Mobilfunk-AGB in der Klauselkontrolle - Deaktivierungsgebühr bei Handyverträgen

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

15. 05. 1997


Aktenzeichen

2 U 37–96


Leitsatz des Gerichts

  1. In AGB eines Mobilfunkdiensteanbieters kann eine pro Anschluß zu zahlende Deaktivierungsgebühr vereinbart werden, sofern die Gebühr nur denjenigen Aufwand deckt, den der Mobilfunkdiensteanbieter dem Netzbetreiber zu zahlen verpflichtet ist.

  2. Zur Wirksamkeit einzelner Mobilfunk-AGB, namentlich eines Rufnummer-Änderungsvorbehalts, einer Ausschlußfrist für Rechnungsbeanstandungen, einer Auskunftsdienste-Teilnahmeklausel und einer Gebührenhaftungsklausel im Netzkarten-Verlustfalle.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. Zu seinen Mitgliedern zählt u. a. die Stiftung Warentest. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen sowie gegen unzulässige AGB vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden. Die Bekl. bietet Mobilfunkdienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkdienstleistungen folgende AGB:

3.7. Die dem Kunden mit Aushändigung der D-Netz-Karte bekanntgegebene Rufnummer wird erst nach Ablauf der Probezeit verbindlich.

X behält sich Änderungen der Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen unter Einbehalt einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten vor.

4.10. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von X sind innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.

5.1. Sofern der Kunde dies in seinem Antrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann X seinen Namen, seine Anschrift und seinen Beruf oder sein Gewerbe den Netzbetreibern zur Aufnahme in die öffentlichen Teilnehmerverzeichnisse zur Verfügung stellen. Außerdem werden diese Daten, sofern nicht ausdrücklich vom Kunden ausgeschlossen, dem Netzbetreiber des jeweiligen in Anspruch genommenen Mobilfunknetzes für dessen Auskunftsdienst, sowie der Deutschen Bundespost Telekom für deren Telefonauskunft zur Verfügung gestellt.

6.5. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung – verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, ohne diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

7.2. Der Kunde haftet gegenüber X für angefallene Gebühren und Rechnungsbeträge für Leistungen bis zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Sperrmeldung bei X gem. Nr. 4 aus dem Antrag.

8.2. Der Kunde ist damit einverstanden, daß die in seinem Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) von X erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl. hatte überwiegend Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit das LG die gegen die im Preisverzeichnis der Bekl., Stand 1. 10. 1994, enthaltene Klausel „In bezug auf Mietverträge über die Netzmobiltelefone: Deaktivieren je Anschluß 78,20 DM“ gerichtete Klage abgewiesen hat. Diese Klausel verstößt weder gegen § 10 Nr. 7 b AGBG noch gegen § 9 I AGBG. Die Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, daß die von ihr erhobene Deaktivierungsgebühr von 78,20 DM nur ihren eigenen Aufwand abdeckt, da sie verpflichtet ist, im Falle der Deaktivierung Zahlungen an die Netzbetreiber D 1 und D 2 zu leisten. Daher kann nicht die Rede davon sein, daß die Bekl. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangt. Die vorgenannten Vorschriften des AGB-Gesetzes verpflichten die Bekl. auch nicht, die Deaktivierungskosten in die marktgängige Vergütung für die von ihr zu erbringenden Leistungen einzukalkulieren, zumal die Bekl. unwidersprochen vorträgt, daß der Kunde ein Wahlrecht hat, den Tarif zu wählen, in welchen die Deaktivierungskosten vorweg mit einkalkuliert worden sind, oder einen Tarif, bei welchem die Deaktivierungsgebühren am Schluß des Vertrags anfallen.

II. 1. Die Klausel, die das Recht der Bekl. zur Änderung der Rufnummer regelt, verstößt gegen das Klauselverbot des § 10 Nr. 4 AGBG. Danach ist in AGB insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Die der Bekl. durch die in Rede stehende Klausel eingeräumte Befugnis zur Änderung der Rufnummer, die nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird, stellt ein Recht der Bekl. zur Änderung der versprochenen Leistung i. S. des § 10 Nr. 4 AGBG dar. Eine solche Bestimmung in AGB ist nur wirksam, wenn die Leistungsänderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist (Palandt–Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 10 AGBG Rdnr. 23). Dies berücksichtigt die beanstandete Klausel ihrem Wortlaut und Inhalt nach nicht. Sie berücksichtigt nicht, daß jeweils im Einzelfall bei der Änderung zu berücksichtigen und abzuwägen ist, daß diese für den anderen Vertragsteil zumutbar i. S. der § 10 Nr. 4 AGBG ist. Ein berechtigtes Interesse des Verwenders zur Änderung liegt in der Regel nur vor, wenn und soweit die – nicht nur geringfügige oder für den Kunden nicht nur günstige – Änderung im Hinblick auf die Besonderheiten des Leistungsgegenstandes oder auf sonstige Umstände unvermeidlich ist (vgl. Ulmer–Brandner–Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 9). Eine Befugnis zur Änderung aus technischen und betrieblichen Gründen kommt daher nur in Betracht, wenn die Rufnummer des Kunden aus den genannten Gründen geändert werden muß, d. h. es entsprechende von der Bekl. nicht anders mit vertretbarem Aufwand lösbare wirtschaftliche oder rechtliche Zwänge gibt (LG Köln, Urt. v. 26. 2. 1997 – 26 O 34–96). Dies berücksichtigt die Klausel nicht. Sie räumt vielmehr nach der zugrundezulegenden kundenfeindlichen Auslegung der Bekl. das Recht ein, auch bei keinem wirklich gewichtigen technischen und betrieblichen Grund die Rufnummer zu ändern.

2. Die Klausel 4.10 verstößt gegen das Klauselverbot des § 10 Nr. 5 AGBG. Nach dieser Klausel sind etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen der Bekl. innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Daraus folgt, daß Einwendungen nach Ablauf eines Monats nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Vorschrift regelt damit einen Einwendungsausschluß. Macht der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung Eiwendungen schriftlich geltend, schweigt er also, so fingiert die in Rede stehende Klausel, daß der Teilnehmer mit dem Einwendungsverzicht einverstanden ist. Nach § 10 Nr. 5 AGBG ist eine Bestimmung, die Erklärungen fingiert, nur wirksam, wenn dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Ob die eingeräumte Monatsfrist angemessen ist, kann dahinstehen, weil es in der in Rede stehenden Klausel an einer Verpflichtung der Bekl. fehlt, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen (Palandt–Heinrichs, § 10 Rdnr. 28). Bereits deshalb ist die Klausel unwirksam.

3. Die Klausel, die die Aufnahme des Kunden in die öffentlichen Teilnehmerverzeichnisse und in die Auskunftsdienste regelt, verstößt gegen § 9 II Nr. 1 AGBG. Soweit die Bekl. geltend macht, der Teilnehmer habe es nach der Regelung selbst in der Hand, die Weiterleitung der Daten auszuschließen, im Zweifel erfolge kein Telefonbucheintrag, ergibt sich das Gegenteil aus dem Wortlaut der Klausel. Telefonbucheintrag und Aufnahme in die Telefonauskunft erfolgen danach, wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das widerspricht §§ 10 II, III, 11 I, II der Teledienstunternehmen-Datenschutz VO (UDSV) vom 18. 12. 1991 (BGBl I, 2337) und §§ 10 II, III, 11 I, II der Telekommunikationsdienstunternehmen-DatenschutzVO (TDSV) vom 12. 7. 1996 (BGBl I, 982) und benachteiligt den Teilnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß auf Verlangen des Teilnehmers die Eintragung in die öffentlichen Kundenverzeichnisse und die Aufnahme in die Rufnummernauskunft ganz oder teilweise unterbleiben muß, wobei der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist. Die beanstandete Klausel berücksichtigt nicht, daß der Teilnehmer hinreichend klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist. Sie ist deshalb unwirksam.

4. Die Klausel, die die Verjährungsfrist für die Haftung der Bekl. regelt, verstößt ebenfalls gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG. Der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß er die in Rede stehende Klausel auch insoweit beanstandet, als die Bekl. in neuen AGB statt einer einjährigen eine zweijährige Verjährungsfrist vorsieht. Es ist zwar grundsätzlich nicht unzulässig, die Verjährungsfristen in AGB (ausgenommen die in § 10 Nr. 10 f AGBG genannten) angemessen zu verkürzen. Dies gilt insbesondere für die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB, die grundsätzlich für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gilt. Eine somit grundsätzlich zulässige Abkürzung der Verjährungsfristen verstößt aber dann gegen § 9 AGBG, wenn die Durchsetzung der Ansprüche des Kunden dadurch erheblich behindert wird und der Verwender kein überwiegendes Gegeninteresse darzulegen vermag. Die beanstandete Klausel ist hier bereits deshalb unwirksam, weil sie auch Ansprüche des Kunden erfaßt, denen ein arglistiges Verhalten der Bekl. zugrundeliegt. Eine solche Verkürzung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Ein solcher wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist den §§ 476, 480, 637, 651 BGB zu entnehmen, nach denen bei Gewährleistungsansprüchen aufgrund arglistigen Vorspiegelns und Verschweigens eine Verkürzung der Verjährung unwirksam ist. Daraus folgt die Unwirksamkeit der Verkürzung der Verjährungsvorschriften für Ansprüche wegen Arglist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374 = VuR 1997, 141 [145 ff.]).

5. Die Klausel, die dem Kunden bei Verlust der Netzkarte eine umfassende Gebührenhaftung bis zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Verlustmeldung bei der Bekl. auferlegt, ist ebenfalls unwirksam. Sie begründet formularmäßig eine verschuldensunabhängige Risikohaftung für den Kunden und bedeutet daher eine vollständige Überwälzung des Mißbrauchsrisikos auf den Teilnehmer. Dies verstößt gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG. Der BGH hat im Falle von Klauseln für Kreditkarten ausgeführt, daß eine formularmäßige Begründung einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung grundsätzlich nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam ist (BGHZ 114, 238 [242 ff.] = NJW 1991, 1886 = LM § 9 [Bl] AGBG Nr. 31). Sie kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höherrangige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist oder die den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert wird (BGHZ 114, 238 = NJW 1991, 1886 = LM § 9 [Bl] AGBG Nr. 31). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist für die in Rede stehende Klausel für den Mobilfunk nicht gegeben. Die Bekl. sieht einen für die Bewertung der Interessenlage ausschlaggebenden Umstand darin, daß es nach Aushändigung der Netzkarte voll in der Hand des Kunden und außerhalb jeglicher Einflußmöglichkeiten der Bekl. liegt, die mißbräuchliche Benutzung der PIN-Nummern zu verhindern, sie, die Bekl. daher wahrheitswidrigen und betrügerischen Verlustanzeigen durch den jeweiligen Kunden ausgeliefert wäre. Deshalb ist es nach ihrer Ansicht nicht unangemessen, diesem auch das Verlustrisiko aufzuerlegen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn allein das Interesse der Bekl., in der Sphäre ihrer Kunden liegende Risiken von sich abzuwälzen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, einer uneingeschränkten formularmäßigen Zufallshaftung des Kunden zur Wirksamkeit zu verhelfen. An solchen Umständen fehlt es hier. Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall von Klauseln für Kreditkarten gilt auch im Streitfall, daß die unbeschränkte Risikoverlagerung auf den Karteninhaber schon deshalb Bedenken begegnet, weil letztlich die Bekl. das Mißbrauchsrisiko veranlaßt hat. Auch insoweit ist entscheidend, daß die Bekl. mit der Einrichtung des Mobilfunksystems ein Verfahren eingeführt hat, das in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig ist und auf dessen Ausgestaltung der Kunde keinen Einfluß hat. Daß die PIN-Nummer mehr Sicherheit bietet als die Geheimnummer bei der Kreditkarte, legt die Bekl. nicht dar und ist nicht ersichtlich. Es ist durchaus nicht fernliegend und daher nicht lebensfremd, daß ein Dritter, der einen Mißbrauch der PIN-Karte im Auge hat, sich die PIN-Nummer verschafft, ohne daß der Teilnehmer dies verhindern kann: Etwa ein Räuber, der einem Kunden dessen Handy raubt und sich von diesem zugleich unter Anwendung oder Androhung von Gewalt die PIN-Nummer sagen läßt, sodann unbegrenzt im In- und Ausland telefoniert und dadurch bis zur Verlustanzeige erhebliche Kosten verursacht.

Gegen die Zulässigkeit der Haftungsklausel spricht zudem, daß das auf den Karteninhaber verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung für diesen unkalkulierbar ist (BGHZ 114, 238 = NJW 1991, 1886 = LM § 9 [Bl] AGBG Nr. 31). Daß die in der Risikoabwälzung liegende Benachteiligung des Teilnehmers durch Gewährung anderweitiger Vorteile kompensiert wird, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan.

6. Schließlich verstößt die Klausel, in der sich der Kunde damit einverstanden erklärt, daß die in seinem Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) von der Bekl. erhoben, verarbeitet und genutzt werden, ebenfalls gegen § 9 I, II Nr. 1 AGBG. Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes läßt sich eine solche Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbaren.

Das Bundesdatenschutzgesetz hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGHZ 95, 362 = NJW 1986, 46 [47] = LM § 8 AGBG Nr. 9). Es untersagt zwar die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, macht sie aber nach den in §§ 4, 28 BDSG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen von einer Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten abhängig. Nach § 4 I BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene einwilligt. Wird – wie hier – die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er nach § 4 II 1 BDSG auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4 II 2 BDSG). Soll die Einwilligung – wie im Streitfall – zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben (§ 4 II 3 BDSG). Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß die Einwilligung bei Formularverträgen im sog. „Kleingedruckten“ versteckt wird und der Betroffene sie durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich dessen bewußt zu sein (Gola–Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 4 Anm. 6.2). Die Einwilligungsklausel ist in derartigen Fällen an deutlich sichtbarer Stelle und z. B. drucktechnisch von dem anderen Text abgesetzt darzustellen (Gola–Schomerus, § 4 Anm. 6.2). Dieses Formerfordernis ist im Streitfall nicht gewahrt, so daß die Klausel schon deshalb unwirksam ist. Der Hinweis der Bekl., die Datenerhebung erfolge lediglich für die laufende Vertragsverwaltung und Gebührenabrechnung sowie gegebenenfalls für Inkassogeschäfte, vermag an der Entscheidung nichts zu ändern, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut eine umfassende Datenverarbeitung und Nutzung erlaubt und keine Beschränkung etwa auf den Regelungsinhalt des § 28 BDSG enthält.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht; Datenschutzrecht

Normen

AGBG §§ 9, 10 Nrn. 4, 5, 7 b