Ausfallhaftung im qualifiziert faktischen Konzern
Gericht
BAG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
01. 08. 1995
Aktenzeichen
9 AZR 378/94
Der alleinige Kommanditist und alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ist Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne, wenn er sich auch anderweitig unternehmerisch betätigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urt. v. 8. 3. 1994, 9 AZR 197/92, AP Nr. 6 zu § 303 AktG, DStR 1994, 1429).
Der eine Kommanditgesellschaft beherrschende Unternehmensgesellschafter kann von den Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft nach den Grundsätzen der Ausfallhaftung im faktischen Konzern auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen werden. Dies trifft zu, wenn die Auskunfts- und Abrechnungsansprüche die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage vorbereiten.
Die persönliche Haftung des beherrschenden Unternehmensgesellschafters setzt voraus, daß er die Konzernleitungsmacht ohne Rücksicht auf die abhängige Gesellschaft ausgeübt hat und die zugefügten Nachteile sich nicht kompensieren ließen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", AP Nr. 2 zu § 303 AktG, DStR 1993, 572).
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. war von dem Bekl. 1985 als Generalbevollmächtigter für die UH-GmbH & Co. KG (im folgenden: H-KG) angestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Bekl. alleiniger Kommanditist der H KG und alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden SH-GmbH. Gegenstand der H-KG war die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens. Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages führte die H-KG die Immobilien- und Beteiligungsverwaltung des Bekl., der seit mehr als 20 Jahren Grundstücke und Beteiligungen an sanierungsbedürftigen Unternehmen erwirbt und in der Regel nach erfolgreicher Sanierung weiterveräußert. Neben verschiedenen Minderheitsbeteiligungen befanden sich im Allein- oder Mehrheitsbesitz des Bekl. die Holding der A-Gruppe, die A-GmbH & Co. KG, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften sowie noch weitere Gesellschaften. Die Haupttätigkeit des Kl. sollte in der verantwortlichen kaufmännischen Führung und Überwachung der einzelnen Unternehmen der H-Gruppe liegen. Er sollte dabei gegenüber den übrigen Geschäftsführern weisungsberechtigt und ausschließlich gegenüber dem Bekl. verantwortlich und an dessen persönliche Weisungen gebunden sein. Als Vergütung war für die Probezeit ein Monatsgehalt von 5000 DM brutto vereinbart. Für die Zeit danach sollte unter Reduktion der Festbezüge auf 140000 DM brutto jährlich eine erfolgsabhängige Ergebnisbeteiligung gezahlt werden.
Die Kommanditeinlage des Bekl. betrug 250000 DM. Im Geschäftsjahr 1987 ist ein Verlust von 175625,12 DM entstanden. Der Verlust beruhte im wesentlichen darauf, daß auf Veranlassung des Bekl. der B-GmbH & Co. ein ungesichertes Darlehn über 400000 DM zu einem Zinssatz von 8 % gewährt worden war und das Darlehn wegen Vermögensverfall nicht zurückgezahlt worden ist. Der Bekl. war als stiller Gesellschafter an der B-GmbH & Co. mit 400000 DM beteiligt. Außerdem war der Bekl. Eigentümer des an die B-GmbH & Co. verpachteten Betriebsgrundstücks, für das ein erheblicher Rückstand an Pachtzinsen aufgelaufen war. Im Hinblick auf die verschlechterte wirtschaftliche Lage kündigte die H-KG das Arbeitsverhältnis des Kl. am 7. 3. 1988 zum 15. 3. 1989. Im September 1988 erhielt der Kl. von dem Bekl. die Mitteilung, es werde keine Ergebnisbeteiligung gezahlt, weil keine Ergebnisverbesserung bei den Unternehmen der H-Gruppe eingetreten sei. Der Kl. hat danach mehrere Rechtsstreite beim Arbeitsgericht Hamburg gegen die H-KG geführt. Sie sind rechtskräftig mit der Feststellung des weiteren Bestandes des Arbeitsverhältnisses, der Klarstellung zur Zahlung von ausstehendem Arbeitsentgelt i. H. v. 138000 DM sowie zur Abrechnung der Ergebnisbeteiligung und zur Vorlage prüffähiger Unterlagen abgeschlossen worden. Während der laufenden Rechtsstreitigkeiten ist die Firma, der H-KG erst in die KV-mbH & Co. geändert worden. Danach hat die Bekl. die Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den damaligen Prozeßbevollmächtigten der H-KG übertragen, die Gesellschaft aufgelöst und zur Abwicklerin deren persönlich haftende Gesellschafterin bestellt, die in V-mbH umbenannt worden war. Diese Gesellschaft ist am 14. 6. 1990 auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse im Handelsregister gelöscht worden.
Nach erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen gegen die H-KG nimmt der Kl. den Bekl. im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch. Klage sowie Berufung wurden abgewiesen, die zulässige Revision führte jedoch zum Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Grundsätze der konzernrechtlichen Ausfallhaftung
... 2. Der Bekl. haftet nach den Grundsätzen der konzernrechtlichen Ausfallhaftung für die Erfüllung der mit der H-KG vereinbarten Ansprüche des Kl. auf Ergebnisbeteiligung. Denn der Bekl. war beherrschender Unternehmensgesellschafter der später umbenannten und inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten persönlich haftenden Gesellschafterin, der SH-GmbH. Nach § 161 Abs. 1 i. V. m.§ 128 HGB hatte diese die Verbindlichkeiten der H-KG zu erfüllen. Aus Gründen des konzernrechtlichen Gläubigerschutzes ist nach deren Löschung dem Kl. der Durchgriff auf das Vermögen des herrschenden Gesellschafters gestattet.
Anwendung auch auf alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH
a) Nach §§ 302, 303 AktG sind die Gläubiger des durch einen Beherrschungsvertrag eingegliederten Unternehmens berechtigt, im Fall der Beendigung der Beherrschung Sicherheit für ihre Forderungen zu verlangen, die während des Beherrschungsvertrages begründet worden sind. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BGH weiterentwickelt worden. Danach haftet das herrschende Unternehmen unmittelbar auf Zahlung, wenn die abhängige Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit die Forderung nicht mehr erfüllen kann. Der Gläubiger darf dann nicht auf den Umweg der Pfändung des Ausgleichsanspruches verwiesen werden. Dieselben Regeln werden für den Gläubigerschutz bei der abhängigen GmbH angewandt, soweit der Gesellschafter der GmbH über die von ihm selbst gehaltenen Geschäftsanteile einen beherrschenden Einfluß ausüben kann (BGH, Urt. v. 23. 9. 1991, II ZR 135/90 "Video", AP Nr. 12 zu § 303 AktG, DStR 1991, 1394; v. 16. 9. 1985, II ZR 275/84 "Autokran", BGHZ 95, 330). Dieser Rechtsprechung hat sich das BAG auch für den Fall des alleinigen Gesellschafters einer Komplementär-GmbH angeschlossen (BAG, Urt. v. 15. 1. 1991, 1 AZR 94/90, AP Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972).
Bestehen eines Konzernverhältnisses
b) Zwischen der SH-GmbH als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin der H-KG und dem Bekl. bestand ein Konzernverhältnis i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG. Das folgt aus §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Satz 3 AktG. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Bekl. als natürliche Person in Ausübung der Leitungsmacht die Konzernspitze gebildet hat (BGH, Urt. v. 13. 12. 1993, II ZR 89/93, AP Nr. 5 zu § 303 AktG, NJW 1994, 446; vom 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", DStR 1993, 572, AP Nr. 2 zu § 303 AktG; erk. Senat, Urt. v. 8. 3. 1994, 9 AZR 197/92, AP Nr. 6 zu § 303 AktG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die SH-GmbH war ein rechtlich selbständiges Unternehmen i. S. d. § 17 Abs. 1 AktG, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluß ausgeübt hat. Das beherrschende Unternehmen war nach § 17 Abs. 2 AktG der Bekl. Bei einem solchen Abhängigkeitsverhältnis geht die Rechtsprechung des BAG vom Bestehen eines qualifiziert faktischen Konzerns aus (BAG, Urt. v. 15. 1. 1991, 1 AZR 94/90, AP Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972 und v. 6. 10. 1992, 3 AZR 242/91, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Konzern).
Die Vermutung, daß die abhängige SH-GmbH mit dem Bekl. einen Konzern gebildet hat (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG), ergibt sich auch aus den weiteren Feststellungen. Der Bekl. war bis zur Änderung der Firma im August 1989 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er hat von seiner Geschäftsführungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht. Sein beherrschender Einfluß zeigt sich im Inhalt des Dienstvertrags, den er mit dem Kl. ausgehandelt hat. Danach war der Kl. als Generalbevollmächtigter für den von der H-KG verwalteten Immobilien- und Beteiligungsbesitz ausschließlich an die persönlichen Weisungen des Bekl. gebunden und nur ihm gegenüber berichtspflichtig. Der weitere angestellte Geschäftsführer PK war durch diese Vereinbarung weitgehend von der Geschäftsleitung ausgeschlossen. Dessen formale Geschäftsführerstellung, die mit der Abberufung am 17. 9. 1987 endete, steht nicht der Annahme entgegen, daß der Bekl. schon seit Einstellung des Kl. die Leitungsmacht ausgeübt hat.
Typische Gefahrensituation für Haftung, wenn Unternehmer auch Mehrheitsgesellschafter mindestens einer anderen Kapitalgesellschaft ist
c) Während der Zeit, als der Bekl. als Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär GmbH der H-KG war, bestand auch die für die Haftung im qualifiziert faktischen Konzern typische Gefahrensituation.
Der bei einer selbständigen Gesellschaft in der Regel weitgehend vorhandene Gleichlauf der Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter kann nicht mehr vorausgesetzt werden, wenn der Alleingesellschafter noch anderweitige unternehmerische Interessen verfolgt und diese durch seine Einwirkungsmöglichkeiten bei der abhängigen Gesellschaft durchsetzen kann (BAG, Urt. v. 8. 3. 1994, 9 AZR 197/92 AP Nr. 6 zu § 303 AktG, DStR 1994, 1429). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt für die Annahme der konzerntypischen Gefahrensituation, daß der beherrschende Unternehmer Mehrheitsgesellschafter in wenigstens einer anderen Kapitalgesellschaft ist (vgl. BAG, Urt. v. 8. 3. 1994, 9 AZR 197/92, a. a. O.). Der Bekl. war mit einer Kommanditeinlage von rd. 23 Mio. DM alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG, die Holding-Gesellschaft für die AC-GmbH, A-Maschinenbau GmbH und A-Sondermaschinen- und Werkzeugbau GmbH war. Zugleich war der Bekl. Alleingesellschafter der Komplementär GmbH, der A-Beteiligungs GmbH.
Der vom BGH für möglich erachtete Interessenausgleich durch einen Haftungsverbund zwischen den einzelnen dem Unternehmensgesellschafter gehörenden Gesellschaften (vgl. BGH, Urt. v. 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", a. a. O.) kommt hier nicht in Betracht. Der Interessenausgleich ist durch eine persönliche Haftung des Bekl. als "Konzernspitze" vorzunehmen, weil sich die unternehmerische Betätigung des Bekl. nicht in der bloßen Beteiligung an anderen Gesellschaften erschöpft hat. Der Bekl. war als Unternehmenssanierer tätig, der nach Sanierung die erworbenen Unternehmen veräußerte und deren ausgegliederte Immobilien verpachtete. Nach dem eigenen Vortrag des Bekl. leistete der Kl. im Rahmen der der H-KG übertragenen Geschäftsbesorgung nur Hilfestellung beim Schriftverkehr. Alle außerhalb des üblichen Rahmens liegende Handlungen entschied der Bekl. als Gesellschafter, insbesondere führte er die während der Beschäftigung des Kl. durchgeführten Verkaufsverhandlungen bezüglich der Z-Baumaschinen GmbH und der Ba-Technik GmbH persönlich.
Erstreckung der Ausfallhaftung auch auf Auskunfts- und Abrechnungsansprüche
d) Die Ausfallhaftung erstreckt sich auch auf die hier im Streit befindlichen Auskunfts- und Abrechnungsansprüche. ...
Der Bekl. verkennt, daß ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Hilfsanspruch und dem Hauptanspruch besteht. Voraussetzung für die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf Ergebnisbeteiligung ist die Durchsetzung der in der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Abrechnungsansprüche. Die Hilfsansprüche sind deshalb als mittelbare Zahlungsansprüche anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 9. 10. 1974, IV ZR 164/73, WM 1974, 1162 (1164)).
Ausübung der Konzernleitungsmacht ohne Rücksicht auf abhängiges Unternehmen
3. Zu Recht hat das LAG für die Anwendung der konzernrechtlichen Haftungsregeln nicht auf die dauernde und umfassende Leitung der abhängigen Gesellschaft abgestellt. Es hat die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 13. 10. 1993, II ZR 89/93, a. a. O. und v. 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", a. a. O.) zugrundegelegt, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. BAG, Urt. v. 8. 3. 1994, 9 AZR 197/92, a. a. O.). Danach ist Voraussetzung für den Haftungsdurchgriff, daß der herrschende Gesellschafter keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat und der zugefügte Nachteil nicht durch Einzelmaßnahmen ausgeglichen worden ist.
a) Das LAG hat keinen Mißbrauch der Konzernleitungsmacht bejaht. Es hat die Gewährung des ungesicherten und später notleidend gewordenen Kredits i. H. v. 400000 DM an die B-GmbH & Co. als nicht ausreichend für die Haftungsbegründung angesehen, weil die Belastung in den Geschäftsbüchern der H-KG vollständig erfaßt und somit einem Einzelausgleich zugänglich gemacht worden sei.
b) ... Das LAG hat verkannt, daß durch die ungesicherte Darlehensvergabe für die abhängige Gesellschaft ein außergewöhnlich großes Risiko begründet wurde. Dies zeigt sich aus dem Vergleich mit der geringen Eigenkapitalausstattung der abhängigen Gesellschaft, dem sehr bescheidenen Ertrag des vorangegangenen Geschäftsjahres und der dazu außer Verhältnis stehenden Darlehnssumme. Zur Absicherung eines solchen Risikos hätte der Bekl. für wirksame Kompensationsmaßnahmen, wie Rückstellungen (vgl. BGH, Urt. v. 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", a. a. O.) oder ausreichende Versicherung des Kreditrisikos (vgl. Urteilsanm. Bauder, BB 1993, 1102 (1105)), sorgen müssen.
c) ... Im übrigen fehlt es nach der Rechtsprechung des BGH, der sich auch insoweit der erkennende Senat anschließt, stets an der angemessenen Rücksichtnahme, wenn die Gesellschaft infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann (BGH, Urt. v. 29. 3. 1993, II ZR 265/92 "TBB", a. a. O.). Diese Voraussetzung hat der Kl. dargelegt. Die H-KG hat, nachdem das Darlehn notleidend wurde, im Geschäftsjahr 1987 einen Verlust von mehr als 175000 DM erwirtschaftet und ist anschließend in Vermögensverfall geraten.
Hinweise für die weitere Sachbehandlung
4. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Es fehlen Feststellungen des LAG dazu, welche der im Antrag des Kl. aufgeführten Unternehmen zu welchem Zeitpunkt zu dem in § 6 Abs. 3 des Dienstvertrages als "H-Gruppe" bezeichneten und vom Bekl. geleiteten Unternehmensverbund gehörten. Es ist weiterhin aufzuklären, ob und für welche Zeiträume der Bekl. dem Kl. entsprechend dem Dienstvertrag die kaufmännische Führung und Überwachung der einzelnen Unternehmen übertragen hat. Denn nur soweit und so lange der Kl. entsprechend dem Dienstvertrag für die einzelnen von dem Bekl. beherrschten Gesellschaften tätig geworden ist, kann ein Anspruch auf Ergebnisbeteiligung bestehen.
Weiter kann aufgrund fehlender Feststellungen bisher noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Umfang der Kl. die Erfüllung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche verlangen kann. Da sich Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungsvorschriften nach den Umständen des Einzelfalles richten, wird das LAG noch zu beurteilen haben, ob der Kl. die Vorlage bestimmter Unterlagen an sich selbst verlangen kann oder Umstände vorliegen, die ein schützenswertes Interesse des Bekl. begründen, die vom Kl. verlangten Unterlagen lediglich einer dritten Stelle (z. B. Wirtschaftsprüfer) vorzulegen.
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