Wertstellung von Zahlungseingängen durch Banken

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

17. 01. 1989


Aktenzeichen

XI ZR 54/88 (Karlsruhe)


Leitsatz des Gerichts

Die als Allgemeine Geschäftsbedingung aufzufassende Klausel einer Sparkasse, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten einen (Bank-) Arbeitstag nach der Einzahlung vorgenommen wird, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Kl. ist ein Verbraucherverband, zu dessen satzungsgemäßer Hauptaufgabe die Wahrung und der Schutz allgemeiner Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung gehören. Die bekl. Sparkasse führt u. a. gegen Entgelt Girokonten als Kontokorrentkonten für ihre Kunden. Ihrer Geschäftsverbindung mit ihren Kunden legt sie gewöhnlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die in der zur Zeit gültigen Fassung vom Januar 1986 u. a. in Nr. 9 - 1988 nur unwesentlich geändert - folgendes vorsehen:

9. Entgelte; Auslange. (1) Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen vom Kunden zu verlangen ...

(3) Die Entgelte werden von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwandes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt. Im Privatkundengeschäft ergibt sich die Höhe der Entgelte für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen aus dem in den Schalterräumen ausgehängten „Preisaushang der Regelsätze im standardisierten Geschäft mit privaten Kunden", ergänzend aus dem Preisverzeichnis, und zwar in der jeweils gültigen Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen einen Vergütung zu erwarten sind, kann die Sparkasse ein Entgelt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechnen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.

Gleichzeitig verwendet die Bekl. zur Darlegung der Höhe ihrer Entgelte ein Faltblatt. Dort sind die Wertstellungstage geregelt (vgl. zum Wortlaut LG Heidelberg, NJW 1987, 1645) Die Kl. ist der Auffassung, daß die Regelungen in dem Faltblatt „Kundeninformation“ über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bekl. Vertragsinhalt wurden und damit selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen seien. Mit dieser Wertstellung verstoße die Bekl. gegen § 9 AGB-Gesetz. Die Kl. hat beantragt, der Bekl. zu untersagen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihrem Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Wertstellungen: Einzahlungen 1 Tag nach Einzahlung sofern die Wertstellung bei Auszahlung (auch Überweisungen) am Tag der Auszahlung erfolgt."

Das LG Heidelberg (NJW 1987, 1645 = WM 1987, 620) hat der Klage stattgegeben, das OLG Karlsruhe (NJW 1988, 74 = WM 1987, 1447) hat sie abgewiesen. Der BGH hat der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Kl. kann von der Bekl. gem. § 13 I und II Nr. 1 AGB-Gesetz verlangen, daß sie es unterläßt, die angegriffene Bestimmung über die Wertstellung von Bareinzahlungen zu verwenden, weil diese gem. § 9 I AGB-Gesetz unwirksam ist.

I. Die beanstandete Klausel ist eine Vertragsbedingung i. S. des § 1 I 1 AGB-Gesetz und nicht etwa die Konnkretisierung des der Bekl. in Nr. 9 III ihrer AGB eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB. Die Bekl. bestimmt den Zeitpunkt der Wertstellung nicht erst nach Abschluß von Giroverträgen aufgrund der dadurch begründeten Leistungsbestimmungsrechte, sondern hat hierüber in ihrem Preisverzeichnis bereits vor Vertragsschluß eine Regelung getroffen, die sie in Nr. 9 III ihrer AGB in Bezug nimmt und dadurch ihren Privatkunden als Vertragsbedingung stellt.

II.1. Das BerGer. hat angenommen, die gerügte Bestimmung halte - für sich betrachtet - der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz stand. Ob die Wertstellungsklausel für Überweisungen Kunden i. S. des § 9 I AGB-Gesetz unangemessen benachteiligt, hat es nicht entschieden, weil der Kl. deren Unwirksamkeit nicht geltend gemacht habe und sie auch keine Auswirkungen auf die gerügte Klausel haben könne.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das BerGer. war durch die Bindung an den Klageantrag gem. § 308 I ZPO und § 15 I AGB-Gesetz nicht gehindert, eine unangemessene Benachteiligung der Girokunden durch die gerügte Klausel aufgrund ihres Zusammenwirkens mit anderen, nicht angegriffenen Bestimmungen festzustellen (vgl. Hensen, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl. (1987), § 15 Rdnr. 22). In Verfahren nach §§ 13 ff. AGB-Gesetz sind zu überprüfende Klauseln - wie sonst auch - nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages zu interpretieren (vgl. BGHZ 65, 107 (111, 112) = NJW 1976, 43 = LM § 635 BGB Nr. 39 = WM 1975, 1201; BGHZ 82, 238 (240, 241) = NJW 1982, 644 = LM § 26 GWB Nr. 47 = WM 1982, 538). Eine Würdigung nach diesen Grundsätzen ergibt die Unwirksamkeit der Wertstellungsklausel für Bareinzahlungen auf Girokonten.

III.1. Die beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGB-Gesetz.

a) Ihre Überprüfung scheidet nicht etwa deshalb aus, weil sie als eine - der freien Vereinbarung zwischen den Parteien unterliegende, in ihrer Wirksamkeit nur durch die Grundsätze des § 138 BGB beschränkte - Preisabrede anzusehen wäre (vgl. dazu BGHZ 93, 358 (360) = NJW 1985, 3013 = WM 1985, 576; BGHZ 95, 362 (370) = NJW 1986, 46 = WM 1985, 1305; BGH NJW 1989, 222 = WM 1988, 1780 (1782)). Sie regelt als Wertstellungsklausel nicht die Höhe der Zinsen, sondern den Zeitpunkt, zu dem die Kontobewegung für die Zinsberechnung in den jeweils zu bildenden Zwischensaldo eingeht. Als Nebenabrede über die Voraussetzungen der Verzinsungspflicht, die sich ohne eine besondere Vereinbarung aus dem Gesetz ergeben würden, zählt sie nach dem Schutzzweck des § 8 AGB-Gesetz zu den Bestimmungen, für die die §§ 9-11 AGB-Gesetz gelten.

b) Die beanstandete Klausel ist auch nicht nach § 8 AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle entzogen, weil sie rein deklaratorisch eine ohnehin geltende gesetzliche Regelung wiederholt (vgl. dazu BGHZ 91, 55 (57) = NJW 1984, 2161 = WM 1984, 696). Die Zinsberechnung auf Girokonten erfolgt nach ständiger, allgemein als Rechtens anerkannter Übung der Kreditinstitute und damit gewohnheitsrechtlich durch Bildung von Zwischensalden (vgl. dazu Schlegelberger-Hefermehl, HGB, 5. Aufl. § 355 Rdnr. 39; Canaris, Großkomm. z. HGB, 3. Aufl., § 355 Rdnr. 49 f.). Schuldzinsen sind danach vom Kunden nur zu entrichten, soweit dieser Zwischensaldo negativ ist. Durch Bareinzahlungen auf das Konto entstehen bereits mit der Einzahlung - nicht erst mit der Gutschrift oder der Wertstellung - Forderungsrechte des Kunden gegen die Bank (vgl. BGHZ 74, 129 (131) = NJW 1979, 1461 = WM 1979, 533). Ohne die beanstandete Klausel ginge also die Bareinzahlung als Habenposten bereits in den Zwischensaldo des Einzahlungstages ein. Etwa durch die Ausführung von Überweisungsaufträgen an diesem Tage entstandene Sollpositionen wären in Höhe der Einzahlung ausgeglichen, Sollzinsen insoweit nicht zu zahlen. Die Tatsache, daß das Kreditinstitut für die Ausführung eines Überweisungsauftrages gem. §§ 669, 675 BGB Vorschuß in Höhe seiner Aufwendungen verlangen kann, ändert daran schon deshalb nichts, weil der Privatkunde weder nach § 353 HGB noch nach § 354 II HGB Fälligkeitszinsen schuldet.

2. Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz ergibt die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel. Sie verstößt formal bereits gegen das Transparenzgebot, benachteiligt aber auch materiell die Inhaber von privaten Girokonten in unangemessener und treuwidriger Weise.

a) Treu und Glauben verpflichten die Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluß hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (vgl. BGHZ 97, 65 (73) = NJW 1986, 1335 = LM § 535 BGB Nr. 102 = WM 1986, 458; BGH, NJW 1983, 159 = LM § 138 (Bb) BGB Nr. 50 = WM 1982, 1354 (1358); NJW 1984, 171 = LM § 3 AGBG Nr. 6 = WM 1983, 1281 (1282, 1283); NJW 1988, 1726 = LM § 8 AGBG Nr. 12 = WM 1988, 821 (824); NJW 1989, 222 = WM 1988, 1780 (1783)). Ein Verstoß gegen dieses Transparenzgebot kann zur Unwirksamkeit gem. § 9 I AGB-Gesetz führen (vgl. BGH, NJW 1984, 171 = LM § 3 AGBG Nr. 6 = WM 1983, 1281 (1283); NJW 1987, 1886 = LM § 3 AGBG Nr. 18 = WM 1987, 755 (756) und NJW 1989, 222 = WM 1988, 1780 (1783)). Ob AGB hinreichend klar und durchschaubar sind, ist nach den Verständnismöglichketien der typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden zu beurteilen (vgl. BGHZ 102, 152(159) = NJW 1988, 588 = LM § 3 AGBG Nr. 23 = WM 1988, 12; BGH, NJW 1981, 117 = LM § 3 AGBG Nr. 1 = WM 1980, 1346 (1347) und NJW 1985, 850 = LM § 9 (Cc) AGBG Nr. 3 = WM 1984, 1056). Da fast jeder Berufs- und Erwerbstätige ein Girokonto unterhält, muß die Bekl. ihre AGB so gestalten, daß auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden sie ohne besondere Erläuterung verstehen können. Diesen Anforderungen genügt das von der Bekl. herausgegebene Faltblatt nicht. Die hierin gegebene Erläuterung der Wertstellungen als Beginn und Ende der Zinsrechnung bringt für den durchschnittlichen Bankkunden nicht hinreichend verständlich zum Ausdruck, daß durch die hinausgezögerte Wertstellung für Bareinzahlungen Sollzinsen für nicht in Anspruch genommene Kredite verlangt werden. Wenn diese Zinsen im Zusammenhang mit einem Überweisungsauftrag erhoben werden, werden sie sogar verschleiert, weil unter Nr. 1 des Faltblattes die Ausführung von Überweisungsaufträgen als „kostenlos“ bezeichnet wird und nach der dazugehörigen Fußnote neben der Postengebühr für die Kontoführung keine weiteren Kosten anfallen.

b) Die angegriffene Klausel ist auch inhaltlich unangemessen, weil den Kunden eine Zinspflicht für einen in Wahrheit nicht bestehenden Schuldsaldo auferlegt wird. Sie werden damit - der Sachlage zuwider - so behandelt, als nähmen sie einen zu verzinsenden Kredit in Anspruch, und müssen im Ergebnis ihr eigenes Kapitel verzinsen. Dies ist unangemessen und treuwidrig und kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß Banken ihre Kreditzinsen nicht selten nach einem fingierten Kapitalbestand berechnen (vgl. Krümmel, Bankzinsen, S. 63, 74, 82 f.). Fingierte Zinsrechnungsfaktoren können nur hingenommen weden, wenn dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise - zum Beispiel durch Angabe des Effektivzinses (vgl. BGH, NJW 1988, 222 = WM 1988, 1780) - berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit scheidet hier aus, weil die zusätzliche Zinsbelastung der Kunden durch die Wertstellungsklausel im voraus nicht bestimmbar ist. Die Bekl. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Klausel sichere ihr Interesse, die Geldmittel auf den Girokonten zinswirksam anlegen zu können. Ein solches Interesse der Bekl. ist nicht Gegenstand des Girovertrages (vgl. dazu Schwark, ZHR 147 (1983), 237). Dieser dient der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Kunden. Entsprechend dieser Zwecksetzung sind Giroguthaben unbefristete, jederzeit verfügbare Guthaben (vgl. Schlegelberger-Hefermehl, HGB, Anh. § 365 Rdnr. 1), die demgemäß bei der Bekl. auch nicht verzinst werden. Damit ist es unvereinbar, die Berechnung von Sollzinsen ohne Kreditgewährung mit einem eigenen Verwendungsinteresse der Bekl. an den Geldern zu rechtfertigen. Soweit die Bekl. diese Zinsen erheben sollte, um im Girogeschäft kostendeckend zu arbeiten, mag dies in Form offen ausgewiesener Gebühren geschehen. Die Wirksamkeit der Klausel läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß sie nur in peripheren Fällen zu einer Benachteiligung von Kunden führe und aus diesem Grunde nicht gegen § 9 AGB-Gesetz verstoße (so Canaris, BankvertragsR, 3. Aufl., Rdnr. 460 I). Eine derartige Betrachtungsweise engt den Blickwinkel auf die Fälle ein, in denen - wie hier - der für die Ausführung eines gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages erforderliche Betrag auf ein ausgeglichenes Konto eingezahlt wird. Außer Betracht bleiben dabei die geschilderten Auswirkungen der verzögerten Wertstellung von Bareinzahlungen auf debitorisch geführte Girokonten im allgemeinen. Die Betragsabhängigkeit der trotz Bareinzahlung weiter berechneten Sollzinsen und die lange Dauer, über die der einzelne Girovertrag in der Regel besteht, können zu nicht unerheblichen Zinsbelastungen auch des einzelnen Kunden führen. Im übrigen darf - entgegen der von der Bekl. in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung - nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich das Kreditinstitut durch die Summierung der so erzielten unberechtigten Wertstellungsgewinne zusätzliche Einnahmen in erheblicher Höhe erschließt. Die Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGB-Gesetz dient nicht dem Schutz des einzelnen Kunden, sondern dem Rechtsverkehr im ganzen (Hensen: in; Ulmer-Brandner-Hensen, § 13 Rdnr. 1).

Versuche, im Interesse der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel ihre Anwendung für die den Anlaß der Klage bildenden Fälle der Bareinzahlung zur Ausführung eines gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages auszuschließen (vgl. Canaris, Rdnr. 460), lassen die nachteiligen Wirkungen in den anderen Fällen unberücksichtigt und setzen sich im übrigen in Widerspruch zu dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH (BGHZ 84, 109 (114 = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3 = WM 1982, 871; BGHZ 86, 284 #z297( = NJW 1982, 1322 = LM § 11 Ziff. 8 AGBG Nr. 1 = WM 1983, 360; BGHZ 90, 69 (73) = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr. 3 = WM 1984, 309; BGHZ 91, 375 #z384( = NJW 1984, 2404 = LM § 366 BGB Nr. 14 = WM 1984, 1100; BGHZ 96, 18 (25) = NJW 1986, 1610 = WM 1986, 229; NJW 1988, 2664 = WM 1988, 1601 #z1603)) ist die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt ausgeschlossen; dazu gehört insbesondere die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf einen Bereich, in dem sie der Inhaltskontrolle standhalten würden. die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 242 BGB im Einzelfall dient allein dem Zweck, die Ausübung der Rechte aus wirksamen Klauseln zu begrenzen (vgl. BGH, NJW 1988, 2536 = WM 1988, 1569 (1571)). Die beanstandete Klausel bliebe deshalb nach ihrem allein entscheidenden Inhalt (vgl. BGHZ 82, 121 (128) = NJW 1982, 860 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 241 = WM 1981, 1378) selbst dann unwirksam, wenn die Bekl. entgegen ihrer bisherigen Praxis für eine Kongruenz der Wertstellung von Aufwendungen für die Ausführung von Überweisungsaufträgen und von zu ihrer Deckung geleisteten Bareinzahlungen auf das eigene Konto sorgen würde. Ob die Klausel üblich ist, kann offen bleiben, weil dies ihre Unangemessenheit nicht ausräumen würde (vgl. BGH, NJW 1973, 990 = LM § 652 BGB Nr. 43 = WM 1973, 611 (612), insoweit in BGHZ 60, 243 ff. nicht abgedr., und NJW 1985, 3016 = LM § 9 (Cf) AGBG Nr. 8 = WM 1984, 1224 (1226); BGHZ 91, 316 (319) = NJW 1984, 2160 = LM § 9 (Ca) AGBG Nr. 4 = WM 1984, 993; 100, 157 (172) = WM 1987, 652 = NJW 1987, 1931 = LM § 651a BGB Nr. 4 = WM 1987, 652). Zu einer von beiden Seiten als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt. Den Girokunden wird die Wertstellungspraxis der Bekl. in der Regel nicht bewußt (vgl. Hadding-Häuser, ZHR 145 (1981), 164 Fußn. 94), weil sie - wie dargelegt - in den AGB nur unklar zum Ausdruck kommt und inhaltlich der vertragstypischen Erwartung widerspricht, daß Zinsen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kredite erhoben werden.

IV. Der Kl. hat den ihm nach § 13 I AGB-Gesetz zustehenden Unterlassungsanspruch in zulässiger Weise mit der Klage geltend gemacht. Sein Antrag, mit dem Unterlassung begehrt wird, „sofern die Wertstellung bei Auszahlungen (auch Überweisungen) am Tag der Auszahlung erfolgt", ist nicht als Einschränkung des Unterlassungsanspruchs, sondern als Teil der rechtlichen Begründung des Klagebegehrens anzusehen. Mit ihm soll - wie sich aus den Rechtsausführungen in den Schriftsätzen des Kl. ergibt - auf die materielle Inkongruenz der Wertstellungsklauseln für Auszahlungen und Überweisungen einerseits und Bareinzahlungen auf das Konto andererseits hingewiesen werden. Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens in einer Verbandsklage mit dem Zweck des Verfahrens nach §§ 13 ff. AGB-Gesetz vereinbar sind (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 2311 = LM § 13 AGBG Nr. 10 = WM 1982, 869 (871); ferner H. Schmidt, Vertragsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1986, S. 137). Der genannte Zusatz durfte andererseits schon als Teil der Begründung nicht in die Urteilsformel augenommen werden. Der Senat hat deshalb die Formel des wiederhergestellten erstinstanzlichen Urteils neu gefaßt.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

AGB-Gesetz §§ 8, 9, 13; AGB der Sparkassen Nr. 9