Arbeitnehmerwünsche respektieren / Arbeitnehmer dürfen Teilzeitarbeit selbst einteilen

Gericht

ArbG Frankfurt/M.


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

19. 12. 2001


Aktenzeichen

6 Ca 2951/01


Leitsatz des Gerichts

Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit erlaubt es Arbeitnehmer/ Innen auch, ihre reduzierte Arbeitszeit selbst einzuteilen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festzulegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Tatbestand


Sachverhalt:

Das Unternehmen hatte die Wochenarbeitszeit des Mannes auf dessen Wunsch von 35 Stunden auf 19,5 Stunden verringert. Gleichwohl bestand die Firma darauf, dass der Angestellte an bestimmten Wochentagen arbeiten solle, an denen er jedoch frei haben wollte. Laut Urteil ist die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit zunächst Sache des Arbeitnehmers. Nur wenn das Unternehmen wichtige betriebliche Gründe anführen könne, dürfe es auf einer bestimmten Einteilung der Arbeitszeit bestehen.

Die Beklagte hatte die Wochenarbeitszeit des Klägers auf dessen Wunsch von 35 Stunden auf 19,5 Stunden im Rahmen der Teilzeit-Arbeit verringert. Sie bestand jedoch darauf, dass der Kläger an bestimmten Wochentagen arbeiten sollte, an denen dieser jedoch frei haben wollte.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeit-Arbeit ist zunächst Sache des Arbeitnehmers. Nur wenn das Unternehmen wichtige betriebliche Gründe anführen kann, darf es auf einer bestimmten Einteilung der Arbeitszeit bestehen.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht