Anwendbares Recht bei Regulierung eines Auslandsunfalls
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
08. 04. 2002
Aktenzeichen
58 S 269/01
Bei Auslandsunfällen ist deutsches Recht für die Regulierung eines Unfalls nicht allein schon dann anwendbar, wenn beide Unfallfahrzeuge in Deutschland versichert sind. Dieser Umstand ist jedoch als Indiz zu berücksichtigen.
Kommt jedoch zu der Zulassung in demselben Staat noch ein weiterer Umstand hinzu, der eine Beziehung zu diesem Staat herstellt, dann gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Der Kl. macht Ansprüche auf restlichen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 6. 6. 2000 in Oppeln/Polen geltend.
Dem Kl. steht sowohl die ebenfalls der Höhe nach unstreitige
Nutzungsausfallentschädigung von 3 395 DM als auch die geltend gemachte
Kostenpauschale von 30 DM zu. Denn für die Regulierung der Ansprüche des
Geschädigten ist in der hier vorliegenden Konstellation die Anwendung deutschen
Rechtes nach Art. 41 EGBGB gerechtfertigt. Danach kann ausnahmsweise von der
Anwendung des Tatortrechts abgesehen werden, wenn mit dem Recht eines anderen
Staates eine wesentlich engere Verbindung besteht als mit demjenigen des
Tatortes, Art. 41 I EGBGB. In diesem Fall findet das Recht dieses anderen
Staates Anwendung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände zwischen den Beteiligten eine besondere
rechtliche oder tatsächliche Beziehung im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis
besteht, die enger ist als der Zusammenhang zu dem Tatort, Art. 41 II Nr. 1
EGBGB. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn beide am Unfall beteiligte
Fahrzeuge waren in Deutschland zugelassen und auch dort versichert, und der
geschädigte Kl. hat noch zusätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in
Deutschland.
Die Zulassung der Unfallfahrzeuge in demselben Land wäre für die Abweichung vom Tatortrecht allein allerdings nicht ausreichend. Dies würde nur dann für die Anwendung der "engeren Beziehung" genügen, wenn mehr als zwei an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeuge in demselben Staat zugelassen sind (vgl. BT-Dr 14/343 zu Art. 40 II EGBGB). Aber auch dann, wenn nur zwei am Unfall beteiligte Fahrzeuge in demselben Staat zugelassen sind, ist dies immerhin als ein Indiz für das Bestehen einer engen Beziehung zu diesem Staat zu werten (Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdnr. 6). Kommt außerdem zu der Zulassung in demselben Staat noch ein weiterer Umstand hinzu, der eine Beziehung zu diesem Staat herstellt, z. B. noch ein gemeinsames Vertragsrecht für beide Unfallbeteiligte, dann ist eine Näherbeziehung zum abweichenden Recht vom Tatort begründet (Spiekhoff, NJW 1999, 2209 [2213]; ebenso Looschelders, VersR 1999, 1316 [1320]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Außerdem hat der Geschädigte - wie bereits erwähnt - sogar noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so dass noch ein weiterer Umstand für die Anwendung deutschen Rechts spricht.
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