Anwendbares Recht bei Regulierung eines Auslandsunfalls

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 04. 2002


Aktenzeichen

58 S 269/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei Auslandsunfällen ist deutsches Recht für die Regulierung eines Unfalls nicht allein schon dann anwendbar, wenn beide Unfallfahrzeuge in Deutschland versichert sind. Dieser Umstand ist jedoch als Indiz zu berücksichtigen.

  2. Kommt jedoch zu der Zulassung in demselben Staat noch ein weiterer Umstand hinzu, der eine Beziehung zu diesem Staat herstellt, dann gilt grundsätzlich deutsches Recht.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. macht Ansprüche auf restlichen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 6. 6. 2000 in Oppeln/Polen geltend.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:


Dem Kl. steht sowohl die ebenfalls der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung von 3 395 DM als auch die geltend gemachte Kostenpauschale von 30 DM zu. Denn für die Regulierung der Ansprüche des Geschädigten ist in der hier vorliegenden Konstellation die Anwendung deutschen Rechtes nach Art. 41 EGBGB gerechtfertigt. Danach kann ausnahmsweise von der Anwendung des Tatortrechts abgesehen werden, wenn mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung besteht als mit demjenigen des Tatortes, Art. 41 I EGBGB. In diesem Fall findet das Recht dieses anderen Staates Anwendung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis besteht, die enger ist als der Zusammenhang zu dem Tatort, Art. 41 II Nr. 1 EGBGB. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn beide am Unfall beteiligte Fahrzeuge waren in Deutschland zugelassen und auch dort versichert, und der geschädigte Kl. hat noch zusätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

Die Zulassung der Unfallfahrzeuge in demselben Land wäre für die Abweichung vom Tatortrecht allein allerdings nicht ausreichend. Dies würde nur dann für die Anwendung der "engeren Beziehung" genügen, wenn mehr als zwei an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeuge in demselben Staat zugelassen sind (vgl. BT-Dr 14/343 zu Art. 40 II EGBGB). Aber auch dann, wenn nur zwei am Unfall beteiligte Fahrzeuge in demselben Staat zugelassen sind, ist dies immerhin als ein Indiz für das Bestehen einer engen Beziehung zu diesem Staat zu werten (Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdnr. 6). Kommt außerdem zu der Zulassung in demselben Staat noch ein weiterer Umstand hinzu, der eine Beziehung zu diesem Staat herstellt, z. B. noch ein gemeinsames Vertragsrecht für beide Unfallbeteiligte, dann ist eine Näherbeziehung zum abweichenden Recht vom Tatort begründet (Spiekhoff, NJW 1999, 2209 [2213]; ebenso Looschelders, VersR 1999, 1316 [1320]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Außerdem hat der Geschädigte - wie bereits erwähnt - sogar noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so dass noch ein weiterer Umstand für die Anwendung deutschen Rechts spricht.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht