Anscheinsbeweis bei „halber“ Vorfahrt

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

21. 06. 2001


Aktenzeichen

12 U 1147/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei der Kollision im Bereich einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen. Dies gilt auch in Fällen der „halben Vorfahrt“.

  2. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden; dies gilt grundsätzlich auch für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten.

  3. 1000 DM Schmerzensgeld für HWS-Distorsion sowie Schulterprellung und Ellenbogenprellung rechts einer in Frühschwangerschaft befindlichen Frau bei Arbeitsunfähigkeit von 18 Tagen und Verordnung einer Halskrawatte.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Schadenersatz aus einem Unfall, bei dem der von rechts kommende Kl. mit der für ihn von links kommenden Bekl. kollidierte. Das LG hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Bekl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

I. Zu Recht hat das LG die Bekl. als Fahrerin, Halterin und Pflichtversicherer nach den §§ 7 I, 17 I 2, 18 I StVG, 823 II BGB i.V.m. § 8 I StVO, 3 Nr. 1 PflVG zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Unfallereignisses verurteilt, denn der Unfall war durch die Bekl. zu 1) derart verursacht und verschuldet, dass demgegenüber die vom Fahrzeug der Kl. zu 1) ausgehende Betriebsgefahr nicht ins Gewicht fällt.

1) Der Unfall stellte für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 II 1 StVG mit der Folge eines Haftungsausschlusses dar. Ob insbesondere die Bekl. zu 2) jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und damit den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“ gerecht geworden ist (zum Begriff vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG, Rn. 30 m.w.N.), lässt das Beklagtenvorbringen nicht erkennen . (Wird ausgeführt).

2) Damit ist nach den §§ 17 I, 18 III StVG, 254 BGB eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten. Bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteil des Senats vom 24. 9. 1998, - 12 U 3282/96 -).

3) Diese Abwägung führt zu einer Alleinhaftung der Bekl., denn für einen schuldhaften Vorfahrtsverstoß der Bekl. zu 1) spricht angesichts des Unfallherganges der Beweis des ersten Anscheins, den die Bekl. nicht erschüttert haben.

a) Außer Streit ist zwischen den Parteien, dass das Klägerfahrzeug in die Kreuzung auf einer von rechts kommenden Straße eingefahren ist, so dass es grundsätzlich mangels anderer Verkehrsregelung nach § 8 I 1 StVO die Vorfahrt beanspruchen konnte.

Der nach § 8 StVO geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich auf die gesamte Kreuzungsfläche (sog. „Einmündungsviereck“ und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße, vgl. Hentschel, a.a.O., § 8 StVO, Rn. 28 m.w.N.). In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber zunächst nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmern.

An Kreuzungen, auf denen der Vorfahrtberechtigte seinerseits dem von rechts kommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren hat („halbe Vorfahrt“), gilt dieser Vertrauensgrundsatz gleichfalls, sofern der Berechtigte zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht die nach rechts kreuzende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 2757; Senat, DAR 1988, 272).

Ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht; er verliert deshalb seine Vorfahrt auch nicht durch eine überhöhte Geschwindigkeit.

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 II StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich nach § 8 II 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat. Hineintasten bedeutet hierbei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers versperrt (vgl. zu allem m.w.N. Urteile des Senats vom 24. 9. 1998, - 12 U 3282/06 -; NZV 1999, 85 = KGR 1999, 315, 317; VM 2000, 67 = NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260 = KGR 2000, 135).

b) Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (BGH, NJW 1982, 2686; Senat, Urt. v. 26. 9. 1983, 12 U 2583/82; Senat, Urt. v. 24. 9. 1998, - 12 U 3282/96). Die Betriebsgefahr des Berechtigten tritt in der Regel demgegenüber im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 I StVG zurück (Hentschel, a.a.O., § 8 StVO, Rn. 69).

c) Im vorliegenden Fall hat sich die Kollision unstreitig im Kreuzungsbereich ereignet, mithin in dem Bereich, in dem die Bekl. zu 1) dem Klägerfahrzeug die Vorfahrt gewähren musste. Damit spricht die Lebenserfahrung dafür, dass eine schuldhafte Vorfahrtspflichtverletzung der Bekl. zu 1) zum Zusammenstoß geführt hat. Für die Begründung dieses Anscheins ist es ohne Belang, wo genau auf der Kreuzung die Kollision stattgefunden hat, denn die Vorfahrtsberechtigung bestand - wie dargelegt - auf der gesamten Kreuzung.

d) Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehens im vorliegenden Fall ergeben, haben die Bekl. nur unzureichend vorgetragen, so dass es ihnen nicht gelungen ist, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

aa) Der Vortrag zu einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges erweist sich auch in der Berufungsinstanz als gleichermaßen unerheblich wie unsubstantiiert.

Eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten kann zwar durchaus den Anschein zu Fall bringen, ein Unfall sei entscheidend auf einen Vorfahrtverstoß zurückzuführen. Es ist jedoch hierfür die Darlegung und ggf. der Beweis erforderlich, dass der Vorfahrtberechtigte erheblich zu schnell gefahren ist (vgl. Hentschel, a.a.O., § 8 StVO, Rn. 69 und 70). Schon dies ist vorliegend nicht erkennbar.

Ein Fahrzeugführer, der die Vorfahrt beanspruchen kann, muss sich weiterhin an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten; mangels besonderer Veranlassung muss er seine zulässige Fahrgeschwindigkeit jedoch nicht vermindern (vgl. Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn. 48).

Dass der Sohn der Kl. zu 1) zur Beachtung der eigenen Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen auf der von rechts heranführenden Straße Veranlassung gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu reduzieren (vgl. hierzu allgemein Senat, DAR 1988, 272), ergibt sich weder aus ihrem eigenen Vorbringen noch aus den Darlegungen der Bekl.

Nach den vorstehenden Ausführungen zu „halben Vorfahrt“ durfte der Sohn der Kl. zu 1) hier aber auch darauf vertrauen, dass von links kommende Fahrzeuge seine Vorfahrt respektieren würden. Ein besonderer Anlass, sich in ihre Richtung zu vergewissern, ob sie dies tatsächlich tun würden, bestand nach dem Beklagtenvorbringen für die Kl. nicht. Die Angabe der Kl., die Sicht sei nach links durch einen an der Ecke stehenden LKW behindert gewesen, deutet zwar einen solchen Anlass an; die Bekl. haben sich diese Darlegung indes auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht, sondern sie ausdrücklich in Abrede gestellt.

Damit war es dem Fahrer des Klägerfahrzeuges unbenommen, in die Kreuzung mit der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h einzufahren, also mit der Geschwindigkeit, die die Bekl. in ihrem Berufungsvorbringen behauptet haben.

Darüber hinaus fehlt dieser Geschwindigkeitsbehauptung der Beklagten jegliche Substanz, § 138 I ZPO (wird ausgeführt).

bb) Unerheblich ist auch die bestrittene Behauptung der Bekl., das Beklagtenfahrzeug habe sich bereits in der Kreuzung befunden, als das Klägerfahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei, so dass der Sohn der Kl. auf die Vorfahrt habe verzichten müssen.

Zutreffend ist zwar, dass ein Berechtigter seine Vorfahrt nicht erzwingen darf (Hentschel, a.a.O., § 8 Rn. 47). Vorstellbar ist auch, dass bei einem entsprechend groben unfallursächlichen Verstoß gegen diese Grenze der Rechtsausübung der erste Anschein erschüttert werden kann und der Geschädigte sich einen Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteil anrechnen lassen muss.

Die Bekl. haben jedoch nicht dargelegt, wo sich ihr Fahrzeug vor Einfahrt des Klägerfahrzeuges in der Kreuzung befunden haben soll, wo das Klägerfahrzeug zu diesem Zeitpunkt gewesen sein soll und wie der Sohn der Kl. das Beklagtenfahrzeug so rechtzeitig habe erkennen müssen, dass er noch erfolgreich hätte bremsen können (wird ausgeführt).

Letztlich mag dies aber auf sich beruhen, denn jedenfalls ist nicht dargetan, dass der Fahrer des Klägerfahrzeuges Veranlassung und die Möglichkeit gehabt hätte, den Zusammenstoß durch eine rechtzeitige Reaktion zu vermeiden.

Dass er mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz keine Veranlassung hatte, sich zu vergewissern, ob von links ein wartepflichtiges Fahrzeug herangefahren kam, wurde bereits ausgeführt. Die Bekl. habe auch nicht dargelegt, dass der vorfahrtberechtigte Sohn der Kl. die kreuzende Straße „Auf dem G“ nach rechts nicht hinreichend einsehen konnte; daher kommt eine Mithaftung der Kl. zu 1) zu ¼ auch nach den Grundsätzen der „halben Vorfahrt“ (vgl. BGH, VM 1977, 91; OLG Hamm, DAR 2000, 64) nicht in Betracht.

Dass sich ihm durch Blick nach vorne aufdrängte, dass sich dort bereits das Beklagtenfahrzeug befand, gibt der Beklagtenvortrag nicht zu erkennen. Einerseits tragen die Bekl. vor, bei einem Blick nach rechts unmittelbar vor Einfahrt in die Kreuzung hätten weder die Bekl. zu 1) noch der Beifahrer DG das Klägerfahrzeug gesehen. Andererseits behaupten sie, ihr Fahrzeug müsse für den Sohn der Kl. zu 1) bereits vorher sichtbar gewesen sein, insbesondere auch, dass sich das Beklagtenfahrzeug bereits auf der Kreuzung befunden habe. Warum hier nur Sichtfreiheit in eine Richtung bestanden haben soll, haben die Bekl. nicht erläutert und ist nicht plausibel.

Auch im Hinblick auf den Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit vom 50 km/h erschließt sich dem Senat das von den Bekl. behauptete Geschehen nicht. Eine Chance, das Fahrzeug bis zur Kreuzung zum Stillstand zu bekommen, hatte der Sohn der Kl. selbst bei einer Notbremsung mit starker Verzögerung und bei trockener Fahrbahn nur bei Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeuges aus einer Entfernung von mindestens 25,2 m, denn so lange ist unter Einbeziehung der Reaktionszeit von einer Sekunde, des Bremsansprechens und -anschwellens der Anhalteweg (Tabelle bei Kuckuk/Werny, a.a.O., XIX Nr. 2). Dass der Sohn der Kl. das Beklagtenfahrzeug jedoch unter Bezug auf die örtlichen Verhältnisse schon aus dieser Entfernung vor sich sehen konnte, haben die Bekl. nicht dargelegt. Damit lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine unfallursächliche Pflichtverletzung des Klägerfahrens ausmachen, die den Anschein erschüttern oder eine Haftungsanteil rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn eine überhöhte, den Verkehrsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges (§ 3 II 2 StVO) unterstellt würde; denn im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden; dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten (Senat, NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260 = WM 2000 67 Nr. 77 = KGR 2000, 135).

III. Der vom LG der Kl. zu 2) nach § 847 BGB zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 1000 DM ist angemessen (§ 287 ZPO).

1) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; KG, DAR 1987, 151 = VerkMitt 1986, 69 = VRS 72, 331, 333). Es soll dem Geschädigten einen angemessener Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine an sich angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar messbar sind (BGH, VersR 1976, 967, 968 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die eine billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB fordert, ist auf den Einzelfall abzustellen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinausgehen, doch kommt dies grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellung gerechtfertigt erscheint (BGH a.a.O.).

2) Im vorliegenden Fall hat die Kl. zu 2) durch Vorlage eines Aufnahmeberichtes des B-Klinikums belegt, dass sie am Unfalltag mit einer HWS-Distorsion sowie einer Schulterprellung rechts und einer Ellenbogenprellung rechts in die Erste-Hilfe-Station des Krankenhauses eingeliefert worden ist. Aus dem Schreiben ergibt sich ferner, dass eine Frühschwangerschaft vorlag. Durch Attest des praktischen Arztes Dr. R hat sie ferner belegt, dass sie in der Zeit vom 19. 7. bis zum 5. 8. 1998 (also in einem Zeitraum von 18 Tagen) arbeitsunfähig krank war und eine Halskrawatte tragen musste.

Sodann hat sie vorgetragen, sie habe wegen der Schwangerschaft keine schmerzlindernden Medikamente nehmen können. Auch dies findet eine Stütze im vorgenannten ärztlichen Attest. Ohne weiteres nachvollziehbar ist die Besorgnis, durch das Unfallgeschehen könne die Schwangerschaft beeinträchtigt sein.

3) In Zusammenschau dieser Aspekte ist das zuerkannte Schmerzensgeld ohne weiteres gerechtfertigt.

Die Höhe entspricht auch demjenigen, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannt hat (vgl. etwa Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 2001, Urt. Nr. 180 - AG Elmshorn -; Urt. Nr. 182 - AG Emden 0; Urt. Nr. 210 - AG Unna -; Urt. Nr. 211 - AG Varel -; Urt. Nr. 230 - OLG Koblenz -; sämtlich zu einem HWS-Schleudertrauma, jeweils 1000 DM Schmerzensgeld).

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht