Persönlichkeitsrecht und Videoüberwachung im Kaufhaus
Gericht
BayObLG
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
24. 01. 2002
Aktenzeichen
2St RR 8/02
Wird ein Besucher eines Kaufhauses beim Betreten darauf hingewiesen, dass die Verkaufsräume videoüberwacht werden, so liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
Die Angekl. stahl im Kaufhaus ein Fernsprechgerät. Überführt wurde sie durch eine Videoaufnahme. Am Eingang des Kaufhauses war auf die Videoüberwachung durch Schilder hingewiesen worden. Das LG verurteilte die Angekl. wegen Diebstahls. Die Revision, mit der die Angekl. einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht geltend machte, hatte keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Beweiswürdigung des LG hält der rechtlichen Überprüfung stand.
b) Die StrK war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, das Videoband bei seiner Überzeugungsbildung zu verwenden, da die Videoaufnahmen rechtmäßig erfolgten.
aa) Auch Filmaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten und ohne Verbreitungsabsicht können zwar grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob ein solcher rechtswidrig oder hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen und nach entsprechender Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden (BGH, NJW 1995, 1955 [1957]). Hierbei sind neben dem Ort der Aufnahme, deren Heimlichkeit, der Zweck der Beobachtung bzw. die Belange des Beobachters und der Umstand von Bedeutung, ob der Überwachung ausgewichen werden kann (Helle, JZ 1995, 1117 [1118]).
bb) Im vorliegenden Fall ist daher zu sehen, dass die Videoüberwachung nicht heimlich erfolgte, sondern nach den Feststellungen der StrK durch jedermann deutlich sichtbare Schilder an den Eingängen zum Kaufhaus bekannt gemacht worden ist. Die Angekl. hatte damit die Möglichkeit, den Besuch dieses Kaufhauses zu unterlassen, um sich der Überwachung nicht auszusetzen. Die Aufnahmen betrafen auch weder den privaten noch gar den intimen Bereich, sondern völlig unverfängliche Vorgänge, nämlich den Aufenthalt in einem allgemeinen Kaufhaus. Schließlich erfolgten die Aufnahmen in dem berechtigten Interesse des Warenhausinhabers, Diebstähle nach Möglichkeit nicht nur aufzudecken, sondern bereits generalpräventiv zu verhindern, um so die Preise möglichst niedrig halten zu können, was auch im Interesse aller Kunden liegt.
Die Herstellung von Bildaufnahmen zu Beweiszwecken ist bereits ein starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit solchen Vorgehens (Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., Anh. § 12 Rdnr. 610). Daran kann umso weniger Zweifel bestehen, als der Eingriff in der Öffentlichkeit erfolgte und auf ihn deutlich hingewiesen worden war. Die Frage, ob die bereits für sich den Schuldspruch tragenden Aussagen der Zeugen bei rechtswidriger Videoüberwachung gleichwohl verwertbar gewesen wären (Fernwirkung eines Verwertungsverbots, Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einl. K Rdnr. 99) stellt sich damit nicht.
2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.
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