Widerruflichkeit der Vertretererklärung - Immobilienfondsbeteiligung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

02. 05. 2000


Aktenzeichen

XI ZR 150/99 (Stuttgart)


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrags kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrags an.

  2. Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 II Nr. 3 HWiG).

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, den er mit der bekl. Sparkasse zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat. Auf Grund eines in seiner Wohnung geführten Werbegesprächs mit einem Anlagevermittler beauftragte der Kl. am 11. 7. 1986 die M-Vermögensanlagen-Vermittlungsgesellschaft mbH (M-GmbH) mit der Vermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrags; die Treuhänderin sollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils an einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem Gesamtaufwand von 50000 DM im Namen und für Rechnung des Kl. abschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des Treuhandverhältnisses unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführung wurde, wie vereinbart, am 27. 7. 1986 notariell beurkundet. Die Treuhänderin schloss unter Vorlage der notariellen Vollmacht im Namen des Kl. mit der Bekl. einen Darlehensvertrag über 50000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der der Kl., vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten ist, ausgezahlt. Mit Schreiben vom 29. 4. 1998 widerrief der Kl. den Darlehensvertrag unter Hinweis darauf, dass er nicht nach § 2 HWiG belehrt worden sei. Die Bekl. hält diesen Widerruf für unwirksam.

Das LG hat der Klage auf Rückzahlung der auf den widerrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen des Kl. in Höhe von 35786,46 DM und auf Feststellung, dass der Bekl. aus diesem Vertrag keine Rechte zustehen, stattgegeben. Das BerGer. (OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 1999, 288) hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgte die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bekl. sei gem. § 3 I HWiG zur Rückzahlung der vom Kl. erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der vom Kl. erklärte Widerruf des Darlehensvertrags wirksam sei. Der Kl. sei nämlich in einer Verhandlungssituation i.S. von § 1 I Nr. 1 HWiG zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Weil die Folgen der Erklärung der Treuhänderin nach § 164 I 1 BGB den Kl. träfen, komme es nicht darauf an, dass dieser die Erklärung nicht selbst abgegeben habe.


Unerheblich sei auch, dass der widerrufene Darlehensvertrag nicht in der Privatwohnung des Kl., sondern in den Geschäftsräumen der Bekl. geschlossen worden sei. Durch den Treuhandvertrag, zu dessen Abschluss der Kl. in seiner Privatwohnung geworben worden sei, und die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht sei ein „automatischer“ Ablauf in Gang gesetzt worden, der letztlich zum Darlehensvertrag geführt habe. Zwar habe nicht die Bekl., sondern ein unbeteiligter Dritter den Kl. zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt; das Verhalten des Dritten müsse die Bekl. sich aber nach § 123 II BGB analog zurechnen lassen, da sie hätte erkennen müssen, dass Beteiligungserwerbungen der in Rede stehenden Art vielfach nach einem Schema abliefen, das regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasse. Der Widerruf sei auch nicht durch die notarielle Beurkundung von Treuhandvertrag nebst Vollmacht ausgeschlossen, da der widerrufene Darlehensvertrag nicht beurkundet und damit ein Grund für den Widerrufsausschluss nicht gegeben sei. Der Widerruf sei auch mangels Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im Übrigen nicht verwirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das Feststellungsbegehren begründet.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 1 I Nr. 1 HWiG, wonach eine auf Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der Kunde, falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft, gewährt dem Kl. kein Recht, die Darlehensvertragserklärung zu widerrufen.

1. Die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung hat nicht der Kl., sondern die von ihm beauftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für ihn abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder auf Grund einer Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG bestimmt worden. Dass ihre Erklärung nach § 164 I BGB unmittelbar für und gegen den Kl. wirkt, hat zwar zur Folge, dass der Kl. als „Kunde“ der Bekl.i.S. des § 1 I HWiG anzusehen ist. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des BerGer. aber nicht, dass der Kl. ohne weiteres das Recht hat, die von der Treuhänderin für ihn abgegebene Erklärung zu widerrufen, weil er zum Abschluss des Treuhandvertrags sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die Treuhänderin in oder auf Grund einer Haustürsituation veranlasst worden ist.

a) Ob die Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG bei Abschluss eines Vertrags durch einen Vertreter für diesen oder aber für den Vertretenen vorliegen muss, regelt das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des „Erklärenden“ mit dem „Kunden“ in der Legaldefinition des § 1 I Halbs. 1 HWG ist nicht zu folgern, dass auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch einen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine Haustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des „Kunden“ legt nur fest, wen die rechtlichen Folgen der Vertragserklärung treffen (Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 11).

b) Auch der vom BerGer. herangezogene § 164 I BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zurechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklärung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der Vertragserklärung auf die Person des Vertreters oder aber auf die des Vertretenen abzustellen ist.

2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Teilbereich, der vom BerGer. nicht berücksichtigte § 166 BGB.

a) Nach § 166 I BGB kommt es bei Willensmängeln nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Diese Regelung trägt dem Umstand, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung (Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 166 Rdnr. 1). Der Geschäftspartner verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Vertreter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation. Das Widerrufsrecht nach § 1 I HWiG setzt nun allerdings keinen Willensmangel i.S. des § 166 I BGB voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewähren (Auer, ZBB 1999, 161 [163]). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, dass auf die Willensbildung dessen, der sich in oder auf Grund einer Haustürsituation zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unangemessener

Weise Einfluss genommen worden ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist.

Der Einflussnahme des Vertragspartners oder eines Dritten ausgesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Vertretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166 I BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist deshalb zu folgern, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 I HWiG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (BGH, NJW-RR 1991, 1074 = LM HWiG Nr. 7 = WM 1991, 860 [861]; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb., § 1 HWiG Rdnr. 16; Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 15; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 4; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., Einl. HWiG Rdnr. 3; Fischer/ Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 63; Reinicke/Tiedtke, KaufR, 6. Aufl., Rdnr. 1270; Teske, BB 1988, 869 [870]).

b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, dass sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier der Kl. bei Abschluss des Treuhandvertrags und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene in einer Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG befunden hat, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 166 II BGB kann sich der Vertretene auf die Unkenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er selbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluss des Rechtsgeschäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 I BGB hat der BGH für den Fall der arglistigen Täuschung des Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem Willensmangel jeweils auf die Person und die Bewusstseinslage desjenigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Geschäftsabschluss beruhe. Das sei, handele er selbstständig, der Vertreter. Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141 [147] = NJW 1969, 925 = LM § 138 [Bb] BGB Nr. 25).

Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder unzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertretenen gilt (dafür: Schramm, in: MünchKomm, § 166 Rdnr. 41; Palandt/Heinrichs, § 166 Rdnr. 12; dagegen: Staudinger/Schilken, § 166 Rdnr. 27; Soergel/Leptien, § 166 Rdnr. 33), hat der BGH noch nicht entschieden. Sie kann auch hier dahinstehen.

Der Kl. hat der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten Treuhandvertrags für den Abschluss des Darlehensvertrags keine bestimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die Bekl. selbstständig handelnd als Partnerin des Darlehensvertrags ausgewählt und auch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben des Kl. verhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ihrer Entschließung. Dass dem Treuhandvertrag, der vom Kl. auf Grund einer Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG geschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnommen werden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 50000 DM für den Kl. abzuschließen, ändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem Rechnung zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der Bekl. trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmöglich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Bekl. habe dies durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 I HWiG erreichen können. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Treuhandvertrag und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkundet waren, so dass die Bekl. angesichts des § 1 II Nr. 3 HWiG keinen Anlass hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Abgesehen davon hätte eine solche hier auch keinen Schutz des Kl. bewirkt. Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertreterin des Kl. erfolgen (Staudinger/Werner, § 2 HWiG Rdnr. 48; Fischer/ Machunsky, § 2 Rdnr. 43).

c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 II BGB steht dem Kl. danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu widerrufen. Dass der Kl. das Geschehen mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat, ist entgegen der Ansicht des BerGer. insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin namens und in Vollmacht des Kl. geschlossen hat, für ihn nicht deshalb unwirksam, weil er die Treuhandvertrags- und die damit verbundene Vollmachtserklärung auf Grund einer Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG abgegeben hat. Für einen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Vollmachtserklärung gegenüber der Treuhänderin hat der Kl. nichts vorgetragen. Ob er diese Erklärungen noch widerrufen kann, ist für die Wirksamkeit des Darlehensvertrags ohne Belang. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bekl. ist ihr die notariell beurkundete Vollmacht von der Treuhänderin vor Abschluss des Darlehensvertrags vorgelegt worden. Zu Gunsten der Bekl. greift deshalb § 172 I BGB ein. Die Bekl. durfte danach auf den Inhalt der Urkunde vertrauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrags gekannt oder kennen müssen (§ 173 BGB). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf die mögliche Widerruflichkeit des Treuhandvertrags abgestellt und zu Gunsten des Kl. außerdem noch davon ausgegangen wird, auch die Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach § 139 BGB das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrags.

Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des BerGer. musste der Bekl. zwar bekannt sein, dass der entgeltliche Treuhandvertrag auf Grund einer Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG zu Stande gekommen war. Daraus ergibt sich indes noch nicht, dass sie bei dem erst Monate später erfolgten Abschluss des Darlehensvertrags die Widerruflichkeit des Treuhandvertrags und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen musste, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht im Rahmen des § 173 BGB nicht besteht (Schramm, in: MünchKomm, § 173 Rdnr. 3).

Die Treuhandvertrags- und die Vollmachtserklärung des Kl. waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach dem klaren Wortlaut des § 1 II Nr. 3 HWiG ein Widerrufsrecht nicht. Darauf durfte die Bekl., ohne dass ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann, wenn § 1 II Nr. 3 HWiG mit der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372 v. 31. 12. 1985, S. 31), die einen Ausschluss des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nicht vereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für Verträge über Immobilien nicht gilt (Art. 3 IIa), einschränkend auszulegen sein sollte. Die Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu Staudinger/Werner, § 1 HWiG Rdnr. 150; Ulmer, in: MünchKomm, § 1 HWiG Rdnr. 49; Fischer/Machunsky, § 1 Rdnr. 207; Stüsser, NJW 1999, 1586 [1589]) bedarf deshalb ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtserklärung als solche nach § 1 I Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen werden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, § 1 HWiG Rdnr. 7; Fischer/Machunsky, § 1 Rdnr. 15; Hoffmann, ZIP 1999, 1586 [1587f.]) und ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirksamkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu BGHZ 102, 60 [62] = NJW 1988, 697 = LM § 167 BGB Nr. 31; BGHZ 110, 363 [369] = NJW 1990, 1721 = LM § 108 BGB Nr. 6; Staudinger/Roth, § 139 Rdnr. 56; Schramm, in: MünchKomm, § 164 Rdnr. 94).

2. Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam, weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nach den vom BerGer. in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit bildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senat, BGHZ 133, 254 [261] = NJW 1996, 3414 = LM H. 2/1997 HWiG Nr. 27). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksamkeit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 I Nr. 1 HWiG ist nichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht vom Kl., sondern von der Treuhänderin für ihn erklärt worden. Dass für sie eine Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG vorlag, ist weder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein Widerrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in Betracht.

3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 HWiG widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

BGB §§ 166, 172, 173; HWiG § 1