Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

16. 03. 1982


Aktenzeichen

1 AZR 406/80


Leitsatz des Gerichts

  1. Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bedeutet nicht, dass ohne ihn eine Wirtschaftsausschusssitzung nicht stattfinden könne oder dürfe. Vielmehr kann der Wirtschaftsausschuss zur Vorbereitung einer Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zu einer Sitzung zusammentreten.

  2. Hat der Arbeitgeber ein angeblich vertragswidriges Verhalten seines Arbeitnehmers schriftlich abgemahnt und das Abmahnungsschreiben zu dessen Personalakte genommen, so kann der Arbeitnehmer sich dagegen mit einer Klage zur Wehr setzen, wenn er die Abmahnung für unberechtigt hält.

  3. Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn ein Mitglied des Wirschaftsausschusses an einer vorbereitenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses teilnimmt.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger erteilten schriftlichen Abmahnung und eines Gehaltsabzugs wegen seiner Teilnahme an einer ohne die Unternehmensleitung der Beklagten abgehaltenen Sitzung des Wirtschaftsausschusses.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1964 als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der Beklagten in deren Werk in B beschäftigt. Außer dem Werk B mit etwa 430 Arbeitnehmern betreibt die Beklagte noch ein weiteres Werk in D. Insgesamt beschäftigt sie etwa 600 Arbeitnehmer.

In jedem der beiden Werke der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat und ein aus fünf Betriebsratsmitgliedern bestehender Wirtschaftsausschuss gebildet worden. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats des Werks B und gehört dem Wirtschaftsausschuss an.

Etwa ab Mitte des Jahres 1978 hält der Wirtschaftsausschuss trotz Widerspruchs der Beklagten seine Sitzungen in der Weise ab, dass er in einer sogenannten vorgezogenen Sitzung in Abwesenheit der Beklagten Fragen an diese für die nächstfolgende Sitzung des Wirtschaftsausschusses erörtert und beschließt und die Beklagte erst für die sich anschließende weitere Sitzung des Wirtschaftsausschusses einlädt. So wurde auch bei der Wirtschaftsausschusssitzung vom 12. März 1979 verfahren. Die Beklagte erhielt zu dieser Sitzung eine schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses vom 20. Februar 1979 mit dem Hinweis, dass der Wirtschaftsausschuss ab 11.00 Uhr die Sitzung vorbereiten werde und dass er die Teilnahme der Unternehmensleitung ab 13.30 Uhr erwarte.

Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 5. März 1979:

"Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 20. 2. 1979.
Mit diesem Schreiben werden wir zu einer Wirtschaftsausschusssitzung am 12. März d.J. eingeladen. Die bereits für 11.00 Uhr angekündigte Wirtschaftsausschusssitzung können wir aus terminlichen Gründen nicht wahrnehmen, sondern nur die für 13.30 Uhr anberaumte Sitzung des Wirtschaftsausschusses.
Auf dieser Sitzung werden wir die von Ihnen angeschnittenen Fragen besprechen.
Da die Wirtschaftsausschusssitzung erst um 13.30 Uhr beginnt, machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Freistellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nur zu dieser Sitzung erfolgen kann. Bereits in unseren vorangegangenen Schreiben vom 11. 12. 1978 bzw. 8. 1. 1979 haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass Ausschusssitzungen ohne Teilnahme des Unternehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sind.
Sollten trotzdem die Mitglieder dieses Ausschusses um 11.00 Uhr zu einer Sitzung ohne den Unternehmer zusammentreten, muss dieses Verhalten unsererseits als unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz gewertet werden. Die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat jedes Mitglied des Ausschusses dann persönlich zu tragen. ..."

Eine Kopie dieses Schreibens an den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses ließ die Beklagte auch dem Kläger zukommen.
Der Wirtschaftsausschuss tagte am 12. März 1979 trotzdem bereits um 11.00 Uhr. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Kläger unter dem 15. März 1979:

"Wir haben festgestellt, dass Sie am Montag, dem 12. März 1979, sich um 11.00 Uhr unerlaubt von Ihrem Arbeitsplatz entfernt haben, um an einer nicht mit der Geschäftsleitung vereinbarten Wirtschaftsausschusssitzung teilzunehmen.
Obwohl wir Ihnen persönlich bereits in einem am 8.1.1979 zugestellten Schreiben über die Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise Mitteilung gemacht haben und wir Ihnen wiederum mit Schreiben vom 6.3.1979 eindeutig persönlich mitgeteilt haben, dass eine Wirtschaftsausschusssitzung nur gemeinsam mit der Geschäftsleitung um 13.30 Uhr stattfinden kann, haben Sie sich unerlaubt von Ihrem Arbeitsplatz entfernt.
Wir erteilen Ihnen hiermit eine Abmahnung wegen unbefugten Verlassens des Arbeitsplatzes und werden Ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr (= 1 1/2 Stunden = DM 22,86 brutto) von Ihren Brutto-Monatsbezügen für März 1979 kürzen.
Im Wiederholungsfalle werden wir diese Verhaltensweise als beharrliche Arbeitsverweigerung ansehen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieses Schreiben Gegenstand Ihrer Personalakte wird und bei einem künftigen pflichtwidrigen Verhalten zu einer Beurteilung herangezogen wird.
Ihre Verhaltensweise ist uns unverständlich, weil trotz wiederholter Bemühung unsererseits, Ihnen die im Betriebsverfassungsgesetz niedergelegten Regelungen zu verdeutlichen, Sie entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung hier bewusst auf eine Konfrontation hinarbeiten. ..."

Der Kläger hält die Abmahnung und auch den von der Beklagten vorgenommenen Gehaltsabzug von 22,-- DM brutto für den 12. März 1979 für ungerechtfertigt. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte das Abmahnungsschreiben und die damit in Verbindung stehenden Schriftstücke aus seinen Personalakten entfernen müsse.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

  1. die dem Kläger gegenüber am 15. März 1979 ausgesprochene schriftliche Verwarnung nebst allen damit in Verbindung stehenden Schriftstücken aus der bei ihr über den Kläger geführten Personalakte zu entfernen,
  2. an den Kläger 22,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1979 von dem diesem Betrag entsprechenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet:
Der Kläger habe am 12. März 1979 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr ohne rechtfertigenden Grund seinen Arbeitsplatz verlassen, um an der Zusammenkunft der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Bei dieser Zusammenkunft habe es sich nicht um eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses gehandelt. Eine solche könne nur in Anwesenheit des Unternehmers stattfinden, wie sich aus § 108 Abs. 2 BetrVG ergebe. Es habe deshalb an einer gesetzlichen Grundlage für die Teilnahme des Klägers an der sogenannten vorgezogenen Wirtschaftsausschusssitzung gefehlt. Zu einer solchen vorgezogenen Sitzung des Wirtschaftsausschusses bestehe im übrigen auch kein Anlas. Zwar habe sie - die Beklagte - selbst den Vorschlag gemacht, dass der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig schriftlich weitere ihn interessierende Fragen stelle, damit die Geschäftsleitung sich entsprechend für die nächste Sitzung vorbereiten und damit eine hinreichende Beantwortung dieser Fragen gewährleisten könne. Es genüge aber und sei auch vertretbar, dass die Betriebsratsmitglieder sich in den turnusmäßigen Betriebsratssitzungen über die Fragen einigten, die sie in der nächsten Wirtschaftsausschusssitzung beantwortet wissen wollten. Auswärtige Mitglieder des Wirtschaftsausschusses könnten ihre Fragen dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden schriftlich zukommen lassen. So sei es auch früher gehandhabt worden. Der Betriebsrat habe die Fragen, nachdem sie zuvor in einer Betriebsratssitzung erörtert worden seien, mit der Bitte um Einberufung einer Wirtschaftsausschusssitzung eingereicht. Erstmalig im Juli 1978 seien die sogenannten vorgezogenen Wirtschaftsausschusssitzungen einberufen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass die Berechtigung einer Abmahnung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber vom gerügten Arbeitnehmer zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden kann, wenn die missbilligende Äußerung des Arbeitgebers nach Form oder Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Formelle, zu den Personalakten genommene schriftliche Rügen oder Verwarnungen gehören zu den Handlungen, die die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nachteilig beeinflussen können. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige formelle Rügen, wenn sie unberechtigt sind, später die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers abgeben und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder dass sie andere seine Rechtsstellung beeinträchtigende arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (zu II 1 der Gründe); BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (zu II der Gründe); AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (zu I der Gründe)). Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine solche formelle, zu den Personalakten genommene schriftliche Rüge, an deren Entfernung aus seinen Personalakten der Kläger ein schutzwürdiges Interesse hat, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist.

II. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger berechtigt war, an der sogenannten vorgezogenen Wirtschaftsausschusssitzung teilzunehmen; denn diese Wirtschaftsausschusssitzung war auch ohne die Teilnahme der Geschäftsleitung der Beklagten rechtlich zulässig.

1. Aus § 108 Abs. 2 BetrVG ergibt sich nicht, dass die Teilnahme des Unternehmers oder seines Vertreters zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Wirtschaftsausschusssitzung im Rechtssinne wäre. Die genannte Vorschrift verpflichtet den Unternehmer zwar, entweder selbst oder durch seinen Vertreter an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Das bedeutet aber nicht, dass ohne den Unternehmer oder seinen Vertreter eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses nicht stattfinden könne oder dürfe. Die gesetzlich festgelegte Teilnahmepflicht des Unternehmers erklärt sich aus der besonderen Funktion des Wirtschaftsausschusses; sie folgt zwingend aus seiner gesetzlichen Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ohne die Anwesenheit des Unternehmers oder seines Vertreters könnte der Wirtschaftsausschuss seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, der Wirtschaftsausschuss dürfe zu einer Sitzung nur zusammentreten, wenn in ihr eine Unterrichtung durch den Unternehmer oder eine Beratung mit ihm über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmers stattfinde. Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestellter Personen, die gemeinsam bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben für den Betriebsrat bzw. den Gesamtbetriebsrat gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen haben. Sie bilden eine Gruppe, die als solche dem Unternehmer als Beratungspartner gegenübertritt. Sie können ihre Aufgaben deshalb nur sinnvoll und wirksam erfüllen, wenn sie sich vor der Beratung mit dem Unternehmer untereinander abstimmen, indem sie gemeinsam prüfen, welche Fragen mit dem Unternehmer erörtert werden sollen, und wenn sie hierüber möglichst auch Einvernehmen erzielen (GK-Fabricius, BetrVG, § 108 Anm. 10).
Solche vorbereitenden Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sind auch notwendig, damit der Unternehmer rechtzeitig vor der gemeinsamen Sitzung über die Fragen informiert werden kann, deren Behandlung der Wirtschaftsausschuss wünscht, und damit er sich seinerseits entsprechend vorbereiten kann. Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte ebenfalls den Wunsch nach einer derartigen rechtzeitigen Unterrichtung durch den Wirtschaftsausschuss geäußert. Wäre dem Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit solcher vorbereitender Sitzungen in Abwesenheit des Unternehmers genommen, so würde dadurch die Effektivität seiner Arbeit erheblich leiden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine derartige Erschwerung der Arbeit des Wirtschaftsausschusses mit der Festlegung der Teilnahmepflicht des Unternehmers durch § 108 Abs. 2 BetrVG bezweckt hätte. Vielmehr sollte umgekehrt durch die gesetzliche Begründung der Teilnahmepflicht des Unternehmers gerade die Arbeit des Wirtschaftsausschusses intensiviert und der Ausschuss in seiner Bedeutung aufgewertet werden (GK-Fabricius, BetrVG, § 108 Anm. 13). Wäre eine vorbereitende Wirtschaftsausschusssitzung ohne Teilnahme des Unternehmers nicht möglich, so würde dies sogar einen Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand unter der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 bedeuten, worauf das Landesarbeitsgericht mit Recht hinweist; denn nach § 69 Abs. 2 BetrVG 1952 brauchte der Unternehmer oder sein Vertreter nur auf Antrag von zwei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses an dessen Sitzung teilzunehmen, sofern er nicht den zuständigen Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter zur Erläuterung bestimmter Fragen entsandte. Eine Wirtschaftsausschusssitzung war also damals schon ohne die Teilnahme des Unternehmers möglich.
Dass der Wirtschaftsausschuss zulässigerweise zur Vorbereitung einer Sitzung mit dem Unternehmer ohne diesen tagen kann, entspricht auch der fast einhelligen Meinung im Schrifttum (GK-Fabricius, aaO; Galperin-Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 108 Anm. 7; Kammann-Hess-Schlochauer, BetrVG, § 108 Anm. 4; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 108 Anm. 3; a.A. soweit ersichtlich nur Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 108 Anm. 2 und 11, wo aber zur Begründung nur auf die gesetzliche Teilnahmepflicht des Unternehmers hingewiesen wird).

2. Im Streitfalle sind in der Wirtschaftsausschusssitzung vom 12. März 1979 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fragen für die nächstfolgende Wirtschaftsausschusssitzung erörtert und beschlossen worden. Damit war sie sachdienlich, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Sie meint nur, diese Fragen hätten nicht vom Wirtschaftsausschuss, sondern vom Betriebsrat beraten werden müssen. Demgegenüber weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Organ ist, das in eigener Verantwortung prüfen muss, welche Fragen im einzelnen mit dem Unternehmer in der Wirtschaftsausschusssitzung erörtert und beraten werden sollen.

3. Hiernach war die Teilnahme des Klägers an der vorbereitenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 12. März 1979 rechtmäßig, so dass die Beklagte das Abmahnungsschreiben aus den Personalakten des Klägers wieder entfernen und dem Kläger gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG auch sein Gehalt für die Zeit seiner Teilnahme an der Wirtschaftsausschusssitzung zahlen muss. Das angefochtene Urteil erweist sich damit als zutreffend, so dass die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Vorinstanzen

LArbG Hamm, 3 Sa 69/80, 7.5.1980; ArbG Bielefeld, 2 Ca 1099/79, 16.11.1979

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BetrVG § 108 Abs 2, BetrVG § 106, BetrVG 1952 § 69 Abs 2