Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Weihnachtsgeld

Gericht

LAG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 02. 1997


Aktenzeichen

8 Sa 1095/96


Leitsatz des Gerichts

Eine tariflich vorgegebene Zuwendung (Weihnachtsgeld) kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn der Tarifvertrag nur bestimmt, daß ein Anspruch auf diese Leistung dann besteht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bis einschließlich 31. 3. des Folgejahres kündigt. Daß der Tarifvertrag keine Rückzahlungspflicht ausdrücklich aufstellt, hindert die Rückforderung deshalb nicht, weil bei einer Eigenkündigung zum 31. 3. des Folgejahres der Rechtsgrund für das Behaltendürfen - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wegfällt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 1995 zusteht, obgleich sie das Arbeitsverhältnis zum 31. 3. 1996 gekündigt hatte.
Gegen das der Kl. am 18. 10. 1996 zugestellte Urteil hat sie am 30. 10. 1996 Berufung eingelegt, die ohne Erfolg blieb.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Mit Rücksicht auf den Vortrag der Kl. in der Berufungsinstanz sei ergänzend auf folgendes hingewiesen: Die Ansicht der Kl., mangels einer Rückzahlungsbestimmung im Tarifvertrag für den Fall, daß auf die ausgezahlte Zuwendung tatsächlich kein Anspruch bestehe, entfalle eine Rückzahlungsverpflichtung, ist unzutreffend. Einer solchen Bestimmung bedarf es mit Rücksicht auf die Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812ff. BGB nicht. Da nach der Bestimmung des § 46 I Nr. 3 des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er - neben anderen Voraussetzungen - nicht in der Zeit bis einschließlich 31. 3. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, ist der Anspruch auf die Zuwendung daran geknüpft, daß die auflösende Bedingung der eigenen Kündigung zum 31. 3. des Folgejahres nicht eintritt. Tritt sie ein, so ist der Rechtsgrund später weggefallen (condictio ob causam finitam). Die Bekl. war daher grundsätzlich nicht daran gehindert, einen Rückforderungsanspruch im Wege der Aufrechnung geltend zu machen.

Der Rückforderungsanspruch stand der Bekl. auch zu, wie das ArbG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. Der Hinweis der Kl., das Arbeitsverhältnis habe mit "Ablauf des 31. 3." und damit nicht bis "einschließlich 31. 3.", wie vom Tarifvertrag gefordert, geendet, ist unzutreffend. Die Kl. ist entgegen ihrer Ansicht nicht erst "bis einschließlich 1. 4." des Folgejahres ausgeschieden. Vielmehr hat das Arbeitsverhältnis keine Sekunde über den 31. 3. bestanden, hat also mit Ablauf und damit einschließlich des 31. 3. 1996 geendet. Dieses Ergebnis folgt aus § 188 BGB, nach welchem zu der Frist auch ihr Endzeitpunkt gehört. Was mit Fristende eintritt, tritt innerhalb der Frist ein. Der Ablauf des letzten Frist-Tages gehört rechtlich noch zu diesem Tag (BAG, NJW 1966, 2081). Das BAG, dessen Rechtsprechung sich das erkennende Gericht anschließt, vertritt im übrigen zu § 1 I Nr. 3 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. 10. 1973 zum BAT ganz selbstverständlich die Auffassung, bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31. 3. des Folgejahres treffe diesen Arbeitnehmer die Rückzahlungsverpflichtung (BAG, AP Nr. 6 zu 22 BAT - Zuwendungstarifvertrag). Der Wortlaut der genannten Bestimmung ist identisch mit dem Wortlaut von § 46 I Nr. 3 des hier einschlägigen Tarifvertrags.

Vorinstanzen

ArbG Koblenz, 4 Ca 1491/96, 13.09.1996

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB § 812; MTV-Arbeiterwohlfahrt § 46 I Nr. 3