Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

25. 05. 1993


Aktenzeichen

X ZR 79/92


Leitsatz des Gerichts

Ein Vertrag kann analog §§ 624, 723 BGB nur gekündigt werden, wenn erwiesen ist, dass die Vertragsparteien des Dauerschuldverhältnisses das ordentliche Kündigungsrecht nicht per Vertrag ausgeschlossen haben.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl., ein Wäschereibetrieb, unterhält eine Wäschereigroßbetriebsanlage, in der aufgrund des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Bekl. geschlossenen Vertrages vom 30. 7. 1974 sämtliche im Betrieb „Kurzentrum“ anfallende Wäsche gewaschen und gebrauchsfertig bearbeitet wurde. Der Bekl. kündigte mit Schreiben vom 10. 4. 1989 den Wäschereivertrag zum 31. 12. 1989 unter Hinweis auf § 8 II des Vertrages. Die Kl. widersetzt sich der Kündigung des Vertrages. Sie begehrt die Feststellung, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 30. 7. 1974 durch die Kündigung vom 10. 4. 1989 nicht zum 31. 12. 1989 aufgelöst sei, sondern über den 31. 12. 1989 hinaus fortbestehe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. führt vor allem aus:

Der Kl. sei zuzugeben, daß der Wäschereivertrag vom 30. 7. 1974 keine Vereinbarungen über eine ordentliche Kündigung enthalte. In seinen §§ 8 Nr. 2 und 10 Nr. 2 seien die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres aufgeführt ... Das Vertragsverhältnis sei durch eine ordentliche Kündigung zum 31. 12. 1989 beendet worden. Es liege ein Dauerschuldverhältnis vor, wobei offenbleiben könne, ob und inwiefern der Vertrag Elemente eines Dienst- oder Werkvertrages aufweise. Beide Parteien handelten jedenfalls wirtschaftlich selbständig und in Verfolgung ihrer eigenen Interessen. Da der Vertrag unbefristet sei, somit nur durch Kündigung beendet werden könne, und Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht fehlten, seien die Vorschriften der §§ 624, 723 BGB entsprechend anzuwenden. Ein solches ordentliches Kündigungsrecht sei weder durch Parteivereinbarung noch durch konkludentes Handeln ausgeschlossen. Hieraus folge, daß eine nach Treu und Glauben zu bemessende Kündigungsfrist einzuhalten sei, die in entsprechender Anwendung des § 624 BGB mindestens sechs Monate betrage.

II... 2. Zu Recht greift die Revision die Ausführungen des BerGer. an, mit denen dieses ein ordentliches Kündigungsrecht bejaht hat.

Das BerGer. hat offengelassen, ob und inwiefern das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis Elemente eines Dienst- oder Werkvertrages aufweist. Die von ihm getroffenen Feststellungen sprechen dafür, daß werkvertragliche Elemente überwiegen. Die Frage kann auch hier offenbleiben. Dem BerGer. kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die Vorschriften der §§ 624, 723 BGB entsprechend anzuwenden seien, weil Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht fehlten. Das BerGer. hat insoweit nicht berücksichtigt, daß die §§ 624, 723 BGB nur dann entsprechend angewendet werden können (BGH, NJW 1972, 1128 (1129) = LM § 305 BGB Nr. 11; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl. (1993), Vorb. § 241 Rdnr. 22), wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, das BerGer. habe die hier einschlägige Vorschrift in § 8 II nicht hinreichend gewürdigt. Die Vorschrift lautet (im Zusammenhang):

§ 8. Vertragsdauer, Vertragsauflösung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Falls ein Vertragsteil wiederholt - trotz Abmahnung - gröblich gegen diese Vertragspflichten verstößt, ist der andere berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben.

Das BerGer. setzt sich mit dem von der Kl. ausdrücklich erörterten Gesichtspunkt, daß die Vertragsparteien durch die Regelung in § 8 I eine ordentliche Kündigung des auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertrages auschließen wollten, nicht auseinander. Es nimmt als selbstverständlich an, gem. § 8 II und anderer Bestimmungen des Vertrages sei ein ordentliches Kündigungsrecht weder durch ausdrückliche Vereinbarung noch durch konkludentes Handeln ausgeschlossen.

Auch wenn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen zuvörderst Aufgabe des Tatrichters ist und seine Auslegung vom RevGer. nur darauf hin überprüft werden kann, ob gegen den Wortlaut, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen worden ist und die maßgeblichen Feststellungen in verfahrenswidriger Weise getroffen worden sind, schöpft das BerGer. den Vortrag der Kl. zur Auslegung dieser Vertragsklausel nicht aus (§ 286 ZPO). Da die Parteien in § 8 des Vertrages eine Kündigung selbst bei groben Vertragsverstößen nur unter den weiteren Voraussetzungen erfolgloser Abmahnung und Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Halbjahres vorgesehen haben, liegt es nahe, daß sie die Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrags äußerst restriktiv regeln wollten. Es ist zumindest nicht selbstverständlich und bedürfte besonderer Erörterung, wenn die Parteien selbst bei groben Vertragsverstößen noch eine Fortsetzung des Vertrages von bis zu nahezu sechs weiteren Monaten vorgesehen, gleichzeitig aber eine freie Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von sechs Monaten zugelassen hätten.

III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden; die Voraussetzungen des § 565 III Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.

1. Der Senat könnte von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das BerGer. dann absehen, wenn er, wie der Bekl. in seiner Revisionserwiderung geltend macht, von einer Sittenwidrigkeit des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages ausgehen müßte. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß dieser Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht erörtert wurde und vor allem keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden hat. Die Feststellung der für und gegen eine Sittenwidrigkeit überlanger vertraglicher Bindung sprechenden Umstände bleibt aber dem Tatrichter vorbehalten (BGH, NJW 1979, 2149 (2150); 1985, 2693 (2694, 2695); NJW-RR 1986, 982 (984)). Insoweit können auch die Umstände, die zum Abschluß des Vertrages geführt haben, von Bedeutung sein.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob der hier auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Vertrag gegen § 138 BGB verstößt und deshalb nichtig ist, wird auf folgendes hingewiesen:

Als Ausgangspunkt der Prüfung hat zu gelten, daß die gesetzliche Regelung des BGB-Werkvertragsrechts keine zeitliche Begrenzung zulässiger Bindungen kennt (BGH, NJW-RR 1986, 982 (983)). Der VIII. Zivilsenat des BGH hat hierzu dargelegt, daß der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit auch die Möglichkeit eröffnet, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Grund-

BGH: Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses NJW-RR 1993 Heft 23 1461

sätzlich verstößt das weder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) noch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB; BGHZ 64, 288 (290) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63). Abgesehen von Sonderregelungen bezüglich Miet- und Pachtverträgen hängt bei allen anderen Dauerschuldverhältnissen die Wirksamkeit einer vereinbarten langfristigen oder gar einer zeitlich unbegrenzten Bindung davon ab, ob und inwieweit das nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und den guten Sitten vereinbar ist (BGHZ 64, 288 (290) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63). Er hat hierbei maßgeblich auf die Interessenlage der Vertragspartner abgestellt (BGHZ 64, 288 (291) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63; vgl. dazu auch aus jüngster Zeit BGH, NJW 1993, 1133 (1134) = LM H. 6/1993 § 9 (Bm) AGBG Nr. 18). Von daher lassen sich die Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung des BGH zum Bierlieferungsvertrag (BGH, WM 1970, 1402; 1972, 1224; 1973, 357; 1974, 1042; 1975, 307; 1975, 85; 1984, 88) oder zu Wärmeversorgungsverträgen bestimmt haben, nicht schematisch auf jede andere Sachverhaltsgestaltung, so auch nicht auf die vorliegende, übertragen. Es kann vor allem entscheidend darauf ankommen, ob und welche besonderen betrieblichen Einrichtungen die Kl. geschaffen und welche besonderen Investitionen sie mit Rücksicht auf den hier in Rede stehenden Wäschereivertrag von unbestimmter Dauer getätigt hat (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHZ 64, 288 (292) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63). Erst die Zusammenschau mit anderen vertraglichen Bestimmungen ermöglicht eine sichere Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Bekl. in seiner Selbständigkeit und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt ist, vor allem auch, ob er der Kl. gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (BGHZ 64, 288 (291) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß das Werkvertragsrecht etwa wegen mangelhafter Werkleistung Gewährleistungsansprüche eröffnet (§§ 633 ff. BGB), und ferner, in welchem Umfang der Bekl. auf die Preisgestaltung Einfluß nehmen kann. Im vorliegenden Fall, in dem der Bekl. ein marktstarker Nachfrager sein dürfte, ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit möglicherweise deshalb nur beim Vorliegen weiterer Umstände anzunehmen, weil von einem solchen Nachfrager erwartet werden kann, daß er schon bei Abschluß des Vertrages seine Interessen umfassend wahren kann. Schließlich ist auch zu erwägen, daß die Kündigungsklausel des § 8 II geeignet sein könnte, dem Bekl. ausreichenden Schutz seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu sichern (zu diesem Gesichtspunkt etwa BGHZ 64, 288 (293) = NJW 1975, 1268 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 63).

Die Kündigung ist im vorliegenden Fall nach rund 15-jähriger Laufzeit ausgesprochen worden. Darüber hinausgehende zeitliche Bindungen werden in der Rechtsprechung des BGH überwiegend kritisch beurteilt (zusammenfassend hierzu etwa Hiddemann, WM 1975, 942).

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

BGB §§ 138, 242, 633 ff., 624, 723