Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes
Gericht
BAG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
16. 03. 1982
Aktenzeichen
1 AZR 406/80
Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bedeutet nicht, dass ohne ihn eine Wirtschaftsausschusssitzung nicht stattfinden könne oder dürfe. Vielmehr kann der Wirtschaftsausschuss zur Vorbereitung einer Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zu einer Sitzung zusammentreten.
Hat der Arbeitgeber ein angeblich vertragswidriges Verhalten seines Arbeitnehmers schriftlich abgemahnt und das Abmahnungsschreiben zu dessen Personalakte genommen, so kann der Arbeitnehmer sich dagegen mit einer Klage zur Wehr setzen, wenn er die Abmahnung für unberechtigt hält.
Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn ein Mitglied des Wirschaftsausschusses an einer vorbereitenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses teilnimmt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem
Kläger erteilten schriftlichen Abmahnung und eines Gehaltsabzugs
wegen seiner Teilnahme an einer ohne die Unternehmensleitung der
Beklagten abgehaltenen Sitzung des Wirtschaftsausschusses.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1964 als kaufmännischer
Sachbearbeiter bei der Beklagten in deren Werk in B beschäftigt.
Außer dem Werk B mit etwa 430 Arbeitnehmern betreibt die
Beklagte noch ein weiteres Werk in D. Insgesamt beschäftigt sie
etwa 600 Arbeitnehmer.
In jedem der beiden Werke der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat und ein aus fünf Betriebsratsmitgliedern bestehender Wirtschaftsausschuss gebildet worden. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats des Werks B und gehört dem Wirtschaftsausschuss an.
Etwa ab Mitte des Jahres 1978 hält der Wirtschaftsausschuss trotz Widerspruchs der Beklagten seine Sitzungen in der Weise ab, dass er in einer sogenannten vorgezogenen Sitzung in Abwesenheit der Beklagten Fragen an diese für die nächstfolgende Sitzung des Wirtschaftsausschusses erörtert und beschließt und die Beklagte erst für die sich anschließende weitere Sitzung des Wirtschaftsausschusses einlädt. So wurde auch bei der Wirtschaftsausschusssitzung vom 12. März 1979 verfahren. Die Beklagte erhielt zu dieser Sitzung eine schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses vom 20. Februar 1979 mit dem Hinweis, dass der Wirtschaftsausschuss ab 11.00 Uhr die Sitzung vorbereiten werde und dass er die Teilnahme der Unternehmensleitung ab 13.30 Uhr erwarte.
Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 5. März 1979:
"Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 20. 2.
1979.
Mit diesem Schreiben werden wir zu einer
Wirtschaftsausschusssitzung am 12. März d.J. eingeladen. Die
bereits für 11.00 Uhr angekündigte Wirtschaftsausschusssitzung
können wir aus terminlichen Gründen nicht wahrnehmen, sondern
nur die für 13.30 Uhr anberaumte Sitzung des
Wirtschaftsausschusses.
Auf dieser Sitzung werden wir die von Ihnen angeschnittenen
Fragen besprechen.
Da die Wirtschaftsausschusssitzung erst um 13.30 Uhr beginnt,
machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Freistellung
der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nur zu dieser Sitzung
erfolgen kann. Bereits in unseren vorangegangenen Schreiben vom
11. 12. 1978 bzw. 8. 1. 1979 haben wir wiederholt darauf
hingewiesen, dass Ausschusssitzungen ohne Teilnahme des
Unternehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich
sind.
Sollten trotzdem die Mitglieder dieses Ausschusses um 11.00 Uhr
zu einer Sitzung ohne den Unternehmer zusammentreten, muss dieses
Verhalten unsererseits als unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz
gewertet werden. Die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen
Konsequenzen hat jedes Mitglied des Ausschusses dann persönlich
zu tragen. ..."
Eine Kopie dieses Schreibens an den Vorsitzenden des
Wirtschaftsausschusses ließ die Beklagte auch dem Kläger
zukommen.
Der Wirtschaftsausschuss tagte am 12. März 1979 trotzdem bereits
um 11.00 Uhr. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Kläger unter
dem 15. März 1979:
"Wir haben festgestellt, dass Sie am Montag, dem 12.
März 1979, sich um 11.00 Uhr unerlaubt von Ihrem Arbeitsplatz
entfernt haben, um an einer nicht mit der Geschäftsleitung
vereinbarten Wirtschaftsausschusssitzung teilzunehmen.
Obwohl wir Ihnen persönlich bereits in einem am 8.1.1979
zugestellten Schreiben über die Unzulässigkeit einer solchen
Verhaltensweise Mitteilung gemacht haben und wir Ihnen wiederum
mit Schreiben vom 6.3.1979 eindeutig persönlich mitgeteilt
haben, dass eine Wirtschaftsausschusssitzung nur gemeinsam mit
der Geschäftsleitung um 13.30 Uhr stattfinden kann, haben Sie
sich unerlaubt von Ihrem Arbeitsplatz entfernt.
Wir erteilen Ihnen hiermit eine Abmahnung wegen unbefugten
Verlassens des Arbeitsplatzes und werden Ihnen für die
ausgefallene Arbeitszeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr (= 1 1/2
Stunden = DM 22,86 brutto) von Ihren Brutto-Monatsbezügen für
März 1979 kürzen.
Im Wiederholungsfalle werden wir diese Verhaltensweise als
beharrliche Arbeitsverweigerung ansehen und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen ziehen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieses Schreiben
Gegenstand Ihrer Personalakte wird und bei einem künftigen
pflichtwidrigen Verhalten zu einer Beurteilung herangezogen wird.
Ihre Verhaltensweise ist uns unverständlich, weil trotz
wiederholter Bemühung unsererseits, Ihnen die im
Betriebsverfassungsgesetz niedergelegten Regelungen zu
verdeutlichen, Sie entgegen dem Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung hier bewusst auf eine
Konfrontation hinarbeiten. ..."
Der Kläger hält die Abmahnung und auch den von der Beklagten
vorgenommenen Gehaltsabzug von 22,-- DM brutto für den 12. März
1979 für ungerechtfertigt. Er ist der Auffassung, dass die
Beklagte das Abmahnungsschreiben und die damit in Verbindung
stehenden Schriftstücke aus seinen Personalakten entfernen
müsse.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet:
Der Kläger habe am 12. März 1979 in der Zeit von 11.00 Uhr bis
12.30 Uhr ohne rechtfertigenden Grund seinen Arbeitsplatz
verlassen, um an der Zusammenkunft der Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Bei dieser Zusammenkunft
habe es sich nicht um eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses
gehandelt. Eine solche könne nur in Anwesenheit des Unternehmers
stattfinden, wie sich aus § 108 Abs. 2 BetrVG ergebe. Es habe
deshalb an einer gesetzlichen Grundlage für die Teilnahme des
Klägers an der sogenannten vorgezogenen
Wirtschaftsausschusssitzung gefehlt. Zu einer solchen
vorgezogenen Sitzung des Wirtschaftsausschusses bestehe im
übrigen auch kein Anlas. Zwar habe sie - die Beklagte - selbst
den Vorschlag gemacht, dass der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig
schriftlich weitere ihn interessierende Fragen stelle, damit die
Geschäftsleitung sich entsprechend für die nächste Sitzung
vorbereiten und damit eine hinreichende Beantwortung dieser
Fragen gewährleisten könne. Es genüge aber und sei auch
vertretbar, dass die Betriebsratsmitglieder sich in den
turnusmäßigen Betriebsratssitzungen über die Fragen einigten,
die sie in der nächsten Wirtschaftsausschusssitzung beantwortet
wissen wollten. Auswärtige Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
könnten ihre Fragen dem Betriebsrat bzw. dem
Betriebsratsvorsitzenden schriftlich zukommen lassen. So sei es
auch früher gehandhabt worden. Der Betriebsrat habe die Fragen,
nachdem sie zuvor in einer Betriebsratssitzung erörtert worden
seien, mit der Bitte um Einberufung einer
Wirtschaftsausschusssitzung eingereicht. Erstmalig im Juli 1978
seien die sogenannten vorgezogenen Wirtschaftsausschusssitzungen
einberufen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass die Berechtigung einer Abmahnung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber vom gerügten Arbeitnehmer zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden kann, wenn die missbilligende Äußerung des Arbeitgebers nach Form oder Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Formelle, zu den Personalakten genommene schriftliche Rügen oder Verwarnungen gehören zu den Handlungen, die die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nachteilig beeinflussen können. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige formelle Rügen, wenn sie unberechtigt sind, später die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers abgeben und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder dass sie andere seine Rechtsstellung beeinträchtigende arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (zu II 1 der Gründe); BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (zu II der Gründe); AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (zu I der Gründe)). Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine solche formelle, zu den Personalakten genommene schriftliche Rüge, an deren Entfernung aus seinen Personalakten der Kläger ein schutzwürdiges Interesse hat, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist.
II. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger berechtigt war, an der sogenannten vorgezogenen Wirtschaftsausschusssitzung teilzunehmen; denn diese Wirtschaftsausschusssitzung war auch ohne die Teilnahme der Geschäftsleitung der Beklagten rechtlich zulässig.
1. Aus § 108 Abs. 2 BetrVG ergibt sich nicht, dass die
Teilnahme des Unternehmers oder seines Vertreters zwingende
Voraussetzung für das Vorliegen einer
Wirtschaftsausschusssitzung im Rechtssinne wäre. Die genannte
Vorschrift verpflichtet den Unternehmer zwar, entweder selbst
oder durch seinen Vertreter an den Sitzungen des
Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. Das bedeutet aber nicht,
dass ohne den Unternehmer oder seinen Vertreter eine Sitzung des
Wirtschaftsausschusses nicht stattfinden könne oder dürfe. Die
gesetzlich festgelegte Teilnahmepflicht des Unternehmers erklärt
sich aus der besonderen Funktion des Wirtschaftsausschusses; sie
folgt zwingend aus seiner gesetzlichen Aufgabe, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1
Satz 2 BetrVG). Ohne die Anwesenheit des Unternehmers oder seines
Vertreters könnte der Wirtschaftsausschuss seine gesetzlichen
Aufgaben nicht erfüllen. Daraus kann aber nicht gefolgert
werden, der Wirtschaftsausschuss dürfe zu einer Sitzung nur
zusammentreten, wenn in ihr eine Unterrichtung durch den
Unternehmer oder eine Beratung mit ihm über wirtschaftliche
Angelegenheiten des Unternehmers stattfinde. Der
Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium vom Betriebsrat oder
Gesamtbetriebsrat bestellter Personen, die gemeinsam bestimmte
gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben für den Betriebsrat bzw. den
Gesamtbetriebsrat gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen haben.
Sie bilden eine Gruppe, die als solche dem Unternehmer als
Beratungspartner gegenübertritt. Sie können ihre Aufgaben
deshalb nur sinnvoll und wirksam erfüllen, wenn sie sich vor der
Beratung mit dem Unternehmer untereinander abstimmen, indem sie
gemeinsam prüfen, welche Fragen mit dem Unternehmer erörtert
werden sollen, und wenn sie hierüber möglichst auch
Einvernehmen erzielen (GK-Fabricius, BetrVG, § 108 Anm. 10).
Solche vorbereitenden Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sind
auch notwendig, damit der Unternehmer rechtzeitig vor der
gemeinsamen Sitzung über die Fragen informiert werden kann,
deren Behandlung der Wirtschaftsausschuss wünscht, und damit er
sich seinerseits entsprechend vorbereiten kann. Im vorliegenden
Falle hatte die Beklagte ebenfalls den Wunsch nach einer
derartigen rechtzeitigen Unterrichtung durch den
Wirtschaftsausschuss geäußert. Wäre dem Wirtschaftsausschuss
die Möglichkeit solcher vorbereitender Sitzungen in Abwesenheit
des Unternehmers genommen, so würde dadurch die Effektivität
seiner Arbeit erheblich leiden. Es kann nicht angenommen werden,
dass der Gesetzgeber eine derartige Erschwerung der Arbeit des
Wirtschaftsausschusses mit der Festlegung der Teilnahmepflicht
des Unternehmers durch § 108 Abs. 2 BetrVG bezweckt hätte.
Vielmehr sollte umgekehrt durch die gesetzliche Begründung der
Teilnahmepflicht des Unternehmers gerade die Arbeit des
Wirtschaftsausschusses intensiviert und der Ausschuss in seiner
Bedeutung aufgewertet werden (GK-Fabricius, BetrVG, § 108 Anm.
13). Wäre eine vorbereitende Wirtschaftsausschusssitzung ohne
Teilnahme des Unternehmers nicht möglich, so würde dies sogar
einen Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand unter der Geltung
des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 bedeuten, worauf das
Landesarbeitsgericht mit Recht hinweist; denn nach § 69 Abs. 2
BetrVG 1952 brauchte der Unternehmer oder sein Vertreter nur auf
Antrag von zwei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses an dessen
Sitzung teilzunehmen, sofern er nicht den zuständigen
Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter zur Erläuterung bestimmter
Fragen entsandte. Eine Wirtschaftsausschusssitzung war also
damals schon ohne die Teilnahme des Unternehmers möglich.
Dass der Wirtschaftsausschuss zulässigerweise zur Vorbereitung
einer Sitzung mit dem Unternehmer ohne diesen tagen kann,
entspricht auch der fast einhelligen Meinung im Schrifttum
(GK-Fabricius, aaO; Galperin-Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 108
Anm. 7; Kammann-Hess-Schlochauer, BetrVG, § 108 Anm. 4; Weiss,
BetrVG, 2. Aufl., § 108 Anm. 3; a.A. soweit ersichtlich nur
Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 108 Anm. 2 und 11, wo aber
zur Begründung nur auf die gesetzliche Teilnahmepflicht des
Unternehmers hingewiesen wird).
2. Im Streitfalle sind in der Wirtschaftsausschusssitzung vom 12. März 1979 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fragen für die nächstfolgende Wirtschaftsausschusssitzung erörtert und beschlossen worden. Damit war sie sachdienlich, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Sie meint nur, diese Fragen hätten nicht vom Wirtschaftsausschuss, sondern vom Betriebsrat beraten werden müssen. Demgegenüber weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass der Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Organ ist, das in eigener Verantwortung prüfen muss, welche Fragen im einzelnen mit dem Unternehmer in der Wirtschaftsausschusssitzung erörtert und beraten werden sollen.
3. Hiernach war die Teilnahme des Klägers an der vorbereitenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 12. März 1979 rechtmäßig, so dass die Beklagte das Abmahnungsschreiben aus den Personalakten des Klägers wieder entfernen und dem Kläger gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG auch sein Gehalt für die Zeit seiner Teilnahme an der Wirtschaftsausschusssitzung zahlen muss. Das angefochtene Urteil erweist sich damit als zutreffend, so dass die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
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