Private Nutzung des Firmenfahrzeuges während der Mutterschutzfristen
Gericht
BAG 5. Senat
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
11. 10. 2000
Aktenzeichen
5 AZR 240/99
Das Recht, ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen, gilt grundsätzlich während der Mutterschutzfristen fort.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. März 1999 - 21 Sa 38/98 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird dieses Urteil teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21. November 1997 - 3 Ca 62/97 - wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welche gegenseitigen
Ansprüche bestehen, weil die Klägerin während der
Mutterschutzfristen zeitweise einen Firmenwagen nicht an die
Beklagte herausgegeben hat.
Die Beklagte betreibt ein technisches Büro für
Qualitätssicherung. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. Januar
1995 als Vertriebsangestellte und technische Sachbearbeiterin
beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Koordination von
auswärtigen Schulungen und Seminaren. Ihr Monatsgehalt betrug
zuletzt 3.000,00 DM brutto.
Die Beklagte stellte der Klägerin einen PKW der Marke Opel Astra
als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Darüber haben die Parteien in
Ziff. V des Arbeitsvertrages folgende Regelung getroffen:
"(1) Alle mit dem Firmenfahrzeug anfallenden Kosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Tankfüllungen, Inspektionen, Reifen, Reparaturen, etc. trägt der Arbeitgeber. Das Firmenfahrzeug kann von der Angestellten auch für private Fahrten sowie Urlaubsfahrten genutzt werden. Alle anfallenden Kosten für die Privatfahrten, wie zu versteuernde Kilometer etc. trägt der Arbeitgeber.
(2) Der Betrag in Höhe von 1 % des PKW-Kaufpreises ist für die Lohnsteuer zu versteuern."
Die Klägerin wurde schwanger. Die Schutzfristen des § 3 Abs.
2, § 6 Abs. 1 MuSchG dauerten vom 1. Dezember 1996 bis 25. März
1997. In dieser Zeit bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld iSd.
§ 13 MuSchG und zu diesem einen Zuschuß der Beklagten nach §
14 MuSchG. Mit Anwaltsschreiben vom 2. und 9. Dezember 1996
forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe des
Firmenfahrzeugs bis zum 18. Dezember 1996 auf. Die Klägerin
lehnte dies ab. Mit Schreiben an die Klägerin vom 3. Januar 1997
erklärte die Beklagte, wegen des Entzugs des Firmenfahrzeugs
mache sie Schadensersatz nach der Tabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch geltend. Am 21. März 1997 gab die
Klägerin das Fahrzeug zurück.
Die Beklagte behielt von den der Klägerin für die Monate
Dezember 1996 bis März 1997 zustehenden Zuschußbeträgen je
500,00 DM wegen der Weiterbenutzung des Fahrzeugs ein. Zudem
sperrte sie das Konto, von dem bisher die Tankrechnungen für das
Fahrzeug beglichen worden waren. Mit ihrer Klage verlangt die
Klägerin - soweit noch von Interesse - die Zahlung der
einbehaltenen Beträge und die Feststellung, daß der Beklagten
kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen sie zustehe. Sie
begehrt außerdem die Erstattung des Kaufpreises für den Ersatz
einer verlorengegangenen Rad-Zierkappe und für Benzin in Höhe
von 54,81 DM bzw. 129,11 DM. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte habe ihr den Firmenwagen auch während
der Mutterschutzfristen zu den vertraglichen Konditionen
überlassen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.000,00 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen aus 500,00 DM seit dem 2. Januar 1997 aus weiteren 500,00 DM seit dem 2. Februar 1997, aus weiteren 500,00 DM seit dem 2. März 1997 und aus weiteren 500,00 DM seit dem 2. April 1997 zu zahlen;
festzustellen, daß der Beklagten gegen sie kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Privatnutzung des Firmenwagens zusteht;
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 183,92 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Januar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen an sie 2.530,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr stehe für
insgesamt 84 Tage ein Ersatz des Ausfalls der Fahrzeugnutzung in
Höhe von 53,00 DM täglich zu. Mit diesem Anspruch über
4.452,00 DM habe sie die Aufrechnung gegen die
Zuschußforderungen der Klägerin in Höhe von 500,00 DM
monatlich und gegen den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises
für die Zierkappe erklären dürfen. Ein Anspruch auf Ersatz der
Kosten für das Betanken des Fahrzeugs während der
Mutterschutzfristen stehe der Klägerin schon dem Grunde nach
nicht zu. Hilfsweise hat die Beklagte auch insoweit die
Aufrechnung erklärt. Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten,
für den Fall der Unzulässigkeit ihrer Aufrechnung sei
jedenfalls die Widerklage begründet. Deren Höhe entspricht der
Klageforderung zuzüglich weiterer 346,42 DM, die die Klägerin
ursprünglich als Vergütung für Überstunden aus dem November
1996 zusätzlich geltend gemacht hatte.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags
zu 1) in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 3)
im Umfange von 54,81 DM (Kosten der Zierkappe) stattgegeben; den
weitergehenden Zahlungsantrag, den Feststellungsantrag und die
Widerklage hat es abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts haben beide Parteien
Revision eingelegt. Die Beklagte will erreichen, daß die Klage
in vollem Umfange abgewiesen, hilfsweise ihrer Widerklage
stattgegeben wird. Die Klägerin bittet um Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die Klage ist begründet. Die Klägerin durfte das Firmenfahrzeug auch während der Mutterschutzfristen weiter benutzen. Ihr stehen deshalb die Ansprüche auf Zahlung der einbehaltenen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und auf Aufwendungsersatz zu. Im übrigen kann sie die begehrte Feststellung verlangen. Aufrechnung und Hilfsaufrechnung der Beklagten gehen ins Leere, die Hilfswiderklage ist nicht begründet.
A. Revision der Klägerin
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
I. Die Klage ist auch mit ihrem Feststellungsbegehren zulässig. Dies folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Kläger seine Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens desjenigen Rechtsverhältnisses erweitern, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage ist gegeben, wenn das betreffende Rechtsverhältnis, dessen Bestehen incidenter ohnehin zu klären ist, auch für bislang noch nicht anhängige Ansprüche von Bedeutung sein kann, dh. wenn es für diese vorgreiflich ist.
Das zu klärende Rechtsverhältnis ist im Streitfall der Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung des Firmenwagens; von dessen Bestehen hängt die Entscheidung der Klage und der Widerklage ab. Bislang ist nicht die ganze Forderung im Streit, deren sich die Beklagte in diesem Zusammenhang berühmt hat. Durch Aufrechnung bzw. Widerklage hat sie lediglich einen Teil des von ihr auf insgesamt 4.452,00 DM bezifferten Nutzungsausfallschadens zum Streitgegenstand gemacht. Die Klägerin kann deshalb zusammen mit ihren Leistungsanträgen negative Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erheben, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens weitergehender Schadensersatz- oder Nutzungsentschädigungsansprüche der Beklagten wegen Weiternutzung des Firmenwagens bis zum 21. März 1997. Der Antrag ist auch ohne Nennung dieses Datums bestimmt genug.
II. Die Klage ist begründet.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vollen monatlichen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist entstanden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegen vor. Dem Grunde nach stehen der Klägerin darum weitere 2.000,00 DM zu. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Zwar hat die Beklagte durch den monatlichen Einbehalt von je 500,00 DM konkludent die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen erklärt. Ihr stehen aufrechenbare Ansprüche gegen die Klägerin aber nicht zu. In Betracht kommen insoweit Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Schadensersatzansprüche aus Delikt, Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - unbeschadet ihres rechtlichen Verhältnisses zueinander. Alle diese Ansprüche setzen voraus, daß die Klägerin verpflichtet war, das Firmenfahrzeug entsprechend der Aufforderung der Beklagten bis zum 18. Dezember 1996 herauszugeben. Das ist nicht der Fall.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, mit Beginn der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG würden die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Die Arbeitnehmerin werde von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht frei. An die Stelle der letzteren trete die Pflicht aus § 14 Abs. 1 MuSchG zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld iSd. § 13 Abs. 1 MuSchG, § 200 RVO. Da die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zu privaten Zwecken Vergütungscharakter habe und Teil der Hauptpflicht und vertraglichen Gegenleistung des Arbeitgebers sei, werde der Arbeitgeber mit Beginn der Mutterschutzfrist nicht nur von der Pflicht zur Vergütung in Geld, sondern auch von der Pflicht zur Überlassung des Firmenwagens frei. Der Wert dieses Sachbezugs schlage zwar im Rahmen der Berechnung des Nettoentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG finanziell zu Buche. Von der Weitergewährung in Natur sei der Arbeitgeber aber befreit. Dieser lediglich finanzielle Wertausgleich erscheine jedenfalls in den Fällen geboten, in denen sich der Arbeitgeber - wie die Beklagte - zur Überlassung von Gegenständen verpflichtet habe, die nicht nur privaten, sondern daneben weiterhin auch betrieblichen Zwecken dienten. Andernfalls fließe der Arbeitnehmerin mit Beginn der Schutzfrist ein wirtschaftlich höherer Gebrauchsvorteil zu als vor der Suspendierung ihrer Arbeitspflicht. Es sei der wirtschaftliche Wert des Sachbezugs im Referenzzeitraum zu reellen Marktpreisen zu bestimmen und mit seinem auf den privaten Zweck entfallenden Anteil in die Zuschußberechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG einzustellen. Da die Klägerin aufgrund des Herausgabeverlangens der Beklagten nicht mehr zum Besitz berechtigt gewesen sei, müsse sie wegen der Vorenthaltung des Wagens dem Grunde nach Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung leisten.
b) Dem folgt der Senat nicht. Richtig ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts. Mit Beginn der Mutterschutzfrist werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert. Die Schwangere schuldet keine Arbeit, der Arbeitgeber keine Vergütung mehr. An die Stelle des Vergütungsanspruchs der Arbeitnehmerin tritt als "lohnähnlicher Ersatzanspruch" (Reinecke in Küttner (Hrsg.) Personalbuch 2000 "Mutterschutz" Rn. 33) und "arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch" (Heenen in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 2 § 226 Rn. 67) der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Da der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen ein aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgendes Arbeitsentgelt nicht mehr schuldet, scheidet ein auf § 611 BGB gestützter Anspruch auf Weitergewährung des Besitzes am Firmenfahrzeug aus. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts (vgl. nur BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12 mwN; Hanau Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 70 Rn. 2, 12). Als Teil der Arbeitsvergütung wiederum ist die Gebrauchsüberlassung nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet, und sei es - wie im Fall von Krankheit und Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 MuSchG - ohne Erhalt einer Gegenleistung. Darin ist dem Landesarbeitsgericht beizupflichten.
Nicht gerechtfertigt ist dagegen die aus diesen Erwägungen abgeleitete Folgerung, es scheide, wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr schulde, zugleich jede andere Grundlage für einen Anspruch auf weitere Überlassung des Gebrauchs am Firmenfahrzeug aus. Daraus, daß der Arbeitgeber nicht weiter zur Leistung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist, folgt nicht notwendig, daß er zur Leistung von Sachbezügen auch aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet sein kann und deshalb ein Firmenfahrzeug nicht weiter zum privaten Gebrauch überlassen muß. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG fort.
aa) Nach dieser Vorschrift erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber für die Zeit der Schutzfristen einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe entspricht dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 25,00 DM kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Der Begriff "durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat den gleichen Inhalt wie der Begriff "Durchschnittsverdienst" in § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Zu diesem wiederum zählen sämtliche regelmäßigen und festen geldwerten Bezüge, auch Sachbezüge (Buchner/Becker Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz 6. Aufl. § 11 Rn. 67 ff. mwN; Zmarzlik/Zipperer/Viethen Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 38 ff.; Heilmann Mutterschutzgesetz 2. Aufl. § 11 Rn. 46; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld § 14 MuSchG Rn. 29, § 11 MuSchG Rn. 99, 101; Meisel/Sowka Mutterschutz und Erziehungsurlaub 5. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 6 ff., § 11 Rn. 41 ff., 50; Gröninger/Thomas Mutterschutzgesetz § 14 MuSchG Rn. 13, § 11 MuSchG Rn. 15).
bb) In welcher Weise der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu leisten ist, soweit das Arbeitsentgelt teilweise als Sachbezug geleistet wurde, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber bislang nicht zu entscheiden. Die Literatur nimmt zu der Frage nicht ausdrücklich Stellung. Sie verweist durchweg auf die Inhaltsgleichheit der Begriffe "durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 14 Abs. 1 Satz 1 und "Durchschnittsverdienst" in § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, ohne daraus Folgerungen für die Gewährung von Sachbezügen zu ziehen (vgl. die Nachweise unter aa) am Ende). Leube (DB 1968, 1219, 1220) erwähnt das Problem insofern, als er ausführt, Sachbezüge seien, "sofern sie während der Schutzfristen nicht fortgewährt werden", in Geld umzurechnen und in die Berechnung des Durchschnittsverdienstes einzubeziehen. Reinecke (aaO Rn. 33) zitiert die Entscheidung des Berufungsgerichts und schließt sich ihr an.
cc) Die erforderliche Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ergibt folgendes:
(1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift schuldet der Arbeitgeber den
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe eines bestimmten
"Unterschiedsbetrages". Ein Betrag ist regelmäßig
eine bezifferte Summe Geldes. Der Wortlaut könnte daher dafür
sprechen, daß der Sachbezug-Anteil am kalendertäglichen
Arbeitsentgelt mit seinem wirtschaftlichen Wert dem Geld-Anteil
hinzuzurechnen ist, um anschließend einen einheitlichen
bezifferten Unterschiedsbetrag ermitteln zu können. Sprachlich
zwingend ist dies aber nicht. Der Zuschuß kann auch dadurch
"in Höhe" eines bestimmten Unterschiedsbetrages
geleistet werden, daß er sich aus einem bezifferten Betrag und
einem Sachbezug mit entsprechendem Wert zusammensetzt.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG schließt darum das
Verständnis nicht aus, der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld könne
- wie zuvor das Arbeitsentgelt - auch in Form des bisherigen
Sachbezugs verlangt werden.
(2) Für ein solches Verständnis sprechen zunächst systematische Gründe. Der Gesetzgeber hat auch in § 11 MuSchG (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten) nicht ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, Arbeitsentgelt in Form von Sachbezügen zu leisten. Gleichwohl ist unbestritten, daß in einem solchen Fall der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG weiter zu gewährende Durchschnittsverdienst auch aus dem bisherigen Sachbezug und nicht nur aus einem entsprechenden Geldeswert besteht (vgl. erneut die Nachweise unter aa) am Ende). Unter dieser Voraussetzung kann dem Begriff "Unterschiedsbetrag" in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ebensowenig eine den Anspruch auf Weitergewährung des Sachbezugs ausschließende Bedeutung zukommen, wie dem Begriff "Durchschnittsverdienst" in § 11 MuSchG.
Diese Erwägung wird gestützt durch einen Vergleich mit dem Urlaubsrecht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG sind zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Wenn der Gesetzgeber die Weitergewährung von Sachbezügen im Rahmen des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld hätte ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, auch hier eine angemessene Abgeltung vorzuschreiben. Denn daß der Sachbezug selbst für die Berechnung der Höhe des Zuschusses vollständig und ersatzlos wegfallen soll, kann nicht als Wille des Gesetzgebers angenommen werden.
(3) Entscheidend für einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Weitergewährung des bisherigen Sachbezugs auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG sind aber Sinn und Zweck der Vorschriften des § 11 und § 14 MuSchG. Die werdende und später die junge Mutter sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Sie sollen zu keinerlei Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, entgegen den ihrem Schutz dienenden Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - AP MuSchG § 13 Nr. 1; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 1 mwN). Erhält die Arbeitnehmerin als Teil ihres Arbeitsentgelts Sachbezüge bis zum Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG und würden diese mit Fristbeginn wegfallen, so wäre sie möglicherweise gerade in der Zeit erhöhter Schutzbedürftigkeit gezwungen, sich um einen Ersatz zu bemühen. Selbst wenn der bisherige Sachbezug finanziell angemessen abgegolten würde, kann dies mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Das gilt für einen Wegfall des Rechts auf Nutzung der bisherigen Werkmiet- oder Werkdienstwohnung, gilt aber auch für den Wegfall von Deputaten und den Verlust der Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug wie bisher privat zu nutzen. Eine Arbeitnehmerin, die einen Firmenwagen ohne Einschränkung auch zu privaten Zwecken gebrauchen darf, wird in aller Regel kein eigenes Fahrzeug besitzen. Sie wird auf die Nutzung des Firmenfahrzeugs angewiesen sein. Hätte sie dieses für die Dauer der Schutzfristen zurückzugeben, gingen mit einer evtl. erforderlichen Ersatzbeschaffung unter Umständen nicht geringe Belastungen einher. Davor soll die Schwangere bzw. junge Mutter nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung geschützt werden. Es könnte sonst der Anreiz entstehen, zur Vermeidung solcher Unzuträglichkeiten zumindest den Schutz des § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch zu nehmen.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist deshalb dahin auszulegen, daß der Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Form einer Weitergewährung von Sachbezügen zu erfolgen hat, wenn diese in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin waren. Dies schließt eine von beiden Seiten gewünschte Abgeltung in Geld und eine im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben notwendige andere Entscheidung nicht aus.
dd) Im Streitfall ist eine solche Korrektur nicht geboten. Die Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, der Klägerin das Fahrzeug ohne Einschränkung auch zur privaten Nutzung, sogar für Urlaubsfahrten zu überlassen. Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen mußte sie darauf vorbereitet sein, daß das Fahrzeug Jahr für Jahr während eines entsprechend langen Zeitraums zu betrieblichen Zwecken nicht zur Verfügung stehen würde. Würden zwei Jahresurlaube zusammenlegt, wäre das Fahrzeug beinahe eben solange nicht betrieblich nutzbar wie die Mutterschaftsfristen dauern. Die Beklagte wird folglich dadurch, daß sie gehindert ist, das der Klägerin überlassene Fahrzeug für die Dauer der Schutzfristen herauszuverlangen, nicht übermäßig belastet. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Könnte die Beklagte das Fahrzeug herausverlangen, hätte sie der Klägerin einen angemessen Ausgleich in Geld als weiteren Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Die Möglichkeit, den Firmenwagen während der Schutzfristen betrieblich zu nutzen, wäre mit der entsprechenden finanziellen Belastung verbunden. Hinzu kommt, daß die Beklagte keinerlei Angaben darüber gemacht hat, für welche konkreten betrieblichen Zwecke sie das Fahrzeug während der Schutzfristen der Klägerin benötigte.
ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Belastungen des Arbeitgebers mit dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld auch in Form der Pflicht zur Weitergewährung eines Sachbezugs auftreten können.
Die Beklagte hatte der Klägerin die private Nutzung des Firmenfahrzeugs bis zum Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 MuSchG weiter zu gewähren. Die Klägerin war rechtmäßige Besitzerin. Ansprüche der Beklagten wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs sind nicht entstanden. Die erklärte Aufrechnung ging ins Leere. Mit ihrem Zahlungsantrag zu 1) ist die Klage begründet.
2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet. Über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hinaus bestehen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche der Beklagten, deren diese sich berühmt hat, (erst recht) nicht. Auch für sie wäre Voraussetzung, daß die Klägerin während der Schutzfristen unrechtmäßige Besitzerin des Firmenfahrzeugs gewesen wäre.
3. Mit dem Zahlungsantrag zu 3) hat die Klägerin Ersatz der Kosten einer neuen Rad-Zierkappe und von zwei Tankfüllungen geltend gemacht. Erstere in Höhe von 54,81 DM hat das Landesarbeitsgericht ihr zugesprochen. Die Revision der Klägerin betrifft daher nur die zusätzlichen 129,11 DM an Benzinkosten.
a) Die Revision der Klägerin ist auch insoweit zulässig. Zwar hat sie sich in der Revisionsbegründung in diesem Punkt mit der Abweisung ihrer Klage durch das Landesarbeitsgericht nicht näher auseinandergesetzt. Dazu bestand trotz des eigenständigen Streitgegenstandes aber auch kein Anlaß. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Erstattung der Benzinkosten mit der Begründung abgewiesen, diese seien während der Schutzfristen entstanden, als die Verpflichtung der Beklagten aus der vertraglichen Abrede über das Firmenfahrzeug bereits suspendiert gewesen sei. Indem die Klägerin diese Ansicht mit der Begründung angegriffen hat, sie habe den Wagen auch während der Schutzfristen weiter privat nutzen dürfen, hat sie sich mit dem Berufungsurteil auch insoweit hinreichend befaßt.
b) Die Klage auf Erstattung der Benzinkosten ist begründet. Die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte ist Inhalt der Vertragsabreden der Parteien und Teil des Sachbezugs der Klägerin.
B. Revision der Beklagten
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, sie habe die Höhe des aus der Vorenthaltung des Firmenfahrzeugs entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt, da sie dazu nicht der abstrakten Berechnungsmethode anhand des Tabellenwerks von Sanden/Danner/Küppersbusch habe folgen dürfen.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie könnte nur Erfolg haben, falls ihr überhaupt Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung zustehen. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
Griebeling Müller-Glöge Kreft
Buschmann Schwefeß
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