor den Wecker seiner Armbanduhr gestellt und sei mitten in der Nacht - gerade zum Tatgeschehen - geweckt worden.

Wie sich aus der Strafakte (Strafakte Band III, AS 165, 343, 377) ergebe, habe Wolfgang Z. der Klägerin am Vorabend des Tattages einen 1.000,00 DM Schein übergeben, an welchem Rauschgiftspuren angetragen gewesen seien.

Daniela H. scheide nicht als Täterin aus. Die Zeugin Daniela H. sei der Klägerin auch nicht körperlich unterlegen gewesen. Der Zeuge Thomas H. habe ebenfalls ein Motiv gehabt, da er eine Liebesbeziehung zu der Klägerin unterhalten habe. Er habe im Strafprozess selbst ausgesagt, durch sein Intimverhältnis mit der Klägerin seine eigene Ehefrau zutiefst gekränkt zu haben. Noch in der Tatnacht habe sich der Zeuge Thomas H. offenbar für seine Ehefrau entschieden und - kurz nach dem Tatgeschehen - den Geschlechtsverkehr mit dieser ausgeübt. Es werde bestritten, dass der Zeuge Thomas H. ein Alibi durch seine Ehefrau habe. Wolfgang Z. habe bei seiner Vernehmung beschrieben, dass er zum Teil die körperliche Statur des Täters wahrgenommen habe. Nach dieser Beschreibung käme - insbesondere wegen des weinrotfarbenen Joggingoberteils - allein der Zeuge Thomas H. als Täter in Betracht.

Die am Tatort aufgefundenen Fingerlinge könnten ihm, dem Beklagten, nicht zugeordnet werden. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass er häufig Vinylhandschuhe getragen habe. Am Tatort hätten sich daher tatsächlich Handschuhe befinden können, die er zu einem früheren Zeitpunkt getragen habe. Die Fingerlinge könnten somit allenfalls belegen, dass er mit ihnen in Berührung gekommen sei, nicht aber den Zeitpunkt der Berührung. Aufgrund des gemeinsamen Kindes Kai seien Besuche bei der Klägerin üblich gewesen. Gegen seine Täterschaft spreche auch, dass es sich bei einem der abgerissenen Fingerlinge um einen Daumen handele. Da er lediglich Endgliedamputationen am Ringfinger und am kleinen Finger der linken Hand habe, sei der Abriss eines Fingerlings für einen Daumen nicht erklärbar.

Er bestreite, dass die auf der Kellertreppe gefundene Plastiktüte den Schluß zulasse, dass der Täter den Eingang mittels eines im Besitz befindlichen Schlüssels durch die Einliegerwohnung gewählt habe, zumal auch das Fahrzeug des Wolfgang Z. vor dem Anwesen geparkt gewesen sei. Mit Nichtwissen bestreite er, dass keinerlei Einbruchsspuren vorhanden gewesen seien.

Mit der am Tatort aufgefundenen Plastiktüte habe er nichts zu tun. Er bestreite, dass in seiner Wohnung ein gleichartiges quadratisches grünes Tuch aufgefunden worden sei, das dem am Tatort aufgefundenen Halstuch entspreche. Er bestreite mit Nichtwissen, dass festzustellen sei, dass beide Tücher mit der gleichen Waschmaschine im gleichen Haushalt gewaschen worden seien. Das am Tatort vorgefundene Tuch und das in seiner Wohnung aufgefundene Tuch seien lediglich ähnlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin mit ihm verheiratet gewesen sei. Bei ihrem Auszug habe sie zahlreiche Gegenstände, Bekleidungsstücke und sogar einige Schusspatronen für ihre Dienstwaffe in seiner Wohnung zurückgelassen. Da er das aufgefundene Tuch nicht kenne, liege die Vermutung nahe, dass dieses Tuch von der Klägerin selbst in seiner Wohnung zurückgelassen worden sei. Er habe auch nie Tütchen mit Betäubungsmitteln in Besitz gehabt und niemals Rauschgift angerührt.

Er bestreite, dass in seinem Fahrzeug eine Vielzahl von elastischen Einweghandschuhen aufgefunden worden seien. Wenn sich bei der Untersuchung durch die Polizei einige Tage nach der Tat tatsächlich ein Handschuh am Außenspiegel befunden haben sollte, zeige dies, dass hier augenfällig eine Spur gegen ihn habe gelegt werden sollen.

In der Vergangenheit habe er lediglich ein- oder zweimal bestimmte Gegenstände in leeren Zigarettenschachteln aufbewahrt. Dies sei allerdings keine Angewohnheit von ihm gewesen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass in seiner Wohnung mit Klebestreifen verschlossene Marlboroschachteln aufgefunden worden seien. Zu keinem Zeitpunkt sei untersucht worden, ob die Klebestreifen identisch seien.

Die Klägerin selbst habe gepflegt, leere Zigarettenschachteln - auch der Marke Marlboro - als Aufbewahrungsbehältnis für verschiedene Gegenstände zu benutzen. Die Klägerin habe auch selbst die Angewohnheit gehabt, diese von ihr benutzten Zigarettenschachteln mit einem Kugelschreiber zu markieren, indem sie - für bestimmte Erkennungszwecke - ein Kreuz aufgemalt und sodann die Zellophanfolie wieder darüber geschoben habe. Die gefundenen Zigarettenschachteln könnten daher auch solche der Klägerin gewesen sein.

Er bestreite weiterhin, dass sich sein Sohn Kai über die Täterschaft geäußert habe. Etwaige Äußerungen seien dem Kind eingeredet worden. Im Strafverfahren sei durch die Sachverständige Dipl. Psych. Hochreither bereits festgestellt worden, dass Kai keine verwertbare Aussage machen könne. Der Zeuge Otmar G. könne bestätigen, dass Kai auf die Frage, wer denn so etwas sage, geantwortet habe: "Nur mein Opa Wolfgang".

Auffällig sei die Aussage von Wolfgang Z., dass Kai W. zu ihm gesagt habe: "Du hast die Mama vom Bett gezogen. Sie ist mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen". Dies sei ein erheblicher Umstand, der gegen seine Täterschaft spreche. Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psych. Mehren sei außerdem nachgewiesen, dass die Aussagen von Wolfgang Z. über angebliche Äußerungen von Kai völlig unrealistisch seien.

Das im Strafprozess erhobene DNA-Gutachten werde als solches nicht bestritten. Bestritten werde allerdings die Schlussfolgerung, dass sich hieraus seine Täterschaft ergebe. Die aufgefundenen Fingerlinge könnten allenfalls belegen, dass er jemals mit ihnen in Berührung gekommen sei, nicht aber den Zeitpunkt der jeweiligen Berührung.
Die etwaige Mitspurenverursachung sei für sich gesehen irrelevant, wenn nicht gleichzeitig festgestellt werden könne, zu welchem Zeitpunkt diese Spuren verursacht worden seien. Die aufgefundenen Mischspuren könnten bereits zwei Jahre alt sein. Es sei daher denkbar, dass er tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt in Kontakt mit den Beweisgegenständen geraten sei. Dies sei allerdings nicht anläßlich des Tatgeschehens zu Lasten der Klägerin geschehen. Die DNA-Mischspuren könnten schließlich auch von dem ehegemeinsamen Kind Kai mitverursacht sein. Bei dem auf den Innenseiten der beiden abgerissenen Fingerlinge gesicherten Zellmaterial handele es sich um Mischspuren, die von mindestens drei Personen verursacht seien. Bezüglich des im Bett gefundenen Fingerlings (Asservat TO 11 ) scheide er als Spurenverursacher aus, weil er die in der Mischspur nicht aufgefundene 6er-Bande im System TH01 aufweise. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den anderen Personen bestimmte Banden aufgrund zu geringen Spurenmaterials nicht hätten nachgewiesen werden können.

Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000 hat der Beklagte darüber hinaus erklärt, dass er am 28.04.1997 gegen 21:00 Uhr zu Hause gewesen sei und das Haus danach nicht mehr verlassen habe. Er habe keine Erklärung dafür, wo die Handschuhe hergekommen seien, die im nachhinein an seinem Pkw gefunden worden seien. Am 13.05.1997 sei er von dem Polizeibeamten Kühner vernommen und dazu gedrängt worden, ein Geständnis abzulegen. Dieser habe ihm erklärt, dass er keinen Besuch mehr bekommen würde, wenn er kein Geständnis ablege. Er habe daraufhin gesagt, dass er alles zugeben würde, ohne wenn und aber. Nach näheren Einzelheiten befragt, habe er dann nur noch mit "ja" geantwortet. Herr Kühner habe daraufhin gesagt, dass das nicht stimmen könne, was er nun gestehe und dass man ein solches falsches Geständnis nicht brauche. Abends habe er dann in Heimsheim das schriftliche Geständnis niedergelegt. Er habe dies lediglich für seinen Rechtsanwalt aufgeschrieben, um ihm später zeigen oder sagen zu können, was er mit Herrn Kühner besprochen gehabt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 erklärte der Beklagte, dass die im Kinderzimmer gefundenen Fingerlinge seiner Erinnerung nach zu keinem Zeitpunkt - jedenfalls nicht erkennbar - in der Schwurgerichtsverhandlung angesehen und erörtert worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst sämtlicher Anlagen und sonstiger Aktenteile Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2000 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in Frage zu stellen.

Der zweite Betreuer der Klägerin, Wolfgang Z., genehmigte mit Schriftsatz vom 15.03.2000 (Band l, AS 393) den bisherigen Verhandlungsverlauf.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Horst W. (Vater des Beklagten), Elke H. (Schwester des Beklagten), Jochen Oe., Rudolf K., Daniela K., Miriam R., Thomas K., Guido K., Lutz S., Daniela H., PHM Thomas H., PM'in Sonja L., KHK Manfred Perplies, KHK Gerhard Kirn, PHK Günther Sommer, KK Michael Polley, KHK Jürgen Kronenwett, KOK Roland Mayer, KOK Achim Jung, KHK Ulrich Conle, KOK Hubert Kühner, KHK Alfred Maischein und KOM Jürgen Zickwolf. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines polygraphischen Gutachtens durch Prof. Dr. Udo Undeutsch, eines aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich des Kindes Kai W. durch die Diplompsychologin Doris Mehren sowie eines biostatistischen Gutachtens durch Prof. Dr. Max Baur. Der Sachverständige Dr. Rasmus Förster erstattete Untersuchungsberichte unter dem 18.01.2001 (Band II, AS 961 ff.) und 23.02.2001 (Band III, AS 1081 ff.). Die Sachverständigen Dipl. Psych. Mehren, Dr. Förster und Prof. Dr. Baur wurden weiterhin mündlich angehört. Die Strafakten 93 Ks 5/97 - 1 AK 26/97 lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Betreuer der Klägerin Wolfgang Z. wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2000 als Zeuge vernommen. Da er als Betreuer tatsächlich Partei dieses Rechtsstreits ist, wurde seine Aussage als Parteianhörung verwertet. Der Beklagte wurde informatorisch angehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen und der Parteianhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.10.1999 (AS 135 ff.), 19.01.2000 (AS 265 ff.), 14.02.2000 (AS 319 ff.), 05.04.2000 (AS 477 ff.), 11.09.2000 (AS 811 ff.) 27.11.2000 (AS 913 ff.), 12.02.2001 (AS 1057 ff.), 05.03.2001 (AS 1105 ff.) und 06.04.2001 (AS 1181 ff.) Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf die sich bei den Akten befindlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch, Dipl. Psych. Mehren, Dr. Förster und Prof. Dr. Baur.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

A.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wird durch ihre Betreuer, ihre Mutter Metka Z.-B. und ihren Vater Wolfgang Z., gesetzlich vertreten, die gemeinschaftlich Klage erheben müssen (§ 1899 Abs. 3 BGB). Es ist allerdings ausreichend, dass der Betreuer Wolfgang Z., der erst während des Prozesses seine Stellung als Betreuer bekannt gegeben hat, die zunächst allein von der Betreuerin Metka Z.-B. erhobene Klage und den bis dahin erfolgten Verhandlungsablauf genehmigt hat (vgl. Schwab, in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1899 Rn. 16 und § 1797 Rn. 4).


B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 212, 22, 23 StGB). Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Beklagte derjenige war, der die Klägerin am 29.04.1997 tätlich angegriffen und verletzt hat. Eine Bindung an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils besteht nicht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO: Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 14 EGZPO, Rn. 2).


1.

Aus den seitens der Klägerin behaupteten Äußerungen des Kindes Kai W. lassen sich keine Schlüsse auf die Täterschaft des Beklagten ableiten.

1. Unstreitig ist, dass der am 06.03.1995 geborene gemeinsame Sohn der Parteien Kai W. zum Zeitpunkt der Tat am 29.04.1997 bei der Klägerin im Ehebett geschlafen hat.

2. Nach dem klägerischen Vortrag soll Kai W. nach der Tat mehrfach geäußert haben, dass "der Papa der Mama aua gemacht habe". Der Beklagte bestreitet derartige Äußerungen bzw. behauptet, dass diese dem Kind eingeredet worden seien.

a) In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2000 wurde der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., als Zeuge vernommen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass er zusammen mit seiner Ehefrau Metka Z.-B. Betreuer der Klägerin ist. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre er als Partei vernommen worden (vgl. § 455 ZPO). Die "Zeugenaussage" von Wolfgang Z. kann als Parteianhörung verwertet werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 373 Rn. 6 und 7: Damrau, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 373 Rn. 17).

Wolfgang Z. berichtete, dass Kai, ohne einen Anstoß von außen hierzu erhalten zu haben, mit ihm über den Vorfall geredet habe. Er hatte zunächst erklärt, dass dies im Februar oder März 1998 gewesen sei, und korrigierte sich dann dahingehend, dies sei Ende September 1997 gewesen. Es sei an dem Tag gewesen, an dem er mit Kai zum Tatortanwesen gefahren sei, um dort Sachen auszuräumen. Im Auto sitzend habe Kai ohne ein Vorgespräch und aus heiterem Himmel heraus gesagt: "Der Papa hat der Mama aua gemacht. " Hierbei habe sich Kai an den Hals gegriffen. In der Folgezeit habe Kai diesen Satz dann ohne irgend einen Anstoß von sich aus noch mehrfach gesagt. Kai habe ihm auch noch weitere Einzelheiten berichtet, so habe Kai gesagt: "Du hast die Mama vom Bett gezogen. Sie ist mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Sie wurde dann in den Gang gezogen. Du hast die Tür aufmachen wollen, hast sie aber nicht aufbekommen. Und dann ist die Polizei gekommen und dann der Krankenwagen und dann wurde die Mama ins Krankenhaus gebracht." Wolfgang Z. berichtigte diese Aussage dann dahingehend, dass Kai gesagt habe: "Die Mama ist dort hingezogen worden, wo Du die Tür aufmachen wolltest." und weiter: "Du hast mich auf den Arm genommen und Dich über die Mama gebeugt." Das Gespräch, in dem Kai diese Details berichtet habe, habe später stattgefunden, wobei er den genauen Zeitpunkt nicht mehr wisse. Kai habe das, was er ihm erzählt habe, auch dem Thomas H. berichtet. Es könne sein, dass bei dem ersten Gespräch mit Kai im Auto vor dem Haus auch Thomas H. dabei gewesen sei. Genau wisse er dies allerdings nicht mehr. Ab etwa Mai 1997 bis September 1997 sei er mit Kai mit Unterbrechungen am Bodensee gewesen. Zum Tatzeitpunkt, also im April 1997, habe Kai lediglich einzelne Worte wie etwa Mama oder Papa sprechen können, nicht jedoch vollständige Sätze. Wolfgang Z. berichtete auch, dass er in der Tatnacht von der Kellerabgangstür aus direkten Augenkontakt mit Kai gehabt habe, der sich im Ehebett befunden habe. Kai sei völlig ruhig und nicht in einem aufgeregten Zustand gewesen.

b) Die uneidlich vernommene Zeugin Daniela K., eine Erzieherin im Kindergarten "Villa Kinderbunt" in Schömberg, berichtete, dass sie in der Zeit von März 1998 bis November 1999 die Gruppe betreut habe, in der sich auch Kai befunden habe. Kai sei knapp drei Jahre alt gewesen, als er in den Kindergarten gekommen sei. Ihr sei sofort aufgefallen, dass er ein "sonniges Gemüt" habe, er gerne lache, fröhlich und offen sei. Wolfgang Z. habe ihr berichtet, was vorgefallen sei, aber nichts dahingehend gesagt, dass Kai selbst etwaige Äußerungen zu der Tat machen würde. Sie habe Kai auch nicht auf diesen Vorfall angesprochen, jedoch habe dieser von sich aus spontan und ohne irgend einen Anlass ca. 15 mal folgenden Satz geäußert: "Der Papa hat meiner Mama aua gemacht und ist jetzt deshalb im Gefängnis." Es sei möglich, dass Kai statt dem Wort "aua" ab und zu auch das Wort "wehgetan" verwendet habe. Kai habe seine Äußerungen nicht mit Gesten unterstrichen. Sie habe nicht weiter nachgefragt, allerdings gewartet, ob Kai von sich aus noch etwas berichte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Kai habe diesen Satz nicht nur ihr gegenüber gesagt, sondern auch dann, wenn andere Kinder dabei gewesen seien. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er dies lediglich habe los werden wollen, ohne eine Nachfrage oder eine Antwort hierauf zu erwarten. Nachdem Kai den Satz zum erstenmal gesagt habe, habe sie auch mit Wolfgang Z. darüber gesprochen. Dieser habe ihr erklärt, dass er Kai dies erklärt habe. Wenn Kai frage, wo sein Papa sei, müsse man - so Wolfgang Z. - auch wahrheitsgemäß antworten. Sie habe Wolfgang Z. so verstanden, dass dieser Kai erklärt habe, dass sein Vater im Gefängnis sei, aber nicht, dass er Kai auch erzählt habe, was vorgefallen sei.

c) Die uneidlich vernommene Zeugin Miriam R., ebenfalls Erzieherin im Kindergarten "Villa Kinderbunt" in Schömberg, berichtete, dass sie mit ihrer Kollegin die Gruppe von Kai betreut habe. Kai, der einen Tag nach seinem dritten Geburtstag in den Kindergarten gekommen sei, habe in der Folgezeit öfters sinngemäß gesagt, dass der Papa im Gefängnis sei, weil er der Mama "wehgemacht" oder "aua gemacht" habe. Diese Sätze seien bei Kai ganz spontan gefallen. Wenn sich zum Beispiel andere Kinder beim Essen über ihre Eltern unterhalten hätten, habe Kai dies, ohne darauf angesprochen zu sein, von sich aus gesagt. Sie habe den Satz von Kai selbst ca. fünf bis sechs mal gehört.

d) Der uneidlich vernommene Zeuge Thomas H. berichtete, dass er sich mit Kai einige Monate nach der Tat im Schlafzimmer befunden habe, wo bereits das Bett demontiert gewesen sei. Kai habe gesagt: "Mama Aua" und hierbei mit der Hand sein linkes Bein berührt. Da die Klägerin damals im Krankenhaus gelegen sei und auch einen Gips gehabt habe, habe er dies damit in Verbindung gebracht. Auf die Frage, wo Mama ein Aua gehabt habe, habe sich Kai zunächst an den linken Oberarm gegriffen, dann mit beiden Händen an den Hals und schließlich noch einmal an den linken Unterarm. Dann habe er sich auf einen Bettvorleger fallen lassen und habe sinngemäß gesagt, dass die Mama aus dem Bett gefallen sei. Kai sei dann zu dem demontierten Bett gegangen, das an der Wand gestanden sei, habe mit dem Kopf an das Holz getippt und dabei gesagt "Mama aua". Er habe auch noch gezeigt, dass die Mama an die Balkontür gegangen sei und danach in den Flur. Außerdem habe er auf den Boden gezeigt, wo sie später gelegen habe, und sei zur Haustür gegangen und habe gezeigt, dass die Mama dort rausgegangen sei. Der Zeuge Thomas H. berichtete, dass er später auch ein-oder zweimal mitbekommen habe, wie Kai schlagartig und ohne danach gefragt worden zu sein gesagt habe: "Mein Papa hat der Mama aua gemacht". Er könne sich nicht daran erinnern, einmal zusammen mit Wolfgang Z. und Kai im Auto gewesen zu sein, wo Kai eine entsprechende Äußerung gemacht haben sollte.

e) Die uneidlich vernommene Zeugin Elke H., die Schwester des Beklagten, erklärte, dass Kai W. dem Ehemann ihrer Mutter gesagt habe, der Opa Wolfgang habe ihm erzählt, dass der Papa der Mama aua gemacht habe.

3. Die Kammer ist aufgrund dieser glaubhaften Angaben der Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass Kai sich zum Tatgeschehen in der Art äußerte, dass "der Papa der Mama aua gemacht" habe. Dies bestätigt auch das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. Mehren, in welchem entsprechende Äußerungen von Kai während der psychologischen Untersuchung dokumentiert sind. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2000 hatte die Kammer allerdings erhebliche Zweifel, ob die weiteren von Wolfgang Z. zitierten Äußerungen von Kai zutreffend sind. Wolfgang Z. blieb jedoch trotz entsprechend kritischer Nachfrage dabei, dass Kai diese Sätze gesagt habe.

4. Bereits am 01.05.1997 war eine Exploration des Kindes Kai W. durch die Diplompsychologin Erika Hochreither erfolgt, die im Strafverfahren gegen den Beklagten unter dem 09.08.1997 eine schriftliche psychologische Stellungnahme abgegeben hatte (Strafakte Band II, AS 465 ff.). Danach habe Kai damals erst angefangen, sich zu artikulieren, und sich im Gebrauch von Zweiwortsätzen geübt, die bekanntermaßen mehrdeutig sein könnten. Kai sei also noch sehr eingeschränkt artikulationsfähig gewesen, so dass seine Aussagetüchtigkeit nicht gegeben gewesen sei. Außer der Bejahung der Frage, ob die Mama ein "aua" gehabt habe, habe Kai nichts gesagt. Es sei lediglich der Eindruck entstanden, dass Kai durch die Nachfrage, wer der Mama "aua" gemacht habe, beunruhigt worden sei und man daraus schließen könne, dass eine Erinnerung an ein aggressives Erlebnis in Bezug auf die Mutter aufgekommen sei. Es lasse sich jedoch aufgrund der entwicklungspsychologischen Erkenntnisse bei einem so jungen Kind nicht eruieren, ob dies kurz oder lange zurückliegend einzustufen sei. Die Sachverständige Hochreither gelangte in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass der zweijährige Kai aufgrund seiner dem Lebensalter und seinem Entwicklungsstand entsprechenden fehlenden Aussagetüchtigkeit keine verwertbaren Äußerungen zum Tatgeschehen machen könne. Die Verhaltensweisen des Kindes beim Explorationsversuch könnten nicht eindeutig interpretiert werden.

5. Zur Beurteilung der Aussagefähigkeit des Kindes Kai W. zum jetzigen Zeitpunkt hat die Kammer ein auf einer erneuten Exploration des Kindes beruhendes psychologisches Sachverständigengutachten der Diplompsychologin Doris Mehren eingeholt. Die vom Amtsgericht Pforzheim als Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin Visel erklärte ihr Einverständnis mit der Exploration des Kindes Kai W.. Die Sachverständige Mehren ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die das Tatgeschehen betreffenden Äußerungen von Kai W. aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht verwertbar seien.

a) In ihrer Vorbemerkung zu entwicklungspsychologischen Aspekten des kindlichen Gedächtnisses legt die Sachverständige zunächst dar, weshalb die Äußerungen des zum Tatzeitpunkt zwei Jahre und einen Monat alten Kindes Kai kritisch zu würdigen seien. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass bei einem Kind ab zwei Jahren der Spracherwerb im Vordergrund der Entwicklung stehe. Durch die in dieser Lebensphase kontinuierlich fortschreitende Sprachentwicklung unterlägen Gedächtnisinhalte einer fortwährenden Umstrukturierung. Noch bei einem dreijährigen Kind gelinge es kaum, nach nur wenigen Wochen ereignisbezogene Informationen zuverlässig abzurufen. Hinzu komme im vorliegenden Fall auch noch die Zeitspanne von drei Jahren bis zu den jetzigen Reproduktionsbemühungen. Die Verwertbarkeit der kindlichen Äußerungen sei daher an bestimmten Kriterien zu überprüfen.

b) Die Sachverständige dokumentiert in ihrem Gutachten ausführlich die das Tatgeschehen betreffenden Äußerungen von Kai W. bei der Exploration. Danach habe Kai u. a. gesagt, dass sein Papa der Mama wehgetan habe. Er habe auch erwähnt, dass dies mit einem Schal passiert sei (Seiten 11, 16, 18 des Gutachtens). Bei Vorlage einer Skizze des Schlafzimmers, in welchem unstreitig der tätliche Angriff auf die Klägerin stattfand, habe Kai bezüglich der eingezeichneten Kommode geäußert: "Da war der Schal drauf." (Seiten 27, 28 des Gutachtens).

c) Aufgrund des durchgeführten "Family-Relations-Test" (FRT) gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Kai zu seinem Opa mütterlicherseits (Wolfgang Z.) die engste Bindung habe, die Gefühle des Kindes zu diesem allerdings ambivalent seien. Kai bringe nach den Ergebnissen des FRT ausschließlich seinem Vater negative Gefühle entgegen.

d) Bei der gutachterlichen Auswertung der Exploration hält die Sachverständige fest, dass Fragen, die die Geschehensnacht tangieren, Kai offensichtlich unangenehm berühren. Bezüglich der Aussagefähigkeit führt die Sachverständige aus, dass Kai sich zum Zeitpunkt der Tat bei einem Alter von zwei Jahren und einem Monat erst am Anfang der Sprachentwicklung befunden habe. Differenzierte Erinnerungen an das Geschehen in der Nacht vom 29.04.1997 oder an andere Ereignisse und Gegebenheiten aus dieser Zeit könne Kai spontan nicht angeben, auch nicht auf Nachfragen bzw. auf wiederholte Fragen bei den Untersuchungsterminen. Auf Fragen, woher er wisse, dass sein Papa seiner Mama wehgetan habe, antworte Kai fast durchweg "eingefallen" oder "weiß ich nicht". Die Sachverständige legt dar, dass sie während der durchgeführten drei Untersuchungstermine den Eindruck gewonnen habe, dass Kai - auch auf Nachfragen - deshalb keine Einzelheiten berichte, weil er sich nicht daran erinnern könne. Eine mögliche - aber wenig wahrscheinliche - Erklärung dafür wäre auch, dass Kai das Geschehen als so traumatisch erlebt habe, dass es "verschüttet" sei. Die plausiblere Erklärung sei jedoch, dass Kai aufgrund seines geringen Alters noch nicht in der Lage gewesen sei, Ereignisse für längere Zeit in seinem Gedächtnis zu speichern.

e) Hinsichtlich der Aussagequalität von Kai führt die Sachverständige aus, dass dieser nicht in der Lage sei, das Geschehen in der Nacht vom 28.04./29.04.1997 in logisch konsistenter Weise zu berichten. Kai wiederhole im wesentlichen inhaltlich nur den gleichen Satz, dass der Papa der Mama wehgetan habe, indem er sie mit einem Schal gewürgt habe, und dass er deshalb im Gefängnis sei. Seine Äußerungen seien jedoch zu spärlich, um darin eine logische Konsistenz nachweisen zu können. Kai könne auch keine Einzelheiten zum Handlungsablauf, zur Person des Täters, zu Licht- und Raumverhältnissen usw. angeben. Bemerkenswert sei lediglich, dass Kai im Hinblick auf eine Skizze des Schlafzimmers spontan geäußert habe: "Da lag der Schal drauf." Kai schildere auch keine eigenen psychischen Vorgänge während des Handlungsverlaufes oder danach. Er äußere nur allgemein, dass er sich schlecht fühle, wenn er jetzt an seinen Vater denke.

f) Die Sachverständige legt dar, dass nicht auszuschließen sei, dass Kai während der letzten drei Jahre bezüglich des Tathergangs bzw. bezüglich seines Vaters in seinem jetzigen Umfeld Worte "aufgeschnappt" oder zumindest das "Atmosphärische" wahrgenommen habe. Bereits durch einmal gehörte Bemerkungen könne ein Kind mit zunehmendem Alter Erinnerungslücken auffüllen und später nicht mehr zwischen Selbsterlebtem und internalisierten Informationen von außen unterscheiden. Kais Wunsch nach Geborgenheit und Loyalität den Großeltern gegenüber dürften solche "aufgefüllten Erinnerungslücken" noch gefestigt haben. Wie Kai zu den Aussagen gekommen sei, die er ab Ende September 1997 seinem Großvater, Wolfgang Z., gegenüber gemacht haben solle, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht objektiviert werden. Die seitens Wolfgang Z. geäußerte Wortwahl sei für ein zweieinhalb- bis dreijähriges Kind völlig unrealistisch.

g) Die Sachverständige gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei den derzeitigen Äußerungen von Kai um eine "Vermischung" möglicher Erinnerungsfragmente mit nachträglich erworbenen Informationen oder auch nachträglichen eigenen Konstruktionen handeln dürfte. Die Aussagen von Kai hielten einer kriterienorientierten Prüfung nicht stand. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Aussagetüchtigkeit seien nicht gegeben. Aus entwicklungspsychologischer Sicht seien die Äußerungen von Kai daher nicht verwertbar.

h) In der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2000 erläuterte die Sachverständige ihr Gutachten. Sie führte aus, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Kai zum Zeitpunkt der Tat altersmäßig am Beginn der Sprach- und Gedächtnisentwicklung gestanden habe: das Gedächtnis sei in dieser Zeit einer ständigen Umstrukturierung unterworfen. Was im Alter von zwei Jahren aufgenommen werde, bleibe nur kurz im Gedächtnis, verblasse dann und vermische sich mit den neuen Eindrücken. Kai stehe außerdem in einem massiven Loyalitätskonflikt; er fühle sich den Großeltern, aber auch dem Vater verpflichtet. Bereits dies genüge, dass Fragen bezüglich des Vaters als unangenehm empfunden würden und Kai abweisend reagiere. Die negativen Äußerungen von Kai bezüglich seines Vaters könnten auf diesem Loyalitätskonflikt beruhen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass Kai seit dem Zeitpunkt der Tat bei seinen Großeltern lebe und Sehnsucht nach Geborgenheit habe. Die Geborgenheit, die er durch seine Großeltern erfahre, wolle er nicht verlieren. Auch wenn nicht konkret darüber gesprochen werde, nehme Kai doch Stimmungen wahr, die die Einstellung seiner Großeltern zum Vater vermitteln. Die Einteilung des Kindes in "gut" und "böse" sei ein Schutzmechanismus, um mit dieser Situation zurecht zu kommen. Die Ausgangssituation sei auch deshalb unsicher, weil seit der Tat drei Jahre vergangen seien und Kai in dieser Zeit bei den Großeltern gewohnt habe. Kai äußere zwar bestimmte Einzelheiten, z. B., dass der Schal auf der Kommode gelegen habe. Entscheidend sei allerdings, dass bei dieser und den weiteren Äußerungen von Kai die Quelle nicht klar und eindeutig bestimmbar sei. Kai habe nicht angeben können, wie er zu der Aussage bezüglich des Schals gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Kai Äußerungen im Umfeld aufgenommen und sich möglicherweise mit eigenen Eindrücken ein Bild verschafft habe. Kai verfüge offensichtlich über Informationen, aus denen er sich im nachhinein einen Geschehensablauf konstruiert habe, aber stets bleibe die Quelle dessen unklar. So sei letztlich auch unklar, ob Kai eine originäre Erinnerung an den Schal habe oder ob darüber gesprochen worden sei. Entscheidend sei auch, dass Kai bei seinen Äußerungen keine Details anführen könne. Die anderen von Wolfgang Z. zitierten Äußerungen seien vom Entwicklungsstand des Kindes aus gesehen unrealistisch. Insgesamt sei es daher sehr wahrscheinlich, dass Kai keine originären Erinnerungen an das Tatgeschehen habe. Die Altersgrenze, bei welcher bestimmte Dinge im Gedächtnis blieben, liege bei etwa drei Jahren. Allenfalls bestimmte "Blitzlichter" könnten in der Erinnerung des Kindes vorhanden sein, die das Kind allerdings nicht zeitlich einordnen und einem bestimmten Geschehensablauf zuordnen könne. Je jünger ein Kind sei, um so leichter sei es auch zu beeinflussen.

6. Den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Mehren schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung vollinhaltlich an. Die von Wolfgang Z. zitierten ausführlichen Äußerungen von Kai zur Tatnacht sind danach für ein Kind dieses Alters von Inhalt und Wortwahl her völlig unrealistisch. Bei den weiteren - kindgerechten - Äußerungen von Kai, dass "der Papa der Mama aua gemacht" habe, bleibt letztlich unklar, ob Kai hier aus eigener Erinnerung bestimmte Punkte über das Tatgeschehen berichtet. Letzteres ist nach den Ausführungen der Sachverständigen bereits aufgrund des Alters des Kindes zum Tatzeitpunkt eher unwahrscheinlich. Die Äußerungen von Kai vermögen die Kammer daher nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte derjenige war, der die Klägerin am 29.04.1997 tätlich angegriffen hat. Auch dass sich Kai nach den Angaben von Wolfgang Z. ruhig verhalten habe und nicht aufgeregt gewesen sei, spricht weder zwingend dafür, dass das Kind den Täter gekannt hat, noch belegt es, dass gerade der Beklagte der Täter gewesen ist.


2.

Die beiden am Tatort aufgefundenen abgerissenen Fingerlinge von Einweghandschuhen lassen nach Auffassung der Kammer keinen zwingenden Schluss auf die Täterschaft des Beklagten zu.

1. Am Tatort wurden zwei abgerissene Fingerlinge von Einweghandschuhen gesichert, und zwar im Bett (Asservat TO 11 ) und im Flur (Asservat TO 20). Wie der Zeuge KHK Perplies mitteilte, lag ein Fingerling im Flur zwischen dem Kinderzimmer und dem Schlafzimmer an der gegenüberliegenden Wandseite zur Kellertür. Der andere Fingerling wurde beim Zurückschlagen der Bettdecke in der Mitte der linken Betthälfte aufgefunden.

2. Die Fingerlinge wurden in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren auf eine etwaige Materialgleichheit und daraufhin untersucht, ob sie bestimmten Fingern zugeordnet werden können.

a) Nach dem Untersuchungsbericht des Sachverständigen Dr. Karpf des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 13.01.1998 (Strafakte, Band VI, AS 709 ff.) wurden die beiden Fingerlingteile einer materialvergleichenden Untersuchung unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich um stark weichmacherhaltiges PVC (Polyvinylchlorid) handele. Der Sachverständige hat weiterhin festgestellt, dass zwischen beiden Fingerlingteilen Materialgleichheit bestehe.

b) Die beiden Fingerlinge wurden ferner daraufhin untersucht, ob sie aufgrund ihrer Größe bzw. Form bestimmten Fingern zugeordnet werden können. Im Untersuchungsbericht des Sachverständigen Dr. Kugler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 15.01.1998 (Strafakte, Band VI, AS 717 ff.) wurde ein Vergleich mit am dortigen Institut verwendeten Einmal-Untersuchungshandschuhen aus Vinyl durchgeführt. Der Fingerling Asservat TO 11 (aufgefunden im Schlafzimmer) ergebe danach die beste Übereinstimmung mit Fingern von Vergleichshandschuhen der Größe "mittel" mit - soweit möglich - folgender Priorisierung: Zeigefinger. Ringfinger. Mittelfinger. Hinsichtlich des abgetrennten Fingerlings Asservat TO 20 (aufgefunden im Flur) spreche die Form am ehesten für einen Daumen und die Größe für die Eingruppierung "groß". wobei insoweit ausweislich des Gutachtens kein Vergleichsstück vorhanden gewesen sei.

c) Aufgrund dieser Feststellungen kann nicht mit Gewißheit davon ausgegangen werden, dass es sich um Fingerlingteile von ein und demselben Einweghandschuh handelt. Vielmehr erscheint es danach wahrscheinlicher, dass die Fingerlinge von zwei materialgleichen Einweghandschuhen unterschiedlicher Größe stammen.

3. An den beiden abgerissenen Fingerlingen TO 11 und TO 20 wurden an den Außenseiten Hautpartikelspuren gesichert, die in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren durch den Sachverständigen Dr. Förster beim kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg einer DNA-Analyse unterzogen wurden.

a) Die durch Dr. Förster durchgeführte DNA-Analyse hat folgendes Ergebnis erbracht, wobei zur Gegenüberstellung auch die Genotypen sämtlicher Vergleichspersonen mit aufgeführt sind, die im Rahmen des hiesigen Prozesses in die Untersuchung mit einbezogen wurden (vgl. dazu unten Ziff. 4 a):

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.


b) Die im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens von dem Sachverständigen Dr. Förster des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg erstatteten DNA-Gutachten wurden in ihrem formalen Ergebnis von dem Beklagten nicht angegriffen. Der Beklagte bestreitet lediglich, dass sich hieraus Rückschlüsse auf seine Täterschaft ergäben.

c) Ausweislich des Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Dr. Förster vom 22.07.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. III, AS 237 ff. bzw. Ordner KT-Maßnahmen, Ziff. 12, AS 543 ff.) zeigt der Vliesabrieb des Fingerabschnitts TO 11 (gefunden im Bett) auf der Außenseite ausschließlich die Merkmale des Tatopfers und keinerlei Hinweise auf einen zweiten Verursacher der Zellantragungen. Der Fingerabschnitt TO 20 (gefunden im Flur) zeige auf seiner Außenseite wiederum die Merkmale des Tatopfers und weitere Merkmale. Es handele sich insoweit um eine Mischspur. Die Klägerin komme daher in beiden Fällen als Mitspurenverursacherin der auf beiden Fingerlingen an den Außenseiten gesicherten Hautspuren in Betracht. Im Bericht vom 28.08.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. III, AS 271 ff. bzw. Ordner KT-Maßnahmen, Ziff. 12, AS 569 ff.) führt der Sachverständige Dr. Förster zu der Außenseite des Asservates TO 20 ergänzend aus, dass die Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit Hauptspurenverursacherin dieser Mischspur sei. Die weiteren gefundenen Merkmale, die nicht von der Klägerin stammen könnten, fänden sich bei den Blutproben des Beklagten, des Thomas H. und des Wolfgang Z.. Umgekehrt fänden sich aber von keiner der drei letztgenannten Personen alle Merkmale auf der Außenseite des Asservates wieder. Da sich die Spurenmenge an der Nachweisgrenze bewege, könnten diese Personen nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden, es seien aber aus den Befunden auch keine eindeutigen Hinweise auf deren Spurenlegerschaft abzuleiten.

4. An den Innenseiten der beiden abgerissenen Fingerlinge wurde ebenfalls zellkernhaltiges Material gesichert und einer DNA-Analyse unterzogen.

a) Im Strafverfahren gegen den Beklagten wurden in die DNA-Analyse folgende Personen einbezogen: die Klägerin, der Beklagte, Wolfgang Z., Thomas H. und Daniela H.. Die Analyse bezüglich Daniela H. erfolgte aufgrund Vergleichsblutes aus einer Damenbinde, die in der Wohnung der Eheleute Heim sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - veranlasste im Verlauf des vorliegenden Zivilprozesses eine DNA-Analyse der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PHK Sommer und KHK Perplies, deren Ergebnis von der Klägerin in den Prozess eingeführt wurde (Band l, AS 415 ff.). Auf Antrag des Beklagten wurde mit Zustimmung der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin Visel auch eine DNA-Analyse bezüglich des Kindes Kai W. durchgeführt, da dieses zum Tatzeitpunkt bei der Klägerin im Ehebett geschlafen hatte und damit ebenfalls potentieller Spurenverursacher ist. Die Ergebnisse der DNA-Analysen sind in den folgenden Tabellen dargelegt:

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

b) Der Sachverständige des Landeskriminalamtes Baden Württemberg, Dr. Förster, führt in seinem Untersuchungsbericht vom 22.07.1997 bezüglich des Asservates TO 11 (Fingerling, gefunden im Bett) aus, dass der Vliesabrieb von der Innenseite dieses Asservates außer den Merkmalen der Klägerin weitere Merkmale zeige, die, bezogen auf die Personen, von denen Blutproben untersucht worden seien, nur zu der des Beklagten passten. Aus der Tatsache, dass die 6er-Bande des TH01-Systems bei der Blutprobe des Beklagten, nicht aber auf der Innenseite dieses Asservates nachweisbar sei, sei kein Ausschluss abzuleiten, da es sich bei diesen zusätzlichen Banden offenbar um eine mengenmäßig geringe Beimengung von DNA handele. Die schwache 19er-Bande des SE33-Systems finde sich bei keiner der untersuchten Blutproben und müsse von einem anderen Verursacher stammen.
Im Untersuchungsbericht vom 28.08.1997 legt der Sachverständige Dr. Förster diesbezüglich ergänzend und ausführlicher dar, dass DNA von der Innenseite des Asservates TO 11 habe isoliert werden können, deren mengenmäßig größter Anteil der Klägerin zuzuordnen sei. Zusätzliche, weitaus schwächere Banden wiesen auf einen weiteren Verursacher hin. Diese mengenmäßig sich an der Nachweisgrenze bewegenden Antragungen stimmten bezüglich ihrer Merkmale weitgehend mit der Blutprobe des Beklagten überein, nicht aber mit den Blutproben des Wolfgang Z. und des Thomas H.. Die Tatsache, dass bei der Spur im TH01-System die 6er-Bande fehle, die aber bei der Blutprobe des Beklagten auftrete, bedeute hier keinen Ausschluss des Beklagten als Spurenverursacher, da sich die DNA-Menge des zweiten Spurenverursachers offenbar an der Nachweisgrenze bewege. Aus diesem Grunde könne auch die 10er-Bande im FES/FPS-System aufgrund der geringen Intensität nicht als "voll beweiskräftig" eingestuft werden. Der Begriff "voll beweiskräftig" und "nicht voll beweiskräftig" kennzeichne hier wie generell die forensisch-methodische Beurteilung, ob die Qualität und Quantität eines Signals (Bande oder Bandenkombination) als unzweifelhaft eingestuft werde. Die Begriffe bezögen sich nicht auf die Tatrelevanz einer Spur. Der eigentliche "Beweiswert" sei vom Gericht zuzumessen. Da der Beklagte wegen der fehlenden 6er-Bande im TH01-System bei der Spur nur wegen der geringen Spurenmenge, die sich an der Nachweisgrenze bewege, nicht ausgeschlossen werden könne, sei es nicht sinnvoll, durch die Angabe einer geringen Häufigkeit einen hohen Beweiswert vorzutäuschen. Es ergebe sich das Fazit, dass bei dieser Spur die Klägerin die Hauptspurenverursacherin sei und der Beklagte als Mitspurenverursacher in Betracht komme. Als weiteres Ergebnis hält der Sachverständige im damaligen Untersuchungsbericht folgendes fest: "Herr Thomas H. und Herr Wolfgang Z. sind als Verursacher auszuschließen. " Er führt weiter aus, dass es sich bei der im SE33-System vorgefundenen 19er-Bande, die bei keiner der untersuchten Blutproben auftrete, um eine sehr schwache Bande handele, deren Intensität (= DNA-Menge) gerade im "voll beweiskräftigen" Bereich liege.

Über die Tatrelevanz könnten bei Hautantragungen keine Angaben gemacht werden. Das hier nachgewiesene geringe Zellmaterial eines dritten Verursachers müsse nicht durch das Anziehen des Handschuhs übertragen werden, sondern könne zufällig angetragen worden sein. Bezeichnenderweise sei in den anderen nicht ganz so sensitiven Untersuchungssystemen kein Hinweis auf diesen dritten Verursacher gefunden worden, da die DNA-Menge dafür offenbar nicht ausgereicht habe. Bei dem 19er-Alell handele es sich um eines der häufigsten Allele des Systems SE33: die Häufigkeit liege hier in der Größenordnung von 14%, d.h. etwa eine von sieben Personen zeige statistisch gesehen dieses Allel.

c) Bezüglich des Asservates TO 20 (Fingerling, gefunden im Flur) führt der Sachverständige Dr. Förster im Bericht vom 22.07.1997 aus, dass der Vliesabrieb von der Innenseite dieses Asservates alle Merkmale der Klägerin zeige, außer im TH01-System, bei dem die 9er-Bande zwar beim Vergleichsblut der Klägerin, nicht aber bei der Spur auftrete. Die zusätzlichen Merkmale, die an der Innenseite des Asservates nachweisbar seien, deckten sich mit der Blutprobe des Beklagten. Zusätzlich träten als voll beweiskräftige Banden im SE33-System die sehr schwache 14er-Bande und im FGA-System die 19er-Bande auf, die keiner der untersuchten Personen zugeordnet werden könnten und daher von einer anderen Person stammen müssten. Die an der Innenseite des Asservates TO 20 vorgefundene Merkmalskombination sei in der hiesigen Bevölkerung mit einer prozentualen Häufigkeit von ca. 0,0025% anzutreffen, d.h. von etwa 4.000 Menschen komme einer als Mitspurenverursacher dieser Mischspur in Betracht. Die nicht voll beweiskräftigen Banden (Allele) seien bei dieser Rechnung nicht berücksichtigt.
Im Untersuchungsbericht vom 28.08.1997 führt der Sachverständige Dr. Förster ergänzend aus, dass auf dem Vliesabrieb von der Innenseite des Asservates TO 20 mit Ausnahme der 9er-Bande im TH01-System alle Merkmale der Klägerin zu finden seien, die somit Mitspurenverursacherin sein könne. Aus der fehlenden 9er-Bande im TH01-System sei wegen der geringen Spurenmenge kein Ausschluss abzuleiten. Es zeigten sich jedoch bei dieser Spur alle Merkmale des Beklagten, der daher als Hauptspurenverursacher in Betracht komme. Die Banden, die keiner der untersuchten Personen zugeordnet werden konnten (14er-Bande im SE33-System und 19er-Bande im FGA-System) seien nicht stärker, sondern schwächer als die übrigen "voll beweiskräftigen" Banden ausgeprägt, was darauf hindeute, dass von dem Verursacher (oder den Verursachern) dieser Banden (14 und 19) weniger DNA übertragen worden sei.

d) Der Sachverständige führt in seinem Bericht vom 28.08.1997 weiter aus, dass Hinweise auf einen weiteren Spurenverursacher, von dem keine Blutprobe vorliege, vereinzelt in den Systemen FGA und SE33 aufträten. Hierbei müsse es sich um minimale Zellantragungen handeln, deren Tatrelevanz nicht bewertet werden könne.

e) Im Untersuchungsbericht vom 18.01.2001 (Band III, AS 961 ff.), in welchen die DNA-Analyse der Speichelprobe des Kindes Kai W. einbezogen wurde, führt der Sachverständige Dr. Förster aus, dass Kai W. bezüglich der Innenseite des Asservates TO 11 (Fingerling, gefunden im Bett) als Mitspurenverursacher in Betracht komme. Bezüglich der Innenseite des Asservates TO 20 (Fingerling, gefunden im Flur) fehle bei Kai W. - ebenso wie bei der Klägerin - im TH01-System das Merkmal 9. Da sich bei der Untersuchung von Hautepithelzellen die Spurenmenge meist an der Nachweisgrenze bewege, sei aufgrund der vorliegenden Befunde eine Spurenlegerschaft der Klägerin und des Kai W. zwar nicht auszuschließen, ihre Spurenanteile lägen aber, verglichen mit dem Anteil, der dem Beklagten zugeordnet werden könne, in geringerer Menge vor.

f) Im Untersuchungsbericht vom 14.02.2000 (Band l, AS 419 ff.) bezüglich der Polizeibeamten PHK Sommer und KHK Perplies führt der Sachverständige aus, dass es keine Hinweise gebe, dass die beiden Polizeibeamten an der Entstehung der an den Asservaten vorgefundenen Mischspuren beteiligt gewesen seien, weil sich mehrere Allele der Vergleichsproben der beiden Spurenberechtigten in den Spuren der Asservate TO 11 und TO 20 nicht wiederfänden.

5. Der Sachverständige Prof. Dr. Max Baur hat aufgrund der Untersuchungsberichte des Dr. Förster im vorliegenden Rechtsstreit ein biostatistisches Gutachten zu der Frage erstellt, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beklagte, und weitere Personen als Verursacher der Spuren an den Innenseiten der Asservate TO 11 und TO 20 in Betracht kommen. In die Begutachtung wurden der Beklagte, die Klägerin, Kai W., Wolfgang Z., Thomas H., PHK Sommer und KHK Perplies einbezogen. Wie der Sachverständige Prof. Baur in seinem Gutachten darlegt und worauf er bei seiner mündlichen Anhörung noch einmal ausdrücklich hinwies, basiert sein Gutachten auf den Typisierungsbefunden des Sachverständigen Dr. Förster, die als richtig vorausgesetzt würden.

a) Der Sachverständige Prof. Baur erklärte bei seiner mündlichen Anhörung, dass er keine Aussage darüber machen könne, wie die Spur an das Asservat gekommen sei. Er könne lediglich Angaben machen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Person als Spurenverursacher in Betracht komme.

b) Im einzelnen führt der Sachverständige aus, dass es sich bei den Spuren an den Innenseiten der Asservaten TO 11 und TO 20 um Mischspuren handele, d.h. um Spuren, die nicht von einer Person allein verursacht sein könnten, sondern DNA von mehr als einer Personen enthalten müssten, da bei der Typisierung mehr als zwei Allele eines Systems nachgewiesen worden seien. Eine einzelne Person könne mit ihrem Genotyp, bestehend aus einem oder zwei Allelen (homozygot oder heterozygot), auf verschiedene Arten zur Erklärung einer Mischspur beitragen. Jede Person verfüge über maximal zwei Allele eines Systems, von denen eines von der Mutter, eines von dem Vater erlangt werde. Seien diese unterschiedlich, sei eine Person "heterozygot": werde dasselbe Merkmal erlangt, bezeichne man die Person als "homozygot". Würden daher in einer Spur mehr als zwei Allele eines Systems aufgefunden werden, müsse mehr als eine Person an der Spurenentstehung beteiligt gewesen sein.

c) Bei voll beweiskräftigen Signalen in einer Spur könne eine Person als Mitverursacher formalgenetisch ausgeschlossen werden, falls sie in ihrem Genotyp eine Eigenschaft aufweise, die nicht in der Spur enthalten sei. Eine Besonderheit in der Spurenanalyse bestehe jedoch darin, dass aufgrund minimalen Spurenmaterials die Signale in der Spur teilweise von unterschiedlicher Stärke sein oder vollständig fehlen könnten, ohne dass diese Ergebnisse voll beweisfähig seien. Für die Interpretation der Spurensignale sei ausschließlich das DNA-Typisierungslabor zuständig. Die entsprechenden Aussagen in den Befundberichten des Landeskriminalamtes seien durch ihn nicht überprüfbar.

d) Aus formalgenetischer Betrachtung ergebe sich folgendes: Die Personen Wolfgang Z., Thomas H., G.S. (= PHK Günther Sommer) und M.P. (= KHK Manfred Perplies) seien als Mitverursacher für die Spuren TO 11 und TO 20 - jeweils innen - mehrfach ausgeschlossen, da jede dieser Personen in den typisierten DNA-Systemen mehrere Allele aufweise, die nicht in der Spur enthalten seien. Die Genotypen der Klägerin, des Beklagten und des Kai W. seien nach Aussage der Untersuchungsberichte kompatibel mit den jeweiligen Mustern in den beiden Mischspuren. Es müsse allerdings darauf hingewesen werden, dass der Beklagte im System TH01 den Genotyp 6/9.3 besitze, in der Spur TO 11 jedoch das Signal 6 nicht nachgewiesen werden könne. Dieser scheinbar isolierte formalgenetische Ausschluss werde vom Labor jedoch nicht als beweiskräftig angesehen, sondern als fehlendes Signal aufgrund zu geringer DNA-Menge interpretiert. In allen übrigen Systemen sei der Beklagte kompatibel zur Spur TO 11. Bei der Spur TO 20 finde sich im System TH01 die Situation, dass das Allel 9 aus den Genotypen der Klägerin und des Kai W. nicht in der Spur TO 20 nachweisbar sei. Im Hinblick auf die Spur TO 20 sei der Beklagte kompatibel in allen typisierten Systemen. Als Besonderheit müsse darauf hingewiesen werden, dass Kai W. als Kind des Beklagten und der Klägerin in seinem Genotyp natürlich nur Allele aufweisen könne, die jeweils auch in den Genotypen seiner Eltern enthalten seien. Der Sachverständige Prof. Dr. Baur gelangt zu folgender formaler Interpretation, die in den beiden nachfolgenden Tabellen dargestellt ist:

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

Die Interpretation des Ausschlusses ergibt sich jeweils aus der Anzahl der Merkmale des Genotyps der untersuchten Person, die nicht in der Spur wiedergefunden wurden. So fehlen beispielsweise in der Innenspur TO 11 von Wolfgang Z. die Merkmale 15 im System vWA und 20 im System FGA. Das bei ihm vorhandene Merkmal 29.2 im System SE33 findet sich zwar in der Spur, ist dort allerdings nicht voll beweiskräftig. Auf diese Weise gelangt man bei Wolfgang Z. zu einem zwei- bzw. dreifachen Ausschluss.

e) Die Interpretation, dass der Beklagte zur Innenseite der Spur TO 11 kompatibel sei, beruht nach Angaben des Sachverständigen Prof. Baur auf der Übernahme der von Dr. Förster vorgenommenen Interpretation, dass wegen des fehlenden Allels 6 im System TH01 ein an sich gegebener formalgenetischer Ausschluss lediglich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht anzunehmen sei. Dasselbe gelte für die Kompatibilität der Klägerin und des Kai W. bezüglich der Spur TO 20, da auch dort das fehlende Allel 9 im System TH01 von Dr. Förster lediglich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht als formalgenetischer Ausschluss interpretiert werde.

f) Der Sachverständige Prof. Baur hat weiterhin statistische Analysen durchgeführt, um festzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Personen als Spurenverursacher in Betracht kommen.

aa) Bei den Berechnungen bezüglich der Innenseite des Asservates TO 11 ließ der Sachverständige beim Beklagten das System TH01 wegen des nichtinterpretierbaren Befundes (fehlendes Allel 6 im System TH01) außer Betracht. Da das Ergebnis im System FES bezüglich des Allels 10 keinen voll beweiskräftigen Befund geliefert hat, hat der Sachverständige zwei verschiedene Berechnungen -mit bzw. ohne das System FES - durchgeführt.

bb) Die Basis der Betrachtungen-sei - so der Sachverständige - die Kenntnis, dass die unterschiedlichen Ausprägungen (Allele) eines Erbsystems in einer Population mit unterschiedlichen Häufigkeiten (Frequenzen) aufträten. Der Hinweiswert für die Übereinstimmung von Eigenschaften sei unmittelbar verknüpft mit der Häufigkeit oder Seltenheit einer Eigenschaft in der gegebenen Population. Zufällige Übereinstimmung sei um so unwahrscheinlicher, je seltener diese Eigenschaft in der Population vorzufinden sei. Die Basis der Berechnungen seien die geschätzten Populationsfrequenzen aus einer deutschen Stichprobe von mehr als 1.000 nichtverwandten Personen.

cc) Da im System SE33 fünf (TO 11 ) bzw. sechs (TO 20) verschiedene Allele in der Spur beobachtet wurden, müssen - so der Sachverständige - jeweils mindestens drei beteiligte Mitverursacher für die jeweilige Spur postuliert werden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der verschiedenen vom Sachverständigen untersuchten Hypothesen wird auf das sich bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten (Band II, AS 999 ff.) Bezug genommen.

g) Der Sachverständige gelangt insgesamt zu folgenden Ergebnissen:

aa) Die Personen Wolfgang Z., Thomas H., G.S., M.P. seien als Mitverursacher der Spuren TO 11 (innen) und TO 20 (innen) auszuschließen.

bb) Die Personen Andrea Wörz, Harry Wörz und Kai W. könnten als Mitverursacher der Spuren TO 11 (innen) und TO 20 (innen) nicht ausgeschlossen werden.

cc) Auf der Basis normierter a priori Wahrscheinlichkeiten, unter Einbezug der als beweiskräftig eingestuften DNA-Systeme und bei Berücksichtigung unterschiedlicher Beteiligungsmöglichkeiten der drei nicht ausgeschlossenen Personen in den Hypothesen ergebe sich eine a posteriori Wahrscheinlichkeit von mindestens w = 94,7233% (ohne FES) bzw. 94,7249 (mit FES) für die Hypothese, dass Harry Wörz Mitverursacher der Spur TO 11 (innen) sei.

dd) Auf der Basis normierter a priori Wahrscheinlichkeiten, unter Einbezug der als beweiskräftig eingestuften DNA-Systeme und bei Berücksichtigung unterschiedlicher Beteiligungsmöglichkeiten der drei nicht ausgeschlossenen Personen in den Hypothesen ergebe sich eine a posteriori Wahrscheinlichkeit von mindestens w = 99,8881 % für die Hypothese, dass Harry Wörz Mitverursacher der SpurTO 20 (innen) sei.

h) In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2001 führte der Sachverständige noch weitere Berechnungen durch, mit welcher Wahrscheinlichkeit die nachfolgend genannten Personen als Verursacher der Innenspuren TO 11 und TO 20 in Betracht kommen. Die Ergebnisse sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

i) In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2001 erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. Baur sein Gutachten.

aa) Da jeder Mensch in einem DNA-System maximal zwei Allele aufweise, gebe es verschiedene Erklärungsmöglichkeiten für eine Mischspur. Bei einer Mischspur könne nicht von vornherein gesagt werden, wie viele Personen die Spur verursacht hätten. Die Abbildung 2 im schriftlichen Gutachten sei beliebig fortsetzbar, d.h. die Personenanzahl könne beliebig erhöht werden. Dies sei lediglich ein Aspekt der Formalgenetik und besage noch nichts über die Wahrscheinlichkeit. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Spuren an den Innenseiten der Asservate TO 11 und TO 20 in jedem Fall um Mischspuren, da in mehreren Systemen mehr als zwei Allele nachgewiesen worden seien.

bb) Bei der Spur des Asservates TO 11 sei bezüglich einer Übereinstimmung mit dem Beklagten festzuhalten, dass das Merkmal 10 im System FES nicht voll beweiskräftig sei, was bedeute, dass der Befund schwach sei. Das Labor des Landeskriminalamtes habe dies allerdings nicht als Inkompatibilität gewertet. Im System TH01 fehle das Merkmal 6 in der Spur, welches sich jedoch im Genotyp des Beklagten finde. Dies bedeute im Grunde genommen einen formalgenetischen Ausschluss. Allerdings gelange das Labor vorliegend zu der Interpretation, dass das Merkmal 6 lediglich wegen zu wenig Spurenmaterials nicht nachweisbar sei. Diese Interpretation sei durch ihn nicht überprüfbar. Dasselbe gelte bezüglich der Klägerin und Kai W. für das Asservat TO 20, bei welchem in dem System TH01 das Merkmal 9 fehle, welches die Klägerin und Kai W. in ihrem Genotyp aufwiesen. Auch hier folgere das Labor keinen formalgenetischen Ausschluss, weil das Merkmal lediglich wegen zu geringen Spurenmaterials nicht nachweisbar sei.

cc) Als Ergebnis bleibe deshalb - unter Zugrundelegung der Interpretationen des Labors des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg - festzuhalten, dass nach formalgenetischer Interpretation nur die Klägerin, der Beklagte und Kai W. als Mitspurenverursacher in Betracht kämen. Diese rein formalgenetische Analyse besage noch nichts darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Personen als Spurenverursacher in Betracht kämen. Für die Wahrscheinlichkeitsberechnung sei entscheidend, wie oft ein bestimmtes Merkmal in der Bevölkerung vorkomme.

6. Im Hinblick auf die Problematik, dass bezüglich des Asservates TO 11 (innen) ein formalgenetischer Ausschluss des Beklagten lediglich wegen zu geringer Spurenmenge nicht vorgenommen wurde, sah sich die Kammer zu einer erneuten Anhörung des Sachverständigen Dr. Förster veranlasst, wobei insbesondere die Frage erörtert werden sollte, weshalb diese Interpretation der Befunde - kein formalgenetischer Ausschluss wegen zu geringer Spurenmenge - nicht auch für die anderen in die DNA-Analyse einbezogenen Personen gelte. Zu den entsprechenden Fragen der Kammer hat der Sachverständige Dr. Förster vorab mit Untersuchungsbericht vom 23.02.2001 (Band III, AS 1081 ff.) schriftlich Stellung genommen. Die Begriffe Spurenverursacher bzw. Spurenleger sind in den folgenden Ausführungen zur Hervorhebung unterstrichen, da der Sachverständige insbesondere bei seiner mündlichen Anhörung eine diesbezügliche sprachliche Differenzierung vorgenommen hat.

a) Der Sachverständige erläutert in seinem Untersuchungsbericht vom 23.02.2001 zunächst grundsätzlich die Schritte der DNA-Analyse. Danach werde die DNA einer Spur und der Vergleichsprobe einer Person in mehreren Merkmalssystemen untersucht und es werde dann geprüft, ob die Merkmalsausprägungen (Merkmale) bei der Spur und der Vergleichsprobe identisch seien. Wenn sich alle Merkmale einer Person in allen bei einer Spur erfolgreich untersuchten Merkmalssystemen nach- weisen ließen, komme diese Person als Spurenverursacher in Betracht. Fänden sich in einer Spur neben den Merkmalen der betreffenden Person weitere Merkmale, so liege eine Mischspur vor, d.h. die Spur sei von mehr als einer Person verursacht worden. Man sage dann, dass die betreffende Person als Mitverursacher dieser Mischspur in Betracht komme. Falls bei einer Spur, die in genügend großer Menge vorliege, z.B. bei einer kräftigen Blutspur, auch nur ein Merkmal eines Merkmalssystems fehle, das bei der Vergleichsperson vorliege, so sei diese Person als Spurenverursacher auszuschließen. In den letzten Jahren seien zunehmend auch sehr geringe Spurenmengen, wie z.B. Hautschuppen, mit dem PCR-Verfahren DNA-analytisch untersucht worden, wobei die DNA in den untersuchten Merkmalssystemen vermehrt (amplifiziert) werde. Da aus methodischen Gründen bei den einzelnen Analyseschritten Verluste aufträten, sei es möglich, dass trotz des sensitiven Analyseverfahrens keine oder nur wenige verwertbare Befunde erzielt werden könnten.

Der Sachverständige verdeutlicht die verschiedenen Ergebnismöglichkeiten bei der Untersuchung einer sehr geringen Spurenmenge anhand der Beschreibung eines Experimentes. Wenn der Experimentator mit Daumen und Zeigefinger mehrmals über ein bis dahin unberührtes Blatt Papier streife, werde versucht, die DNA von dem Papier zu isolieren und dann in denselben Merkmalssystemen wie die Vergleichsprobe des Experimentators zu typisieren. Es sei möglich, dass alle Merkmale des Experimentators an der Spur auf dem Papier nachweisbar seien, so dass der Experimentator als Spurenverursacher in Betracht komme und die Häufigkeit der an der Spur vorgefundenen Merkmalskombination errechnet werden könne. Es sei auch möglich, dass sich manche Merkmale des Experimentators an der Spur auf dem Papier nachweisen ließen, aber in manchen Merkmalssystemen einzelne Merkmale des Experimentators fehlten. Wenn man nicht wüsste, dass der Experimentator das Blatt tatsächlich berührt habe, könnte er wegen der stark limitierten Spurenmenge zwar nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden, aus den Befunden könnten aber auch keine gesicherten Hinweise auf dessen Spurenlegerschaft abgeleitet werden. Die Frage, ob der Experimentator als Spurenverursacher in Betracht komme, müsste letztlich unbeantwortet bleiben. Eine Häufigkeitsberechnung der Merkmalskombination der Spur wäre wegen der zweifelhaften Zuordnung dann auch nicht sinnvoll. Es sei schließlich auch möglich, dass bei der Untersuchung der Spur auf dem Papier keine Befunde erzielt werden könnten, so dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Experimentator das Papier angefasst habe. Der Kontakt des Experimentators mit dem Stück Papier sei in einer solchen Situation selbstverständlich nicht auszuschließen, da man im vorliegenden Fall ja auch wisse, dass er das Stück Papier berührt, er offenbar aber keine oder für die DNA-Analyse zu wenig Spurenmaterial (Hautschuppen, DNA) zurückgelassen habe.

Die in diesem skizzierten Experiment aufgezeigten Schlussfolgerungen ließen sich - so Dr. Förster- auf die hiesige Spurensituation übertragen:

Die Spur von der Innenseite des Asservates TO 11 lasse sich wegen des fehlenden Merkmals im System TH01 nicht zweifelsfrei dem Beklagten zuordnen. Es könne daher nicht eindeutig festgestellt werden, ob er ein Mitverursacher dieser Mischspur sein könne. Wie bei dem zur Verdeutlichung aufgeführten Experiment könne jedoch wegen der geringen Spurenmengen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte an der Entstehung der Spur beteiligt sei.

Vergleiche man die Befunde der genannten Spur (Asservat TO 11, Innenseite) mit den Vergleichsproben der anderen Personen, so stelle man bei diesen eine geringere Übereinstimmung von Merkmalen fest. Bei der Spur fehlten zwei Merkmale des Wolfgang Z. und jeweils drei Merkmale der Zeugen Thomas H., Sommer und Perplies. Für diese Personen gebe es daher weniger Hinweise als beim Beklagten, dass sie an der Entstehung der Spur beteiligt gewesen sein könnten. Von keiner beliebigen Person könne jedoch aus kriminaltechnischer Sicht ausgeschlossen werden, dass sie mit dem Asservat Kontakt hatte, da es bei einer Berührung nicht zwangsläufig zur Übertragung von (ausreichend) DNA-haltigem Zellmaterial kommen müsse.

Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass ein Merkmal des Beklagten auf der Innenseite des Asservats TO 11 fehle. Trotz weitgehender Übereinstimmung der Merkmale der Spur und der Vergleichsprobe könne die Frage, ob der Beklagte als Mitverursacher dieser Spur in Betracht komme, daher nicht beantwortet werden.

Die Vergleichsproben von Wolfgang Z., Thomas H., PHK Sommer und KHK Perplies zeigten geringere Übereinstimmungen mit der Spur von der Innenseite des Asservates TO 11 als die Probe des Beklagten. Wenn auch für keine beliebige Person ein Kontakt mit dem Asservat ausgeschlossen werden könne, so könne doch aus den Befunden der von dem Asservat isolierten Spur kein Hinweis auf eine Spurenlegerschaft der obengenannten Personen abgeleitet werden.

b) In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 erklärte der Sachverständige zur weiteren Verdeutlichung: Bei beiden Asservaten -TO 11 und TO 20 - seien lediglich geringe Spurenmengen gesichert worden. Wie bereits im schriftlichen Bericht vom 23.02.2001 ausgeführt, könne bei derartigen geringen Spurenmengen nie ausgeschlossen werden, dass irgendeine Person mit dem Asservat Kontakt hatte, weil es möglich sei, dass die Person trotz Kontaktes mit dem Asservat keine oder nicht ihre vollständige DNA hinterlassen habe.

Bei der Spur der Innenseite des Asservates TO 11 lasse sich bezüglich des Beklagten lediglich das Merkmal 6 im System TH01 nicht nachweisen. Bei anderen Personen fehlten dagegen zwei oder mehr Merkmale.

Wenn - wie beim Beklagten - lediglich ein Merkmal fehle, könne die betreffende Person lediglich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden. Dies gelte selbst dann, wenn zusätzlich - wie vorliegend - ein anderes Merkmal in einem weiteren System (sc. Merkmal 10 im System FES) ebenfalls nicht voll beweiskräftig sei.

Fehlten dagegen zwei oder mehr Merkmale, gebe es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft dieser Personen, weshalb diese Personen als Spurenleger terminologisch auszuschließen seien, wenn auch nie ausgeschlossen werden könne, dass diese Personen dennoch Kontakt mit dem Asservat hatten und lediglich zu wenig DNA hinterlassen haben.

Der Sachverständige erklärte weiter, dass es seine Meinung und die seiner Kollegen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg sei, dass bei Fehlen eines Merkmals kein Ausschluss angenommen werden könne, wohl aber bei Fehlen von zwei oder mehr Merkmalen. Fehlten zwei oder mehr Merkmale, gebe es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft.

Wenn er in seinem Untersuchungsbericht vom 28.08.1997 ausgeführt habe, dass Thomas H. und Wolfgang Z. als Verursacher auszuschließen seien, bedeute dies, dass wegen des Fehlens von zwei oder mehr Merkmalen zu wenig gesicherte Hinweise auf die Spurenlegerschaft dieser Personen existierten. Ein Kontakt dieser Personen mit dem Asservat könne allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Zum Zeitpunkt der Antragung der Spur vermöge er keine Angaben zu machen. Die untersuchte Spur könne unter Umständen bereits mehrere Jahre alt sein.

7. Die dargestellten Erkenntnisse bezüglich der beiden abgerissenen Fingerlinge belegen nach Auffassung der Kammer nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit, dass der Beklagte die Klägerin am 29.04.1997 tätlich angegriffen und verletzt hat. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass wegen der jeweils nur geringen Spurenmenge keine Person - und nicht lediglich der Beklagte nicht - formalgenetisch als (Mit-)Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann.

a) In der Innenspur des Asservates TO 11 (Fingerling, gefunden im Bett) ist im System TH01 das Merkmal 6, welches der Beklagte in seinem Genotyp aufweist, nicht nachweisbar. Bei einer ausreichend großen Spurenmenge würde dies einen formalgenetischen Ausschluss des Beklagten als (Mit-)Spurenverursacher bedeuten, da in der Spur nicht sämtliche Merkmale des Genotyps des Beklagten nachweisbar sind. Im System FES ist das Merkmal 10, welches der Beklagte in seinem Genotyp aufweist, zwar nachweisbar, allerdings in einem nicht voll beweiskräftigen Umfang. Der Sachverständige des Landeskriminalamtes Dr. Förster folgert aus dem fehlenden Merkmal 6 im System TH01 allerdings deshalb keinen formalgenetischen Ausschluss des Beklagten als (Mit-) Spurenverursacher, weil lediglich wenig Spurenmaterial vorgelegen, die DNA-Menge sich also offenbar an der Nachweisgrenze bewegt habe.

b) Dagegen gelangt Dr. Förster in seinem Bericht vom 28.08.1997 andererseits aber zu dem Ergebnis, dass Thomas H. und Wolfgang Z. als Spurenverursacher auszuschließen seien, eine Interpretation, die auch das Schwurgericht des Landgerichts Karlsruhe der Verurteilung des Beklagten zugrundegelegt hat (vgl. Seiten 39, 52, 58, 61, 62 des strafgerichtlichen Urteils: daneben wurde auch Daniela H. aufgrund der DNA-Analyse als Mitspurenverursacherin ausgeschlossen). Bei Wolfgang Z. gelangt man beispielsweise zu einem zwei - bzw. dreifachen formalgenetischen Ausschluss, weil in der Spur in den Systemen vWA bzw. FGA die Merkmale des Genotyps von Wolfgang Z. 15 bzw. 20 fehlen und im System SE33 das Merkmal 29.2 nicht voll beweiskräftig ist.

c) In seinem schriftlichen Vorbericht vom 23.02.2001 führt Dr. Förster zusammenfassend aus, dass die Frage, ob der Beklagte als Mitverursacher der Spur der Innenseite des Asservates TO 11 in Betracht komme, nicht beantwortet werden könne, weil ein Merkmal (sc. 6 im System TH01) fehle. Bezüglich der anderen Vergleichspersonen führt der Sachverständige aus, dass diese geringere Übereinstimmungen mit der Spur zeigten. Wenn auch für keine beliebige Person ein Kontakt mit dem Asservat ausgeschlossen werden könne, so könnte doch aus den Befunden kein Hinweise auf eine Spurenlegerschaft der anderen Personen abgeleitet werden.

d) Diese Formulierungen des Dr. Förster stehen nach Auffassung der Kammer im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Bericht vom 28.08.1997, in welchem er ausdrücklich ausführt: "Herr Thomas H. und Herr Wolfgang Z. sind als Verursacher der Spur auszuschließen. " Aus den Untersuchungsberichten des Dr. Förster vom 22.07.1997 und 28.08.1997 wird die nunmehr von ihm gewählte Differenzierung zwischen "Mitverursachung" der Spur und "Hinweisen auf die Spurenlegerschaft" jedenfalls bei seinen Ausführungen zu den Innenspuren der Asservate TO 11 und TO 20 nicht deutlich.

e) Nachvollziehbar sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Förster insoweit, als dieser ausführt, dass es weniger Hinweise auf die Spurenlegerschaft einer Person gebe, je mehr Merkmale der Person in der Spur nicht nachgewiesen werden könnten. Nicht für überzeugend bzw. jedenfalls in der Sache missverständlich hält die Kammer allerdings die Unterscheidung von Dr. Förster dahingehend, dass beim Fehlen von zwei oder mehr Merkmalen terminologisch ein Ausschluss dieser Personen als Spurenleger anzunehmen sei, wenn man auch einen Kontakt dieser Personen mit dem Asservat nicht ausschließen könne, während bei lediglich einem fehlenden Merkmal ein solcher Ausschluss nicht anzunehmen sei. In seinem Bericht vom 28.08.1997 verwendet Dr. Förster bei den Innenspuren der Asservate Asservate TO 11 und TO 20 diese Unterscheidung selbst auch nicht, sondern legt ausdrücklich dar, dass Thomas H. und Wolfgang Z. als Verursacher auszuschließen seien. Lediglich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 relativierte der Sachverständige nun seine an sich deutliche und unmissverständliche Ausführung im Bericht vom 28.08.1997 dahingehend, dass das Wort "ausgeschlossen" in dem Sinne gemeint gewesen sei, dass es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft gebe. Es erschließt sich der Kammer allerdings nicht, worin der Unterschied zwischen Spurenlegerschaft und Spurenverursachung zu sehen sein sollte. Denn Dr. Förster führt selbst aus, dass - wenn wie vorliegend lediglich eine geringe Spurenmenge gesichert worden sei - er den Kontakt einer beliebigen Person mit dem Asservat nie ausschließen könne, weil es möglich sei, dass eine Person zwar Kontakt mit dem Asservat gehabt, aber keine oder nicht ihre vollständige DNA hinterlassen habe. Entsprechend der sprachlichen Differenzierung von Dr. Förster müsste er dann konsequenterweise zu dem Ergebnis gelangen, bestimmte Personen "terminologisch" als Spurenleger. nicht aber als Spurenverursacher auszuschließen. Gerade dies verdeutlicht nach Auffassung der Kammer die mangelnde Tragfähigkeit der sprachlichen Unterscheidung des Sachverständigen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person einerseits als Spurenleger ausgeschlossen werden soll, wenn andererseits ein Kontakt der Person mit dem Asservat und damit eine (Mit-)Verursachung der Spur durch diese Person nie ausgeschlossen werden kann. Letztlich verbirgt sich hinter der sprachlichen Differenzierung kein sachlicher Unterschied. Denn es geht immer und allein darum, ob die gesicherte Spur von einer bestimmten Person "gelegt" oder "verursacht" wurde, und da bei einer geringen Spurenmenge nach den eigenen und insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen letztlich immer die Möglichkeit und damit auch die Gefahr besteht, dass sich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht alle Merkmale in der Spur nachweisen lassen, kann auch nie ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Person die Spur gelegt oder verursacht hat, wenn auch möglicherweise, ohne ihre vollständige DNA hinterlassen zu haben.

f) Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb beim Fehlen von zwei Merkmalen terminologisch ein Ausschluss als Spurenleger anzunehmen sein soll, wenn der Sachverständige sogleich zur Klarstellung einschränken muss, dass er einen Kontakt der Personen mit dem Asservat nie ausschließen könne. Im Übrigen vermochte der Sachverständige zur Erklärung dieser Auffassung auch nur anzugeben, dass dies seine Meinung und die seiner Kollegen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg sei. Wenn auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg - wie Dr. Förster erklärte - bei der Analyse geringer Spurenmengen führend sein sollte und es sich hierbei noch um ein im Wesentlichen neues Verfahren handelt, so vermag die Kammer dennoch nicht zu erkennen, dass die Meinung von Dr. Förster und seinen Kollegen beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine gesicherte wissenschaftliche Lehrmeinung darstellt, zumal dann, wenn diese Meinung letztlich sachlich nicht zu begründen ist und im wesentlichen nur auf einer sprachlichen Differenzierung beruht.

g) Der Sachverständige Dr. Förster differenziert auch selbst nicht immer konsequent zwischen Spurenlegerschaft und Spurenverursachung in der von ihm dargestellten Weise. In seinen Berichten vom Juli und August 1997 nimmt der Sachverständige diese Unterscheidung bei den Ausführungen zu den Innenspuren der Asservate TO 11 und TO 20 nicht vor.

In auffälligem Widerspruch hinsichtlich der Interpretation der Ergebnisse stehen auch die Ausführungen von Dr. Förster zu den Innenspuren des Asservates TO 11 einerseits und den Außenspuren des Asservates TO 20 andererseits.

aa) Bezüglich der Außenseite des Asservates TO 20, bei welcher ebenfalls eine Mischspur gesichert wurde, führt Dr. Förster auf Seite 11 seines Berichtes vom 22.07.1997 aus, dass sich neben den Merkmalen der Klägerin weitere Merkmale fänden, welche bei den Blutproben des Beklagten, des Wolfgang Z. und des Thomas H. zu finden seien, ohne dass aber alle Merkmale dieser Personen nachzuweisen seien. Als Ergebnis hält Dr. Förster fest: "Es ist daher weder nachweisbar noch auszuschließen, dass Harry W., Thomas H. oder Wolfgang Z. Mitspurenverursacher dieser Mischspur sein können."

Die dieser Interpretation zugrundeliegenden Ergebnisse der DNA-Analyse sind in der folgenden Tabelle zur Verdeutlichung nochmals dargestellt, wobei diejenigen Merkmale in den Genotypen der jeweiligen Personen durch Fettdruck hervorgehoben sind, die nicht in der Spur TO 20 außen nachweisbar waren (vier Merkmale beim Beklagten, zwei Merkmale bei Wolfgang Z. und drei Merkmale bei Thomas H.):

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

bb) Zur Gegenüberstellung sind in der folgenden Tabelle noch einmal die Ergebnisse der DNA-Analyse betreffend die Innenweite des Asservates TO 11 dargestellt, wobei wiederum die Merkmale durch Fettdruck hervorgehoben sind, die nicht in der Spur nachweisbar waren (ein Merkmal beim Beklagten, zwei Merkmale bei Wolfgang Z. und drei Merkmale bei Thomas H.):

Unterstrichene Befunde sind besonders stark.

Eingeklammerte Befunde sind nicht voll beweisfähig.

cc) Obwohl bei der Außenseite des Asservates-TO-20 vier Merkmale des Beklagten und bei Wolfgang Z. und Thomas H. zwei bzw. drei Merkmale in der Spur nicht nachweisbar waren, führt Dr. Förster diesbezüglich aus, dass weder nachweisbar noch auszuschließen sei, dass die genannten Personen Mitspurenverursacher der Mischspur sein können.

Bei der Innenseite des Asservates TO 11 dagegen gelangt Dr. Förster zu dem Ergebnis, dass Wolfgang Z. und Thomas H. als Spurenverursacher auszuschließen seien.

dd) Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Außenspur TO 20 der Beklagte trotz vier fehlender Merkmale und Wolfgang Z. und Thomas H. trotz zwei bzw. drei fehlender Merkmale nicht als Spurenverursacher auszuschließen sind, während bei der Innenspur TO 11 Wolfgang Z. wegen zwei und Thomas H. wegen drei fehlender Merkmale als Spurenverursacher ausgeschlossen sein sollen. Weshalb der Sachverständige Dr. Förster trotz identischer Ausgangslage bei den beiden Fällen zu unterschiedlichen Interpretationen gelangt, ist nicht ersichtlich. Eine Differenzierung zwischen Spurenlegerschaft und Spurenverursachung nimmt Dr. Förster hier in seinen Berichten nicht vor.

h) Beachtlich ist weiterhin, dass bei der Innenseite des Asservates TO 11 auch das Merkmal 19 im System SE33 nachgewiesen wurde, welches keine der Vergleichspersonen in ihrem jeweiligen Genotyp aufweist. Diesbezüglich führt Dr. Förster in seinem Bericht vom 28.08.1998 (Seite 2) aus, dass das nachgewiesene Zellmaterial eines dritten Verursachers nicht durch das Anziehen des Handschuhs verursacht sein müsse, sondern auch zufällig angetragen worden sein könne. Bezeichnenderweise sei in den anderen nicht ganz so sensitiven Untersuchungssystemen kein Hinweis auf diesen dritten Verursacher gefunden worden, da die DNA-Menge dafür offenbar nicht ausgereicht habe. Da aufgrund der Anzahl der im System SE33 festgestellten Allele allerdings feststeht, dass mindestens eine dritte Person (Mit-)Spurenverursacher ist, macht dies deutlich, dass bei geringem Spurenmaterial ein Ausschluss einer bestimmten Person als Spurenverursacher selbst dann nicht angenommen werden kann, wenn nicht sämtliche Merkmale ihres Genotyps in der Spur nachgewiesen werden können.

i) Ein weiterer gewichtiger Umstand, der nach Auffassung der Kammer nicht außer Betracht gelassen werden kann, ist die Tatsache, dass in der Innenspur des Asservates TO 20 im DNA-System D1S80 überhaupt keine Merkmale nachgewiesen werden konnten.

aa) Der Sachverständige Dr. Förster erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 diesbezüglich, dass es bei lediglich geringem Spurenmaterial vorkommen könne, dass in einzelnen Systemen keine Ergebnisse erzielt werden, weil der Spurenleger nicht seine gesamte DNA hinterlassen habe oder die vorhandene Menge nicht ausreiche, um bei der Analyse ein Ergebnis erzielen zu können. Wenn aber nicht einmal in der Spur selbst in jedem DNA-System überhaupt Merkmale nachgewiesen werden können, die Spur also "unvollständig" ist, belegt dies nach Auffassung der Kammer deutlich, dass bei geringen Spurenmengen aus dem "Fehlen" bestimmter Merkmale in der Spur kein formalgenetischer Ausschluss bestimmter Personen gefolgert werden kann.

bb) Die "vollständige" Übereinstimmung der Merkmale des Beklagten mit den bei der Innenseite der Spur TO 20 nachgewiesenen Merkmalen unterliegt daher der Einschränkung, dass in der Spur im System D1S8O keine Merkmale nachgewiesen werden konnten. Das System D1S8O belegt weder eine Übereinstimmung mit den Merkmalen des Beklagten noch widerlegt es sie. Es bleibt - da es kein Ergebnis erbracht hat - außer Betracht.

j) Als Ergebnis kann damit lediglich festgehalten werden, dass der Beklagte als Spurenverursacher der Innenspur des Asservates TO 11 nicht ausgeschlossen werden kann, da wegen der geringen DNA-Menge aus dem Fehlen des Merkmals 6 im System TH01 kein formalgenetischer Ausschluss gefolgert werden kann. Dasselbe gilt allerdings auch für sämtliche anderen Vergleichspersonen, die dann ebenfalls nicht als (Mit-)Spurenverursacher ausgeschlossen werden können. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei den anderen Personen in der Tat nicht nur ein Merkmal, sondern zwei oder mehr Merkmale in der Spur nicht nachweisbar sind. Wegen der geringen Spurenmenge kann unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Förster dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Vergleichspersonen Mitverursacher der Mischspur sind und lediglich nicht ihre vollständige DNA hinterlassen haben. Lediglich der Vollständigkeit halber muss insoweit auch-darauf hingewiesen werden, dass die anhand Vergleichsblutes aus einer Damenbinde durchgeführte DNA-Analyse bezüglich Daniela H. zur Erzielung genauer Ergebnisse offensichtlich ungeeignet war, nachdem im System D1S8O drei und im System FGA sogar fünf Merkmale nachgewiesen wurden, ein Mensch allerdings maximal zwei Merkmale je System aufweisen kann. Das "Vergleichsblut" von Daniela H. besteht damit aus einer Mischspur, die von mindestens drei Personen verursacht ist.

8. Vor diesem Hintergrund ist auch die von Prof. Baur durchgeführte Wahrscheinlichkeitsberechnung mit gewissen Vorbehalten zu würdigen.

a) Dr. Förster führt in seinen Berichten vom 23.02.2001 (Seite 3) und 28.08.1997 (Seite 2) aus, dass eine Häufigkeitsberechnung der Merkmalskombination wegen der dann zweifelhaften Zuordnung nicht sinnvoll ist, wenn eine Person trotz in der Spur fehlender Merkmale lediglich wegen der geringen Spurenmenge nicht als Mitspurenverursacher ausgeschlossen werden könne." Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

b) So musste auch Prof. Baur bei der Berechnung, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beklagte als Verursacher der Spur TO 11 innen in Betracht kommt, das System TH01 außer Betracht lassen, weil hier das Merkmal 6 des Beklagten nicht nachweisbar war. Außerdem musste er unterschiedliche Berechnungen unter Einbeziehung bzw. unter Außerachtlassung des DNA-Systems FES durchführen, weil auch dort das Merkmal 10 des Beklagten nicht voll beweiskräftig war. In gleicher Weise ließen sich dann allerdings auch Wahrscheinlichkeitsberechnungen für die anderen Personen durchführen, bei denen nach Auffassung der Kammer ein formalgenetischer Ausschluss wegen der geringen Spurenmenge ebenfalls nicht angenommen werden kann. Auch hier wären Berechnungen möglich, indem einfach die DNA-Systeme, in welchen Merkmale dieser Personen nicht nachgewiesen sind, außer Betracht gelassen werden. Eine derartige Vorgehensweise führt dann aber - wie Dr. Förster in seinem Bericht vom 28.08.1997 zutreffend ausführt - letztlich dazu, dass durch die Angabe einer geringen Häufigkeit der Merkmalskombination ein hoher Beweiswert vorgetäuscht wird. Die zweifelhafte Zuordnung der Spur zu einer bestimmten Person bleibt dann nämlich unberücksichtigt.

c) Die auf der Innenseite des Asservates TO 20 nachgewiesenen Merkmale stimmen sämtlich mit den Merkmalen des Beklagten überein, wobei auch hier noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass in der Spur im System D1S8O keine Merkmale nachgewiesen werden konnten, insoweit also weder eine Übereinstimmung mit dem Beklagten festgestellt noch eine solche ausgeschlossen werden kann. Der Beklagte kommt daher als Spurenverursacher in Betracht und zwar - nach den Berechnungen des Sachverständigen Prof. Baur - mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,8881%. Die Klägerin und Kai W. sind nach den Interpretationen des Sachverständigen Dr. Förster trotz des im System TH01 fehlenden Merkmals 9 wegen der geringen Spurenmenge nicht als(Mit-)Spurenverursacher ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeitsberechnungen für diese Personen sind daher aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls kritisch zu würdigen, da sie lediglich durch Außerachtlassung des Systems TH01 ermöglicht wurden. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass auch bei der Innenspur des Asservates TO 20 die anderen Vergleichspersonen aus den unter Ziff. 6, 7 dargelegten Gründen ebenfalls nicht als (Mit-)Spurenverursacher ausgeschlossen werden können.

9. Wenn damit auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte als Mitverursacher der Innenspuren der Asservate TO 11 und TO 20 - bei letzterer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit - in Betracht kommt, so besagt dies für sich allein noch nichts darüber, ob der Beklagte derjenige war, der die Klägerin tätlich angegriffen hat. Denn es bestehen nach Auffassung der Kammer - unter Berücksichtigung der dargelegten Ergebnisse der Gutachten - erhebliche Bedenken an der Tatrelevanz der bei den abgerissenen Fingerlingteilen gesicherten DNA-Spuren.

a) Die Auffindeorte der beiden Fingerlingteile im Bett und im Flur des Tatortanwesen, also dort, wo der Angriff auf die Klägerin begann und endete, und die DNA-Analyse der Spuren an den Außenseiten der beiden Fingerlinge, bei denen die Klägerin als Spurenverursacherin in Betracht kommt, sprechen isoliert betrachtet dafür, dass der Täter bei dem Drosselungsangriff auf die Klägerin Einweghandschuhe getragen hat und die entsprechenden Fingerlinge durch Abwehrgriffe der Klägerin oder im Todeskampf abgerissen wurden. Auf diese Weise ließe sich erklären, dass sich auf den Außenseiten der beiden Fingerlinge jeweils Zellmaterial nachweisen ließ, für welches die Klägerin - da ihr Genotyp in sämtlichen untersuchten DNA-Systemen nachgewiesen wurde - als Hauptspurenverursacherin in Betracht kommt.

b) Die Außen- und Innenseiten der abgerissenen Fingerlinge können allerdings nicht jeweils isoliert voneinander betrachtet werden.

aa) Beachtlich ist zunächst, dass auch die Klägerin als (Mit-)Spurenverursacherin der Innenspuren TO 11 und TO 20 in Betracht kommt. Bezüglich der Innenseite des Asservates TO 11 ist sie sogar als Hauptspurenverursacherin anzusehen, da sich ihre sämtlichen Merkmale in der Spur wiederfinden. Auch sämtliche Merkmale des Kindes Kai W. finden sich in der Innenspur des Asservates TO11. An der Innenseite des Asservates TO 20 fehlt bei der Klägerin und Kai W. jeweils das Merkmal 9 im System TH01. Ein Ausschluss als Spurenverursacher kann hier wegen der geringen Spurenmenge nicht angenommen werden (vgl. oben Ziff. 6,7).

bb) Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass auf den Innenseiten der beiden Fingerlingteile Mischspuren gesichert wurden, die von mindestens drei Mitspurenverursachern herrühren müssen, da im System SE33 fünf (TO 11) bzw. sechs (TO 20) verschiedene Merkmale gefunden wurden, ein Mensch allerdings maximal zwei unterschiedliche Merkmale je System aufweisen kann. Hinzu kommt, dass bestimmte Allele (das Allel 19 im System FGA und die Allele 14 und 19 beim System SE33) keiner der untersuchten Personen zugeordnet werden können.

(a) Es stellt sich daher die naheliegende Frage, wie bei den vom Täter benutzten Einweghandschuhen Spuren der Klägerin und weiterer Personen an die Innenseiten der von ihm getragenen Handschuhe gelangen konnten. Wie der Sachverständige Dr. Förster bereits in seinem schriftlichen Bericht vom 28.08.1997 ausführte, könne es sich um Spuren handeln, die nicht beim Anziehen des Handschuhs verursacht sein müssen, sondern zufällig angetragen worden sein können. In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 stellte der Sachverständige Dr. Förster den Erklärungsversuch in den Raum, dass die Fingerlinge möglicherweise zunächst nur teilweise abgerissen waren und infolgedessen auch noch an der Innenseite mit der Klägerin in Kontakt kamen. Mag dies auch durchaus ein möglicher und plausibler Erklärungsversuch sein, so bleibt doch die Frage, wie dann - da mindestens drei Personen die Mischspuren verursacht haben - noch weitere Merkmale anderer Personen an die Innenseiten der Fingerlinge gelangt sind.

(b) Außerdem sind auch andere, ebenso naheliegende Erklärungsmöglichkeiten denkbar. Es ist unstreitig, dass der Beklagte häufig Einweghandschuhe benutzt hat. Er war außerdem mit der Klägerin verheiratet und wohnte zeitweilig auch mit dieser zusammen in dem Tatortanwesen, wenn auch nicht in der Erdgeschosswohnung, so aber doch in der Einliegerwohnung im Untergeschoss. Es erscheint der Kammer daher - was der Beklagte auch geltend macht - nicht fernliegend, dass sich im Tatortanwesen und möglicherweise sogar im konkreten Tatortzimmer auch noch Handschuhe befanden, die der Beklagte in früherer Zeit getragen hatte und die möglicherweise ein anderer, bislang unbekannter Täter benutzt hat. Im Ergebnis bestreitet die Klägerin selbst auch gar nicht, dass sich im Tatortanwesen noch vom Beklagten getragene Handschuhe befunden haben können. Die Klägerin trägt diesbezüglich lediglich vor, es komme nicht darauf an, welche Vinylhandschuhe am Tatort herumgelegen hätten und ob diese letztendlich von ihr oder dem Beklagten stammten, da zwei Fingerlinge aufgefunden worden seien, die die DNA-Spuren des Beklagten aufgewiesen hätten. Dass der Beklagte als (Mit-)Spurenverursacher der an den Innenseiten der beiden Fingerlinge gesicherten Spuren in Betracht kommt, besagt aber noch nicht, dass diese Spuren anlässlich eines von dem Beklagten auf die Klägerin durchgeführten Angriffs angetragen wurden. Zum einen ist die durchgeführte DNA-Analyse - wie Dr. Förster im Bericht vom 22.07.1997 (Seite 10) ausführt - äußerst sensitiv, so dass oft kleinste Mengen kernhaltigen Zellmaterials nachweisbar seien, egal, ob tatrelevant oder legal angetragen, mit der Folge, dass - wie Dr. Förster im Bericht vom 28.08.1997 (Seite 2) weiter darlegt -über die Tatrelevanz bei Hautantragungen keine Angaben gemacht werden könnten. Zum anderen erläuterte Dr. Förster in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 auch, dass keinerlei Aussage über den Zeitpunkt der Antragung des Zellmaterials gemacht werden könne. Unter Umständen könne die Spur - so der Sachverständige - bereits mehrere Jahre alt sein. Auch dies belegt, dass die Annahme, am Tatort könnten sich noch vom Beklagten zu früheren Zeitpunkten getragene Einweghandschuhe befunden haben, eine durchaus naheliegende und nicht lediglich theoretisch mögliche Überlegung darstellt, die an den Innenseiten der Fingerlinge gesicherten Spuren zu erklären. Es kommt hinzu, dass - wie der Sachverständige Dr. Förster in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 ebenfalls erklärte - es bei Hautspuren auch auf die jeweilige Spurengebereigenschaft einer Person ankomme. Es gebe Personen, die beispielsweise beim Anfassen eines bestimmten Gegenstandes mehr DNA oder Hautschuppen hinterließen als andere Personen. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass der Täter - wenn er überhaupt die Handschuhe getragen haben sollte, von denen die abgerissenen Fingerlinge stammen - mangels guter Spurengebereigenschaft keine DNA-Menge hinterließ, in welcher seine gesamten Merkmale nachweisbar sind.

10. Der Beweiswert der beiden abgerissenen Fingerlinge und der hieran gesicherten DNA-Spuren bleibt auch noch aus weiteren Gründen zweifelhaft.

a) Bei der Durchsuchung des Tatortanwesens Erlenstraße 10 in Birkenfeld am 02.05.1997 wurden nicht nur Einweghandschuhe, sondern im Kinderzimmer auch eine Tüte mit einer Vielzahl von Fingerlingen aufgefunden. Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 zu der Tüte Fingerlingen, dass diese wohl gemeinsam mit Arzneimitteln für das Kind nicht erreichbar aufbewahrt gewesen seien. Möglicherweise habe seine Frau die Fingerlinge dazu verwendet, Medikamente rektal bei dem Kind einzuführen.

b) Die im Kinderzimmer aufgefundenen Fingerlinge wurden im Strafverfahren gegen den Beklagten keiner kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt und blieben - soweit dies der Kammer aus den Akten ersichtlich ist - auch sonst unberücksichtigt.

aa) Im Ordner "KT-Maßnahmen" der Strafakte - sowohl im paginierten Original als auch im nicht paginierten Doppel dieses Ordners -, welcher die kriminaltechnischen Untersuchungen beinhaltet, ist der Durchsuchungsbericht vom 02.05.1997 (AS 55 dieses Ordners) nicht vollständig enthalten, was im Inhaltsverzeichnis (AS 9 dieses Ordners) auch so vermerkt ist. In beiden Ordnern (Original und Doppel) findet sich auf der ersten Seite des Berichts der originalhandschriftliche, mit dem Kürzel "Co" (KHK Conle) abgezeichnete Vermerk "auszugsweise". Die Seiten 3 und 4 dieses von KHM Jung unterzeichneten Berichts fehlen. Die auf diesen Seiten aufgeführten Asservate sind nicht in die Asservatenlisten aufgenommen worden. Vermerkt sind sie lediglich auf der im Ordner l enthaltenen grünen Ü-Stückkarte. Der vollständige Bericht findet sich im Ordner l, Ziff. II, AS 175 ff. der Strafakte.

bb) Auf Seite 3 des Berichtes vom 02.05.1997 ist unter Ziff. 20 folgendes ausgeführt: "Von Kollege Zickwolf wird im Kinderschlafzimmer eine Plastiktüte mit einer Vielzahl von Gummifingerlingen aufgefunden. Diese befanden sich in einem roten metallenen Werkzeugkasten, der als Verbandskasten benutzt wird. Der rote Metallkasten stand auf dem Kinderzimmerkleiderschrank. Das Asservat erhält die laufende Nummer 8."

cc) Weshalb der Durchsuchungsbericht im Ordner KT-Maßnahmen nicht vollständig enthalten ist und diese Fingerlinge nicht in die kriminaltechnischen Untersuchungen mit einbezogen wurden, blieb auch nach der in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 durchgeführten Beweisaufnahme unklar. Nach Auffassung der Kammer wird hierdurch der aus den bereits dargelegten Gründen ohnehin zweifelhafte Beweiswert der beiden abgerissenen Fingerlinge TO 11 und TO 20 zusätzlich in Frage gestellt.

dd) Der Zeuge KOM Zickwolf berichtete, dass er - soweit er sich erinnere - gewusst habe, dass am Tatort zwei abgerissene Fingerlinge aufgefunden worden waren und er den von ihm aufgefundenen Fingerlingen seiner Erinnerung nach auch eine gewisse Bedeutung beigemessen habe. Er meine, dass die Asservate anschließend von der sachbearbeitenden Dienststelle, also dem damaligen Dezernat l, mitgenommen worden seien. An irgendeine Befragung von Anwesenden über die Fingerlinge könne er sich nicht erinnern.

ee) Der Zeuge KHK Perplies berichtete, dass er der zuständige Kriminaltechniker gewesen sei. Von den Fingerlingen, um die es jetzt wohl gehe, habe er "aber erst heute erfahren", also am Tag der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001. Diese Fingerlinge stünden auch nicht in der Asservatenliste, die er damals gefertigt habe. Es sei wohl schon richtig, dass die Fingerlinge letztlich auch in der anderen Asservatenliste hätten auftauchen müssen. Warum die Fingerlinge aber nicht zu einer weiteren Untersuchung an das Landeskriminalamt übersandt wurden, könne er nicht sagen. Er könne sich dies eigentlich nur so erklären, dass sie in der äußeren Erscheinungsform deutlich von den aufgefundenen abwichen, da sie verstärkte Enden hätten und nicht abgerissen seien. Mit der weiteren Bearbeitung habe er dann aber insofern nichts zu tun gehabt. Gesicherte Asservate würden in der Regel an die Kriminaltechnik weitergegeben, wenn eine Untersuchung oder deren fotografische Sicherung erforderlich sei. Grundsätzlich entscheide über das weitere Vorgehen und etwaige weitere Untersuchungen der Sachbearbeiter des zuständigen Dezernats gemeinsam mit der Kriminaltechnik. Man rede also über diese Dinge. Bezüglich der Fingerlinge wisse sein Kollege Dürrsperger, der Endsachbearbeiter der Kriminaltechnik gewesen sei, wahrscheinlich mehr als er. An ihm seien diese Fingerlinge jedenfalls aus ihm nicht bekannten Gründen "vorbeigegangen". Dies möge, auch seine Schuld gewesen sein, wenn er sich insofern nicht informiert habe. Aus welchen Gründen er aber nicht davon erfahren habe, könne er letztlich nicht mehr sagen. Gespräche mit der Staatsanwaltschaft darüber, welche Asservate zu untersuchen seien und welche nicht, seien ihm nicht in Erinnerung. An solchen sei er nicht beteiligt gewesen. Wer die grüne Ü-Stückkarte erstellt habe, wisse er nicht; er könne nur vermuten, dass es der Endsachbearbeiter der Kriminaltechnik gewesen sei. Ob die auf der grünen Ü-Stückkarte genannten Asservate zu Gericht gelangt seien, wisse er ebenfalls nicht. Auch zu möglichen anderen Asservaten wie Anzeigen, Adressen usw., könne er nichts sagen.

ff) Der Zeuge KOK Jung erklärte, dass er den Bericht vom 02.05.1997 gefertigt habe. Sein Auftrag sei gewesen, gemeinsam mit Kollegen das Wohnanwesen noch einmal "von oben bis unten" gründlich zu durchsuchen. Er habe die Asservate zusammen mit dem vollständigen Bericht dem Sachbearbeiter KHK Conle übergeben. Im Weiteren habe er dann keinen Einfluss mehr auf die kriminaltechnische Untersuchung der Asservate gehabt. Der Bericht gelange zum Sachbearbeiter und werde von diesem zur Akte genommen. Dass der Bericht im Ordner KT-Maßnahmen nicht vollständig enthalten sei, könne er sich nur so erklären, dass möglicherweise der Bericht auszugsweise an die Kriminaltechnik gegangen sei, wenn insofern noch Dinge zu veranlassen gewesen seien. Darüber hinaus habe er aber keine Erklärung, warum dort zwei Seiten fehlten. Er habe jedenfalls Herrn Conle den kompletten Vermerk von sechs Seiten übergeben. In dieser Form müsse er sich in der Ermittlungsakte befinden. Wegen des Umfanges der Akten werde in den KT-Ordner nur das eingeordnet, was von der Kriminaltechnik noch weiter veranlasst werde. Wenn man den Bericht fertige, lege man diesen dem Sachbearbeiter vor und weise dann eigentlich nur noch auf die interessanten Punkte hin. Die Fingerlinge seien insofern interessant gewesen, als der Auftrag ja der gewesen sei, insbesondere auch nach Fingerlingen und allem, was damit zusammenhänge, zu suchen. Ob erden Kollegen Conle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen habe, könne er nicht sagen. Er könne sich aber noch daran erinnern, wo diese Tüte aufgefunden worden sei, nämlich in einem Metallkasten auf dem Kinderzimmerschrank, der im übrigen Kinderarzneimittel, wie Fieberzäpfchen usw., beinhaltet habe. Ob es bei seiner Vernehmung vor dem Schwurgericht im Einzelnen um die Asservate und diese Fingerlinge gegangen sei, könne er nicht sagen. Letztlich sei es der zuständige Sachbearbeiter, in diesem Fall also Herr Conle, der darüber entscheide, welche Asservate weiter untersucht würden und welche nicht. Gegebenenfalls könne dies aber auch zusammen mit dem Kriminaltechniker erfolgen.

gg) Der Zeuge KHK Conle erklärte: Wenn Kollegen für ihn ein Anwesen durchsuchten, übergäben sie ihm dann in der Regel den Bericht und die Asservate; er schaue den Bericht durch und prüfe die Asservate auf die Vollständigkeit. Außerdem prüfe er die Asservate auf deren Relevanz. Wenn er die Asservate nicht für relevant halte, kämen diese in der Regel in eine Kiste oder einen Karton, der bei ihm im Büro verwahrt werde. Wenn er sie für relevant halte, würden sie in der Regel an die Kriminaltechnik weitergegeben, sofern etwas zu untersuchen sei. Der Bericht selbst fließe dann in die Akte ein.

Auf Vorhalt, dass im Bericht vom 02.05.1997 im KT-Ordner die Seite 3 und 4 fehlen, erklärte der Zeuge: Er könne dazu nur sagen, dass diese Seiten offensichtlich fehlten, weil er vorne ja auch "auszugsweise" darauf geschrieben habe. Auf Nachfrage führte er sodann aus, dass er die Seiten spare, in denen keine relevanten Sachen auftauchten. Wenn er den Bericht nochmals ansehe, so denke er, dass die dort angebrachten roten Striche von ihm gekommen seien, um eine Erklärung für die Kriminaltechnik zu geben, was es mit den jeweiligen Asservaten auf sich habe. Die Fingerlinge habe er nicht für relevant gehalten. Es werde also so gewesen sein, dass er der Kriminaltechnik nur die gekennzeichneten Gegenstände habe zuleiten wollen, hier also z.B. die Haare von der Kopfverletzung des Wolfgang Z.. Die Seiten 3 und 4 des Berichtes habe er dann offensichtlich jedenfalls für kriminaltechnische Untersuchungen nicht für relevant gehalten. Die Asservate seien danach bei ihm im Büro verblieben.
Er habe die Fingerlinge deshalb nicht für relevant gehalten, weil am Tatort ja abgerissene Fingerlinge gefunden worden seien, es sich hier aber um industriell gefertigte Fingerlinge handele. In diesem Kontext habe er keine Relevanz gesehen.

Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Fingerlinge z.B. im Hinblick auf eine DNA-Untersuchung für den Beklagten von Bedeutung gewesen sein könnten, so sei dies aus heutiger Sicht wohl schon richtig. Später erklärte der Zeuge auf nochmalige Nachfrage dann allerdings, dass er die Relevanz der Fingerlinge auch heute nicht anders sehe. Er würde die Fingerlinge heute immer noch nicht untersuchen lassen. Der Zeuge erklärte hierzu wörtlich: "Dann hätten wir ja viele Dinge in der Wohnung untersuchen lassen können, an denen Fingerabdrücke von Harry Wörz hätten sein können. Man muss insoweit auch wirtschaftlich und ökonomisch vorgehen, denn die Untersuchungen kosten viel Geld und das LKA nimmt ja auch nicht alles an. "

Die sichergestellten Gegenstände würden in die Asservatenliste und die Ü-Stückkarte aufgenommen. Die Ü-Stückkarte sei wohl von ihm geschrieben worden. Die Asservatenliste habe offensichtlich Herr Dürrsperger gefertigt. In letztere werde aber nur eingetragen, was auch an die Kriminaltechnik gelangt sei, im Ergebnis also das, was er dorthin weitergegeben habe. Für die Frage, was im Einzelnen untersucht werde, sei er als Sachbearbeiter letztendlich verantwortlich, wobei er sich schon mit Herrn Dürrsperger abgesprochen habe. Er habe die Fingerlinge zwar nicht für relevant gehalten, sie aber natürlich in die Ü-Stückkarte aufgenommen, weil er ja keine Asservate unterschlage.

Die Fingerlinge habe er über Herrn Staatsanwalt Lorenz am 26.03.2001 in einem Karton zurückbekommen. Sie seien offensichtlich im Strafprozess vom Gericht angefordert worden. Ob sie dem Schwurgericht vorgelegen hätten, wisse er nicht aus eigener Anschauung. Seiner Kenntnis nach habe aber der gesamte Karton dem Schwurgericht vorgelegen. In dem Karton hätten sich im übrigen die Asservate HW 70, TT 02, TT 21, TO 11, TO 20, Handschuhe, diese Tüte Fingerlinge, diverse Einweghandschuhe sowie das Band vom Notruf befunden. Diese Dinge seien seiner Kenntnis nach auch Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.

Üblicherweise werde in der Ü-Stückkarte vermerkt, wenn die Asservate herausgegeben werden. Dies könne aber auch einmal unterbleiben, z.B. in Urlaubszeiten.

Er wisse nicht, ob er damals Familie Z. befragt habe, welche Bedeutung die Fingerlinge aus dem Kinderzimmer hätten. Er müsse insofern seine Vernehmungsprotokolle einsehen. Wenn ihm gesagt werde, dass sich in diesen nichts finde, so sei ihm auch nichts mehr in Erinnerung.

Er habe nicht überlegt, ob es einen Zusammenhang zwischen den abgerissenen Fingerlingen und Kai gebe. Die anderen Fingerlinge seien offensichtlich in ganz anderem Kontext aufgefunden worden.

Bestimmt sei es auch mit Staatsanwalt Lorenz um diese Fingerlinge gegangen. Dieser habe sie aber offensichtlich auch nicht für relevant gehalten, da er sonst ja wohl etwas gesagt hätte, wenn er -KHK Conle - dies übersehen hätte.
Er meine, sich auch mit Herrn Dürrsperger oder Herrn Perplies hierüber abgesprochen zu haben, und es schien wohl auch die Dicke und die Beschaffenheit der Fingerlinge aus dem Kinderzimmer eine andere gewesen zu sein, als die der abgerissenen. Demgegenüber schienen ihm die abgerissenen Fingerlinge aufgrund ihrer Lage und aufgrund des Gesamtkontextes auf jeden Fall tatrelevant zu sein.

Warum er die im Kinderzimmer gefundenen Fingerlinge im Schlussbericht nicht erwähnt habe, könne er damit begründen, dass er diese eben aus damaliger Sicht - wie vieles andere - nicht für erwähnenswert gehalten habe. Er habe sie nicht unterschlagen wollen, habe dies aber nicht für so wichtig gehalten, dass es in einen 50-seitigen Schlussbericht eingehen sollte.

Wenn er gefragt werde, warum die fragliche Tüte mit Fingerlingen zu den letzten noch aufbewahrten Asservaten gehöre, obwohl er diesen keine Relevanz beigemessen habe, so liege dies daran, dass sie eben bis zum 26.03. diesen Jahres bei der Staatsanwaltschaft gewesen seien, von wo sie ihm im Hinblick auf "die Ladung zum heutigen Termin", also zum 06.04.2001, übergeben worden seien.

hh) Die im Kinderzimmer von Kai aufgefundene Tüte mit Fingerlingen wurde von dem Zeugen KHK Conle in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 vorgelegt. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um eine Vielzahl einzelner Fingerlinge mit verstärkten Enden, also nicht um von Handschuhen abgerissene Fingerlinge. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Fingerlinge mit den beiden abgerissenen Fingerlingen TO 11 und TO 20 vom äußeren Erscheinungsbild her nicht übereinstimmen. Ungeklärt blieb letztlich aber der Verwendungszweck dieser Fingerlinge. Eine Befragung der Eltern der Klägerin fand nach den Angaben der hiesigen Zeugen nicht statt. Auch aus der Strafakte ergibt sich - soweit ersichtlich -nichts. Der Vater der Klägerin stellte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 ebenfalls nur Vermutungen an. Auch sonst finden die Fingerlinge in der Strafakte keine Erwähnung mehr; lediglich auf der grünen Ü-Stückkarte sind sie vermerkt. Im Schlussbericht vom 26.09.1997 führt der Sachbearbeiter KHK Conle auf Seite 9 aus, dass mangels Geständnisses des Beklagten nur durch umfangreiche und personalintensive Ermittlungen der Tat- verdacht zu untermauern gewesen sei. Er führt dann weiter aus: "Beispielhaft angeführt war notwendig, die gesamten Rettungskräfte zum Verbleib ihrer Einweghandschuhe zu befragen, um bezüglich der aufgefundenen Fingerlinge eine Tat-/Täterrelevanz festzustellen." Die im Kinderzimmer gefundenen Fingerlinge finden keine Erwähnung, wie der Zeuge KHK Conle erklärte, weil er sie nicht für relevant hielt. Da diese Fingerlinge nicht in die kriminaltechnischen Untersuchungen mit einbezogen wurden - es wurde weder eine DNA-Analyse noch einer Materialvergleichsanalyse durchgeführt -sind sie auch nicht auf den Asservatenlisten im KT-Ordner der Strafakte verzeichnet. Andererseits wurden sie allerdings - obwohl, wie der Zeuge KHK Conle erklärte, er und der Staatsanwalt keine Relevanz erkennen konnten - bis zum heutigen Tag aufbewahrt.

Der Kriminaltechniker KHK Perplies hinterließ bei seiner Vernehmung den Eindruck, selbst überrascht zu sein, dass bestimmte Asservate "an ihm vorbei" gegangen und nicht untersucht worden waren. Das Fehlen der zwei Seiten des Berichts im KT-Ordner damit begründen zu wollen - wie die Zeugen KOK Jung und KHK Conle es taten -, dass man wegen des Umfangs der Ordner nur die Seiten einhefte, die für die Kriminaltechnik interessant seien, erscheint wenig plausibel, da zwei weitere Seiten den Umfang des Ordners sicher nicht maßgeblich erhöht hätten. Wenn der Zeuge KHK Conle zudem darauf abstellt, dass es ihm wohl nur um die bei dem Bericht am Rand mit Rotstift markierten Punkte (Ziff. 9-12 und 30 des Berichts) gegangen sei, hätte er der Kriminaltechnik lediglich die Seiten 2 und 5 des Berichts zur Verfügung stellen und sich die Seiten 1 und 6 ebenfalls "sparen" können.

Weshalb der Endsachbearbeiter KHK Conle - anders als die Zeugen KOM Zickwolf und KOK Jung - der Tüte Fingerlinge keinerlei Bedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die im Kinderzimmer in einem als Verbandskasten benutzten Metallkasten gefundenen Fingerlinge unterscheiden sich zwar vom äußeren Eindruck her - insbesondere wegen der verstärkten Enden - von den beiden abgerissenen Fingerlingen. Ungeklärt ist allerdings der Verwendungszweck dieser Fingerlinge, so dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob möglicherweise auch die beiden abgerissenen Fingerlinge gar nichts mit dem Täter zu tun haben, sondern lediglich für andere Zwecke verwendet worden waren. Nicht nachgegangen wurde ferner der Frage, ob es sich bei den beiden abgerissenen Fingerlingen um Teile von einzelnen Fingerlingen - ähnlich den im Kinderzimmer gefundenen - handeln könnte, bei denen nur das verstärkte Endstück abgerissen wurde, so dass es sich möglicherweise gar nicht um von Handschuhen abgerissene Fingerlinge handeln müsste. Materialvergleichsanalysen oder andere Untersuchungen wurden diesbezüglich nicht veranlasst.

Auf die Frage, ob eine DNA-Analyse der Fingerlinge für den Beklagten hätte von Bedeutung sein können, antwortete der Zeuge KHK Conle widersprüchlich. Zunächst erklärte er, dass dies "aus heutiger Sicht" schon sein könne. Auf nochmalige Nachfrage erklärte er dann aber, dass er die Fingerlinge auch heute nicht untersuchen lassen würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darum geht, den im Kinderzimmer gefundenen Fingerlingen eine Tatrelevanz beizumessen, sondern darum, ob die abgerissenen Fingerlinge - wie der Zeuge KHK Conle in seinem Schlussbericht selbst ausführt - Tat- bzw. Täterbezug haben. Im Strafverfahren gegen den Beklagten wurde - was nunmehr auch die Klägerin geltend macht - davon ausgegangen, dass die abgerissenen Fingerlinge nur vom Täter stammen können und sie auf den Beklagten als Täter hindeuten, weil dieser als Spurenverursacher des in den Fingerlingen gesicherten Zellmaterials in Betracht kommt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Förster im vorliegenden Verfahren kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei auch um gegebenenfalls Jahre vor der Tat legal angetragenes Zellmaterial des Beklagten handelt. Vor diesem Hintergrund wäre durchaus von Bedeutung, ob sich im Tatortanwesen Einweghandschuhe oder Fingerlinge ohne Tatrelevanz befanden. die gleichwohl Spurenmaterial des Beklagten aufwiesen. Die Tatrelevanz der DNA-Spuren in den abgerissenen Fingerlingen würde damit erheblich in Zweifel gezogen.
Der zuständige Sachbearbeiter KHK Conle hat den Fingerlingen jedoch keinerlei Relevanz beigemessen und auch aus Kostengründen von einer kriminaltechnischen Untersuchung abgesehen.

11. Entgegen der Annahme der Klägerin kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einem Abreißen der Fingerlinge deshalb gekommen sei, weil beim Beklagten zwei Fingerendgliedamputationen vorliegen. Die Amputationen beim Beklagten befinden sich am Ringfinger und dem kleinen Finger der linken Hand. Bei dem Asservat TO 11 ergibt sich nach dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg die beste Übereinstimmung mit Fingern von Vergleichshandschuhen der Größe "mittel" mit - soweit möglich - folgender Priorisierung: Zeigefinger, Ringfinger, Mittelfinger. Das Asservat TO 20 dagegen lässt sich am ehesten einem Daumen eines Handschuhes der Größe "groß" zuordnen. Dass es sich bei dem Asservat TO 20 am ehesten um einen Daumenabschnitt handelt, wird auch aus dem Lichtbild dieses Asservates deutlich (Lichtbildmappe der Strafakte). Bereits die als eine der ersten am Tatort eingetroffene Polizeibeamtin PM'in Sonja L. bezeichnete diesen Fingerling in ihrem Bericht als Daumenabschnitt (Strafakte, Ordner l, Ziff. l, AS 113). Die Amputation eines Daumens liegt bei dem Beklagten allerdings unstreitig nicht vor.
Ausweislich des Untersuchungsberichts des Sachverständigen Dr. Kugler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 15.01.1998 (Strafakte, Band VI, AS 717 ff.) wurden ferner Versuche zur Reißfestigkeit von Einweghandschuhen durchgeführt. Hierbei wurde nach der Versuchsbeschreibung zugrundegelegt, dass sich in dem abzureißenden Fingerling kein Finger befindet, dieser also leer ist (Ziff. 1.3 des Untersuchungsberichts). Bei einer Zugkraft von 25 N werde der Vinylhandschuh - so der Sachverständige - von der Hand gezogen. Nur wenn der Handschuh festgehalten oder eingeklemmt werde, könne die Zugkraft erhöht werden, bis der Fingerling etwa bei 100 N abreiße.
Das Abreißen eines Fingerlings ist daher nur unter bestimmten Umständen möglich, wobei der Ausgangspunkt der Reißversuche, dass der jeweilige Fingerling leer ist, ohnehin nicht zugrundegelegt werden kann, soweit es um das Abreißen des Daumenabschnitts geht. Es erscheint auch vor diesem Hintergrund zumindest zweifelhaft, ob es der Klägerin gelingen konnte, jeweils einen Fingerling von beiden Händen des Täters abzureißen, wenn zumindest der Daumenabschnitt nicht lose überstand.


3.

Die weiteren von der Klägerin angeführten Indizien belegen die Täterschaft des Beklagten ebenfalls nicht. Insbesondere lassen die beiden abgerissenen Fingerlinge selbst in Verbindung mit der am Tatort aufgefundenen Plastiktüte nebst Inhalt keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagte die Tat zum Nachteil der Klägerin begangen hat. Die Behauptung der Klägerin, dass die aufgefundene Plastiktüte nebst Inhalt dem Beklagten zugeordnet werden könne, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

1. Die beiden in der Plastiktüte gefundenen Zigarettenschachteln der Marke Marlboro (rot) bzw. Marlboro Lights (weiß) - letztere mit einem Kreuz markiert -, in denen sich leere bzw. Amphetamin beinhaltende Folientütchen befanden, belegen nicht, dass die Tüte von dem Beklagten am Tatort zurückgelassen wurde.

a) Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Tat Raucher der Zigarettenmarke Marlboro (rot), während seine Freundin Claudia F. Zigaretten der Marke Marlboro Lights (weiß) rauchte. Dies bestätigte auch der Zeuge Guido K..

b) Der Beklagte hat bestritten, dass er die Angewohnheit gehabt habe, leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis zu verwenden. Er habe dies lediglich zwei- oder dreimal getan.
Wolfgang Z. erklärte bei seiner Anhörung, dass ihm anlässlich eines Besuches bei seiner Tochter, zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch mit dem Beklagten zusammengewesen sei, auch entsprechende Marlboroschachteln aufgefallen seien. Seine Tochter habe ihm erklärt, dass der Beklagte hierin verschiedene Sachen aufbewahre.
Die Zeugin Elke H., die Schwester des Beklagten, erklärte, dass sie nicht bestätigen könne, dass der Beklagte leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis verwende und diese zuklebe. In ihrem Beisein sei dies nie vorgekommen.
Der Zeuge Guido K., ein Freund des Beklagten, erklärte, ihm sei nur ein Fall in Erinnerung, in dem der Beklagte eine leere rote Marlboro-Schachtel als Aufbewahrungsbehältnis verwendet habe. Der Beklagte sei Kassierer im Motorclub gewesen und habe - damit das Geld nicht mit seinem eigenen im Geldbeutel verwechselt werde - das Münzgeld in eine solche leere Marlboro-Schachtel gesteckt. Andere Anlässe, bei denen der Beklagte Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis verwendet hätte, seien ihm nicht bekannt. Zu Hause in der Wohnung des Beklagten seien ihm derartige als Aufbewahrungsbehältnis verwendete Marlboroschachteln nicht aufgefallen. Ihm sei auch nichts davon bekannt, dass der Beklagte diese mit Klebestreifen zugeklebt hätte. Auch in dem ihm bekannten Fall sei die Schachtel nicht zugeklebt gewesen.
Der Zeuge KHK Kirn erklärte, er habe heute keine Erinnerung mehr daran, ob in der Wohnung des Beklagten Zigarettenschachteln aufgefunden worden seien. Diesbezüglich müsse er auf seinen damaligen Untersuchungsbericht verweisen.
Der Zeuge KOK Mayer berichtete, dass in der Wohnung des Beklagten mehr als eine Zigarettenschachtel aufgefunden worden sei. Es habe sich um solche der Marke Marlboro gehandelt. Wie viele es im Einzelnen gewesen seien, wisse er nicht mehr.

c) Wie sich dem Durchsuchungsbericht vom 30.04.1997 entnehmen lässt, auf welchen die Klägerin verweist, wurden in der Wohnung des Beklagten zwei Marlboroschachteln (rot) aufgefunden, in denen sich Süßstoffdragees bzw. Münzgeld befanden (Strafakte Ordner III, Ziff. V.1, Durchsuchungsbericht vom 30.04.1997, AS 71 - 73).

d) Aufgrund der Angaben der Zeugen und der in der Wohnung des Beklagten aufgefundenen Zigarettenschachteln mit Süßstoffdragees bzw. Münzgeld kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in diesen zwei Fällen leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis verwendet hat. Dass dies eine "Angewohnheit" des Beklagten war, hat sich allerdings nicht ergeben.

e) Ungeachtet dessen bleibt zweifelhaft, ob dem Beklagten die am Tatort aufgefundenen Zigarettenschachteln zugeordnet werden können. Fingerabdrücke des Beklagten befanden sich auf diesen Schachteln nicht. In der Wohnung des Beklagten wurden außerdem nur zwei als Aufbewahrungsbehältnis verwendete Zigarettenschachteln der Marke Marlboro (rot) aufgefunden, nicht aber solche der Marke Marlboro Lights (weiß). Mag nun auch die Freundin des Beklagten Zigaretten der Marke Marlboro Lights (weiß) geraucht haben, so ergibt sich doch nichts dafür, dass der Beklagte auch Zigarettenschachteln dieser Marke aufbewahrt und als Aufbewahrungsbehältnis für andere Gegenstände verwendet hätte.

f) außerdem erscheint es nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ihrerseits leere Zigarettenschachteln als Aufbewahrungsbehältnis benutzt hat.

aa) Der Vater der Klägerin, Wolfgang Z., berichtete, er wisse nichts davon, dass seine Tochter in leeren Zigarettenschachteln Gegenstände aufbewahrt habe.
Der - im Strafverfahren nicht vernommene - Zeuge Lutz S. erklärte, dass er im Zeitraum von August 1991 bis Oktober 1991 mit der Klägerin befreundet gewesen sei. In dieser Zeit habe die Klägerin rote Gauloises und Marlboro Lights geraucht. Ab und zu habe sie auch selbstgedrehte Zigaretten geraucht, möglicherweise auch noch andere Zigarettenmarken. Im August 1991 habe er einmal eine leere Zigarettenschachtel der Marke Marlboro Lights bei ihr gesehen. Auf diese Zigarettenschachtel sei auf der Vorderseite ein großes Kreuz mit Kugelschreiber aufgemalt gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob sich dieses Kreuz über die ganze Vorderseite der Schachtel erstreckt habe. In dieser Zigarettenschachtel habe sich ein Stück Haschisch befunden. Die Klägerin habe es ihm noch selbst gezeigt und auch erklärt, dass es sich hierbei um Haschisch handle. Er habe aber nicht nachgefragt, welche Bedeutung das Kreuz auf der Zigarettenschachtel gehabt habe.

bb) Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge Lutz S., an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, über einen Vorfall berichtet hat, der nahezu sechs Jahre vor der Tat liegt. Auffällig ist allerdings, dass die Klägerin - in Übereinstimmung mit der in der Plastiktüte befindlichen Zigarettenschachtel - danach nicht nur eine leere Zigarettenschachtel als Aufbewahrungsbehältnis für Drogen benutzt, sondern die Schachtel auch mit einem aufgemalten Kreuz markiert hatte. Die beim Beklagten aufgefundenen Zigarettenschachteln enthielten dagegen weder Drogen noch wiesen sie eine derartige Markierung auf.

g) es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch zum Tatzeitpunkt selbst noch Zigaretten der Marke Marlboro Lights (weiß) geraucht hat. Wolfgang Z. berichtete, dass seine Tochter, die Klägerin, - soweit er wisse - Zigaretten der Marke Lucky Strike geraucht habe. Ob sie Marlboro-Zigaretten geraucht habe, wisse er nicht. Er habe darauf nicht geachtet. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er bei seiner Tochter einmal Zigaretten bzw. Zigarettenschachteln der Marke Marlboro gesehen hätte. Der Zeuge Guido K. berichtete dagegen, dass die Klägerin seines Wissens Marlboro Lights geraucht habe. Ob sie auch Marlboro (rot) geraucht habe, wisse er nicht.

h) Wie die Zeugin Daniela H. aussagte, rauchte auch der Zeuge Thomas H. Zigaretten der Marke Marlboro (rot).

i) Die Behauptung des Beklagten, dass Wolfgang Z. zum Zeitpunkt der Tat Raucher der Marke Marlboro (rot) gewesen sei und damit ebenfalls mit den am Tatort aufgefundenen Zigarettenschachteln in Verbindung gebracht werden könne, wurde durch die Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt. Wolfgang Z. erklärte bei seiner Anhörung, dass er bis 1984 nicht geraucht habe. Danach habe er bis zu zwei Zigaretten am Tag geraucht. Seit Oktober 1996 sei er nach einer Akupunkturbehandlung im Städtischen Klinikum in Pforzheim Nichtraucher. Seit diesem Zeitpunkt habe er "keine Zigarette mehr angerührt". Die Zeugin Elke H., die Schwester des Beklagten, erklärte, dass sie nicht wisse, ob Wolfgang Z. nach 1994 noch geraucht habe. Der Zeuge Guido K. berichtete, dass er Wolfgang Z. etwa drei Jahre vor der Tat rauchen gesehen habe. Es gibt damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass Wolfgang Z. auch noch zum Zeitpunkt der Tat geraucht hat.

j) Nach der Beweisaufnahme kann insgesamt damit jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die in der Plastiktüte aufgefundenen Zigarettenschachteln dem Beklagten zuzuordnen wären.

2. Wie der Zeuge KHK Conle berichtete, sei in der Wohnung des Beklagten ein grünes Tuch aufgefunden worden, welches - mit geringfügigem Größenunterschied - seines Erachtens mit dem am Tatort aufgefundenen Tuch identisch gewesen sei. Der Beklagte, den er bei den Vernehmungen auch auf diese Tücher angesprochen habe, habe sich nicht mehr genau daran erinnern können, woher das in seiner Wohnung aufgefundene Tuch gestammt habe. Der Beklagte habe erklärt, dass seine Mutter in der Kleiderkammer bei der Bundeswehr in Calw arbeite und er von daher verschiedene Bundeswehrartikel habe: auch habe er bei einem Versandhandel ähnliche Artikel bestellt. Letztlich sei die Herkunft des in der Wohnung des Beklagten gefundenen Tuches aber unklar geblieben.

a) Der Beklagte erklärte bei seiner informatorischen Anhörung, dass er nicht wisse, wie das bei ihm gefundene Tuch in seinen Schrank gelangt sei. Seine Ehefrau, die Klägerin, habe bei ihrem Auszug verschiedene Gegenstände zurückgelassen, so dass das Tuch auch von ihr stammen könne.

b) Ein Vergleich mit dem am Tatort aufgefundenen Tuch ergab ausweislich des Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Dr. Krauß beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26.11.1997 (Strafakte, Band VI, AS 551 ff. [AS 555]) folgendes Ergebnis:

Dr. Krauß führt aus, dass die beiden Taschentücher hinsichtlich Material, Einfärbung und textiler Konstruktion übereinstimmten: sie seien jedoch unterschiedlich groß.

c) Die Behauptung der Klägerin, dass beide Tücher in demselben Haushalt gewaschen worden seien, ist nicht belegt. Ausweislich des Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Dr. Karpf beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26.11.1997 (Strafakte, Band VI, AS 505 ff.) erfolgte eine Untersuchung darauf, ob in beiden Tüchern übereinstimmende, charakteristische Rückstände von Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Rückstände prinzipiell ähnlicher stofflicher Zusammensetzung nachgewiesen worden. Aufgrund der Ergebnisse der Rückstandsanalyse lasse sich jedoch kein zwingender Zusammenhang zwischen den beiden Tüchern herstellen. Im Rahmen einer durchgeführten Kleinstudie mit Stofftüchem aus verschiedenen Haushalten sei festgestellt worden, dass die extrahierten Wasch- und Reinigungsmittelrückstände durchaus eine von Haushalt zu Haushalt variierende Zusammensetzung aufweisen könnten. Vorliegend sei eine eindeutige und zweifelsfreie Aussage aufgrund des Fehlens individualcharakteristischer Stoffe in den extrahierten Wasch- und Reinigungsmittelrückständen allerdings nicht möglich.

d) Dass beide Tücher - abgesehen von der Größe - an sich übereinstimmen, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass beide Tücher auch tatsächlich vom Beklagten stammen. Es sind keine individualcharakteristischen Merkmale (z.B. eingewobene Initialen) erkennbar, die dafür sprechen würden, beide Tücher einer bestimmten Person zuzuordnen. Die Klägerin hat auch den Vortrag des Beklagten nicht bestritten, wonach sie bei ihrem Auszug verschiedene Gegenstände, möglicherweise auch das grüne Tuch, bei ihm zurückgelassen habe.

3. Es ist unstreitig, dass der Beklagte eine Vielzahl von Einweghandschuhen besessen und diese auch bei verschiedensten Tätigkeiten benutzt hat. Der Beklagte erklärte bei seiner informatorischen Anhörung, dass seine Finger aufgrund der Fingerendgliedamputationen sehr empfindlich seien und er deshalb bei verschiedensten Tätigkeiten Einweghandschuhe trage. Er habe allerdings keine Erklärung, wo die Handschuhe hergekommen seien, die im Nachhinein an seinem Pkw gefunden worden seien. Der Zeuge Guido K. bestätigte ebenfalls, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass der Beklagte ständig "Aids-Handschuhe" getragen habe.

a) In der Wohnung des Beklagten und an dessen Fahrzeug wurden Einweghandschuhe gefunden.
Der Zeuge KHK Kirn erklärte, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob in der Wohnung des Beklagten Plastikhandschuhe aufgefunden worden seien. Diesbezüglich müsse er auf seinen damaligen Ermittlungsbericht verweisen. Er wisse auch nicht, ob im Fahrzeug des Beklagten Plastikhandschuhe aufgefunden worden seien. Soweit er sich erinnere, hätten außerhalb des Fahrzeugs Plastikhandschuhe gelegen. Diese seien liegengelassen worden, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich um Handschuhe von Kollegen gehandelt habe, die in der Nacht beim Fahrzeug gewesen seien. Die Handschuhe hätten jedenfalls so ähnlich ausgesehen wie die von der Polizei selbst benutzten. Er habe allerdings nicht nachgefragt, ob es Handschuhe von Kollegen seien. Er wisse auch nicht mehr, ob er zum damaligen Zeitpunkt schon gewusst habe, ob Kollegen in der Nacht am Fahrzeug gewesen seien.

Der Zeuge KHK Kronenwett erklärte, dass er nicht aus eigener Erinnerung wisse, dass in der Wohnung des Beklagten Plastikhandschuhe aufgefunden worden seien. Am 30.04.1997 hätten er und sein Kollege Mayer nochmals das Fahrzeug des Beklagten untersucht. Im Fußraum der Beifahrerseite seien hierbei Einweghandschuhe aufgefunden worden. Er könne sich persönlich nicht daran erinnern, außerhalb des Fahrzeugs Handschuhe aufgefunden zu haben. Ihm sei allerdings einige Tage später gesagt worden, dass außerhalb des Fahrzeugs Handschuhe aufgefunden worden seien.
Der Zeuge KOK Mayer berichtete, dass in der Wohnung des Beklagten mehrere Plastikhandschuhe aufgefunden worden seien. Diese hätten sich unter anderem im Wohnzimmerschrank, in den Seitentaschen einer Lederjacke und in einem Schrank im Schlafzimmer befunden. Die Handschuhe seien teilweise lose, teilweise noch verpackt gewesen. Im Kofferraum und im Werkzeugkasten des Fahrzeugs des Beklagten seien ebenfalls Plastikhandschuhe aufgefunden worden.
Der Zeuge KOK Jung berichtete, dass er am 02.05.1997 beauftragt worden sei, die außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Handschuhe zu sichern. Dort seien zwei Gummihandschuhe festgestellt worden. Einer habe über dem Außenspiegel der Fahrerseite gelegen, ein weiterer unter dem Pkw, und zwar unter dem Beifahrersitz.
Der Zeuge KHK Conle bestätigte, dass er seine Kollegen Jung und Ernst beauftragt habe, die Handschuhe am Pkw des Beklagten zu sichern. Dies sei bis dahin nicht geschehen gewesen, weil man davon ausgegangen sei, dass es sich um Handschuhe von Polizeibeamten gehandelt habe, die bereits vorher am Pkw tätig gewesen seien.

b) Fünf in der Wohnung des Beklagten in einer Plastikdose aufgefundene Vinyl-Einmalhandschuhe wurden einer Materialvergleichsanalyse dahingehend unterzogen, ob sie eine mit den beiden am Tatort aufgefundenen Fingerlingen identische Zusammensetzung aufwiesen. Im Untersuchungsbericht des Sachverständigen Dr. Karpf des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 13.01.1998 (Strafakte, Band VI, AS 709 ff.) ist ausgeführt, dass zwischen diesen fünf, beim Beklagten aufgefundenen Einweghandschuhen untereinander Materialgleichheit bestehe. Materialgleichheit bestehe ferner auch zwischen den beiden in der Plastiktüte aufgefundenen Vinylhandschuhen. Materialungleichheit bestehe dagegen zwischen den beiden am Tatort aufgefundenen abgerissenen Fingerlingen einerseits und den beim Beklagten sichergestellten fünf Einweghandschuhen andererseits. Ebenfalls bestehe Materialungleichheit zwischen den abgerissenen Fingerlingen und den in der Plastiktüte gefundenen zwei Vinylhandschuhen. Die Handschuhe aus der Plastiktüte und die abgerissenen Fingerlinge wiesen zwar eine sehr ähnliche, jedoch keine bis ins Detail identische Materialzusammensetzung auf. Denkbar sei, dass es sich hierbei um Produkte eines bestimmten Herstellers aus unterschiedlichen Produktionschargen handele. Eine konkrete Aussage sei jedoch nicht möglich, da keine verwertbaren Herstellungsmerkmale vorhanden seien. Ausweislich Seite 3 des Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Dr. Karpf vom 13.01.1998 konnten weitere in Auftrag gegebene materialvergleichende Untersuchungen bezüglich weiterer sichergestellter Einweghandschuhe aus Zeitgründen nicht mehr bis zum Abschluss des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens durchgeführt werden und wurden danach - soweit ersichtlich - auch nicht mehr durchgeführt.

c) Einweghandschuhe wurden nicht - nur - beim Beklagten aufgefunden. Ausweislich der Asservatenlisten (Strafakte, Ordner KT-Maßnahmen, AS 385) befanden sich im Fahrzeug des Thomas H. vier Einweghandschuhe. Im Tatortanwesen wurden ausweislich des Durchsuchungsberichtes vom 02.05.1997 (Strafakte, Ordner KT-Maßnahmen, AS 55 ff. [Bericht hier nur auszugsweise] bzw. Strafakte Ordner l, Ziff. II, AS 175 ff. [Bericht hier vollständig]) in der Restmülltonne drei Paar (sechs Stück) Einweghandschuhe und im Schlafzimmer drei originalverpackte OP-Handschuhe, Größe 7 Vz, aufgefunden. Wie der Zeuge KK Polley berichtete, habe die Mutter der Klägerin, Metka Z.-B., nach Ausbreitung des Inhaltes der Plastiktüte erklärt, dass derartige Einweghandschuhe auch bei ihr gebräuchlich seien. Wie sich aus Ziff. 20 des Berichtes vom 02.05.1997 ergibt, wurde im Kinderzimmer von Kai W. auch eine Plastiktüte mit einer Vielzahl von Gummifingerlingen aufgefunden (vgl. hierzu Ziff. II, 10).

d) Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für gerechtfertigt, allein aus der Tatsache, dass der Beklagte häufig Einweghandschuhe benutzte und sich in der am Tatort aufgefundenen Plastiktüte Einweghandschuhe befanden, den Schluss zu ziehen, dass die Tüte gerade vom Beklagten am Tatort zurückgelassen worden war. Abgesehen davon, dass es sich bei derartigen Einweghandschuhen um Massenprodukte handelt, haben auch die durchgeführten Materialvergleichsanalysen keinen Hinweis dafür erbracht, dass die abgerissenen Fingerlinge bzw. die in der Plastiktüte enthaltenen Einweghandschuhe dem Beklagten mit Sicherheit zugeordnet werden könnten.

4. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die gefundene Plastiktüte nebst Inhalt überhaupt mit dem Täter in Verbindung gebracht werden kann.

a) Wolfgang Z. erklärte, dass die aufgefundene Plastiktüte am Vorabend noch nicht dort gewesen sei. Er habe sich am Vorabend noch mit seiner Tochter in deren Wohnung unterhalten. Als er dann nach unten in seine Wohnung gegangen sei, um sich schlafen zu legen, habe er keine Plastiktüte festgestellt. Diese wäre ihm auch aufgefallen. Der Polizeibeamte Sommer habe den Inhalt der Tüte auf dem Boden verteilt. Er - Wolfgang Z. - habe gesagt, dass dies wohl Abfall sei. Aus der emotionalen Erregung heraus habe er die Schachteln in die Hand genommen und dann wieder weggelegt.
Der Zeuge KHK Perplies erklärte, dass er dem Ehepaar Z. die Tüte gezeigt und gefragt habe, was es damit auf sich habe. Ihm sei gesagt worden, dass sich hierin Putzsachen befänden, die zum Haus gehören würden. Aufgrund dieser Aussage sei er davon ausgegangen, dass die Tüte mit der Tat und dem Täter nichts zu tun habe und habe sich diese auch nicht näher angeschaut. Andernfalls hätte er sich - so der Zeuge Perplies - auch anders verhalten, weil die Tüte dann als Spurenträger in Betracht gekommen wäre. Er könne auch nicht ausschließen, dass Wolfgang Z. gesagt habe, dass sich in der Tüte Abfall befinde.
Der Zeuge PHK Sommer erklärte, Wolfgang Z. oder Metka Z.-B. hätten gesagt, dass der Inhalt dieser Tüte nicht ins Haus gehöre und nicht bekannt sei. Der Zeuge KK Polley erklärte, dass Wolfgang Z. im Hinblick auf die Tüte gesagt habe, dass er nicht wisse, woher die Tüte komme. Auch Metka Z.-B. habe es nicht gewusst. Ihm gegenüber habe Wolfgang Z. nichts davon gesagt, dass es sich um Abfall handele. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Tüte nicht aus dem Haus stamme. Der Inhalt der Plastiktüte sei dann von dem Kriminaltechniker Perplies auf dem Boden ausgebreitet worden.

b) Welche Äußerungen die Eltern der Klägerin, Wolfgang Z. und Metka Z.-B., zur Plastiktüte machten, ist letztlich unklar, nachdem die vernommenen Polizeibeamten KHK Perplies, PHK Sommer und KK Polley unterschiedliche Versionen berichteten. Jedenfalls wurde die Plastiktüte nicht sofort als tatrelevant angesehen, mit der Folge, dass Wolfgang Z. beim Ausbreiten des Inhalts der Tüte die in dieser befindlichen Zigarettenschachteln in die Hand nahm und so seine Fingerabdrücke hinterließ.

5. Daktyloskopische Spuren des Beklagten wurden dagegen an der Plastiktüte bzw. deren Inhalt nicht aufgefunden. Die einzigen Fingerspuren, die auf einer der Zigarettenschachteln gesichert wurden, stammen ausweislich des Untersuchungsberichtes des Sachverständigen Groner beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 20.05.1997 (Strafakte, Ordner KT-Maßnahmen, Ziff. 12, AS 523 ff.) von Wolfgang Z.

6. Wie der Zeuge KOK Mayer berichtete, sei in der Wohnung des Beklagten aufgefallen, dass viele Sachen mit Klebeband abgeklebt gewesen seien. Es habe sich um Tesafilm und teilweise um Kreppband gehandelt. Er wisse allerdings nicht, ob diese Klebestreifen mit den in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Klebestreifen an den Zigarettenschachteln verglichen worden seien.

Die Amphetamintütchen in den in der Plastiktüte aufgefundenen Marlboro Zigarettenschachteln waren mit Klebestreifen versehen. Ausweislich der diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen (Strafakte, Ordner III, Ziff. VIII.6) konnte jedoch kein Bezug zu den beim Beklagten sichergestellten Klebebändern hergestellt werden.

7. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die in der weißen Marlboroschachtel befindlichen Amphetamintütchen mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werden können.

a) Der Zeuge KHK Conle berichtete, dass er dem Beklagten die in der Plastiktüte aufgefundenen Amphetamintütchen vorgehalten habe. Der Beklagte habe erklärt, dass er Tütchen dieser Art schon gesehen und möglicherweise auch schon berührt habe, als ihm solche in Karlsruhe im Lokal "Oberbayern" zum Kauf angeboten worden seien. Der Zeuge KHK Conle erklärte weiterhin, dass dies für ihn eine ungewöhnliche Aussage gewesen sei, da er während seiner eigenen beruflichen Tätigkeit beim Rauschgiftdezernat noch nie Rauschgiftverpackungen in dieser Form gesehen habe. Die Aussage des Beklagten bezüglich des Berührens der Tütchen habe sich nicht auf die konkreten, ihm vorgelegten, sondern allgemein auf Tütchen dieser Verpackungsart bezogen. Er habe freilich den Eindruck gehabt, der Beklagte suche eine Erklärungsmöglichkeit für den Fall, dass auf diesen konkreten Tütchen Fingerabdrücke von ihm gefunden werden würden. Tatsächlich seien dann allerdings keine Fingerabdrücke des Beklagten auf diesen Tütchen gefunden worden.

b) Nach Auffassung der Kammer lässt sich aus diesen Äußerungen des Beklagten nichts zu seinen Lasten herleiten, zumal - wie der Zeuge KHK Conle selbst erklärte - sich die Äußerung des Beklagten nicht auf die konkreten, ihm vorgelegten Tütchen, sondern allgemein auf solche Tütchen bezog.

8. Die Behauptung der Klägerin, dass das Auffinden der Plastiktüte auf der letzten Stufe der Kellertreppe und die Tatsache, dass keine Einbruchsspuren festgestellt worden seien, nur den Schluss zuließen, dass der Täter mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel den Eingang durch die Einliegerwohnung gewählt und die Tüte vor dem Betreten der klägerischen Wohnung an der obersten Treppenstufe abgestellt habe, erscheint der Kammer nicht gerechtfertigt.

a) Der Beklagte hat bestritten, noch einen Schlüssel zu dem Tatortanwesen besessen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000 erklärte der Beklagte, dass er lediglich einen Schlüssel für die Einliegerwohnung, nicht aber einen Schlüssel für die obere Eingangstür, gehabt habe. Diesen Schlüssel zur Einliegerwohnung habe er bei seinem Auszug Weihnachten 1994 an Metka Z.-B. zurückgegeben. Auch Wolfgang Z. sei dabei gewesen. Wenn er in der folgenden Zeit Kai abgeholt habe, habe er an der oberen Eingangstür geklingelt.

b) Der Betreuer der Klägerin, Wolfgang Z., erklärte, dass der Beklagte ihm selbst keinen Schlüssel zurückgegeben habe. Er habe auch mit seiner Frau darüber gesprochen. Diese habe ihm erklärt, dass auch sie keinen Schlüssel von dem Beklagten zurückerhalten habe. Seine Tochter, die Klägerin, habe ihm nach dem Auszug beim Beklagter erklärt, dass sie den Schlüssel von dem Beklagten nicht zurückerhalten habe. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass Wolfgang Z. ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt letzteres bei seiner Vernehmung im Strafprozess nicht erwähnt hat, und KHK Conle ferner bereits unter Ziff. 50 (Seite 13) des Schlussberichtes festgehalten hatte, dass Wolfgang Z. nicht bekannt gewesen sei, ob der Beklagte noch einen Schlüssel zum Anwesen gehabt habe.
Der Zeuge Thomas H. erklärte, dass er selbst einen Schlüssel zur Wohnung der Klägerin gehabt habe und zwar zu der ebenerdig gelegenen Haupteingangstür. Er habe keinen Schlüssel für die Untergeschosstür gehabt. Mit der Klägerin habe er nie darüber gesprochen, ob der Beklagte seinen Schlüssel zurückgegeben habe: Er nehme an, dass der Beklagte - wenn er Kai abgeholt habe - an der Haustür geklingelt habe, wisse dies allerdings nicht. Die Klägerin habe ihm gegenüber jedenfalls nichts davon erwähnt, dass der Beklagte mit einem noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel die Wohnung betreten habe.

c) Ein zur klägerischen Wohnung bzw. zur Einliegerwohnung passender Schlüssel wurde bei dem Beklagten nicht aufgefunden.

d) Der Zeuge KHK Perplies erklärte, dass an der Hauseingangstür keine Einbruchsspuren feststellbar gewesen seien. Die Eingangstür zur Einliegerwohnung sei abgeschlossen gewesen. Wolfgang Z. habe erklärt, dass er es gehört hätte, wenn jemand durch die Tür zur Einliegerwohnung hereingekommen wäre, da er hellhörig sei. Der Zeuge PHK Sommer erklärte ebenfalls, dass an der Haupteingangstür und auch sonst im Haus keine Einbruchsspuren festzustellen gewesen seien. Die Tür zur Einliegerwohnung im Untergeschoss habe er nicht überprüft.

e) Ob der Beklagte noch im Besitz eines Schlüssels für die Einliegerwohnung war, bleibt letztlich unklar. Die Kammer kann letzteres aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen des Beklagten und des Betreuers der Klägerin, Wolfgang Z., weder ausschließen noch positiv feststellen.

f) Dass keine Einbruchsspuren aufgefunden wurden und sich die Plastiktüte auf der letzten Treppenstufe befand, mag zwar einerseits plausibel erscheinen lassen, dass der Täter möglicherweise mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel durch die Einliegerwohnung das Anwesen betreten und vor dem Betreten der Erdgeschosswohnung die Plastiktüte auf der letzten Treppenstufe abgestellt hat. Ungewöhnlich erscheint allerdings, dass die Eingangtür der Einliegerwohnung, durch welche der Täter eingedrungen sein soll, zweifach verschlossen war. Die Annahme der Klägerin, dass der Beklagte diese Tür nach seinem Eindringen wieder verschlossen habe, weil er gewusst habe, dass die Haupteingangstür üblicherweise offen stehe und ihm damit ein Rückzugsweg offen bleibe, ist letztlich reine Spekulation, bei der dann noch zusätzlich unterstellt werden muss, dass der Beklagte sich auch durch das vor dem Anwesen geparkte Fahrzeug des Wolfgang Z. nicht von einem Eindringen durch die Einliegerwohnung hätte abhalten lassen. Da die Eingangstür der Einliegerwohnung sogar zweifach verschlossen war, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Täter nicht durch diese Tür, sondern möglicherweise mit einem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel durch die Eingangstür der Erdgeschosswohnung in das Anwesen gelangt ist. Dass die Plastiktüte auf der letzten Stufe der Kellertreppe stand, steht dem nicht entgegen. Der Täter kann diese Tüte auch von der Erdgeschosswohnung aus vor die Tür gestellt haben. Letzteres -erscheint auch deshalb nicht ausgeschlossen, da der Täter die Klägerin unstreitig vom Schlafzimmer aus in den Flur vor eben diese Tür gezerrt hat, wobei auch insoweit nur darüber spekuliert werden kann, in welcher Absicht dies geschah, insbesondere, ob der Täter die Klägerin möglicherweise durch die Einliegerwohnung aus dem Haus verbringen wollte. Da die Klägerin den Täter offenbar auch gekannt hat, was sich dem seitens des Zeugen Rudolf K. vernommenen Dialog entnehmen lässt (vgl. hierzu Ziff. 9), ist auch nicht auszuschließen, dass sie selbst dem Täter die Tür geöffnet hat. Dagegen spricht auch nicht der Zeitpunkt der Tat gegen 02:30 Uhr, da die Klägerin dem Täter möglicherweise bereits Stunden vorher Einlass in das Anwesen gewährt haben kann. Im Hinblick auf den Auffindeort der Plastiktüte muss ferner angeführt werden, dass Wolfgang Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29.04.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. IV, AS 363) aussagte: "Heute nacht, als ich das erste Mal bei Andrea war, glaubte ich, die kleine Plastiktüte direkt neben Andrea liegen gesehen zu haben, ich glaube auch, dass die Teile zu dem Zeitpunkt in der Tüte waren. Jetzt wo ich eben mit Dir den Treppen-Aufgang nochmals angeschaut habe, liegen die Teile nicht mehr im Innenflur, sondern bereits auf dem Treppen-Abgang und sind ausgepackt." In einer späteren Vernehmung vom 15.05.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. IV, AS 409) erklärte Wolfgang Z. auf die Frage nach der Tüte: "Ich kann das nicht mehr genau sagen, ob es im Flur war oder unmittelbar neben dem Treppenaufgang. " Aufgrund dieser Aussagen des Wolfgang Z. und der Aussage des Zeugen KHK Perplies, der die Tüte zunächst gar nicht für tatrelevant hielt, erscheint zweifelhaft, ob der Täter die Plastiktüte - wenn diese denn überhaupt von ihm stammen sollte - ursprünglich tatsächlich auf der letzten Treppenstufe abgestellt hatte oder ob sie sich nicht zunächst bei der Klägerin im Innenflur befand und erst im nachhinein - sei es von Rettungssanitätern oder Polizeibeamten - vor die Tür gelegt wurde. Jedenfalls kann nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund aus der Tatsache, dass die Tüte (später) auf der letzten Treppenstufe stand, kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass der Täter durch die Einliegerwohnung in das Anwesen gelangt war, wenn die Tüte ursprünglich möglicherweise neben der Klägerin im Flur lag.

9. Dass es sich - wie die Klägerin behauptet - um eine Beziehungstat gehandelt hat, für die ausschließlich der Beklagte in Betracht komme, konnte durch die Beweisaufnahme ebenfalls nicht belegt werden.

a) Der Zeuge Rudolf K., ein Nachbar des klägerischen Anwesens, erklärte, dass er in der Tatnacht durch laute Stimmen wachgeworden sei. Er habe eine Männerstimme und eine Frauenstimme gehört. Die Män nerstimme sei eher laut gewesen, bei der Frauenstimme habe es sich um ein "Gewimmer" gehandelt. Die von ihm wahrgenommenen Stimmen habe er keinen konkreten Personen zuordnen können. Die konkreten Worte, die damals gesprochen worden seien, habe er ebenfalls nicht mehr in Erinnerung, auch nicht einen etwaigen Dialekt, indem die Worte gesprochen worden seien. Was er bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar im Anschluss an die Tat ausgesagt habe, entspreche allerdings der Wahrheit und sei korrekt. Eine andere Stimme, die etwas von einer Dienstwaffe gesagt haben solle, habe er nicht gehört. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 30.04.1997, auf welche der Zeuge verwies (Strafakte, Ordner l, Ziff. IV.5, AS 595 ff.), hatte er erklärt, dass er eingeschlafen sei und geträumt habe. Während der Schlafphase habe er plötzlich eine Männerstimme gehört. Offensichtlich sei er dann aufgewacht und habe weiter diese Stimme gehört. Die Männerstimme habe geschrien: "Ich bringe dich um, ich schlag dich tot". Er vermute, dass diese Schreie mehrmals wiederholt worden seien. Bestimmt sagen könne er es nicht, da er noch "etwas schlaftrunken" gewesen sei. Er habe auch plötzlich eine Frau gehört. Es habe sich angehört, wie wenn eine Frau jammere, wimmere oder weine. Diese Frau habe gesagt, "lass mich doch gehen, ich will doch nichts von dir". Er meine, dass sich die Streitenden gekannt haben müssten, da diese per du gewesen seien. Er habe dann das Bett verlassen, sei aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Er-sei immer noch im Zweifel gewesen, ob er diese Schreie tatsächlich gehört oder ob er sie geträumt habe. Als er aus dem Fenster geschaut habe, habe er niemanden wegfahren hören oder wegrennen sehen. Es sei total ruhig gewesen.

b) Dieser von dem Zeugen Rudolf K. vernommene Dialog zwischen einem Mann und einer Frau lässt darauf schließen, dass sich die Klägerin und der Täter gekannt haben und es sich um einen männlichen Täter handelte. Der Aussage des Zeugen Rudolf K. lässt sich andererseits aber nichts entnehmen, was gerade auf den Beklagten als Täter hindeuten würde.

c) Insbesondere ist - entgegen dem Vortrag der Klägerin - ein Motiv des Beklagten nicht ersichtlich. Zwar bestand ein Sorgerechtsstreit insoweit, als die Klägerin - was Wolfgang Z. bei seiner Anhörung bestätigte -das alleinige Sorgerecht für den Sohn Kai erhalten wollte. Andererseits werden von der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieser Sorgerechtsstreit zwischen den Parteien in einer Weise zu persönlichen Konflikten geführt hätte, die den Beklagten zu einem tätlichen Angriff auf die Klägerin hätten veranlassen können. Auch der Anhörung des Betreuers der Klägerin, Wolfgang Z., lässt sich nichts derartiges entnehmen. Dieser erklärte vielmehr sogar, dass er aus Gesprächen mit seiner Tochter diesbezüglich wisse, dass diese selbst Probleme mit dem Sachbearbeiter des Jugendamtes wegen des Sorgerechtes für ihren Sohn Kai gehabt habe. Mit diesem Sachbearbeiter sei sie nicht klargekommen. Seine Tochter sei zunächst mit einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind Kai im Rahmen des Scheidungsverfahrens einverstanden gewesen. Im Laufe des Verfahrens sei sie allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass ein alleiniges Sorgerecht besser für das Kind sei. Aufgrund der Probleme mit dem Sachbearbeiter des Jugendamtes habe sie allerdings Bedenken gehabt, ob sie dieses alleinige Sorgerecht im Scheidungsverfahren erhalten würde. Im Ergebnis ist damit ein Tatmotiv für den Beklagten ebenso wenig ersichtlich wie für andere Personen.

10. Dass der Beklagte möglicherweise seine Jogginghose und ein T-Shirt ausgewaschen hat, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür, dass er die Tat zum Nachteil der Klägerin begangen hat.

a) Der Zeuge KHK Kirn berichtete, dass bei der Wohnungsdurchsuchung des Beklagten im Badezimmer eine nasse Jogginghose und ein nasses T-Shirt aufgefunden worden seien, die über der Armatur gehangen hätten. Bei der ersten Durchsuchung seien diese Kleidungsstücke hängen gelassen worden und erst am nächsten Tag von Kollegen mitgenommen worden. Der Zeuge KOK Mayer berichtete, dass die am 30.04.1997 zwischen 10.30 Uhr und 13.15 Uhr im Badezimmer des Beklagten aufgefundene Wäsche noch feucht, aber nicht mehr tropfnass gewesen sei.

b) Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000 erklärte der Beklagte, dass er am Morgen des 29.04.1997, also kurz vor der Festnahme, an der Badewanne die Haare gewaschen habe. Über der Wanne hätten Kleidungsstücke gehangen, die beim Haare waschen nass geworden seien. Möglicherweise seien die Kleidungsstücke auch in die Badewanne hineingefallen. Er habe die nassen Kleidungsstücke dann einfach wieder über die Badewanne gehängt. Es habe sich bei den Kleidungsstücken um eine Jogginghose und ein T-Shirt gehandelt.

c) bei seiner Vernehmung vom 06.05.1997 (Strafakte, Ordner III, AS 155) hatte der Beklagte ausgesagt, die Kleidungsstücke mit klarem Wasser oberflächlich ausgewaschen zu haben, weil diese mit Heizöl verschmutzt gewesen seien. Die Kleidungsstücke habe er dann tropfnass über den Hahn gehängt. In der Vernehmung vom 08.05.1997 (Strafakte, Ordner III, AS 217) erklärte der Beklagte, dass seine gesamten Kleidungsstücke in letzter Zeit deutlich nach Heizöl riechen würden. Er habe am Sonntagabend Öl umgepumpt und habe "nach Heizöl gestunken". Ob letztendlich ein paar Spritzer an die Kleidung geraten seien, wisse er aber nicht.

d) Als ihm die Widersprüche zwischen diesen beiden Erklärungen vorgehalten wurden, erklärte der Beklagte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er am 28.04.1997 die Kleidungsstücke ausgewaschen habe. Er wisse lediglich, dass er kurz vor der Festnahme am 29.04.1997 noch seine Haare gewaschen habe.

e) Im Untersuchungsbericht des Sachverständigen Dr. Karpf beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 23.07.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. III, AS 285 bzw. Ordner KT-Maßnahmen, Ziff. 12, AS 583) ist ausgeführt, dass an der Jogginghose keine Substanzen nachgewiesen worden seien, die charakteristisch für Heizöl seien. Dieser Befund schließe jedoch nicht zwangsläufig aus, dass an der Hose vor dem Waschvorgang doch geringe Mengen Heizöl angetragen gewesen sein könnten.

f) Der Zeuge Horst W., der Vater des Beklagten, erklärte, dass bei der Heizung des gemeinsamen Wohnanwesens die Pumpe defekt gewesen sei, weshalb der Beklagte jeden Tag Öl aus dem Tank habe herauspumpen müssen. Nach dieser Arbeit habe man jedes Mal nach Öl gerochen. Ob die Kleidung seines Sohnes mit Öl beschmutzt gewesen sei, wisse er allerdings nicht. Er wisse auch nicht, ob dieser seine Kleidung danach ausgewaschen habe. Er könne nur sagen, dass seine eigene Kleidung jedes Mal mit Öl bespritzt gewesen sei, wenn er diese Arbeit gemacht habe. Sein Sohn habe für die Arbeit mit dem Öl jedes Mal eine gesonderte Kleidung angezogen. Es könne sein, dass es sich hierbei um eine schwarze Jogginghose, ein pinkfarbenes T-Shirt und einen blauen Kittel gehandelt habe. Er habe mit seinem Sohn keine Aussage abgesprochen.

g) Weshalb die Jogginghose und das T-Shirt nass waren und ob der Beklagte diese Kleidungsstücke ausgewaschen hat, bleibt letztlich unklar. Wenn auch die unterschiedlichen Einlassungen des Beklagten nicht nachvollziehbar sind, vermag jedoch allein aus dieser Tatsache heraus kein zwingender Schluss auf die Täterschaft des Beklagten gezogen werden. Es hat sich auch nichts für die Behauptung der Klägerin ergeben, dass der Zeuge Horst W., der Vater des Beklagten, im Strafverfahren eine bestimmte Aussage mit seinem Sohn abgesprochen gehabt habe.

11. Bei seiner Vernehmung vom 06.05.1997 (Strafakte, Ordner III, AS 153) erklärte der Beklagte: "Ich frage mich sowieso schon die ganze Zeit, wie es sein kann, dass der Kai sich ruhig verhalten haben soll, wenn Wolfgang durch das Geschrei in der Einliegerwohnung aufgewacht sein soll." In der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2000 erklärte der Beklagte, dass die Aussage mit dem Wort "Geschrei" korrekt protokolliert worden sei. Er habe zuvor mehrfach den Haftbefehlgelesen und sei durch die in dem Haftbefehl getroffene Formulierung selbst zu dem Wort "Geschrei" gekommen.

a) Der Polizeibeamte KOK Kühner erklärte, dass der Beklagte bei seiner zweiten Vernehmung am 06.05.1997 das Wort "Geschrei" verwendet habe. Dies habe lediglich jemand wissen können, der sich am Tatort befunden habe. Er sei sich sicher, dass er dem Beklagten zuvor nicht vorgehalten habe, dass Wolfgang Z. durch ein Geschrei wachgeworden sei. Er oder der Zeuge KHK Conle hätten dem Beklagten daher vorgehalten, dass er gar nicht wissen könne, dass es ein Geschrei gegeben habe, wenn er sich nicht am Tatort befunden hätte. Auf diesen Vorhalt sei der Beklagte zunächst "sprachlos" gewesen und habe keine Erklärung hierzu abzugeben vermocht. Der Beklagte habe dies dann dahingehend zu erklären versucht, dass er das Wort "Geschrei" möglicherweise bereits bei früheren Vernehmungen von Kollegen gehört habe. Er - KOK Kühner - habe ihm dann weiterhin vorgehalten, dass dies nicht der Fall sein könne, da der Nachbar Rudolf K., der den als Geschrei bezeichneten Dialog zwischen der Klägerin und dem Täter wahrgenommen hatte, bei der ersten Vernehmung des Beklagten am 30.04.1997 noch gar nicht bekannt gewesen sei. Auf Vorhalt von Seite 73 des strafgerichtlichen Urteils erklärte der Zeuge KOK Kühner weiter, es sei zutreffend, dass er den Beklagten in der Vernehmung vom 30.04.1997 danach gefragt habe, ob er in der Wohnung gewesen sei und es eine Auseinandersetzung gegeben habe, die eskaliert sei. Er sei sich aber sicher, dass er auch am 30.04.1997 bei der Vernehmung nicht das Wort "Geschrei" ins Spiel gebracht habe.

b) Die Kammer ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht davon überzeugt, dass der Beklagte bei seiner Äußerung Täterwissen preisgegeben hat. Zwar ist auch im Haftbefehl nicht von "Geschrei" die Rede. Allerdings ist dort ausgeführt, dass Wolfgang Z. durch die durch den Kampf verursachten Geräusche aufgewacht sei. Außerdem hat der Zeuge KOK Kühner auch eingeräumt, dass er den Beklagten gefragt habe, ob die Auseinandersetzung eskaliert sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte von einem "Geschrei" spricht, ohne damit Täterwissen preiszugeben.

12. Der Zeuge KHK Conle hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass er dem Beklagten vorgehalten habe, man könne ihn aufgrund der durchgeführten DNA-Analyse als Täter überführen, und der Beklagte darauf geantwortet habe, jetzt sei er "baff" und dies sei alles nur ein übler Trick, um ihn zum Reden zu bringen. KHK Conle erklärte hierzu, er habe das Verhalten des Beklagten so interpretiert, dass dieser mit diesem Ergebnis nicht gerechnet habe. Die Deutung der Klägerin, der Beklagte hätte sich anders zu den Behauptungen des Zeugen Conle geäußert, wenn er nicht der Täter gewesen wäre, weil er dann ein solches Ergebnis von vornherein hätte ausschließen können, vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Aus der Reaktion des Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass er der Täter war.

13. In dem Brief, den der Beklagte aus der Justizvollzugsanstalt Heimsheim herauszuschmuggeln versuchte, schrieb er an seine Freundin Claudia F., dass alles davon abhänge, ob Andrea ihn belaste, gegebenenfalls wandere er für Jahre in den Knast. In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2001 erklärte der Beklagte hierzu, dass die Polizeibeamten ihm gesamt hätten, dass er für Jahre in den Knast wandern würde, wenn Andrea sagen würde, dass er der Täter gewesen sei. Er habe den Brief lediglich aus Zeitgründen aus der JVA herausschmuggeln wollen. Mit normaler Gefangenenpost hätte die Beförderung des Briefes - wie ihm von der Polizei oder Mithäftlingen gesagt worden sei - drei Wochen gedauert. Ein Mithäftling habe den Brief daher aus der JVA mitgenommen. Diese Erklärung erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Aus dem Inhalt dieses Briefes vermag die Kammer ebenfalls nichts zu Lasten des Beklagten herzuleiten, da es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte auch eine unberechtigte Belastung durch seine Ehefrau hätte befürchten können.

14. Die bei dem Beklagten in seiner Zelte aufgefundene Geständnisnotiz, in welcher er sich pauschal zu der Tat bekennt, vermag die Kammer ebenfalls nicht von der Täterschaft des Beklagten zu überzeugen. Der Beklagte erklärte bei seiner Anhörung, dass er am 13.05.1997 von dem Polizeibeamten Kühner vernommen und dazu gedrängt worden sei, ein Geständnis abzulegen. Dieser habe ihm erklärt, dass er keinen Besuch mehr bekommen würde, wenn er kein Geständnis ablege. Er, der Beklagte, habe daraufhin gesagt, dass er alles zugeben würde, "ohne wenn und aber". Nach näheren Einzelheiten befragt, habe er nur noch mit "ja" geantwortet. Der Polizeibeamte Kühner habe dann gesagt, dass das nicht stimmen könne, was er nun gestehe, und dass man ein solches falsches Geständnis nicht brauche. Abends habe er dann in Heimsheim das schriftliche Geständnis niedergelegt. Er habe dies lediglich für seinen Rechtsanwalt aufgeschrieben, um ihm später zeigen oder sagen zu können, was er mit dem Polizeibeamten Kühner besprochen habe. Wegen des lediglich pauschalen Inhalts des Geständnisses vermag die Kammer hieraus keine Schlüsse auf die Täterschaft des Beklagten zu ziehen. Im Hinblick auf den von dem Beklagten auf der Geständnisnotiz angebrachten Vermerk, dass er nur noch seine Ruhe wolle, erscheint die Einlassung des Beklagten, dass er das Geständnis lediglich zu diesem Zweck niedergeschrieben habe, zumindest nicht ausgeschlossen.

15. Demgegenüber vermögen etwaige Äußerungen der Zeugin PM'in Sonja L. den Beklagten nicht zu entlasten.

a) Der Beklagte behauptet, die Zeugin Sonja L. habe geäußert, dass "der Täter einer ihrer Kollegen" gewesen sei.

b) Die Zeugin PM'in Sonja L. erklärte, dass sie gegenüber dem Zeugen Thomas K. lediglich gesagt habe, sie könne sich weder vorstellen, dass es der Harry Wörz noch dass es einer ihrer Kollegen gewesen sei. Den Satz "es war einer meiner Kollegen" habe sie zu keinem Zeitpunkt -auch nicht sinngemäß - gesagt. An dieser Aussage hielt die Zeugin auch bei ihrer nochmaligen Befragung nach der Vernehmung des Zeugen Thomas K. fest.

c) Der Zeuge Thomas K. erklärte, dass die Polizeibeamtin Sonja L. gesagt habe, "der Harry sei es eh nicht gewesen; es sei einer ihrer Kollegen gewesen". Er habe daraufhin gefragt, ob es "der Thomas H." gewesen sei, woraufhin die Polizeibeamtin Sonja L. bejahend mit dem Kopf genickt habe. Sie habe aber nichts Konkretes gesagt, weshalb es "der Thomas H." gewesen sein sollte.
Der Zeuge Guido K. berichtete, dass der Zeuge Thomas K. ihm erzählt habe, die Polizeibeamtin Sonja L. habe geäußert, nicht der Beklagte, sondern einer ihrer Kollegen sei der Täter gewesen.
Der Zeuge Jochen Oe. berichtete, die Polizeibeamtin Sonja L. habe ihm gegenüber anlässlich einer Faschingsveranstaltung am 23.02.1998 und damit nach der Verurteilung des Beklagten durch das Schwurgericht erklärt, sie glaube auch nicht, dass der Beklagte der Täter sei. Sie habe geäußert, dass sie den Vater des Opfers für den Täter halte, habe allerdings keine Gründe nennen können, wie sie zu dieser Annahme gelangt sei.

d) Ob und in welcher Weise die Zeugin PM'in Sonja L. sich über die etwaige Täterschaft des Beklagten oder anderer Personen geäußert hat, bleibt nach diesen widersprüchlichen Aussagen unklar. Die Zeugen Thomas K. und Jochen Oe. erklärten zumindest aber auch, dass die Zeugin Sonja L. keine Einzelheiten berichtete, weshalb einer ihrer Kollegen, d.h. Thomas H. oder der Vater der Klägerin, der Täter gewesen sein sollte. Aus solch pauschalen Aussagen der Zeugin Sonja L. lässt sich im Hinblick auf den Beklagten weder Be- noch Entlastendes ableiten. Mögliche Spekulationen der Zeugin Sonja L. über die Täterschaft haben keinen Beweiswert.

16. Die Behauptung des Beklagten, dass Wolfgang Z. der Klägerin am Vorabend der Tat einen 1.000,00 DM Schein übergeben habe, an welchem Rauschgiftspuren angetragen gewesen seien, ist nicht belegt. Aus dem Vermerk des Polizeibeamten KOK Kühner vom 01.05.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. IV. 1, AS 377) ergibt sich, dass Wolfgang Z. gegen Empfangsbescheinigung insgesamt DM 1.000,00 in mehreren Scheinen ausgehändigt wurden, die anlässlich der Durchsuchung der Tatortwohnung mit einem Rauschgifthund aufgefunden worden waren. Im Vermerk des Polizeibeamten KHK Conle vom 30.04.1997 (Strafakte, Ordner l, Ziff. II, AS 165 - 167) ist festgehalten, dass eine Durchsuchung mittels Rauschgiftspürhund negativ verlaufen sei. Diesen Vermerken, auf welche der Beklagte Bezug nimmt, lässt sich nicht entnehmen, ob die DM 1.000,00 gerade durch den Spürhund aufgefunden wurden bzw. an den Geldscheinen Rauschgift angetragen war.

17. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die gegen den Beklagten sprechenden Indizien auch in ihrer Gesamtheit nicht derart gewichtig und zweifelsfrei sind, dass sich hieraus mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewißheit ergeben würde, dass der Beklagte derjenige war, der die Klägerin in der Nacht des 29.04.1997 tätlich angegriffen hat. Es ist diesbezüglich auch nicht Aufgabe der Zivilkammer, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen als potentielle Täter in Betracht zu ziehen wären.

18. Der Einwand des Beklagten, dass im Strafverfahren einseitig ermittelt worden sei und sich die Versäumnisse der Polizei - insbesondere der unterlassene sofortige Zugriff in der Wohnung und die unterbliebene Untersuchung seines Fahrzeugs auf Restwärme - zu seinen Lasten ausgewirkt hätten, ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, nachdem der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen ist. Gleichwohl erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis auf weitere Umstände geboten, die nach Auffassung der Zivilkammer dazu Anlass geben, die gegen den Beklagten sprechenden und als solche bereits nicht zur Uberzeugungsbildung ausreichenden Indizien besonders kritisch zu würdigen.

a) Wolfgang Z. äußerte bereits bei seinen Notrufen einen möglichen Tatverdacht bezüglich des Beklagten und des Thomas H.. Deren Wohnanschriften wurden daher von der Polizei unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat angefahren und ab 2:54 Uhr (Beklagter) bzw. 3:44 Uhr (Thomas H.) observiert (Schlussbericht Ziff. 2, 9 und 10). Auf einen sofortigen Zugriff wurde jedoch aus "einsatztaktischen Gründen" verzichtet (Schlussbericht Ziff. 8).

Wie der Zeuge KHK Maischein erklärte, sei von den Streifen vor der Wohnung des Beklagten gemeldet worden, dass in dessen Wohnung kein Licht brenne. Auch sein Pkw sei nicht in unmittelbarer Nähe feststellbar gewesen, so dass man davon ausgegangen sei, dass sich der Beklagte nicht zu Hause befinde. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Beklagte in seiner Wohnung befunden habe. Im übrigen sei geplant gewesen, den Beklagten und Thomas H. etwa zeitgleich festzunehmen, wobei die Kriminalpolizei Karlsruhe bezüglich der Festnahme des Thomas H. noch habe abklären wollen, ob ein Spezialeinsatzkommando zugezogen werden sollte, da dieser im Besitz der Dienstwaffe sei. Auch deshalb habe man zugewartet und nicht sofort die Wohnung des Beklagten betreten. Außerdem hätte nach ersten ärztlichen Auskünften die Klägerin in Kürze wieder ansprechbar sein sollen. Das Fahrzeug des Beklagten sei bis zu seiner Festnahme noch nicht aufgefunden worden. Nach Auslösung der Ringfahndung seien die Straßen in der Umgebung abgefahren worden, ohne dass das Fahrzeug aufgefunden worden wäre. Erst später sei dann festgestellt worden, dass es am Berg abgestellt war.

Weshalb das Fahrzeug trotz eines Abfahrens der Umgebung nicht aufgefunden wurde, bleibt offen. Im Schlussbericht ist diesbezüglich unter Ziff. 9 ausgeführt, dass der Standort des Pkw des Beklagten zum Festnahmezeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. In seiner Erstvemehmung am Vormittag des 29.04.1997 habe der Beklagte den Standort seines Pkw in der Kettelsbachstraße,ca. 200 m von seinem Wohnanwesen entfernt, mitgeteilt. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am Nachmittag des 29.04.1997 sei das Fahrzeug durch KHK Kirn an der genannten Stelle festgestellt worden. Eine Überprüfung des Motors auf Restwärme sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgversprechend gewesen.

Bei dem weiteren Tatverdächtigen Thomas H. wurden die beiden auf diesen zugelassenen Fahrzeuge zwar aufgefunden, da diese unmittelbar in der Hofeinfahrt des Wohnanwesens geparkt waren. Wie im Schlussbericht des KHK Conle unter Ziff. 10 ausgeführt ist und von KHK Maischein in seiner Zeugenvernehmung bestätigt wurde, wurden jedoch "beide Fahrzeuge nicht näher überprüft, um nicht den Sensor der Hausbeleuchtung auszulösen." Eine Überprüfung auf Restwärme erfolgte somit ebenfalls nicht. Die Festnahme von Thomas H. erfolgte um 7:20 Uhr in dessen Wohnung (Schlussbericht Ziff. 10).

Die Zivilkammer hat nicht darüber zu befinden, inwieweit in der damaligen Situation einsatztaktische Gründe einem sofortigen Zugriff entgegenstanden, wenngleich aus rückblickender Sicht ein sofortiger Zugriff jedenfalls sowohl eine aussagekräftige Überprüfung der Fahrzeuge ermöglicht als auch Erkenntnisse darüber erbracht hafte, in welcher Situation die Tatverdächtigen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat angetroffen worden wären. Nicht zuletzt wären hierdurch auch Probleme bei der Bewertung anderer Indizien, z.B. der nassen Wäsche im Badezimmer des Beklagten, vermieden worden.

b) wie bereits unter Ziff. II, 10 dargelegt, befindet sich der Durchsuchungsbericht des Tatortanwesens vom 02.05.1997 nicht vollständig im Ordner KT-Maßnahmen. Die auf den fehlenden Seiten 3 und 4 dieses Berichts genannten Asservate sind lediglich auf der grünen Ü-Stückkarte im Ordner l vermerkt, finden sich aber nicht in den Asservatenlisten der Kriminaltechnik. Der Zeuge KHK Perplies vermochte zu diesen Asservaten daher auch keine Angaben zu machen. Inwieweit der Bericht und die auf den Seiten 3 und 4 genannten Asservate im Strafverfahren Berücksichtigung fanden, ist unklar. Der Zeuge KOK Jung erklärte, dass er nicht mehr sagen könne, ob es bei seiner Vernehmung beim Schwurgericht auch im Einzelnen um die in dem Bericht genannten Asservate gegangen sei.

c) Der Beklagte rügte im Hinblick auf ein etwaiges Tatmotiv anderer Personen, dass von Wolfgang Z. im Strafverfahren nicht sämtliche Tagebücher der Klägerin vorgelegt und berücksichtigt worden seien.

aa) Ausweislich der Ziff. 16 des Durchsuchungsberichtes vom 02.05.1997 wurde ein Tagebuch der Klägerin aufgefunden und asserviert, m welchem sich Einträge von Januar und Februar 1997 befanden.

bb) Die Mutter der Klägerin, Metka Z.-B., erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2000, dass sie keine Tagebücher ihrer Tochter aus dem Jahr 1997 habe.

cc) In der von dem Beklagten vorgelegten dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt vom 28.06.2000, die dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben hat, ist folgendes ausgeführt: "bei seiner Vernehmung als Zeuge in der damaligen Hauptverhandlung erwähnte Wolfgang Z., dass seine Tochter Andrea in der Vergangenheit Tagebuch geführt habe. Dieser Umstand war vorher nicht bekannt. Der Zeuge Z. wurde daraufhin vom Schwurgericht gebeten, diese Tagebücher seiner Tochter, soweit er sie im Besitz hat oder sie in der Habe seiner Tochter auffindbar sind, vorzulegen. Dies ist auch geschehen. Wolfgang Z. legte noch während der laufenden Schwurgerichtsverhandlung - meiner Erinnerung nach zwei - Tagebuchhefte vor, die ich eingesehen habe und aus denen sich keine für die Frage der Täterschaft relevanten Erkenntnisse ergaben. Die Schwurgerichtskammer ist damals davon ausgegangen, dass Wolfgang Z. alle ihm zur Verfügung stehenden Tagebuchaufzeichnungen seiner Tochter vorgelegt hat. (...)."

dd) Die Klägervertreterin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001, dass Wolfgang Z. im Strafprozess ca. sechs Tagebücher mitgebracht und vorgelegt habe, die jedoch alle die Jugendzeit der Klägerin betroffen hätten. Es seien jedenfalls mehr als die damals im Protokoll genannten zwei Tagebücher gewesen. Diese Tagebücher aus der Jugendzeit habe Wolfgang Z. "gleich wieder mitnehmen" können, nachdem sie von den Richtern der Schwurgerichtskammer gesichtet und unmittelbar wieder zurückgegeben worden wären. Für den relevanten Zeitraum habe es lediglich ein, maximal zwei Tagebücher gegeben.

ee) Ausweislich des Protokolls der Schwurgerichtsverhandlung vom 16.01.1998 (Strafakte Band VI, AS 681) wurde aus einem Tagebuch der letzte Eintrag unter dem Datum 03.04.1996 verlesen.

ff) Der Zeuge KOK Jung erklärte, dass er das im Bericht vom 02.05.1997 genannte Tagebuch gefunden und asserviert habe. Er habe zu seinem Kollegen Conle gesagt, dass dieser es direkt bei sich verwahren solle und es nicht offen auf dem Schreibtisch herumliegen müsste. Er habe nur ein Tagebuch gesichert.

gg) Der Zeuge KHK Conle berichtete, dass zwei Tagebücher sichergestellt worden seien, die er in seiner Liste am 14.01.1998 ausgetragen habe. Diese seien damals an Staatsanwalt Lorenz per Kurier übergeben worden und hätten dann offensichtlich auch dem Schwurgericht vorgelegen. Wenn ihm aus der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt vorgehalten werde, dass Tagebücher von Wolfgang Z. in der Sitzung übergeben worden seien, so seien dies andere Tagebücher gewesen, die dieser noch zu Hause gehabt habe und mit den hier genannten oder ihm in Erinnerung befindlichen nicht identisch seien. Auf die Frage, weshalb dem Schwurgericht das asservierte Tagebuch -ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt - nicht bekannt gewesen sei, erklärte der Zeuge: "Wenn in der dienstlichen Stellungnahme weiter steht, dass der Umstand, dass die Geschädigte Tagebücher geführt hatte, bis dahin nicht bekannt war, so hätten sie es ja sehen können, wenn sie die Ü-Stückliste gelesen hätten. Warum ich dies im Bericht nicht noch einmal abschließend vermerkt habe, kann ich nicht mehr sagen. (...) Zu den Tagebüchern kann ich nochmals sagen, dass ich davon ausgehe, dass Staatsanwaltschaft und Gericht die Akten ja lesen, schließlich ist der Staatsanwalt ja Herr des Verfahrens. Ich weiß nicht mehr, wie ich an das zweite Tagebuch kam, jedenfalls habe ich zwei Tagebücher an Herrn Staatsanwalt Lorenz weitergeleitet. Diese habe ich auch gesichtet, die anderen, um die es wohl geht, habe ich nie gesehen. "

hh) Die Bedeutung der Tagebücher bleibt daher im Ergebnis offen. Während im Durchsuchungsbericht vom 02.05.1997 von einem asservierten Tagebuch die Rede ist - was auch der Zeuge KOK Jung bestätigte -, befanden sich bei dem Zeugen KHK Conle zwei Tagebuchhefte, die nach dessen Angaben zumindest an den Staatsanwalt gelangt sind. Dem Schwurgericht war - ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht Schmidt - weder bekannt, dass die Klägerin überhaupt Tagebuch geführt hat, noch, dass sogar ein bzw. zwei Tagebücher asserviert waren. Wie sich der dienstlichen Stellungnahme weiter entnehmen lässt, wurden dann lediglich von Wolfgang Z. zwei Tagebuchhefte vorgelegt. Nach den Angaben des Zeugen KHK Conle handelte es sich hierbei aber nicht um die beiden^sservierten Tagebücher, sondern um andere Tagebücher, was insofern nachvollziehbar ist, als andernfalls ja bereits vor dem rechtskräftigen Ab-schluss des Verfahrens Asservate an Wolfgang Z. ausgehändigt worden wären. Die asservierten Tagebücher, insbesondere das im Durchsuchungsbericht vom 02.05.1997 genannte Tagebuch mit Einträgen aus unmittelbar der Tat vorausgehenden Zeiträumen (Januar und Februar 1997), lagen dem Schwurgericht danach offensichtlich zu keinem Zeitpunkt vor. Ob in diesen asservierten Tagebüchern Einträge enthalten waren, die - wie der Beklagte meint - zur Tataufklärung im Hinblick auf eine etwaige Beziehungstat hätten relevant sein können, ist daher nicht bekannt.

d) Ähnliches gilt für das unter Ziff. 24 des Durchsuchungsberichts vom - 02.05.1997 genannte Heft mit Eintragungen "Einnahmen-, Ausgaben ab 01.04.1997", aufweiches der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 im Hinblick auf ein etwaiges Tatmotiv anderer Personen hinwies. Im Bericht des KOK Jung ist zu diesem Heft vermerkt: "Auffällig daran ist, dass die Eintragungen für April 1997 fehlen, diese Seite ist herausgerissen. "

aa) Der Zeuge KHK Conle erklärte hierzu, dass ihm auch dieses unter Nr. 24 des Berichts vom 02.05.1997 aufgeführte Haushaltsbuch nicht für die Kriminaltechnik relevant zu sein schien. Eine Untersuchung auf daktyloskopische Spuren, mit dem Ziel zu klären, wer die Seite herausgerissen habe, fand nicht statt.

bb) Der Zeuge KHK Conle erklärte generell zu den auf den Seiten 3 und 4 des Berichts vom 02.05.1997 aufgeführten Asservaten, dass diese "selbstverständlich" überprüft worden seien. Die Ergebnisse befänden sich in sogenannten Spurenakten. Wenn sich aber aus einer Spur nichts ergebe, finde dies keinen Eingang in die Haupakte mit Ausnahme der Dinge, die in die Hauptakte überführt würden, wie hier z.B. unter VII. Die Spurenakten seien von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht angefordert worden.

cc) Soweit ersichtlich erfolgte allerdings auch im Schlussbericht des Zeugen KHK Conle kein Hinweis auf diese Spurenakten. Unter Ziff. 40 des Schlussberichtes führt dieser aus: "Entsprechend der unter der Band VIII - Sonstiges - eingeordneten Ermittlungsmaßnahmen erfolgten Überprüfungen zum Wahrheitsgehalt von Beschuldigten/Zeugenaussagen, Auswertungen entsprechender Unterlagen sowie Herkunftsermittlungen und Zuordnungsversuche von am Tatort festgestellten Spuren. " Im Ordner III, Ziff. VIII findet sich beispielsweise unter Ziff. 10 die Überprüfung der auf Seite 5 (Ziff. 29) des Berichts vom 02.05.1997 genannten Telefonnurrmner oder unter Ziff. 11 eine Auswertung des Terminkalenders des Opfers, wobei es sich hierbei möglicherweise um den unter Ziff. 17 des Berichts vom 02.05.1997 genannten handelt. Keine Ausführungen finden sich dagegen beispielsweise zum Einnahmen'/Ausgabenheft oder zu den Stellenanzeigen.

19. Auf das von Prof. Dr. Undeutsch erstattete polygraphische Gutachten kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, nachdem dieses lediglich gegenbeweislich eingeholt wurde, der Klägerin aber bereits der ihr obliegende Hauptbeweis nicht gelungen ist.

a) Die Kammer hat bei der Anordnung dieses Gutachtens nicht verkannt, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 44, 308 [1. Strafsenat]; BGH NStZ-RR 2000, 3513. Strafsenat]) ein derartiges Gutachten als völlig ungeeignetes Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO ansieht, wobei der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 5, 332) nunmehr aber davon ausgeht, dass die freiwillige Mitwirkung an einer polygraphischen Untersuchung nicht gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 1 Abs. 1 GG) oder gegen die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§136 a StPO) verstößt (vgt. BGHSt 44, 308 unter Ziff. 111.2).

b) Außerhalb des strafrechtlichen Bereichs (vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsnachweise in BGHSt 44, 308 unter Ziff. 11.3) - insbesondere in Sorgerechtsverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs - wird zum Teil das Ergebnis eines polygraphischen Gutachtens als zulässiges Beweismittel angesehen, jedenfalls soweit es um die Entkräftung der erhobenen Vorwürfe-geht (vgl. OLG München FamRZ 1999, 674: OLG Oldenburg DSB 1998, Nr. 11, 13: anders dagegen das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - MDR 1998, 1119-für das arbeitsgerichtliche Verfahren). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist die Kammer der Auffassung, dass jedenfalls in einem Zivilprozess, in welchem - wie im vorliegenden Fall - dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten eine Straftat gegen das Leben vorgeworfen wird, ein polygraphisches Gutachten ein zulässiges Beweismittel ist, welches indiziell der Entlastung des Beklagten dienen kann, wenn das Gutachten diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Täter ausschließt (das OLG München, FamRZ 1999, 674 misst dem Gutachten in einem solchen Fall einen "sehr hohen Wahrscheinlichkeitsbeweis" zu). Nachdem aber bereits keine überzeugenden Indizien für die Täterschaft des Beklagten sprechen, bedurfte es insoweit keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Beweiswert des gegenbeweislich eingeholten polygraphischen Gutachtens.


4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Waetke, Vorsitzender Richter am Landgericht

Huß, Richterin am Landgericht

Ohlinger, Richter

Rechtsgebiete

Strafrecht