Begrenzung des Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgungsrente der DDR

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

16. 11. 1995


Aktenzeichen

4 RA 33/93


Leitsatz des Gerichts

Der Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgungsrente, der erstmals ab dem 3. 10. 1990 zuerkannt wird, darf für Leistungszeiten ab dem 1. 7.1990 90 % des letzten maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Fortführung von BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 10 Nr 1).

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der 1925 geborene Kläger war zuletzt ab Mai 1946 als Technologe für Rationalisierung beschäftigt. Mit "Versicherungsschein" vom 2. 3. 1961 erhielt er mit Wirkung vom 1. 1. 1961 auf der Grundlage der VO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17. 8. 1950 (ZAVO-technInt, GBl DDR I Nr 93, 844) eine Versorgungszusage. Danach bestand ua nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts. Am 1. 10. 1972 trat der Kläger außerdem in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) ein.

Durch Bescheid vom 18. 5. 1990 bewilligte der FDGB ab dem 1. 7. 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung. Mit weiterem Bescheid vom 17. 10. 1990 wurde außerdem - beginnend ebenfalls mit dem 1. 7. 1990 - eine Zusatzrente nach den Grundsätzen des § 28 Abs 1 der VO über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der SV (FZR-VO) vom 17. 11. 1977 (GBl DDR I Nr 35, 395) zuerkannt. Die Verwaltung der SV benannte dabei als Anspruchsgrund nunmehr die VO über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVVO-Int) vom 12. 7. 1951 (GBl DDR I Nr 5, 675) bzw die VO zur Änderung dieser VO vom 13. 5. 1959 (GBl DDR I Nr 32, 521). Den Zahlbetrag errechnete sie in der Weise, daß von der sich aus der Versorgungszusage ergebenden Leistung der Betrag in Abzug gebracht wurde, um den Altersrente und Zusatzrente (750,00 DM) zusammen 90 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls durchschnittlich erzielten Nettogehalts überstiegen.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der gemeinsame Träger der SV durch die Mitteilung nach der 1. RAV vom 14. 12. 1990 (BGBl 12867) den Gesamtzahlbetrag auch für die Zeit ab dem 1. 1. 1991 unverändert auf 867,00 DM festgesetzt.

Mit der weiteren Mitteilung der Überleitungsanstalt SV gemäß der 2. RAV vom 19. 6. 1991 (BGBl I 1300) ist die Altersrente zum 1. 7. 1991 auf 799,00 DM angepaßt worden.

Schließlich hat die nunmehr beklagte BfA mit Bescheid vom 29. 11. 1991 "über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. 1. 1992 geltenden neuen Rentenrechts" die bisher gezahlte Versichertenrente als Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.179,56 DM gewährt. Die Rentenberechnung ist im maschinellen Verfahren nach S 307b Abs 5 SGB VI erfolgt.

Das KrG hat die Beklagte zur Zahlung einer ungekürzten Zusatzaltersrente verurteilt.

Das LSG hat diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Gesamtleistung ab 1. 7. 1990 in Höhe von 1.187,00 DM, ab 1. 1. 1991 in Höhe von 1.365,00 DM und ab 1. 7. 1991 - auch über den 31. 12. 1991 hinaus - mindestens in Höhe von 1.570,00 DM zu zahlen.

Die Revision der Beklagten erweist sich in vollem Umfang als begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2, Abs 4 SGG) geltend gemachter Anspruch auf höhere Altersversorgung für die Zeit ab dem 1. 7. 1990. Die Revision greift den hierüber ergangenen Urteilsausspruch des LSG in vollem Umfang an. ...

Streitgegenstand sind damit der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 17. 10. 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die Bescheide nach der 1. und 2. RAV und der weitere Bescheid über die Umwandlung und Anpassung der Rente ab dem 1. 1. 1992, die jeweils gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

Auf der Grundlage des allein maßgeblichen Bundesrechts (§ 162 SGG) hat der Kläger jedoch abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm durch die angefochtenen Bescheide bereits zuerkannte Altersversorgung. Insbesondere ergibt sich weder nach jenen Vorschriften der früheren DDR, die nach dem EinigVtr übergangsrechtlich anzuwenden waren, noch nach dem EinigVtr selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder des SGB VI, daß seine Zusatzrente ein Niveau von 90 % des Nettoverdienstes überschreiten dürfte oder er Anspruch auf eine Leistung aus der FZR hätte, so daß die für Zusatzversorgungsberechtigte maßgeblichen Bestimmungen (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt worden wären.

I. Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. 1. 1993 (BSGE 72, 50ff - SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. 7. 1993, 1 BvR 620193: "Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM") zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat (vor allem: Urteil vom 30. 9. 1993, 4 RA 1/93: " Übergangszeit vom 3. 10. 1990 bis 31. 12. 1991"; Urteil vom 25. 1. 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: "Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. 7.1990"; Beschluß vom 30.3.1994, 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff: "Zahlbetragsbegrenzung MfS"; Urteil vom 30. 3. 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: "Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der 1. und 2. RAV"; Urteil vom 10. 5. 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: "Dienstbeschädigungsteilrente I"; Beschluß vom 24. 8. 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: "Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer"; Urteil vom 31. 8. 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: "Kürzung der Übergangsrente"; Urteil vom 31. 8. 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: "KV von Sonderversorgungsrentnern"; Urteil vom 31. 8. 1994, 4 RA 56/93: "Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I"; Urteil vom 29. 9. 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: "Dienstbeschädigungsteilrente II"; Urteil vom 15. 12. 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: "Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 RAnglG-DDR"; Urteil vom 14. 6. 1995, BSGE 76, 136 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1, "Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der 1. und 2. RAV"; Vorlagebeschlüsse vom 14. 6.1995, 4 RA 98/94 - § 6 Abs 2 AAÜG - und 4 RA 54/94 - § 7 AAÜG; vgl im übrigen auch Urteil vom 14. 9. 1995, BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 "Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines 'FZR-Versicherten' mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem").

Der EinigVtr ist durch das Vertragsgesetz vom 23. 9. 1990 (BGBl II 885) in innerstaatliches Recht transformiert worden; er gilt damit als - einfaches - Bundesgesetz fort (stellvertretend ebenso Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EinigVtr, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd VIII, S 192ff ? "fortbestehende Rechte" stehen hier nicht in Frage), das der Gesetzgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz auch ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 9. 8.1995, 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95; NJW 1996, 709). Für den Bereich der gesetzlichen RV findet danach Bundesrecht seit dem 3. 10. 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EinigVtr aber auch rückwirkend für die Zeit ab 1. 7. 1990; denn die demokratisierte DDR konnte in der Zeit vom Inkrafttreten des RAnglG-DDR bis zur Wiedervereinigung nur ansatzweise ihr Programm umsetzen, ein dem westdeutschen RV-Recht im wesentlichen gleichartiges Rentenrecht zu schaffen. Deshalb gilt nach dem EinigVtr dasjenige Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen RV-Recht der Bundesrepublik Deutschland entspricht, nur weiter, wenn es den Geltungsbedingungen des Art 9 Abs 2 und 4 EinigVtr iVm den maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen hierzu entspricht. Derartiges DDR-Recht gilt also nur als sekundäres Bundesrecht, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen, soweit es nicht von nach Anl 1 gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EinigVtr und in dessen Anl II verdrängt worden ist.

II. Die mit Bescheid vom 17. 10. 1990 bewilligte Zusatzrente findet damit ihre Rechtsgrundlage - wie mittlerweile in der mündlichen Verhandlung vom 16. 11. 1995 auch die Beklagte eingeräumt hat - in der ZAVO-technInt vom 17. 8. 1950 iVm § 28 Abs 1 S 1 Buchst b FZR-VO. Die leistungsrechtlichen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme waren nämlich bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die RV bis längstens 31. 12. 1991 weiter anzuwenden (EinigVtr Nr 9 Buchst b S 1 und 2). Daneben sind insbesondere für die Problematik der Leistungskonkurrenz die Bestimmungen der ebenfalls übergangsrechtlich fortgeltenden (EinigVtr Anl II Sachgebiet H Abschn III Nr 1) FZR-VO maßgeblich.

1. Der Kläger unterfällt bereits ausweislich der ihm erteilten Versorgungszusage ("Versicherungsschein" vom 2. 3. 1961) dem Kreis der nach der VO vom 17. 8. 1950 Leistungsberechtigten, wie er aufgrund § 5 der VO in 5 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. 5. 1951 (GBl DDR I Nr 62, 487) umschrieben ist. Darüber hinaus wurde noch bei Eintritt des Rentenfalls eine zur Einbeziehung in die AVI berechtigende Tätigkeit ausgeübt bzw war die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet (§ 28 Abs 1 S 2 FZR-VO). Zutreffend ist demgemäß die Zusatzrente des Klägers in Übereinstimmung mit § 3 Buchst a ZAVO-technInt zunächst mit einem Betrag von 750,00 DM (= 60 % des in der Zeit vom 1. 7. 1989 bis 30. 6. 1990 bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts von 1.250,00 M) ermittelt worden. Das auf diese Weise bestimmte Anspruchsniveau liegt schließlich - auch nach der noch zu erörternden Beschränkung auf 90 % des maßgeblichen Nettoeinkommens - offensichtlich so weit oberhalb des sich unter Zugrundelegung der zur FZR geleisteten Beiträge ergebenden Betrags, daß sich eine ins einzelne gehende Vergleichsberechnung erübrigt: Der Kläger war vom 1. 10. 1972 bis zum 30. 6. 1990, insgesamt also 17 Jahre und neun Monate Mitglied der FZR. Bei dem sich hieraus ergebenden Satz von 44,3 % (§ 20 Abs 2 FZR-VO) hätte es eines während der Gesamtdauer der Zugehörigkeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens von 1.121,90 M über 600,00 M - insgesamt also 1.721,90 M - bedurft, um eine FZR-Rente in Höhe der AVI-Leistung zu erreichen. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger jedoch zuletzt als Maximum seiner individuellen Einkommensentwicklung lediglich ein monatliches Entgelt von 1.250,00 M erzielt.

2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist auf dieser Grundlage der bescheidmäßig festgesetzte Zahlbetrag von (gerundet) zunächst 497,00 DM abschließend in der Weise berechnet worden, daß von der sich aus der Versorgungszusage ergebenden Leistung der Betrag in Abzug gebracht wurde, um den Altersrente (370,00 DM) und Zusatzrente (750,00 DM) zusammen 90 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls durchschnittlich erzielten Nettogehalts (= 866,36 DM) übersteigen.

Dieses Vorgehen läßt sich indessen nicht auf § 9 Abs 2 der AVVO-Int vom 12. 7. 1951 stützen. Ersichtlich gehört der Kläger, weder dem hiervon erfaßten Personenkreis (§§ 2 bis 5 AVVO-Int) an, noch war er an einer der in §§ 1 und 6 AVVO-Int genannten Einrichtungen tätig.

Jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden ist auch § 24 Abs 3 Buchst b RAnglG-DDR. Zwar hat das RAnglG-DDR, das aufgrund des WWSUVtr vom 18. 5. 1990 (BGBl II 537) beschlossen worden und am 1. 7. 1990 in Kraft getreten ist, nach EinigVtr Anl II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 8 - mit den dort im einzelnen bestimmten Maßgaben - grundsätzlich weitergegolten (BSGE 72, 50ff, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1, § 5 sowie im übrigen Teilurteil und Vorlagebeschluß vom 14. 6. 1995, 4 RA 98/94). Jedoch ist Recht der früheren DDR nach den vorstehend zitierten Grundsätzen stets nur insoweit anzuwenden, als es nicht von und nach EinigVtr Anl I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EinigVtr verdrängt ist (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3, S 31). § 24 RAnglG-DDR geht nach den Maßgaben des WWSU-Vtr noch von dem überholten Programm der Überführung von Renten und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in die RV der ehemaligen DDR aus. Hierzu ist es nach Inkrafttreten des EinigVtr nicht mehr gekommen. EinigVtr Anl 11 Kap VIII H III Nr 9 ersetzt die Rahmenvorgaben von Art 20 WWSU-Vtr durch abschließende - "soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt" - Bestimmungen über Voraussetzungen und Umfang einer Überführung in das SGB VI, dessen Inkrafttreten zum 1. 1. 1992 ohnehin anstand, und macht damit den Zwischenschritt eines an die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland angepaßten DDR-RV-Rechts überflüssig. Soweit die Vorschriften des RAnglG-DDR (zB: in den §S 24, 25 RAnglG-DDR) im Gegensatz zum hierdurch entscheidend veränderten (stRspr seit BSGE 72, 65) Überführungsprogramm stehen, sind sie für ihren gesamten zeitlichen Geltungsbereich ab dem 1. 7. 1990 verdrängt.

Beschränkungen des sich aus der ZAVO-technInt ergebenden Anspruchs sind jedoch entgegen § 6 Abs 2 der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24. 5. 1951 (GBl DDR I Nr 62, 487) unmittelbar durch den EinigVtr geboten. Die dort grundsätzlich angeordnete Fortgeltung leistungsrechtlicher Bestimmungen der Versorgungssysteme bis zur Überführung in die RV steht nämlich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen im Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen (EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 2). Der auf diese Weise für denjenigen Personenkreis, der - wie der Kläger - am 1. 10. 1990 anspruchsberechtigt ist, garantierte Leistungsumfang ergibt sich aus EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 4. Die Vorschrift regelt unmittelbar die bei der künftigen Überführung zu beachtende Untergrenze des Gesamtbetrages aus SV-Rente und Versorgungsleistungen. Als inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art 14 Abs 1 S 1 Regelung 1 GG (s Vorlagebeschluß des Senats vom 30. 3. 1994 - 4 RA 33/92) legt sie jedoch darüber hinaus das nach EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 rechtmäßig Zustehende fest und definiert damit auch den sich bei erstmaliger Bewilligung für die Zeit ab dem 1. 7. 1990 ergebenden Zahlbetrag.

Dieser ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 72, 50ff, 68 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1), auf der Grundlage des - nach dem RAnglG-DDR und EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Nr 1 um abzuschaffende, abzubauende und zu beseitigende Elemente bereinigten - Gesamtleistungsanspruchs zu ermitteln. Andernfalls würde - selbstwidersprüchlich - auf Dauer gewährleistet, was der EinigVtr als Ermächtigung für den Erlaß nach Buchst f aaO zu erlassender VOen (Art 80 Abs 1 S 2 GG) bereits unmittelbar selbst künftig abzubauen befiehlt (EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Nr 1). Demgegenüber ist der VO-Geber durch EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 folgerichtig nicht ermächtigt, den nach S 4 aaO so garantierten Zahlbetrag seinerseits nochmals nach Maßgabe von Buchst b S 3 Nr 1 aaO anzupassen, abzubauen oder abzuschaffen; seine Anwendbarkeit ist gerade für diesen Fall (Garantie des zum 1. 7. 1990 rechtmäßig - ohne Vergünstigung oder Unrechtsentgelt - zustehenden Betrages) ausgeschlossen (vgl die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. 6. 1995 - 4 RA 4/94 und 4 RA 28/94).

Indessen legt der Text des EinigVtr allein noch nicht abschließend selbst fest, welche Leistungen als "überhöht" iS von Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Nr 1 anzusehen sind. Der hierfür erforderliche Bewertungsmaßstab ergibt sich jedoch ausreichend eindeutig (vgl zur Auslegung von Ermächtigungsnormen allgemein Leibholz/Rinck/Hesselberger, Komm zum GG, 7. Aufl, RdNr 180ff zu Art 80 GG) aus dem vorgegebenen Ziel einer Überleitung in das SGB VI und den einschlägigen Bestimmungen des DDR-Rechts, deren Fortgeltung als sekundäres Bundesrecht der EinigVtr anordnet. In diesem Sinne lassen sich Anhaltspunkte in einem ersten Schritt der Konkretisierung zunächst dem Sicherungsziel des SGB VI entnehmen. Die leistungsrechtlichen Bestimmungen des dort geregelten Systems der gesetzlichen RV führen (bezogen auf die Verhältnisse eines Durchschnittsverdieners mit einem "erfüllten Arbeitsleben", das der Gesetzgeber in § 68 Abs 3 S 3 SGB VI mit 45 Versicherungsjahren annimmt) zu einer Nettostandardrentenrelation zwischen der sog Eckrente und dem verfügbaren Durchschnittseinkommen von derzeit rund 70 % (vgl Ruland in GesamtKomm SGB VI Einl Anm IX und Buchert, DRV 1995, 733 ff, 739). Zahlbeträge oberhalb des durchschnittlichen Nettolohnniveaus eines aktiven Erwerbstätigen ergeben sich damit für eine Leistung aus der gesetzlichen RV grundsätzlich nicht. Hiermit wird ua dem Umstand Rechnung getragen, daß Aufwendungen für eine berufliche Tätigkeit nicht mehr anfallen (Ruland, aaO) und die Berechnung laufender Lohnersatzleistungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerren oder ihn gar besserstellen darf als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfG NZA 1995, 752ff, 753). In Übereinstimmung hiermit hat auch der demokratisch legitimierte DDR-Gesetzgeber das Angleichungsziel des RAnglG-DDR ausdrücklich in der Weise umschrieben (§ 1 Abs 1 S 1 RAnglG-DDR), daß die (Zusatz-)Alters- und Invalidenrenten auf ein Nettorentenniveau festgesetzt werden, das bei einem Rentner, der 45 Arbeitsjahre hat und dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprach, 70 % des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der DDR beträgt.

Hinsichtlich der vom EinigVtr zwingend vorgeschriebenen ("sind ... abzubauen") Reduktion überhöhter Leistungen ergibt sich vor diesem Hintergrund folgendes: Mit dem Sicherungsziel der gesetzlichen RV sind Leistungen erheblich oberhalb der Nettostandardrentenrelation unvereinbar. Zur Bestimmung einer in diesem Sinne "erheblichen" Abweichung kann weiterhin auf den in § 24 Abs 3 Buchst b RAnglG-DDR zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, wonach bei Versorgungsansprüchen, die ab 1985 entstanden waren, der am 1. 7. 1990 gezahlte Gesamtbetrag aus Rente der SV und zusätzlicher Versorgung nach Überführung in die DDR-RV allenfalls insoweit bestandsgeschützt sein sollte, als er 90 % des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht überstieg. Auch wenn das der Vorschrift zugrundeliegende Konzept nicht zur Durchführung gelangt ist (s oben), ist doch zu beachten, daß der EinigVtr zwar das Überführungsziel geändert hat, ansonsten aber in der mit Art 20 Abs 2 S 3 WWSUVtr begonnenen Tradition steht. Da der Wille des bundesdeutschen Gesetzgebers im primären Bundesrecht keinen spezielleren Ausdruck gefunden hat, bleiben damit für die Qualifizierung - im Hinblick auf das von Anfang an maßgebliche bundesdeutsche Rentenniveau - überhöhter Leistungen entwickelte Gesichtspunkte unverändert einschlägig. Sie repräsentieren die vom EinigVtr vorgefundene Situation und liefern als Bestandteil des von ihm übernommenen Normbestandes im vorliegenden Zusammenhang verläßliche Anhaltspunkte für seine Interpretation. Zutreffend hat demgemäß die Beklagte § 3 Buchst a ZAVO-technInt nur unter Berücksichtigung der durch den EinigVtr gebotenen Modifikationen zur Anwendung gebracht. Sie war hierzu bereits ab Beginn des Bezugszeitraums der Zusatzrente am 1. 7. 1990 berechtigt.

Anders liegen die Verhältnisse nur im Fall durch Verwaltungsakt bereits bindend festgesetzter Versorgungen (Art 19 EinigVtr), bei denen eine eventuell vorliegende Überhöhung vom Bundesrecht ursprünglich noch bis zum Zeitpunkt der Überführung in die RV hingenommen wurde. Bis zur Überführung der Versorgungsansprüche in die gesetzliche RV durch § 2 Abs 2 S 1 AAÜG zum 31. 12. 1991 ist nämlich (abgesehen von § 10 AAÜG) eine gesetzliche Ermächtigung, die DDR-Verwaltungsakte um den überhöhten Betrag abzuändern, vom Gesetz- oder VO-Geber nicht geschaffen worden. Demgemäß wäre eine Beschränkung allein auf der Grundlage von § 48 SGB X erstmals für Zahlungszeiträume ab Januar 1992 zulässig (Senat in BSGE 72, 50ff, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Die insoweit im wirtschaftlichen Ergebnis unterschiedliche Behandlung von schon nach DDR-Recht anerkannten Bestandsrentnern und Rentenneuzugängen findet ihre Rechtfertigung in dem durch die bindende Verwaltungsentscheidung gewährleisteten Vertrauensschutz. Der Kläger verfügt aber noch nicht über eine verfahrensrechtlich gesicherte Position in Gestalt eines bestandskräftigen Bescheides über seine Zusatzversorgungsrente. Auf ihn finden daher die Bestimmungen des EinigVtr für ihren gesamten zeitlichen Geltungsbereich, der mit dem Leistungszeitraum identisch ist, Anwendung.

III. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine Neufestsetzung und Angleichung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung bereits ab dem 1. 7. 1990 bzw auf eine Rente nach der FZR-VO, die nach dem RAnglG-DDR und den beiden RAVen zu dynamisieren und nach § 307a SGB VI zu beurteilen wäre.

1. Die insofern von der Beklagten angewandten Vorschriften sind - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat - nicht zu beanstanden. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

a) § 23 Abs 1 RAnglG-DDR, der am 1. 7. 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 WWSUVtr beschlossen worden ist, hat zwar nach EinigVtr Anl II Sachgebiet F Abschn III Nr 8 grundsätzlich bis 31.,12. 1991 mit den Maßgaben des EinigVtr als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen.

b) Die in § 24 Abs 5 RAnglG-DDR vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EinigVtr - im Gegensatz zu § 23 RAnglG?DDR - als "Bundesrecht" nicht mehr zur Anwendung.

c) Die aufgrund von EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst f zum 1. 1. und zum 1. 7. 1991 ergangenen RechtsV0en, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage.

Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB, die gemäß Art 19 EinigVtr auch über den 3. 10. 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 SGB X im Hinblick auf die RAV geändert (Art 19 S 3 EinigVtr) und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EinigVtr, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches RV-Recht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden. Die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst f, und die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der BReg mit Zustimmung des BR erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

Das Überführungsprogramm des EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.

d) § 307b Abs 5 SGB VI ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. 1. 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem "maschinellen Verfahren" zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl § 307c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Denn das maschinelle Verfahren sollte gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber dem Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann.

2. Das Begehren des Klägers könnte nach alledem nur Erfolg haben, wenn er keine "Rente mit Zusatzversorgung" iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente iS von § 307b Abs 1 SGB VI gehabt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihm 1961 aus der AVI zugesagte und seit 1990 gewährte Rente nach § 28 FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden wäre, er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 RAnglG-DDR, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

3. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Zusatz-Altersinvalidenrente des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung; er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 AAÜG in die RV überführt ist. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

a) EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems "erworben" worden sind (EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung bzw auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI - übergangsrechtlich - das Sonderrecht von EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen "echten" SV-Ansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das RV-System des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber dem westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung "erworben" worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die RV des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

b) Im Rahmen von EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EinigVtr AnI II Kap VIII H III Nr 9, nämlich der AVI, "erworben" worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatzrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs 1 S 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Denn in der früheren DDR war den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt worden, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs 3 S 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach S 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs 3 FZR-VO seit dem 1. 7. 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

c) Die übergangsrechtliche Qualifizierung des Zusatzrentenanspruchs hängt mithin nach EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 2 iVm 5 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung "erworben" worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Der Versicherte hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Rente nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1961 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts zu zahlen. Demgegenüber waren die Grundlagen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 M, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, gerade in keiner Weise zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landessozialgericht Chemnitz; Kreisgericht Leipzig-Stadt

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

Anl II Kap VIII H III Nr 9 EinigVtr; § 28 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung; § 3 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR; §§ 23, 24 Abs 3 Buchst b RAnglG-DDR; § 6 1. RAV; § 8 2. RAV; § 307b SGB VI