Grüne Woche keine Freizeitveranstaltung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

26. 03. 1992


Aktenzeichen

I ZR 104/90 (KG)


Leitsatz des Gerichts

Die Grüne Woche in Berlin - eine Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau - ist keine Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Bekl. unterhielt auf der Grünen Woche 1988 in Berlin einen Verkaufsstand, an dem sie Waren, u. a. einen „B.-M." für 671 DM, zahlbar innerhalb von 60 Tagen nach dessen Empfang, verkaufte. Der Kaufvertrag sah keine Belehrung über ein Widerrufsrecht gem. §§ 1, 2 HWiG vor. Der kl. Verbraucherschutzverein hat das Verhalten der Bekl. als einen Verstoß gegen § 1 UWG i. V. mit §§ 1, 2 HWiG beanstandet. Der Kaufvertrag unterliege dem Haustürwiderrufsgesetz, da er anläßlich einer Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG, als welche die Grüne Woche anzusehen sei, geschlossen worden sei. Die Bekl. sei demnach verpflichtet gewesen, den Käufer über die Widerruflichkeit der auf den Abschluß des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung zu belehren. Da sie dies unterlassen habe und demgemäß zu vermuten sei, daß sie dies auch in Zukunft unterlassen werde, erlange sie vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil.

Die darauf gerichtete Klage, der Bekl. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Grünen Woche in Berlin mit privaten Endverbrauchern Kaufverträge über die Lieferung von Produkten der Gesundheitspflege abzuschließen, ohne sie gem. § 2 HWiG über ihr Widerrufsrecht zu belehren, soweit die Leistung nicht bei Abschluß der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 80 DM nicht übersteigt, wurde vom LG und OLG (vgl. KG, NJW-RR 1990, 1338) abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ein wettbewerbswidriges Verhalten der Bekl. gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch verneint. Die Grüne Woche in Berlin sei keine Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG. Die Bekl. sei deshalb nicht zur Belehrung über ein Recht zum Widerruf der Bestellerklärung verpflichtet.

Die Grüne Woche in Berlin - eine Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau - diene sowohl der Präsentation der Ware als auch deren Verkauf. Dort seien Hunderte von Ausstellern in 25 großen Hallen mit seiner Ausstellungsfläche von circa 45000 qm vertreten. Die Aussteller verteilten nicht nur Prospekt- und Informationsmaterial, sondern seien auch am Verkauf interessiert. Dem Besucher gehe es sowohl darum, die Attraktionen der Grünen Woche zu genießen als auch Einkäufe durchzuführen. Das Publikum durchschaue die marktähnliche Situation. Zahlreiche Besucher beträten die Veranstaltungsräume mit der Absicht, Waren einzukaufen. Das Anliegen der Aussteller, Waren zu abzusetzen, bleibe nicht hinter den sonstigen Attraktionen verborgen. Von einer Freizeitveranstaltung könne sonach keine Rede sein. Es fehle zudem das Element der Überrumpelung, wie es dem Begriff der Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG eigen sei. Der Kunde könne sich den Verkaufsbemühungen der Händler auf der Grünen Woche wegen der Vielzahl der Verkaufsstände in den großen Hallen und der Masse der Besucher schnell entziehen. Das Haustürwiderrufsgesetz sei nicht schon deshalb anzuwenden, weil - wie der Kl. gemeint habe - auf der Messe eine gelockerte Freizeitstimmung vorherrsche.

II. Die Beurteilung des BerGer., die Ausstellungsmesse Grüne Woche in Berlin sei keine Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

1. Für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Vorschrift kommt es auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021) - Freizeitveranstaltung). Es kann sonach für die Anwendung des § 1 I Nr. 2 HWiG nicht allein maßgeblich sein, ob der Verbraucher die Ausstellungsmesse im Rahmen seiner Freizeitgestaltung aufsucht und ob ihn dort auch ein von ihm so empfundenes Freizeitvergnügen erwartet. Der Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Regelung wird vielmehr durch deren Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im ganzen bestimmt (BGHZ 109, 127 (133) = NJW 1990, 181 = LM § 1 UWG Nr. 536; BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021) - Freizeitveranstaltung). Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Dr 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGHZ 109, 127 (133) = NJW 1990, 181 = LM § 1 UWG Nr. 536; BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021) - Freizeitveranstaltung). Soweit es um Bestellerklärungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1 I Nr. 2 HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist (Gesetzesbegründung BT-Dr 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., HWiG, Vor § 1 Rdnr. 1; Werner-Machunsky, HWiG, § 1 Rdnr. 105).

Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten, Reisen und ähnlichem den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021); NJW-RR 1991, 1524 = LM HWiG Nr. 9 - Freizeitveranstaltung; WRP 1992, 27 (28); Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 19).

Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG kann sonach nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot beim Verbraucher das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 I Nr. 2 HWiG zu verneinen.

Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann (Ulmer, in: MünchKomm, § 1 HWiG Rdnrn. 22, 24; Werner-Machunsky, § 1 Rdnr. 105). Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht (BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021) - Freizeitveranstaltung), ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen.

2. Das BerGer. hat festgestellt, daß der Besucher der Grünen Woche deren messe- und marktähnlichen Charakter erkenne und die Art der Verknüpfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der Grünen Woche die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nicht nach sich ziehe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Grüne Woche ist eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung. Unterhaltende Attraktionen, wie Blumenarrangements, Präsentation der Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgängen dienen der Darstellung der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenständigen überragenden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der Grünen Woche deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hintergrund treten lassen könnte. Hinzu kommt, daß - was das BerGer. insoweit von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - in Anbetracht der Vielzahl der Verkaufsstände in großen Hallen und in Anbetracht der Masse der Besucher es dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Grünen Woche tätigen Händler zu entziehen. Dem Kunden ist es ohne weiteres möglich, in der Anonymität der Besuchermasse unterzutauchen. Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintrittskarte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, vermag sich nicht einzustellen. Ausstellungen dieser Art sind nicht als Freizeitveranstaltungen i. S. des § 1 I Nr. 2 HWiG anzusehen. Sie sind Messen und Märkten vergleichbar, welche nach dem ursprünglichen Entwurf der generalklauselartigen Regelung der Widerruflichkeit von Rechtsgeschäften ausdrücklich ausgenommen sein sollten (BT-Dr 8/130, S. 4), deren Erfassung aber auch bei der Gesetz gewordenen enumerativen Regelung des § 1 I HWiG ebenfalls als zu weitgehend erachtet wurde (BT-Dr 10/2876, S. 9 f.). Der Umstand, daß die Freizeitstimmung bei einzelnen Verbrauchern eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen weckt, vermag für sich allein die Anwendbarkeit der §§ 1 I Nr. 2, 2 HWiG nicht zu begründen.

3. Feststellungen, daß die Bekl. selbst durch besondere Aktivitäten an ihrem Verkaufsstand ihrem Verhalten das Gepräge einer Freizeitveranstaltung gegeben hätte, hat das BerGer. nicht getroffen. Dahingehende Anhaltspunkte werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

HWiG § 1 I Nr. 2