Abfindung - Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit
Gericht
BSG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
24. 06. 1999
Aktenzeichen
B 11 AL 7/99 R
Zahlt der frühere Arbeitgeber eines Arbeitslosen eine Abfindung trotz Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit wirksam an einen Gläubiger des Arbeitslosen, so hat der Arbeitslose der Bundesanstalt für Arbeit den durch die Schuldtilgung erlangten Anteil in Höhe des Arbeitslosengeldes zu erstatten.
Hat der frühere Arbeitgeber die Abfindung in Kenntnis des Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit an den Gläubiger des Arbeitslosen gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit die Verfügung genehmigen und den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen geltend machen, ohne zuvor gegen den Arbeitgeber vorzugehen (Anschluß an: BSG SozE 3-4100 § 117 Nr 16).
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitsentgelt in Höhe von 1051,20 DM, nachdem die bekl. Bundesanstalt für Arbeit (BA) im Wege der Gleichwohlgewährung für den Kl. in der Zeit vom 6. bis 23. 11. 1991 Arbeitslosengeld (Alg) gezahlt hat.
Der Kl. war seit dem 5. 12. 1990 als Vorarbeiter bei der D.-GmbH und Co KG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Die ordentliche Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug 2 Wochen zum Wochenschluss. Am 5. 11. 1991 kündigte die Arbeitgeberin dem Kl. fristlos. Dieser meldete sich am 6. 11. 1991 arbeitslos und beantragte Alg.
Die BA ging zunächst vom Eintritt einer Sperrzeit bis zum 28. 1. 1992 aus. Mit Bescheid vom 5. 3. 1992 bewilligte sie Alg rückwirkend ab 6. 11. 1991 in Höhe von 394,20 DM wöchentlich, so daß sich für die Zeit vom 6. 11. 1991 bis 28. 1. 1992 ein Zahlbetrag von 4730,40 DM ergab. Von diesem Betrag erfüllte die BA einen Erstattungsanspruch des Sozialamtes der Stadt Oldenburg in Höhe von 4040,00 DM, denn der Kl. hatte seit dem 19. 11. 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen und das Sozialamt hatte am 12. 12. 1991 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Gegen die fristlose Kündigung hat der Kl. Kündigungsschutzklage erhoben, die am 29. 10. 1992 zu einem arbeitsgerichtlichen Vergleich führte, in dem es ua heißt:
„1. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Veranlassung des Arbeitgebers am 5. 11. 1991 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte zahlt dem Kl. eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG iVm § 3 Ziff 9 EStG in Höhe von 10000,00.“
Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 4. 5.1992 über 15467,58 DM zahlte die Arbeitgeberin die Abfindungssumme im Januar 1993 an einen Gläubiger des Kl. und unterrichtete hierüber die BA auf deren Anfrage. Diese hatte dem Kl. und der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. 12. 1991 mitgeteilt, noch bestehende Ansprüche des Kl. gegen die Arbeitgebern gingen in Höhe erbrachter Vorleistungen auf die BA üben Zahlungen der Arbeitgeberin an den Kl. führten nicht zu einer Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber der BA.
Mit Schreiben vom 21. 9. 1993 forderte die BA von der Arbeitgeberin Erstattung der vom 6. bis 23. 11. 1991 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (insgesamt 477,66 DM) für den Kl. und führte aus:
Da die Abfindung bereits von ihnen ausgezahlt wurde, werde ich mich wegen der Erstattung an Herrn F. wenden.
Vom Kl. verlangte die BA mit Bescheid vom 21. 9. 1993 Erstattung des für die Zeit vom 6. bis 23. 11. 1991 gezahlten Alg in Höhe von 1051,20 DM.
Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Berufung der BA hat das LSG zurückgewiesen. Die Revision war iS der Zurückverweisung erfolgreich.
Auszüge aus den Gründen:
Da die BA die Alg-Bewilligung ab 6. 11. 1991 nicht aufgehoben hat, kommt als Grundlage der Erstattung von Alg für die Zeit vom 6. bis 23. 11. 1991 § 117 IV 2 AFG in Betracht. Diese Vorschrift begründet einen Erstattungsanspruch nach rechtmäßig im Wege der Gleichwohlgewährung (§ 117 IV 1 AFG) gezahltem Alg ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids (BSGE 67, 221, 223 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3 mwN; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 16), sofern die Arbeitgebern Arbeitsentgelt für die Zeit des Alg-Bezugs trotz des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltsanspruchs (§ 117 IV 1 AFG; § 115 SGB) mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt hat.
Der Anwendung dieser Vorschrift lässt sich grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Kl. habe Alg ab 6. 11. 1991 nicht empfangen, soweit die BA die bewilligte Leistung im Rahmen eines Ersatzanspruches der Stadt O. - Sozialamt - wegen der Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt des Kl. ab 19. 11. 1991 gezahlt habe. Der Anspruch des Kl. auf Alg gilt nach § 107 I SGB X durch die von der Stadt O. erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt als erfüllt. Mit der Erfüllungsfiktion stellt das Gesetz klar, dass die Leistung des Sozialamts als Zahlung von Alg anzusehen ist, soweit die Leistungen zeitlich sowie der Art und Höhe nach deckungsgleich sind. Nur insoweit kommt nämlich ein Erstattungsanspruch der Stadt als nachrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger gegen die BA in Betracht. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bietet § 104 I SGB X (BSGE 70, 186,196 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN). Den Feststellungen des LSG lässt sich indes nicht entnehmen, daß die für die Zeit vor Inanspruchnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligte und die gegebenenfalls über diese hinausgehende Leistung dem Kl. zugeflossen ist. Das wird zu überprüfen sein.
Der Erstattungsanspruch der BA gegen den Kl. als Leistungsempfänger setzt weiter voraus, daß die BA Alg für die Zeit gewährt hat, in der der Anspruch wegen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen (§ 117 I und II AFG) geruht hätte. Nur unter dieser Voraussetzung gehen diese Ansprüche nach § 117 IV 1 AFG, § 115 SGB X auf die BA über. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Ruhensvoraussetzungen des § 117 II 1 und 2 AFG erfüllt gewesen wären. Für den Arbeitgeber galt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Wochenschluß. Die Ruhefrist beginnt mit der am 5. 11. 1991 ausgesprochenen Kündigung (§ 117 II 2 AFG). Die Kündigung hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Ursache für die im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung gewesen (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nrn 5 und 17; BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 5 und 12). Als Ruhenszeitraum kommt also die Zeit vom 6. bis 23. 11. 1991 in Betracht. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 29. 10. 1992 ist das Arbeitsverhältnis aber ohne Einhalten der Kündigungsfrist zum 5. 11. 1991 beendet und dem Kl. eine Abfindung von 10000,00 DM zuerkannt worden.
Für die Frage des Ruhens ist es unerheblich, ob die Abfindung selbst dem Kl. zugeflossen ist. Vielmehr ist die Erwägung des LSG nicht zu beanstanden, der Kl. habe einen geldwerten Vorteil insoweit erhalten, als er durch die Zahlung der Abfindung an einen Gläubiger aufgrund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses in Höhe der Abfindung von einer Verbindlichkeit frei geworden ist. Allerdings hat das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, Gegenstand des Erstattungsanspruchs des Arbeitslosen nach § 117 IV 2 AFG sei nicht eigentlich das Alg, sondern die Leistung des Arbeitgebers, die trotz des Forderungsübergangs nicht an die BA gelangt sei (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6 mwN). Die dem Anspruch aus § 816 II BGB entsprechende Rechtsfolge auf äHerausgabe des Erlangten“ (dh der Arbeitgeberleistung in Höhe des Alg) ist aber nicht möglich, wenn diese - wie hier infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Gläubigers des Kl. - an einen Dritten geflossen ist. Der Kl. hat jedoch einen rechtlichen Vorteil zu Lasten der BA durch die Schuldtilgung gegenüber seinem Gläubiger erlangt, so daß im Rahmen des § 117 IV 2 AFG wie bei einem entsprechenden Bereicherungsanspruch (vgl BGH NJW 1969, 1380ff; Staudinger/Lorenz, Kommentar zum BGB, 13. Aufl 1994, § 812 RdNr 67 und § 816 RdNr 23; Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl 1997, § 816 RdNr 27) Wertersatz in Betracht kommt.
Jedoch lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die erörterten Umstände das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 6. bis 23. 11. 1991 begründet hätten. Da die Arbeitgeberin dem Kl. fristlos gekündigt hatte, ist nicht auszuschließen, dass sie dem Kl. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Die Dauer des Ruhens wird nach § 117 III 2 Nr 3 AFG bis zu dem Tag begrenzt, an dem die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestanden hat. Da die Arbeitgeberin ein solches Kündigungsrecht für den 5. 11. 1991 beansprucht hatte und die tatsächlichen Feststellungen des LSG eine Entscheidung über das Bestehen eines solchen Kündigungsrechts nicht zulassen, wird das LSG zu ermitteln haben, ob die Arbeitgeberin berechtigt war das Arbeitsverhältnis am 5. 11. 1991 aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Zwar geht die Verwaltungspraxis der BA davon aus, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist habe „im Zweifel“ nicht vorgelegen, wenn das Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtlichen Vergleich mit Zahlung einer Abfindung beendet worden sei (DA 4.42 [6] zu § 117 AFG).
Diese Praxis entspricht jedoch nicht immer der Rechtslage. Die Begrenzung der Ruhensdauer bis zu dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, beruht auf dem Gedanken, unter solchen Umständen könne in einer Abfindung Arbeitsentgelt nicht enthalten sein (dazu und den sich daraus ergebenden Folgen: BSG SozR 4100 § 117 Nr 5; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 5. Aufl 1997, RdNr 1017f mwN). Grund des Ruhens nach § 117 AFG ist aber der Ausschluß gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt und Alg. Das BSG hat deshalb abweichend von der Verwaltungspraxis der BA auch für solche Fälle die Klärung für erforderlich gehalten, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte beenden können (BSG 4100 § 117 Nr 5). Allein aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin dem Kl. eine Abfindung von 10000,00 DM vergleichsweise zugestanden hat, lässt sich nicht zwingend auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist schließen. Auch wenn diese tatsächliche Frage im arbeitsgerichtlichen Verfahren offengeblieben ist, ist sie im Rahmen des § 103 SGG von Amts wegen zu klären. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass der Sachverhalt sich insofern mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr aufklären ließe, käme eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (BSGE 6, 70, 73) in Betracht. Danach geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten desjenigen Verfahrensbeteiligten, der aus nicht klärbare Tatsachen rechtliche Vorteile herleitet. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 117 III 2 Nr 3 AFG ist das der Kl.
Der Rechtsstreit lässt sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt abschließend entscheiden. Die Arbeitgeberin hat zwar über die Abfindung zu Gunsten des Gläubigers des Kl. auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Kenntnis der Umstände verfügt, die einen Forderungsübergang auf die BA begründet haben. Mit Schreiben vom 3. 12. 1991 hat die BA die Arbeitgeberin über die Umstände und den Forderungsübergang selbst unterrichtet. Die befreiende Wirkung dieser Verfügung ist deshalb nicht nach den Grundsätzen der §§ 412, 407 BGB zu begründen. Die Regelung des § 117 IV 2 AFG beschränkt jedoch den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen nicht auf solche Fälle der Zahlung von Arbeitsentgelt mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen selbst oder an einen Dritten. Die Vorschrift enthält keine Verweisung auf die §§ 412, 407 BGB, sondern auf die Rechtsfolge einer Zahlung mit befreiender Wirkung. Diese kann auch eintreten, wenn die BA - wie hier - die Verfügung der Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf den Forderungsübergang zugunsten der BA genehmigt und damit die befreiende Wirkung nach §§ 362 II, 185 II BGB herführt. Aus der Mitteilung im Schreiben vom 21. 9. 1993 konnte die Arbeitgeberin als Empfänger entnehmen, die BA wolle sich hinsichtlich des auf sie übergegangenen Abfindungsanspruchs an den Kl. wenden. Dem ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) die Genehmigung der Zahlung an den Gläubiger des Kl. zu entnehmen. Die Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin reicht aus, um die Wirksamkeit der Verfügung herbeizuführen (§ 182 I BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind damit die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegen den Arbeitslosen nach § 117 IV 2 AFG gegeben (BSGE 67, 221, 226ff = SozR 3-4100 § 117 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 7 und 11; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 16 - von einer Genehmigung der Annahme des Arbeitsentgelts durch den Arbeitslosen ausgehend). In der zuletzt genannten Entscheidung hat das BSG auch die früher offengebIiebene Frage beantwortet, dass eine Inanspruchnahme des Arbeitslosen nach § 117 IV 2 AFG nicht den Versuch der BA voraussetzt, zunächst ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitsgeber durchzusetzen. Dieser Rechtsprechung des 7. Senats des BSG ist gegenüber abweichenden Ansichten im Schrifttum (vgl Gagel, AFG, § 117 RdNr 213f.; Niesel/Düe, AFG, 2. Aufl 1997, § 117 RdNr 70) zu folgen. Der Wegfall des § 152 II 2 AFG in der bis zum 31. 12. 1981 geltenden Fassung, der eine Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitslosen gegenüber der BA vorsah, lässt angesichts der Fassung des § 117 IV 2 AFG keinen zwingenden Schluss darauf zu, es sei der BA verwehrt, die Rechtslage - wie geschehen - zu gestalten. Es ist auch kein Schutzzweck des öffentlichen Rechts erkennbar, der dem Rückgriff auf Grundsätze des Zivilrechts (§§ 362 II, 185 II BGB) hier entgegenstände. Vielmehr wird durch die Gestaltung der Rechtsverhältnisse eine Vermögenslage herbeigeführt, die dem öffentlichen Recht entspricht. Der Zweck des § 117 AFG, Doppelleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden, lässt sich auch durch Genehmigung anders nicht wirksamer Verfügungen von Arbeitgebern über arbeitsrechtliche Ansprüche, die auf die BA übergegangen sind, verwirklichen. Nach der Gegenansicht behielte der Kl. sowohl das in Gestalt von Sozialhilfe an ihn gelangte Alg als auch die Schuldtilgung auf Kosten der BA durch die Zahlung der Abfindung an seinen Gläubiger. Die BA könnte sich zwar an den Arbeitgeber halten. Im Hinblick auf § 814 BGB ist aber zweifelhaft, ob dieser Rückgriff beim Arbeitslosen nehmen kann (Staudinger/Lorenz aaO § 816 RdNr 36). Ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung erscheint um so weniger geboten, als der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG für die entsprechende Rechtslage in § 143 III 2 SGB III an der Fassung des Gesetzes festgehalten hat. Mit der Regelung des § 143a III 2 SGB III idF des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24. 3. 1999 (BGBl I 396) ist der Gesetzgeber sogar vollends zu der nach § 117 IV 2 AFG bestehenden Rechtslage zurückgekehrt. Da dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG nicht unbekannt geblieben sein kann, hätte eine abweichende Regelung nahegelegen, falls er die Rechtsprechung nicht billigte. Insofern kann auch auf sich beruhen, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zu § 816 II BGB, die das BSG zu der vergleichbaren Interessenlage im Rahmen des § 117 IV 2 AFG aufgegriffen hat, Einwänden in einem Teil des Schrifttums ausgesetzt ist (vgl Staudinger/Lorenz aaO § 816 RdNr 32 mwN).
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