Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes

Gericht

LAG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 02. 1999


Aktenzeichen

11 Sa 565/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Warnfunktion einer Abmahnung kann auch eine sachlich nicht berechtigte oder in ihrer Berechtigung bestrittene Abmahnung erfüllen.

  2. So verhält es sich im konkreten Fall bei einer Abmahnung, in dem eine Kindergärtnerin den Kindergarten für 40 Minuten verlassen hat.

  3. Eine Kündigung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes war im entschiedenen Einzelfall rechtmässig.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Kündigung vom 10. 07. 1997. Die Beklagte, eine katholische Kirchengemeinde als Trägerin eines Kindergartens, hat sie aus personenbedingten Gründen und hilfsweise deshalb ausgesprochen, weil sie der seit August 1993 von ihr als Kindergartenleiterin beschäftigten Klägerin u.a. vorwirft, sich entgegen einer schriftlichen Dienstanweisung (Bl. 405 ff. Ziff. I.9.) und einer einschlägigen Abmahnung vom 20. 12. 1995 (Bl. 114 f.) am 30. 06. 1997 vormittags während der Öffnungszeiten für 40 Minuten aus dem Kindergarten entfernt zu haben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit ihrem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, vertieft ihre Ausführungen zu den personenbedingten Gründen und erneuert ihren Vorwurf, die Klägerin habe ihre Aufsichtspflichten dadurch verletzt, dass sie vor der Abmahnung praktisch täglich den Kindergarten während der Öffnungszeiten verlassen habe; dies habe sich nach Ostern 1997 wiederholt, zum Beispiel an dem besagten 30. 06. 1997, als sie die von ihr betreuten 10 Kinder 40 Minuten lang ohne Aufsicht gelassen habe, ohne jemandem Bescheid zu sagen; der mit einem anderen Teil der Kindergruppe im Freien beschäftigten Praktikantin Anita W sei die Abwesenheit der Kläger nur durch Zufall aufgefallen, weil der Raum, in dem sich die von der Klägerin zu betreuenden Kinder aufhielten, von draußen einsehbar sei. Auch in den vorangehenden Monaten April und Mai 1997 sei es wiederholt vorgekommen, dass die Klägerin den Kindergarten verlassen habe, ohne einer Aufsichtsperson Bescheid zu sagen, so dass Kinder längere Zeit ohne Aufsicht gewesen seien. Zusätzlich stellt die Beklagte nunmehr einen Auflösungsantrag u.a. mit der Begründung, bereits sieben Mitarbeiterinnen seien aus Protest gegen die Klägerin ausgeschieden, drei weitere hätten mit ihrem Ausscheiden gedroht.

Die Beklagte beantragt,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
  2. hilfsweise das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und tritt dem Auflösungsantrag entgegen. Am 30. 06. 1997 habe sie die Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen. Vielmehr sei ihrer Kindergruppe Frau W zugeordnet gewesen, die in der Tat über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten mit insgesamt 10 Kindern allein gewesen sei. Vor dem Verlassen des Kindergartens habe sie einer Mitarbeiterin Bescheid gesagt, möglicherweise auch mehreren, ob der Frau W sei ihr nicht mehr erinnerlich. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, sich von Pater M, Pfarrer der beklagten Gemeinde, keine Genehmigung eingeholt zu haben: Dies habe sie nach der Abmahnung in vielen Fällen schriftlich getan, bis dieser ihr am 19. 03. 1996 deutlich gemacht habe, dass diese "Schreiberei" überflüssig und ihm letztendlich lästig sei. Alsdann habe sie zwar auf die schriftlichen Anfragen verzichtet, gleichwohl jedoch regelmäßig für den Fall ihrer Abwesenheit um Erlaubnis nachgefragt, oft jedoch ohne Reaktion. Deshalb habe sie Herrn Pater M mit Schreiben vom 26. 08. 1996 (Bl. 432) um die generelle Erlaubnis gebeten, den Kindergarten verlassen zu können. Pater M habe mit Schreiben vom 27. 08. 1996 (Bl. 422) erwidert, dass das Verlassen des Kindergartens mit und ohne Kinder "einzig und allein in ihrer Kompetenz als Leiterin" liege. Im übrigen seien ihre Abwesenheiten stets dienstlichveranlasst gewesen. So habe am 30. 06. 1997 um 14.00 Uhr in den Räumen der Beklagten ein sog. "Nahbereichstreffen" stattgefunden.

Im heutigen Termin hat die Klägerin erklärt, sie könne nicht sagen, ob sie sich am 30. 06. 1997 überhaupt aus dem Kindergarten entfernt habe, weil sie sich daran nicht erinnern könne; jedenfalls habe sie in solchen Fällen stets einer Mitarbeiterin Bescheid gesagt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Pater M als Partei; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen. Im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hatte in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage war als unbegründet abzuweisen. Die streitgegenständliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis wie vorgesehen. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt unwirksam, insbesondere nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG; denn sie ist nicht sozial ungerechtfertigt. Vielmehr ist sie durch Gründe im Verhalten der Klägerin derart hinreichend bedingt, dass sie als billigenswert und angemessen erscheint (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Diese Gründe liegen jedenfalls im Verhalten der Klägerin am 30. 06. 1997, so dass es auf die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe nicht ankommt:

Die Klägerin hat am 30. 06. 1997 den Kindergarten während der Öffnungszeiten verlassen. Das muss als unstreitig gelten. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. 08. 1998 (Seite 10 = Bl. 237) ausdrücklich vorgetragen, am 30. 06. 1997 habe sie die Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen; vielmehr sei ihrer Kindergruppe Frau W zugeordnet gewesen, die in der Tat über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten mit insgesamt 10 Kindern allein gewesen sei. Sofern die Klägerin mit ihrem heutigen mündlichen Vortrag die Tatsache bestreiten wollte, ist dieses angesichts des Vorstehenden zum einen widersprüchlich und verspätet, zum anderen unzulässig: Die Klägerin kann diese Behauptung der Beklagten nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Der Entscheidung muss ferner zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin darüber, dass sie die von ihr beaufsichtigten Kinder für 40 Minuten verlassen wollte, niemanden informiert hat. Denn der anderslautende Vortrag der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert. Der Arbeitnehmer, der Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sich in Anspruch nehmen will, muss die hierzu dienlichen Tatsachen so substantiiert vortragen, dass der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Kündigungsgründe nachkommen kann, um die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Entlastungen auszuräumen (BAG, Urteil vom 06. 08. 1987 -- 2 AZR 226/87 in AP Nr. 97 zu § 626 BGB); KR-Fischermeier 5. Aufl., § 626 BGB Rn. 382). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Klägerin auf unbekannte Adressaten ihrer angeblichen Abmeldung nicht. Denn es ist der Beklagten nicht möglich, eine unbegrenzte Anzahl von Zeugen zu benennen, um den Vortrag der Klägerin zu entkräften, sie habe sich bei irgendjemandem abgemeldet.

Es ist ferner unstreitig, jedenfalls aber bewiesen, dass die Klägerin für ihr Sich-Entfernen bei der Beklagten, mithin bei Pater M, keine Genehmigung beantragt und sie infolgedessen auch nicht erhalten hat. Die Beklagte hat dies behauptet, die Klägerin hat dies nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Es ist nicht ganz klar geworden, ob die Klägerin die Behauptung der Beklagten überhaupt bestreiten will. Ihr Vortrag, Pater M habe ihr am 19. 03. 1996 deutlich gemacht, dass ihre schriftlichen Anträge überflüssig und ihm letztendlich lästig seien, weshalb sie zwar auf die schriftlichen Anfragen verzichtet, gleichwohl jedoch regelmäßig für den Fall ihrer Abwesenheit um Erlaubnis nachgefragt habe, hat zunächst die Vermutung nahegelegt, sie habe auch für den 30. 06. 1997 einen mündlichen Antrag behaupten wollen. Ihr Vortrag, sie habe Herrn Pater M mit Schreiben vom 26. 08. 1996 (Bl. 432) um die generelle Erlaubnis gebeten, den Kindergarten verlassen zu können und diese mit Schreiben vom 27. 08. 1996 erhalten, beweist jedoch das Gegenteil; denn die Behauptung einer generellen Erlaubnis macht nur dann einen Sinn, wenn sie im konkreten Fall nicht nachgefragt und gefehlt hat. Das mag dahinstehen; denn jedenfalls ist durch die Parteivernehmung von Herrn Pater M bewiesen, dass die Klägerin für den 30. 06. 1997 keine Erlaubnis für ihr Sich-Entfernen beantragt hat. Herr Pater M hat dies in seiner Parteivernehmung bekundet. Ein Anlas für einen Zweifel an seiner Aussage besteht nicht.

Die Abwesenheit der Klägerin am 30. 06. 1997 war genehmigungspflichtig. Die Klägerin selbst hat die Dienstanweisung vorgelegt, in der es unter Ziffer I.9. heißt: "Dienstliche Besorgungen während der Öffnungszeit sind nur nach Absprache mit dem Träger gestattet." Auf diese Genehmigungspflicht war die Klägerin zusätzlich in der Abmahnung vom 20. 12. 1995 unter Ziff. 2. hingewiesen worden. Die Klägerin hat Dienstanweisung und Abmahnung in diesem Punkt auch richtig verstanden, wie ihr Schreiben vom 26. 08. 1996 beweist, in dem es heißt: "..., da es mir laut Abmahnung nicht erlaubt ist, ohne Ihre Zustimmung den Kindergarten zu verlassen."

Von dieser Genehmigungspflicht ist die Klägerin auch in der Folgezeit nicht entbunden worden. Durch Berufung auf ihr Schreiben vom 26. 08. 1996 ist klar geworden, dass sie eine solche Befreiung von der Genehmigungspflicht auch für den 19. 03. 1996 nicht behaupten will; ansonsten würde ihre fünf Monate später ergangene Bitte um Dispens keinen Sinn machen. Entgegen ihrer Behauptung ist ihr der erbetene Dispens aber auch nicht in dem Antwortschreiben von Pater M vom 27. 08. 1996 erteilt worden. Ihre Interpretation, mit diesem Schreiben sei das Verlassen des Kindergartens "mit und ohne Kinder" ihrer Kompetenz überlassen worden, ist offensichtlich falsch: Der Zusatz "mit und ohne Kinder" stammt von der Klägerin selbst und findet in dem Schreiben keinen Anhalt, im Gegenteil: In dem Schreiben heißt es: "Es ging dabei einzig und allein um Ihre Abwesenheit aus der Gruppe bzw. aus dem Kindergarten (...) Nie habe ich verlangt oder abgemahnt, vorher um Erlaubnis zu bitten, wenn Sie im Dienste des Kindergartens mit den Kindern und zum Wohle der Kinder mit der Gruppe nach draußen gehen ..." Damit war der Inhalt von Dienstanweisung und Abmahnung noch einmal bekräftigt und nicht etwa aufgehoben worden. Gerade der Klägerin als Kindergärtnerin musste der Unterschied zwischen einem Verlassen des Kindergartens ohne Kinder, das den Kindern eine Aufsichtskraft entzieht, und dem Verlassen des Kindergartens mit Kindern zum Zwecke einer gemeinsamen Exkursion, das den Kindern die Aufsichtskraft erhält, völlig klar sein. Ein Missverständnis ist ausgeschlossen.

Das Verlassen des Kindergartens am 30. 06. 1997 findet keine Rechtfertigung durch dienstliche Gründe. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zur abgestuften Darlegungslast für Rechtfertigungsgründe hätte die Klägerin diese substantiiert darlegen müssen. Das ist nicht geschehen: Ihr Hinweis auf ein "Nahbereichstreffen" hat sich als untauglich herausgestellt: Nach entsprechender Darstellung durch die Beklagte und fehlendem Widerspruch durch die Klägerin hat sich herausgestellt, dass das Treffen um 14.00 Uhr stattfand, die Abwesenheit der Klägerin hingegen in den Vormittag fiel. Damit kann dahinstehen, ob und inwieweit ein dienstlicher Anlas die Klägerin überhaupt zu rechtfertigen vermöchte angesichts der Tatsache, dass die Dienstanweisung gerade und ausdrücklich für "dienstliche Besorgungen" eine Absprache mit dem Kindergartenträger statuiert.

Der damit feststehende Vertragsverstoß ist schwerwiegend genug, um eine ordentliche Kündigung zu tragen: Die Klägerin hat unter Verstoß gegen eine ihr bekannte und ihr durch Abmahnung noch einmal ausdrücklich in Erinnerung gerufene Dienstanweisung den Kindergarten während der Öffnungszeit für längere Zeit verlassen, ohne hierfür eine Genehmigung zu beantragen; sie hat damit die ihrer Aufsicht anvertrauten Kinder ohne Aufsicht gelassen, ohne durch Information einer Mitarbeiterin wenigstens für einen Ersatz zu sorgen und es allein dem Zufall zu verdanken, dass der Missstand und damit ein Handlungsbedarf überhaupt bemerkt wurde. Sie hat damit eine Gefahrensituation verursacht und in Kauf genommen, ohne sich durch dienstliche Aufgaben wenigstens teilweise entlasten zu können.

Die Tatsache, dass die der Kindergruppe der Klägerin zugeteilte Zeugin W in der Nähe der Kinder war, beseitigt den Vertragsverstoß weder noch mildert sie ihn: Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hatte sich die Kindergruppe geteilt; während Frau W. mit dem im Freien spielenden Teil der Gruppe beschäftigt war, stand der im Hause spielende Teil allein unter der Aufsicht der Klägerin. Die draußen beschäftigte Zeugin war von der Klägerin nicht auf ihr Verschwinden hingewiesen worden; dass der der Klägerin zugefallene Teil der Gruppe unbeaufsichtigt war, fiel der Zeugin nur zufällig auf. Vor allem aber war die Zeugin keine ausgebildete Erzieherin, sondern nur Berufspraktikantin; gerade hierzu heißt es in der Abmahnung vom 20. 12. 1995: "Es geht nicht an, dass die Leiterin des Kindergartens während der Öffnungszeiten ständig fort ist und die Gruppe nur einer Ergänzungskraft überlassen wird. (...) Sollten ausnahmsweise während der Öffnungszeiten Besorgungen anfallen, wäre das eine Aufgabe der Ergänzungskraft. Die Leiterin einer Tageseinrichtung hat jederzeit anwesend zu sein."

Ob mit dem Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht der Vertrauensbereich berührt und eine Kündigung auch ohne vorangehende Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre, mag dahinstehen. Eine solche Abmahnung ist jedenfalls unstreitig vorhanden. Sie weist ausdrücklich für den Wiederholungsfall auf "kündigungsrechtliche Konsequenzen" hin.

Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Berechtigung der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe wegen der vergangenen Vorfälle. Kündigungsrechtlich entscheidend an einer Abmahnung ist ihre Warnfunktion, die den Arbeitnehmer vor einer Überraschungskündigung schützen soll; zugleich wird mit ihr klargestellt, welchen Tatbestand der Arbeitgeber als Vertragsverstoß wertet und dass dieser Tatbestand für ihn ausreichendes Gewicht hat, um seine Erfüllung zum Anlas für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Diese Warnfunktion kann auch eine sachlich nicht berechtigte oder in ihrer Berechtigung bestrittene Abmahnung erfüllen. Nicht die sachliche Rechtfertigung einer Abmahnung ist deshalb entscheidend, sondern ob der Arbeitnehmer ihrzufolge die Pflichtwidrigkeit des beschriebenen Verhaltens erkennen und der Abmahnung entnehmen musste, der Arbeitgeber werde das abgemahnte Verhalten keinesfalls hinnehmen, sondern voraussichtlich zum Anlas nehmen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen (KR-Fischermeier, 5. Aufl., § 626 BGB Rn. 270). An letzterem kann angesichts des eigenen Schreibens der Klägerin vom 26. 08. 1996 (Bl. 432) kein Zweifel bestehen.

Die Interessenabwägung schlägt eindeutig gegen die Klägerin aus: Nach bereits erteilter Abmahnung kann der Beklagten, der Eltern ihre Kinder zur Obhut überlassen und die damit eine verantwortungsvolle öffentliche Aufgabe und damit zugleich ihren kirchlichen Auftrag erfüllt, wobei sie dem Vergleich mit anderen Kindergartenträgern ausgesetzt ist, nicht zugemutet werden, noch weitere mit Gefahren für die Kinder verbundene Vertragsverstöße abzuwarten, zumal ihr dies selbst den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung eintragen könnte. Die Interessen der Klägerin, die im Zeitpunkt der Kündigung erst auf ein vierjähriges Arbeitsverhältnis zurückblicken kann, an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes müssen demgegenüber auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer unbestrittenen Verdienste zurückstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Streitwert ist unverändert geblieben.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Vorinstanzen

ArbG Bonn, 3 Ca 2017/97, 5.3.1998

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB § 611 Abs 1, KSchG § 1 Abs 2