Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Gericht
BAG 2. Senat
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
08. 06. 2000
Aktenzeichen
2 ABR 1/00
Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.
Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1999 - 12 -
wird zurückgewiesen.
TaBV 35/99
Gründe:
A. Der Beteiligte zu 3) (1945 geboren, verheiratet) wurde von
der antragstellenden Arbeitgeberin seit 6. November 1972 als
Kraftfahrer beschäftigt. Die Arbeitgeberin betreibt ein
Einzelhandelsunternehmen mit 60 Filialen, in denen etwa 650
Arbeitnehmer tätig sind, davon 90 % Frauen. Die Filialen sind in
mehreren Bezirken zusammengefaßt, für die jeweils ein
Bezirksleiter verantwortlich ist, der als leitender Angestellter
gilt. Der Beteiligte zu 3) ist seit 1978 Mitglied des
Betriebsrats - des Beteiligten zu 2) - und seit 1980 dessen
Vorsitzender. Bei den letzten Wahlen im März 1998 erhielt die
von ihm angeführte Liste der Gewerkschaft Handel, Banken und
Versicherungen (HBV) 98 % der abgegebenen Stimmen.
Im Sommer 1995 rief die HBV dazu auf, das Unternehmen der
Arbeitgeberin vom 23. Juni 1995 an zu bestreiken. Am 19. Juni
1995 offenbarten zwei Bezirksleiterinnen - die seit 1984
beschäftigte Zeugin B. und die seit 1987 beschäftigte Zeugin S.
- dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sie seien in insgesamt
acht Fällen vom Beteiligten zu 3) sexuell belästigt und
genötigt worden. Beide hatten ihre Laufbahn als Verkäuferin
begonnen, waren sodann zur Filialleiterin und 1995 bzw. 1993 zur
Bezirksleiterin befördert worden. Beide hatten vorher auf
Initiative des Beteiligten zu 3) bei Betriebsratswahlen
kandidiert und gehörten von 1994 bis März 1995 bzw. von 1988
bis Ende 1992 dem Betriebsrat an. Sie hielten ihre Angaben in
eidesstattlichen Versicherungen vom 21. Juni 1995 fest. Darauf
beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat dessen Zustimmung
zu einer außerordentlichen Tatkündigung gegenüber dem
Beteiligten zu 3). Von einer Verdachtskündigung sah sie
ausdrücklich ab. Nach der Verweigerung der Zustimmung beantragte
die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Wuppertal (Az. 4 BV 94/95)
deren Ersetzung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag nach
Vernehmung von 14 Zeugen mit Beschluß vom 5. Dezember 1995
zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 14 TaBV 11/96) nach
Vernehmung von sieben Zeugen durch rechtskräftigen Beschluß vom
24. Juni 1996 mit der Begründung zurück, der Arbeitgeberin sei
der Beweis der gegen den Beteiligten zu 3) erhobenen Vorwürfe
nicht gelungen.
Am 3. November 1997 verurteilte das Amtsgericht Wipperfürth den
Beteiligten zu 3), nachdem das Strafverfahren wegen der übrigen
Vorwürfe eingestellt worden war, aufgrund von drei der von den
Zeuginnen geschilderten Vorfälle wegen sexueller Nötigung in
drei minderschweren Fällen zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen. Das Landgericht Köln verwarf mit Urteil vom 17.
Juni 1998 die vom Beteiligten zu 3) dagegen eingelegte Berufung.
Dieses Urteil wurde aufgrund der Verwerfung der Revision des
Beteiligten zu 3) durch das Oberlandesgericht Köln am 27.
November 1998 rechtskräftig. Das Landgericht hat aufgrund seiner
Beweisaufnahme drei der acht von den Zeuginnen geschilderten
Vorfälle als erwiesen angesehen.
Ein weiteres, von der Arbeitgeberin nach der Verurteilung des
Beteiligten zu 3) durch das Amtsgericht Wipperfürth
eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren blieb in drei
Instanzen erfolglos (vgl. Senatsbeschluß 16. September 1999 - 2
ABR 68/98 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 38). Nachdem die
Arbeitgeberin am 7. Dezember 1998 von der Revisionsentscheidung
des Oberlandesgerichts Köln in dem Strafverfahren Kenntnis
erlangt hatte, beantragte sie am 9. und 14. Dezember 1998 beim
Betriebsrat erneut die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung des Beteiligten zu 3). Da der Betriebsrat diese am 11.
und 16. Dezember 1998 wiederum verweigerte, leitete die
Arbeitgeberin mit zwei am 14. und 18. Dezember 1998 beim
Arbeitsgericht eingereichten Anträgen das vorliegende
Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Den ersten Antrag nahm sie
zwischenzeitlich zurück.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, wegen der vom
Beteiligten zu 3) ausgehenden Gefährdung sei ihr dessen
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Die Notwendigkeit der
Kündigung ergebe sich aus ihrer Verpflichtung, sexuelle
Belästigungen von Mitarbeiterinnen zu unterbinden.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Zustimmung des
Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung
des Beteiligten zu 3) zu ersetzen,
2. hilfsweise die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur
außerordentlichen, fristgemäßen Kündigung des Beteiligten zu
3) unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist zu ersetzen.
Der Beteiligte zu 3) und der Betriebsrat haben zur Begründung
ihres Antrags auf Zurückweisung der
Zustimmungsersetzungsanträge behauptet, die gegen den
Beteiligten zu 3) erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren dränge sich der Eindruck
auf, daß die Verurteilung des Beteiligten zu 3) habe
durchgepeitscht werden sollen, weil das Landgericht Köln
lediglich die Belastungszeuginnen als glaubwürdig angesehen habe
und nur die drei Vorfälle angeklagt worden seien, bei denen
keine unmittelbaren Entlastungszeugen vorhanden gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag zu 1) erkannt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt
die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der Entscheidung des
Arbeitsgerichts und hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des
Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer
Auslauffrist.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefaßt -
angenommen: Die Rechtskraft der Verurteilung des Beteiligten zu
3) und die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Mitarbeiterinnen
vor künftigen sexuellen Belästigungen zu schützen, reichten
schon nicht aus, einen an sich wichtigen Kündigungsgrund iSv. §
626 Abs. 1 BGB abzugeben. Das Tatgeschehen allein und die
strafgerichtliche Verurteilung als solche ohne Berücksichtigung
der später eingetretenen Rechtskraft seien bereits
Streitgegenstand des vorangegangenen
Zustimmungsersetzungsverfahrens gewesen. Allein aus der
Rechtskraft könne die Arbeitgeberin aber keinen
kündigungsrelevanten Vertrauensverlust ableiten. Jedenfalls sei
nach Würdigung der Strafurteile und in Ansehung der
Beweiswürdigungsproblematik der non-liquet-Entscheidung der 14.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf beizupflichten. Auch
bei Dritten könnten bei unvoreingenommener Betrachtung Zweifel
an sexuellen Nötigungshandlungen bleiben, selbst wenn sie davon
überzeugt seien, daß sich der Beteiligte zu 3) nicht stets nur
kollegial-neutral verhalten, sondern gelegentlich eindeutige und
zudringliche Annäherungsversuche unternommen habe. Bei der
Würdigung der Zeugenaussagen komme der Strafgerichtsbarkeit
keine den anderen Gerichtsbarkeiten überlegene Kompetenz zu. Die
Zeuginnen hätten nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum
Beteiligten zu 3) gestanden und es spreche wenig dafür, daß sie
von besonderer Naivität, Unerfahrenheit oder Ängstlichkeit
gekennzeichnet seien. Dies gelte um so mehr, wenn sie sich trotz
erster Erfahrungen über die Zudringlichkeit des Beteiligten zu
3) weiter in vermeidbare Situationen begeben hätten. Es liege
auch nicht nahe, das zeitliche Zusammenfallen der Vorwürfe mit
der Streiksituation bei der Arbeitgeberin als Zufälligkeit
abzutun. Unter diesem Aspekt blieben schließlich Zweifel, ob
sich der letzte Vorfall in der von der Zeugin geschilderten Weise
zugetragen und, obwohl geringfügig und mit keiner sexuellen
Belästigung verbunden, das "Fass gleichsam zum
Überlaufen" gebracht habe, wie das Landgericht angenommen
habe.
II. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts greifen im Ergebnis nicht durch. Die
Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats zu der von ihr geplanten Kündigung.
Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 Abs. 1 KSchG kann der
Arbeitgeber dann die Ersetzung der Zustimmung verlangen, wenn die
beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt
einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB voraus, es müssen
also Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BAG 22. August
1974 - 2 ABR 17/74 - BAGE 26, 219, 223 ff.; 10. Februar 1999 - 2
ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42 = EzA KSchG § 15 nF Nr.
47 zu B II 1 der Gründe). Ein solcher Sachverhalt liegt nach den
den Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht vor.
1. Die Kündigung ist nicht als Verdachts- oder Druckkündigung
gerechtfertigt. Die Arbeitsgerichte dürfen eine Kündigung nur
unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung beurteilen, wenn
der Arbeitgeber die Kündigung - zumindest hilfsweise - auf den
entsprechenden Verdacht stützt (Senat 3. April 1986 - 2 AZR
324/85 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18 = EzA
BetrVG 1972 § 102 Nr. 63 zu II 1 b der Gründe; 20. August 1997
- 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7 zu II 1 b
der Gründe). Eine Verdachtskündigung will die Arbeitgeberin
hier bewußt nicht aussprechen.
Auch als Druckkündigung ist die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Dazu müßten Dritte von der Arbeitgeberin unter Androhung von
Nachteilen die Entlassung des Beteiligten zu 3) verlangt haben
(vgl. Senat 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP BGB § 626
Druckkündigung Nr. 12 = EzA BGB § 626 Druckkündigung Nr. 2 zu
II 1 der Gründe; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124,
134 f.). Darauf hindeutende Feststellungen hat das
Landesarbeitsgericht nicht getroffen.
2. Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde allerdings als
rechtsfehlerhaft, daß das Landesarbeitsgericht den Eintritt der
Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Beteiligten
zu 3) in Verbindung mit den vorgeworfenen Taten nicht als Grund
angesehen hat, der nach § 626 Abs. 1 BGB an sich geeignet ist,
die beabsichtigte Kündigung zu rechtfertigen.
a) Die gemäß § 322 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2
ArbGG mit dem Beschluß des Senats vom 16. September 1999 (aaO)
eingetretene materielle Rechtskraft der den Antrag
zurückweisenden Entscheidung in dem Vorverfahren steht der
Berücksichtigung der erst nach der letzten Anhörung in den
Tatsacheninstanzen dieses Vorverfahrens rechtskräftig gewordenen
strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegen. Bei der
Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag handelt es
sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung (Senat 11. Mai 2000 -
2 AZR 276/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Deren
Rechtskraft umfaßt nicht allein die Ersetzung der Zustimmung als
solche (so aber Ascheid Kündigungsschutzrecht Rn. 701, 702),
sondern auch die Feststellung der Berechtigung bzw. im Fall der
Antragszurückweisung der Nichtberechtigung der Herbeiführung
der Gestaltungswirkung, dh. das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Gestaltungsgrundes (vgl. allgemein zu Gestaltungsurteilen
Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rn. 66, 67, 121;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 58. Aufl. § 322 Rn. 43
"Gestaltungsurteil"; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl.
§ 322 Rn. 4 f.; Musielak ZPO § 322 Rn. 63 f.; entsprechend für
die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Entscheidung über die
Wirksamkeit des Gestaltungsaktes "Kündigung" Senat 26.
August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143, 150 ff.).
Für die Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung im
Zustimmungsersetzungsverfahren gelten die für Urteile
maßgeblichen Grundsätze (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 -
BAGE 82, 291, 293 ff.). Der für die Bestimmung der Rechtskraft
eines Urteils maßgebliche Zeitpunkt ist der der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH 17. Februar
1982 - IV b ZR 657/80 - BGHZ 83, 278, 279 ff.;
Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 237; Zöller/Vollkommer aaO
vor § 322 Rn. 53). Soweit allerdings im Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise neue Tatsachen
vorgebracht werden können, gilt der Schluß der mündlichen
Verhandlung über dieses Rechtsmittel (Stein/Jonas/Leipold aaO §
322 Rn. 237). Vom Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht sind
nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstandene
Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und
schützenswerte Belange der Gegenpartei - bzw. im
Beschlußverfahren anderer Beteiligter - nicht entgegenstehen
(BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - BAGE 65, 147, 150 ff.).
Der Senat hat in dem Verfahren 2 ABR 68/98 die Rechtskraft der
strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund ihrer Rechtshängigkeit
im vorliegenden Verfahren nicht als neue Tatsache berücksichtigt
(16. September 1999 aaO zu II 2 f der Gründe). Da der
Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) auch nach der Rechtskraft
der strafgerichtlichen Verurteilung die Unschuld des Beteiligten
zu 3) unter Aufrechterhaltung von dessen ursprünglicher
Einlassung geltend gemacht haben, bedurfte es weiterer
Tatsachenfeststellungen. Auch nach der Rechtskraft des
Strafurteils hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit
substantiiertem Vortrag seine Unschuld darzulegen; gegebenenfalls
ist eine erneute Beweiserhebung erforderlich. Durch die
Berücksichtigung neuer unstreitiger Tatsachen in dritter Instanz
soll nur verhindert werden, daß die Parteien bzw. Beteiligten
auf ein erneutes Verfahren verwiesen werden, obwohl das
Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht ohne die Notwendigkeit
weiterer Tatsachenfeststellungen die neuen Tatsachen bei seiner
rechtlichen Würdigung berücksichtigen kann (Stein/Jonas/Grunsky
aaO § 561 Rn. 24). Dies war im Verfahren 2 ABR 68/98 aufgrund
der Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen nicht
möglich. Schon deshalb umfaßt die Rechtskraft der Entscheidung
im Vorverfahren nicht den nach Abschluß der Tatsacheninstanzen
eingetretenen Umstand der Rechtskraft der strafgerichtlichen
Verurteilung.
b) Die Ersetzung der Zustimmung scheitert auch nicht, wie das
Landesarbeitsgericht wohl meint, an der rechtskräftigen
Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin im ersten
Zustimmungsersetzungsverfahren. Die materielle Rechtskraft einer
Entscheidung wirkt nur so lange, wie sich der
entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert
hat. Dazu müssen sich diejenigen Tatsachen geändert haben, die
für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge
als maßgeblich angesehen wurden (BAG 27. August 1968 - 1 ABR
6/68 - BAGE 21, 139; 21. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - BAGE 35, 1,
2 ff.; 20. März 1996 aaO zu B II 4 der Gründe). Der Senat hat
im Beschluß vom 16. September 1999 (aaO zu II 2 e der Gründe)
angenommen, daß die rechtskräftige strafgerichtliche
Verurteilung wegen einer im Betrieb begangenen Straftat in
Verbindung mit der vorgeworfenen Tat als neue Tatsache an sich
geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen,
weil sie den Betriebsfrieden gefährden kann. Das auf der
Rechtskraft der strafgerichtlichen Schuldfeststellung beruhende
Außerkrafttreten der Unschuldsvermutung kann die Einsetzbarkeit
des Arbeitnehmers massiv beeinträchtigen, etwa wenn nach der
Verurteilung wegen eines Tötungs-, Körperverletzungs-, Sexual-
oder Vermögensdeliktes und nach dem Bekanntwerden dieser
Verurteilung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit für den
Arbeitgeber, einzelne oder alle Kollegen und/oder einzelne oder
alle Geschäftspartner mit dem verurteilten Arbeitnehmer nicht
mehr oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist. Dann kann
nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung
des Betriebsfriedens beeinträchtigt sein, sondern je nach den
Umständen auch sein Interesse an einem unbelasteten Kontakt des
Arbeitnehmers mit Kunden und Geschäftspartnern. Diese Interessen
können nicht nur durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen
einer im Betrieb begangenen Straftat beeinträchtigt werden,
sondern auch bei schweren außerbetrieblichen Delikten.
c) Unzutreffend ist der Ausgangspunkt der Prüfung durch das
Landesarbeitsgericht, es komme darauf an, ob allein die
Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung und die
Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiterinnen vor sexuellen
Belästigungen zu schützen, an sich geeignet sind, die
Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob der
rechtskräftige Schuldspruch unter Berücksichtigung der
Tatvorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen auslösen kann. Wie der Senat schon in seinem
Beschluß vom 16. September 1999 (aaO) ausgeführt hat, ist ein
Strafurteil ohne Rückkoppelung an die eigentlichen Tatvorwürfe
nicht geeignet, ein persönliches Defizit des Arbeitnehmers
(fehlende Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Eignung) zu
belegen, das als personenbedingter Grund zur Kündigung
berechtigen würde. Sowohl unter dem Aspekt verhaltens- als auch
unter dem personenbedingter Gründe ist immer auch auf die der
Verurteilung zugrundeliegenden Taten oder - hier nicht relevant -
den Verdacht der Tatbegehung abzustellen. Der Arbeitgeber stützt
die Kündigung, wenn er auch auf die rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilung abstellt, nicht mehr allein auf die
vorgeworfene Tat, sondern zusätzlich auf das mit der
diesbezüglichen strafrechtlichen Verurteilung verbundene
Unwerturteil als neue Tatsache.
d) Nicht zu folgen ist auch der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts, ein Kündigungsgrund liege nicht vor, weil
dafür konkrete negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
erforderlich und solche nicht eingetreten seien. Zwar setzt eine
Kündigung, zumal eine außerordentliche, generell die
Beeinträchtigung erheblicher betrieblicher oder vertraglicher
Interessen voraus. Wird ein Arbeitnehmer jedoch von einem
Strafgericht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt und
wird dadurch wegen der Auswirkungen der Verurteilung auf
Kollegen, Geschäftspartner, Kunden oder den Arbeitgeber selbst
ein regulärer Einsatz des Arbeitnehmers auf unabsehbare Zeit
unmöglich, liegt bereits in dieser Störung eine
Beeinträchtigung erheblicher betrieblicher Interessen, ohne daß
dazu weitere Umstände hinzutreten müssen. Von einer Störung in
diesem Sinn kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
sexueller Belästigung von Kolleginnen regelmäßig ausgegangen
werden, ohne daß es auf die vom Landesarbeitsgericht vermißte
konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens ankäme, zumal wenn -
wie hier - eine der Taten im Betrieb selbst begangen wurde. Eine
derartige Verurteilung führt im Normalfall zu Ängsten,
Befangenheit und Ablehnung insbesondere bei im Betrieb
beschäftigten oder dem Arbeitnehmer in geschäftlichen Kontakten
begegnenden Frauen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
seinen Arbeitnehmerinnen derartige Belastungen auf unabsehbare
Zeit zuzumuten und mögliche daraus folgende Beeinträchtigungen
der betrieblichen Zusammenarbeit in Kauf zu nehmen. Gegenüber in
Geschäftsbeziehungen mit seinem Unternehmen stehenden Frauen
kann er dies ohnehin nicht, vielmehr kann ihm dann der Abbruch
der Geschäftsbeziehung drohen. Überdies ist die Wertung der
§§ 2, 4 BeschSchG zu berücksichtigen, durch die die Pflicht
des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor sexuellen
Belästigungen zu schützen, ausdrücklich betont wird.
e) Der vom Landesarbeitsgericht berücksichtigte Gesichtspunkt,
seit der letzten abgeurteilten Tat im Januar 1995 sei geraume
Zeit vergangen, ändert an der Geeignetheit des Sachverhalts zur
Rechtfertigung der Kündigung schon deshalb nichts, weil sich die
Taten selbst über mehre Jahre hingezogen haben und zwischen
ihnen zum Teil zeitliche Abstände von mehreren Jahren liegen.
Daher kann der bisher eingetretene zeitliche Abstand allein die
Störung des Arbeitsverhältnisses nicht beseitigen.
3. Die Rechtsbeschwerde scheitert jedoch daran, daß das
Landesarbeitsgericht festgestellt hat, die Tatvorwürfe gegen den
Beteiligten zu 3) seien auch unter Berücksichtigung der
Feststellungen der Strafgerichte wiederum nicht bewiesen (S 12 -
22 des Beschlusses). Selbst nach rechtskräftiger
strafgerichtlicher Verurteilung hat der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, seine Unschuld geltend zu machen (Senat 16.
September 1999 aaO zu II 2 e der Gründe). Gelingt ihm dies, weil
die Arbeitsgerichte auch nach der Schuldfeststellung durch die
Strafgerichte in Auseinandersetzung mit deren Feststellungen den
Tatvorwurf für nicht erwiesen erachten, kann in der Regel keine
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende
Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin mehr
vorliegen. Andernfalls würde eine mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO
nicht zu vereinbarende Bindung an die Tatsachenfeststellungen der
Strafgerichte angenommen.
a) Dazu genügt es allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer auch
nach der strafgerichtlichen Verurteilung nur pauschal seine
Unschuld behauptet. Erforderlich ist substantiierter Vortrag
(Senat 16. September 1999 aaO zu II 2 e der Gründe). Der
Arbeitnehmer muß auf den Sachverhalt, der Grundlage der
Tatvorwürfe ist, konkret eingehen und ihn aus seiner Sicht im
einzelnen schildern. Darauf ist es Sache des Arbeitgebers,
seinerseits substantiiert zu erwidern, wobei er sich allerdings
in der Regel auf die Feststellungen der Strafgerichte stützen
kann. Ergibt danach die Prüfung durch die Arbeitsgerichte, daß
auf der Grundlage der Schilderung des Arbeitnehmers der
Tatvorwurf unberechtigt, nach der Darstellung des Arbeitgebers
dagegen die strafgerichtliche Schuldfeststellung zutreffend ist,
sind die Vorwürfe gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer
Beweismittel durch eine erneute Beweisaufnahme ein weiteres Mal
aufzuklären (Senat 16. September 1999 aaO zu II 2 e der
Gründe). Im Rahmen der Beweisaufnahme kann das Arbeitsgericht
die Beweisprotokolle aus dem Strafverfahren und die
tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ohne Bindung an
diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwertbarkeit von
Beweiserhebungen anderer Gerichte im Wege des Urkundsbeweises
verwerten. Die Parteien bzw. Beteiligten können aber eine
erneute Beweiserhebung verlangen, da der persönliche Eindruck,
die persönliche Anwesenheit, die Ausübung des Fragerechtes und
die Möglichkeit der Gegenüberstellung eine dem Urkundsbeweis
überlegene Richtigkeitsgewähr bieten (BGH 14. Juli 1952 - IV ZR
25/52 - BGHZ 7, 116, 122; 6. Juni 1988 - II ZR 332/87 - NJW-RR
1988, 1527 zu 1 der Gründe). Nicht verlangt werden kann eine
Auseinandersetzung der Beteiligten mit der Begründung des
Strafurteils und den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, da es
sich nicht um eine wiederholte Vernehmung iSv. § 398 ZPO handelt
(vgl. BGH 6. Juni 1988 aaO zu 2 der Gründe).
Hier haben sich der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3)
ausführlich mit den Tatvorwürfen auseinandergesetzt und sich
erneut auf die umfangreiche Einlassung des Beteiligten zu 3) aus
dem ersten Zustimmungsersetzungsverfahren berufen. Dies war
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ausreichend. Hat der
Arbeitnehmer wie hier bereits im ersten
Zustimmungsersetzungsverfahren eingehend seine Unschuld
dargelegt, genügt die Wiederholung dieses Vortrags. Eine
Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen der
Strafgerichte ist selbst im Urteilsverfahren nicht erforderlich.
Um so weniger kann dies in dem nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG dem
Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Beschlußverfahren
verlangt werden.
b) Die auf der urkundsbeweislichen Heranziehung der
eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen S und B, der
Urteile des Amtsgerichts Wipperfürth und des Landgerichts Köln
sowie des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
24. Juni 1996 beruhende erneute Tatsachenfeststellung durch das
Landesarbeitsgericht ist zwar möglicherweise schon deshalb nicht
verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, weil das
Landesarbeitsgericht die von der Arbeitgeberin bereits in der
Antragsschrift benannten Zeuginnen nicht erneut vernommen hat.
Ein darin liegender Verfahrensfehler greift jedoch nicht durch,
weil er von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge
angegriffen wurde. Die §§ 561 Abs. 2, 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO
gelten auch im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde nach
§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Daher sind Verfahrensverstöße nur
aufgrund einer ausdrücklichen Verfahrensrüge zu
berücksichtigen (BAG 24. Mai 1957 - 1 ABR 8/56 - AP ArbGG § 92
Nr. 7 zu II 1, 2 der Gründe; 1. März 1963 - 1 ABR 3/62 - BAGE
14, 117, 122; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 94
Rn. 16). Eine solche hat die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Die
Rüge, das Landesarbeitsgericht habe sich über die
Entscheidungen der Strafgerichte hinweggesetzt, kann nicht als
Verfahrensrüge verstanden werden. Ihr Inhalt beschränkt sich
auf das Vorbringen, das Landesarbeitsgericht hätte sich der
Würdigung der Strafgerichte anschließen müssen. Dies
widerspricht § 14 EGZPO. Selbst wenn man die Rüge aber als
Verfahrensrüge auffassen und trotz der fehlenden Bezeichnung der
verletzten Rechtsnorm gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 a) ZPO als
zulässig ansehen wollte, wäre sie nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat sich nicht über die Entscheidungen der
Strafgerichte hinweggesetzt, sondern sich ausführlich mit diesen
auseinandergesetzt. Wenn die Rechtsbeschwerde die
Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hätte angreifen
wollen, hätte dies konkreter Verfahrensrügen bedurft. Der Senat
ist daher an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
gebunden, daß die Tatbegehung trotz der Feststellungen der
Strafgerichte nicht erwiesen ist.
c) Die Rechtsbeschwerde macht auch zu Unrecht geltend, nach der
rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gebiete § 2
BeschSchG die Kündigung als Maßnahme zum Schutz der
Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin. Zu den nach § 2 Abs. 1
BeschSchG gebotenen vorbeugenden Schutzmaßnahmen gehört nicht
die Entlassung von Arbeitnehmern, die bisher keine sexuelle
Belästigung begangen haben bzw. denen die Begehung einer solchen
nicht nachgewiesen werden konnte. Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses kommt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeschSchG
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nur bei sexueller Belästigung in
Betracht. Eine solche muß daher festgestellt sein. Mit dem
Beschäftigtenschutzgesetz wurden keine neuen Kündigungsgründe
geschaffen. Erst wenn eine sexuelle Belästigung festgestellt
ist, sind die bezeichneten Maßnahmen nach den Umständen des
Einzelfalles geboten, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Durch das Beschäftigtenschutzgesetz hat sich
kündigungsrechtlich nichts geändert (vgl. Gutsche Das zweite
Gleichberechtigungsgesetz S 125; Schiek Zweites
Gleichberechtigungsgesetz für die Privatwirtschaft § 4
BeschSchG Rn. 2, 3; Herzog Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
S 214 f.; Worzalla NZA 1994, 1016, 1020; ErfK/Schlachter § 4
BeschäftigtenschutzG Rn. 1; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB
Rn. 443; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz
7. Aufl. Rn. 532). Eine Kündigung wegen des bloßen Verdachts
einer sexuellen Belästigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht
(vgl. Schiek aaO § 4 BeschSchG Rn. 3). Dafür müssen die
Tatbestandsmerkmale einer Verdachtskündigung erfüllt sein.
Entgegen der Einschätzung der Rechtsbeschwerde führt das
Beschäftigtenschutzgesetz daher nicht zu einer Bindung der
Arbeitsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte. Auch bei
der Prüfung der Handlungspflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
BeschSchG ist von den Arbeitsgerichten selbständig zu prüfen,
ob eine sexuelle Belästigung begangen wurde. Dies schränkt den
Anwendungsbereich des Beschäftigtenschutzgesetzes keineswegs
"bis zur Bedeutungslosigkeit" ein, sondern trägt
lediglich der Selbständigkeit der verschiedenen Rechtswege
Rechnung. Auch im Rahmen des Beschäftigtenschutzgesetzes hat die
strafgerichtliche Verurteilung eines Arbeitnehmers wegen
Sexualdelikten nicht Tatbestandswirkung. Die Arbeitgeberin
argumentiert im übrigen widersprüchlich, wenn sie einerseits
ausdrücklich von einer Verdachtskündigung absieht und darüber
hinaus die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ein solches
Delikt sei nicht bewiesen, nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen
Mittel der Verfahrensrüge angreift, andererseits aber geltend
machen will, trotzdem gebiete ihre Schutzpflicht gegenüber ihren
Mitarbeiterinnen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Beteiligten zu 3). Damit versucht die Arbeitgeberin
letztlich, eine Tatkündigung mit einem nicht bewiesenen Verdacht
zu begründen. Dies ist kündigungsrechtlich nicht möglich.
4. Auf die - gewichtigen - Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen
die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts kommt es daher
nicht mehr an.
Etzel Bröhl Fischermeier Piper Fischer
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