Keine pauschalen Kosten für Erfüllung von Gewinnzusagen

Gericht

AG Cloppenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

23. 02. 2001


Aktenzeichen

17 C 253/00 (XVII)


Leitsatz des Gerichts

Gemäß § 9 AGBG ist eine Klausel unwirksam, nach der die Erfüllung des sich aus einer Gewinnzusage ergebenden Anspruchs von der Zahlung einer Unkostenpauschale abhängig ist.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. erhielt am 15. 8. 2000 von der Bekl. ein Schreiben u.a. mit folgendem Inhalt: „ …, denn Sie, Frau W, sind der glückliche Gewinner des 3. Preises unserer Hauptziehung und haben hiermit einen Urlaubsscheck für 2 Personen (Wert je Person 498 DM) für eine exclusive 9-tägige Urlaubsreise nach Spanien (Orangenküste) gewonnen. (Übernachtung, Frühstück etc.) Reisetermin: Herbst - Winter 2000 + Frühjahr 2001”. Ferner enthielt das Schreiben die Erklärung, dass der Hauptsponsor der Bekl., A-T, für jeden Gewinnbucher einen Tausender als Taschengeld dazu steuere, den die Bekl. in bar auszahlen werde. Nach dem weiteren Inhalt sollten Reiseunterlagen und Bargeld auf einem Tagesausflug überreicht oder gegen eine Vorab-Kostenpauschale von 40 DM (für Porto und gesonderte Bearbeitung) zugesandt werden. Die Kl. forderte den Bekl. am 16. 8. 2000 auf, den Urlaubsscheck für zwei Personen im Wert von je 498 DM sowie das Taschengeld von 1000 DM bis spätestens Montag, den 28. 8. 2000 auszuhändigen, was die Bekl. ablehnte. Die Bekl. trägt vor, sie habe lediglich dem Veranstalter, der Firma A-T, ein Postfach zur Entgegennahme von Antwortkarten zur Verfügung gestellt. Die Kl. habe einen Anspruch auf einen Reisescheck im Wert von 498 DM gewonnen, der auf die Reise in Anrechnung gebracht werden könne. Zur Übersendung der Reiseunterlagen hätte die Kl. eine Vorab-Kostenpauschale in Höhe von 40 DM zahlen müssen. Als Taschengeld seien lediglich Spanische Peseta geschuldet, wobei eine Auszahlung nur an diejenigen erfolge, die eine entsprechende Reise buchten.

Die Bekl. wurde antragsgemäß verurteilt.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Kl. hat zunächst auf Grund § 661a BGB einen Anspruch auf Übersendung der Reisegutscheine und -unterlagen.

Die Bekl. hat in ihrer Eigenschaft als gewerblich tätiges Unternehmen der Kl. eine Gewinnmitteilung zugesendet und haftet für die darin enthaltenen Erklärungen persönlich, da sie nach den objektiven Umständen als die Erklärende angesehen werden muss. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich die Antwortschreiben in Empfang nehme und für die Firma A-T gehandelt habe. Ein Vertretungsverhältnis wird in dem Anschreiben nicht ausreichend deutlich gemacht, so dass die Bekl. sich die darin enthaltenen Erklärungen zurechnen lassen muss (§ 164 II BGB). Zwar enthält die Mitteilung auch einen Hinweis auf das Unternehmen A-T. Es fehlen jedoch jegliche nähere Angaben. Dagegen ist die Anschrift der Bekl. im Kopf und auf der Antwortkarte angegeben. Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus, dass die Bekl. in dem Schreiben die Erklärungen im eigenen Namen angibt. Die A-T wird dagegen hinsichtlich des zusätzlichen Bargeldversprechens nur als Hauptsponsor genannt.

Die Bekl. ist zur Übersendung der versprochenen Unterlagen verpflichtet. Nach der Mitteilung ist allerdings davon auszugehen, dass lediglich Reisegutscheine geschuldet sind. Die Auslegung einer derartigen Gewinnmitteilung hat aus der Sicht des Empfängers zu erfolgen, wobei allerdings ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Palandt/Sprau, BGB, § 661a Rdnr. 2). Bei verständiger Würdigung des Schreibens ist ohne weiteres von einem Gewinn auszugehen. Allerdings beschränkt sich dieser lediglich auf Urlaubsschecks im Sinne von Gutscheinen. Dies folgt daraus, dass eben nicht eine Reise an sich versprochen wird, sondern lediglich ein Scheck mit einem bestimmten Wert.

Soweit die Bekl. die Übersendung von der Zahlung einer Vorab-Kostenpauschale in Höhe von 40 DM abhängig macht, handelt es sich insoweit um eine AGB, die nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam ist. Zwischen den Parteien wird zwar mit der Gewinnmitteilung und dem damit begründeten Anspruch noch kein Vertragsverhältnis begründet (s. dazu Lorenz, NJW 2000, 3305ff.). Die Klausel unterliegt dennoch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Eine Anwendung des Gesetzes ist schon dann zu bejahen, wenn eine Bestimmung vorliegt, die für den Verwendungsgegner erkennbar vorvertragliche Beziehungen regeln soll (BGH, NJW 1996, 2574 = LM § 9 AGBG Nr. 26). Die Regelung dient nach dem erklärten Willen der Bekl. der Anbahnung eines Reisevertrages. Erst durch Übersendung konnte die Kl. konkrete Informationen über die Reiseleistungen erhalten. Die Reiseleistungen sollten unter Anrechnung des Gewinns erbracht werden. Es wurde demgemäß ein Vertragsverhältnis angebahnt, das auch der Erfüllung des Gewinnanspruchs dienen sollte.

Diese Klausel benachteiligt die Kl. unangemessen, weil sie von dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung abweicht, dass derjenige, der einen Gewinn mitteilt, den zu Grunde liegenden Preis zu leisten hat (§ 661a BGB). Nach dem Sinn und Zweck des § 661a BGB soll der Unternehmer, der Gewinnmitteilungen macht, allein auf Grund des entstandenen Eindrucks zur Leistung des mitgeteilten Preises verpflichtet werden. Eine Annahme oder eine Leistung des Verbrauchers soll gerade nicht mehr erforderlich sein (Palandt/Sprau, § 661a Rdnr. 1; Lorenz, NJW 2000, 3306). Durch die Entrichtung der Pauschale würde aber gerade diese Zielsetzung unterlaufen. Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass einerseits die anzufordernden Unterlagen lediglich der noch vorzunehmenden Buchung dienen und andererseits die Kl. erst mit Übersendung den konkreten Gehalt des Gewinns erkennen konnte. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzliche Leistung die Kl. erbringt, die eine Vergütung in der angegebenen Höhe rechtfertigen könnte. Portogebühren konnten allenfalls in Höhe von 3 DM anfallen.

Die Kl. kann darüber hinaus neben den Reiseunterlagen die Zahlung von 1000 DM und nicht, wie die Bekl. meint, 1000 Spanische Peseta verlangen. Insoweit ist ebenfalls maßgebend, welche Bedeutung der Empfänger eines solchen Schreibens bei verständiger Würdigung beilegen darf. Wird eine entsprechende Ankündigung ohne weitere Spezifizierung in Deutschland zugesendet, dann kann der Empfänger davon ausgehen, dass es sich um einen DM-Betrag handelt. Nach der Art und dem Inhalt der Ankündigung bestand auch kein Anlass, an einem derartigen Umfang des Gewinns zu zweifeln.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht

Normen

BGB § 661a; AGBG § 9 II Nr. 1