Gleichbehandlung bei Eingruppierung - übertarifliche Vergütungsgruppen

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

23. 08. 1995


Aktenzeichen

5 AZR 293/94


Leitsatz des Gerichts

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt wird als anderen Arbeitnehmern, die die gleichen tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllen, weil andernfalls die Arbeitsplätze der begünstigten Gruppe nicht besetzt werden können.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kl. unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine höhere Vergütung zusteht. Die Bekl. befaßt sich im Hamburger Hafen u.a. mit dem Beladen und Löschen von Schiffen, u.a. auch mit dem Container-Umschlag. Die Arbeiten werden auf der "Wasserseite" (CB 11) montags bis freitags regelmäßig in drei Schichten, am Wochenende sowie an Feiertagen regelmäßig in vier Schichten durchgeführt. Im Umschlagsbereich "Halle" (CB 31) wird an den Werktagen von Montag bis Freitag regelmäßig in nur zwei Schichten, am Samstag regelmäßig in nur einer Schicht gearbeitet; an Sonn- und Feiertagen wird dort nicht gearbeitet. Die Besetzung der Schichten mit unterschiedlich qualifiziertem Personal der Bekl., zum Teil auch mit Mitarbeitern des Gesamthafenbetriebs, obliegt den ca. 23 "Einteilern" der Bekl., die zum Teil dem Bereich CB 11, zum Teil dem Bereich CB 31 zugeordnet sind. Der Kl. ist Einteiler in der Halle (CB 31). Die Bekl. bezahlt ihre Einteiler seit längerer Zeit unterschiedlich, je nachdem, ob sie wasserseitig (CB 11) oder in der Halle (CB 31) eingesetzt waren. Die früheren tarifvertraglichen Regelungen sahen eine feste Zuordnung der Einteiler zu einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe nicht vor. Die wasserseitig tätigen Einteiler wurden mit einem Gehalt nach der Gehaltsgruppe III B besser bezahlt als die in der Halle eingesetzten Einteiler, die grundsätzlich nach der Gehaltsgruppe III A bezahlt wurden. 1988 versuchte der Betriebsrat vergeblich zu erreichen, daß alle Einteiler Bezüge nach der Gehaltsgruppe III B erhielten. Einen entsprechenden Antrag wies die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle durch ihren Beschluß vom 27. 4. 1988 zurück; der Beschluß enthält keine Begründung. Am 26. 3. 1991 vereinbarten die Gewerkschaft ÖTV und die Bekl. einen neuen Eingruppierungstarifvertrag für Gehaltsempfänger. Er trat am 1. 4. 1991 in Kraft. Hiernach sind die Einteiler der Gehaltsgruppe III A zugeordnet. Nach der ab 1. 4. 1992 gültigen Gehaltstabelle betrugen in der Gehaltsgruppe III A das Anfangsgehalt 3634 DM und das Endgehalt nach zwölf Dienstjahren 4337 DM; in der Gehaltsgruppe III B betrugen das Anfangsgehalt 4076 DM und das Endgehalt 4752 DM. Die Bekl. schrieb dem Betriebsrat unter dem 4. 2. 1992 u.a.:

CB 31/Neuregelung der CB 11-Einteilung

1. Für die Einteilungsstelle CB 11 soll zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes und zur Abdeckung der Samstagsarbeit durch Pflichtarbeit eine "BV über Arbeitszeit-Sonderregelung der am Container-Terminal Burchardkai in der Einteilung für den Containerumschlag tätigen Einteiler" abgeschlossen werden. Mit dieser BV wird für die in der Einteilung für den Containerumschlag (CB 11) tätigen Mitarbeiter die 5-Tage-Woche eingeführt. Die Mitarbeiter arbeiten montags bis freitags fünf Schichten zu je acht Stunden. Die zeitliche Lage der Schichten ergibt sich aus der beigefügten Betriebsvereinbarung. Die Einteiler verpflichten sich, an jedem zweiten Samstag eine I. und II. Schicht als Mehrarbeit zu leisten. Die Mitarbeiter erhalten für die Bereitschaft, diese Mehrarbeit zu leisten, eine monatliche Pauschale von 400 DM. Diese Betriebsvereinbarung ist vorab CB-intern mit örtlichen Betriebsratsmitgliedern und den Einteilern abgestimmt und von diesen zustimmend zur Kenntnis genommen worden.

2. Für die Durchführung dieser Maßnahme ist der Personalbestand in der CB 11-Einteilungsstelle von derzeit drei Angestellten (Einteilern) und zwei Reserve-Einteilern (Lohnempfängern) auf sechs Mitarbeiter zu erhöhen. Die Bezüge der Einteiler in der Einteilungsstelle für den Containerumschlag sollen dabei in Würdigung der besonderen qualitativen und quantitativen Erschwernisse abweichend vom Eingruppierungsvertrag für Gehaltsempfänger und ohne Präjudiz an die Gehaltsgruppe III B angepaßt werden. Zudem wird dadurch auch eine einheitliche Entgeltregelung für alle in dieser Einteilungsstelle tätigen Mitarbeiter sichergestellt.

2.1 Die bislang als Reserve-Einteiler tätigen Mitarbeiter M und W sollen nach CB 11 versetzt, in das Angestelltenverhältnis übernommen und in die Gehaltsgruppe III B eingestuft werden. Die derzeitigen Einteiler G und H sollen zukünftig in der CB 11-Einteilungsstelle Containerumschlag eingesetzt und in die Gehaltsgruppe III B eingestuft werden ...

3. Der Betriebsrat wird um Zustimmung gebeten.


Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Spätestens seit 1. 4. 1992 verwirklichte die Bekl. die vorgesehenen Maßnahmen. Der Kl. ist seit 1973 als Einteiler in der Halle (Bereich CB 31) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Eingruppierungstarifvertrag für Gehaltsempfänger Anwendung. Der Kl. erhält ein Gehalt nach der Gehaltsgruppe III A in Höhe von 4337 DM brutto und eine Zulage von 181 DM brutto im Monat. Er fühlt sich gegenüber den im Bereich CB 11 beschäftigten Einteilern benachteiligt und verlangt, wie diese nach der Gehaltsgruppe III B bezahlt zu werden. Der Kl. hat geltend gemacht: Mit dem Abschluß des Eingruppierungstarifvertrags vom 26. 3. 1991 habe die Bekl. selbst zum Ausdruck gebracht, daß alle Einteiler in dieselbe Tarifgruppe gehörten. Die Einteiler selbst seien schon immer der Meinung gewesen, sie stünden mit den Lade- und Lagermeistern nach der Wertigkeit ihrer Tätigkeit auf einer Stufe; Lade- und Lagermeister erhielten bereits nach einjähriger Bewährung Vergütung nach der Gehaltsgruppe III B. Im Jahre 1992 habe sich für die CB 11-Einteiler die günstige Gelegenheit ergeben, ihre Bezahlung nach der Gehaltsgruppe III B durchzusetzen. Auch die in der CB 31 tätigen Einteiler hätten aber einen Anspruch auf Bezahlung in derselben Höhe wie die in CB 11 tätigen Einteiler. Dies ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Bekl. meint, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Sie habe sich zur übertariflichen Bezahlung der Einteiler im Bereich CB 11 entschließen müssen, um eine hinreichende Personalstärke für den reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen. Andernfalls hätten die dort tätigen Einteiler freiwillige Mehr- oder Wochenendarbeit abgelehnt. Zudem sei die Tätigkeit des Einteilers im Bereich CB 11 anspruchsvoller und schwieriger als die der Einteiler in der Halle. Nur im Bereich CB 11 werde an sieben Wochentagen rund um die Uhr gearbeitet, so daß von den Einteilern auch regelmäßig Wochenenddienste zu disponieren seien. Erst in der Zeit nach Abschluß des Eingruppierungstarifvertrags vom 26. 3. 1991 habe die Wochenendarbeit zugenommen, weil die Linienschiffahrt ihre Fahrpläne geändert habe. Zudem sei SB 11 die einzige Stelle, in der ständig auch in Nachtschicht gearbeitet werde. Die Beachtung der gesetzlichen Ruhepausen sei entsprechend schwieriger. Nur von den CB 11-Einteilern werde ein weiteres Mitarbeiterteam für einen am Wochenende abzufertigenden "roll on/roll off-Dienst" disponiert. Insgesamt könne die Schiffsabfertigung im Bereich CB 11 ohne freiwillige Mehrarbeit nicht sichergestellt werden. Durch plötzliche Änderungen im Arbeitsablauf müßten bereits vorgenommene Einteilungen immer wieder umgestoßen werden. Wegen der ständigen Sonderwünsche der Mitarbeiter, Stauer und Disponenten seien die wasserseitig tätigen Einteiler erheblich größerem Streß ausgesetzt als die Einteiler in der Halle. Entscheidend sei aber gewesen, daß die Arbeitnehmer der Bekl. nicht bereit gewesen seien, zu den Bedingungen in der Gehaltsgruppe III A als Einteiler in CB 11 zu arbeiten und ihrer Versetzung dorthin zuzustimmen. Insoweit handele es sich um eine individuell erzwungene Vergütung.

ArbG und LAG haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Vergütung in Höhe der Gehaltsgruppe III B des Gehaltstarifvertrags zwischen der Bekl. und der Gewerkschaft ÖTV nicht zu. Dementsprechend schuldet die Bekl. dem Kl. auch keine rückständige Vergütung.

I. Zutreffend hat das LAG angenommen, der Kl. sei nicht schon nach dem Eingruppierungstarifvertrag in die Gehaltsgruppe III B des Firmengehaltstarifvertrags eingruppiert. Der Kl. ist als "Einteiler" beschäftigt. Einteiler sind tarifvertraglich nur der Gehaltsgruppe III A zugeordnet. Im Gegensatz zur Regelung für Lade- oder Lagermeister, mit denen sich der Kl. vergleicht, sieht der Tarifvertrag für Einteiler keinen Bewährungsaufstieg in die Gehaltsgruppe III B vor.

II. Zu Unrecht hat das LAG dagegen angenommen, unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe dem als Einteiler in der Halle (CB 31) eingesetzten Kl. dieselbe höhere Bezahlung nach der Gehaltsgruppe III B zu, wie sie den wasserseitig tätigen Einteilern (CB 11) gewährt werde.

1. Das LAG ist von den Rechtssätzen ausgegangen, die das BAG zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Arbeitsentgeltes entwickelt hat. Hiernach hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit ermöglicht, einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (st. Rspr., vgl. statt vieler: BAG, NZA 1993, 171 = NJW 1993, 679 = AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung (unter II 3a) m.w.Nachw.).

2. Hiervon ausgehend hat das LAG angenommen, die Bekl. habe keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß sich die Arbeit der wasserseitig eingesetzten Einteiler (CB 11) von der Tätigkeit der Einteiler in der Halle (CB 31) derart unterscheide, daß die höhere Bezahlung nur der wasserseitig eingesetzten Einteiler nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Für die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sei die Verkehrsanschauung maßgeblich. Anhaltspunkte hierfür könnten sich insbesondere aus Tarifverträgen ergeben, wobei geringe Unterschiede, die nicht zu einer anderen tariflichen Eingruppierung führen, außer Betracht zu bleiben hätten (BAG, NZA 1993, 171 = NJW 1993, 679 = AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung (unter II 3b aa)). Die unterschiedliche Bezahlung der Einteiler sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf unterschiedlichen Entwicklungen der Tätigkeitsanforderungen nach Abschluß bzw. Inkrafttreten des Eingruppierungstarifvertrages vom 26. 3. 1991 zurückzuführen sei. Für die Zeit bis dahin komme es auf Unterschiede der Arbeitsanforderungen nicht an. Denn in dem Eingruppierungstarifvertrag seien alle Einteiler unterschiedslos der Gehaltsgruppe III A zugeordnet worden. Mit dem Abschluß dieses Firmentarifvertrages habe auch die Bekl. zu erkennen gegeben, daß sie trotz erkennbarer Tätigkeitsunterschiede bei Einteilern keinen Grund für eine tarifliche Differenzierung gesehen habe. Die Bekl. habe nicht hinreichend vorgetragen, inwieweit sich die Verhältnisse für die wasserseitig (CB 11) eingesetzten Einteiler seitdem bis zu ihrem Schreiben an den Betriebsrat vom 4. 2. 1992 derart geändert hätten, daß es gerechtfertigt sei, die dort eingesetzten Einteiler übertariflich in Höhe der Gehaltsgruppe III B zu bezahlen.

3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 26. 3. 1991 sind alle Einteiler der Gehaltsgruppe III A zugeordnet. Das hindert die Bekl. nicht daran, nur die wasserseitig eingesetzten, nicht aber die in der Halle tätigen Einteiler übertariflich zu bezahlen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Die Bekl. hat mit dem Abschluß des genannten Tarifvertrags nicht zu erkennen gegeben, daß sie alle Einteiler gleich behandeln will. Tarifvertragliche Regelungen stellen nur Mindestarbeitsbedingungen dar; Änderungen zugunsten der Arbeitnehmer sind zulässig (vgl. § 4 III TVG). Entgegen der Auffassung des LAG können daher auch unterschiedliche Tätigkeitsanforderungen, die bereits bei Abschluß des Eingruppierungstarifvertrages vorgelegen haben, die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 19. 8. 1992 (NZA 1993, 171 = NJW 1993, 679 = AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

III. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil des LAG. Es war deshalb aufzuheben. Die vom LAG festgestellten Tatsachen ermöglichen jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst. Die Klage ist unbegründet.

1. Dem LAG ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, die Höhe der Vergütung für die neu in den Bereich CB 11 versetzten Einteiler sei nicht auf individuelle Vereinbarungen zurückzuführen, sondern auf eine von der Bekl. aufgestellte allgemeine Regel. Die Bekl. hat eine eigene Gruppe der wasserseitig tätigen Einteiler (CB 11) gegenüber den Einteilern in der Halle (CB 31) gebildet. Es mag zutreffen, wie der Kl. behauptet, daß die nach CB 11 zu versetzenden Arbeitnehmer ohnehin schon ein Monatsgehalt erhielten, das der Gehaltsgruppe III B entsprach und daß sie infolge der Versetzung keine Lohneinbußen hinnehmen wollten. Es kann auch unterstellt werden, daß die Bezahlung der schon früher im Bereich CB 11 tätigen Einteiler mit Bezügen nach der Gehaltsgruppe III B auf individuellen Vereinbarungen beruhte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Bekl. die Einteiler des Bereichs CB 11 in ihrem Schreiben an den Betriebsrat vom 4. 2. 1992 als eine von ihr gebildete eigenständige Gruppe behandelt hat, in der die Bezahlung "in Würdigung der besonderen qualitativen und quantitativen Erschwernisse abweichend vom Eingruppierungs(tarif)vertrag und ohne Präjudiz an die Gehaltsgruppe III B angepaßt werden" sollte.

2. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen der Arbeitnehmer ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten kann darin liegen, daß einer bestimmten Gruppe eine Zulage gewährt wird, weil für die betreffenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAGE 39, 336 (344) = NJW 1983, 190 = AP Nr. 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung (unter II 5b aa)). Dies hat das LAG nicht beachtet. Der sachliche rechtfertigende Grund für eine solche Differenzierung der Gruppen liegt in einem solchen Fall nicht in den mehr oder weniger objektivierbaren Unterschieden der in den verschiedenen Gruppen geforderten Arbeitsleistungen, sondern - ähnlich wie bei einzelvertraglich vereinbarten unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten - in der Durchsetzungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber es vorzieht, nicht nur im Einzelfall, sondern wegen der allgemeinen Schwierigkeit, geeignete Arbeitnehmer zu finden oder zu halten, der ganzen Gruppe ein höheres Arbeitsentgelt zu zahlen, so stellt dies keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet allerdings, die Bildung der Gruppe nach sachlichen und zutreffenden Kriterien vorzunehmen. Dazu genügt nicht, daß nur einzelne Arbeitnehmer Druck auf die Arbeitgeberseite ausgeübt haben. Erforderlich ist, daß der Arbeitgeber aus erkennbarem Verhalten einer Arbeitnehmergruppe schließen durfte und geschlossen hat, er könne den vorhandenen Schwierigkeiten durch eine generelle Entgeltverbesserung für die dieser Gruppe angehörenden Arbeitnehmer begegnen.

3. Die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß unter diesem Gesichtspunkt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan worden ist, sind festgestellt. Der eigene Vortrag des Kl., die wasserseitig eingesetzten Einteiler (CB 11) hätten 1992 eine günstige Gelegenheit zur Durchsetzung ihrer Bezahlung nach Gehaltsgruppe III B genutzt, zeigt, daß von der Seite der Arbeitnehmer ein entsprechender Druck auf die Bekl. ausgeübt worden ist. Es ist unerheblich, daß die Bekl. in ihrer Mitteilung an den Betriebsrat diesen Gesichtspunkt nicht in den Vordergrund gestellt hat, sondern ihrerseits unter Hinweis auf die Erschwernisse der Arbeit dargetan hat, weshalb sie den wasserseitig tätigen Einteilern eine (übertarifliche) Vergütung nach der Vergütungsgruppe III B gewähren wolle.

Vorinstanzen

LAG Hamburg, 2 Sa 35/93, 30.11.1993

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB § 242 Gleichbehandlung