Kongruenz der Verletztenrente bei Unfallversicherung

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

09. 07. 2001


Aktenzeichen

12 U 636/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers ist auch nicht teilweise kongruent mit dem Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten oder dessen Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse.

  2. Die Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers ist in voller Höhe kongruent mit der vom Rentenversicherungsträger wegen des Erwerbsschadens gezahlten Rente.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. macht gegenüber der Bekl. einen Ausgleichsanspruch im Rahmen des Gesamtgläubigerausgleichs nach § 117 SGB X geltend.

Das LG hat die Bekl. verurteilt, an die Kl. 78157,34 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. 9. 1999 zu zahlen. Es hat ausgeführt, das Zivilgericht sei für die Entscheidung zuständig. Die Parteien bildeten eine Gesamtgläubigerschaft, auf die § 117 SGB X entsprechende Anwendung finde. Die Klageforderung sei begründet, weil die von der Kl. entrichtete Verletztenrente auch nicht teilweise Mehraufwendungen der am 16. 8. 1994 durch einen Verkehrsunfall verletzten A.F. betreffe. Die Berufung der Bekl. blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

(unter I. und II. folgen Ausführungen zur Zulässigkeit und Zuständigkeit).

III. In der Sache hat das Rechtsmittel der Bekl. keinen Erfolg. Denn der Kl. steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 78157,34 DM zu.

1. Die Kl. ist berechtigt, Zahlung in genannter Höhe zu fordern:

Zutreffend ist das LG darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Meinung in der Literatur § 117 Satz 2 SGB X entsprechende Anwendung findet, wenn der Schädiger und für ihn zugleich der Haftpflichtversicherer den unfallbedingten materiellen Schaden des Geschädigten in voller Höhe auszugleichen hat, deren Zahlungen nach diesem Maßstab aber nicht ausreichen, um die von der Berufsgenossenschaft an den Geschädigten geleistete Verletztenrente und die vom Sozialversicherungsträger aufgebrachte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe ihrer Leistungen auszugleichen. Es liegt eine durch entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift zu schließende Gesetzeslücke vor mit der Folge, dass die Prozessparteien eine Gesamtgläubigerschaft bilden (vgl. § 430 BGB) und deren Anteil an den Zahlungen des Schädigers und des Haftpflichtversicherers sich aus dem Verhältnis ihrer Leistungen ergibt (Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, 30. Kapitel, § 117 SGB X Rdn. 125, S. 1325; Wussow/Schloen, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. 1996, Rdn. 2544; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand der 32. Ergänzungslieferung: 1. Dezember 2000, § 117 SGB X Rdn. 15; Schroeder-Printzen/Schmalz, SGB X, 3. Aufl. 1996, § 117 Anm. 4; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205).

Selbst wenn der Bekl. zu folgen wäre, dass wegen des Wortlautes des § 117 SGB X und seiner Entstehungsgeschichte zwischen den Parteien keine Gesamtgläubigerschaft bestünde und die Kl. sich nicht auf einen Ausgleichsanspruch stützten könnte, wäre letztere gleichfalls berechtigt, erstere gemäß § 816 II BGB in Anspruch zu nehmen.

So hat der BGH (NZV 1989, 268, 269) zwar eine entsprechende Anwendung des § 117 SGB X und damit eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträgern und Versorgungsträgern selbst in den Fällen der Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf eine Quote (vgl. insofern § 116 Abs. 3 SGB X) verneint. Allerdings ist durch diese Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsträger aus Rechtsgründen an der Ersatzforderung einer Witwe nicht miteinander konkurrieren könnten; beide seien nur jeweils Inhaber eines bestimmten Teiles des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches geworden und damit nur Teilgläubiger.

Selbst wenn diese Entscheidung des BGH dahin verstanden werden sollte, dass § 117 SGB X eine über den Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung auf andere, ähnliche Konstellation nicht zulässt und die Parteien nicht Gesamtgläubiger, sondern nur Teilgläubiger (vgl. BGH, a.a.O., S. 270) sind, ergibt sich die Klageforderung aus § 816 II BGB.

Nach dieser Vorschrift hat der Nichtberechtigte eine empfangene Leistung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, an diesen herauszugeben. Darin, dass die Kl. ihre Klageforderung nicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht, liegt eine stillschweigende Genehmigung (vgl. § 185 II BGB) mit der Folge, dass der Haftpflichtversicherer mit seiner Leistung an die Bekl. von seiner - denkbaren - Leistungspflicht befreit worden ist und die Bekl. diesen Forderungsbetrag auf Kosten der Kl. i.S. des § 816 II BGB erlangt hat. Die Einziehung des Betrages in Höhe der Klageforderung durch die Bekl. beim Haftpflichtversicherer - soweit ihr hierauf kein Anspruch zusteht - ist einer Verfügung des Nichtberechtigten über die Forderung gleichgestellt. Die Genehmigung durch die Kl. ist in der Geltendmachung der Klageforderung - wenn auch als Ausgleichsanspruch - und in der Erhebung der Klage zu erblicken (vgl. BGH, NZV 1989, 268, 270). Außerdem hat die Kl. vorsorglich eine entsprechende Genehmigung erklärt.

Die Klageforderung ist nach der von Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1969, 1901) und Literatur (Geigel/Plagemann, a.a.O., Kapitel 30, Rdn. 123) anerkannte Formel ermittelt worden: Ersatzanspruch multipliziert mit der Leistung des fordernden Sozialversicherungsträgers, geteilt durch die Gesamtleistung aller Sozialversicherungsträger. Es ist nicht ersichtlich, dass ein auf § 816 II BGB gestützter Zahlungsanspruch anders zu berechnen wäre.

2. Wie das LG ferner zutreffend hervorgehoben hat, hat die Bekl. die Berechnungsformel nicht richtig angewandt. Statt des anrechenbaren Rentenanspruchs von 1016,06 DM hat die Bekl. unberechtigterweise 1375,72 DM angesetzt. Die Differenz von 359,66 DM, also 26,143401% und damit 78157,34 DM des im Rahmen der Kapitalisierung vom Haftpflichtversicherer erhaltenen Betrages hat die Bekl. an die Kl. abzuführen. Denn trotz der im Berufungsverfahren zusätzlich begründeten Ansicht der Bekl. sei weiterhin davon auszugehen, dass in der Gesamtleistung aller Träger bei der Konkurrenz von Unfall- und Rentenversicherungsträgern die Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers in voller Höhe als dem Erwerbsschaden des Verletzten gegenüberstehende kongruente Leistung zu berücksichtigen ist. Sie ist vorliegend nicht um einen Betrag in Höhe einer fiktiven Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einem Grad der Behinderung von 80% zu mindern:

a) Erfolglos versucht die Bekl. aus § 93 II Nr. 2a SGB VI vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 226) herzuleiten, dass der von ihr unberücksichtigte Teil der von der Kl. entrichteten Verletztenrente keine Lohnersatzfunktion habe, sondern dem Ausgleich immaterieller Schäden diene. § 93 II a.a.O. lautet insoweit:

„Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1. …

2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, …“

Zur Begründung dieser Vorschrift heißt es (BT-Drucks. 11/4124, S. 174):

„In Nr. 2a ist vorgesehen, dass - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI - entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat, sich nicht rentenmindernd auswirkt. Dadurch wird erreicht, dass Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten. …“

§ 18a III S. 1 SGB VI vom 21. 12. 1976 (BGBl. I S. 3845) lautet:

„Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 (Anmerkung: Die also bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen sind)

1. …

2. …

3. …

4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde, …“

Der jeweilige Hinweis auf die Grundrente bezieht sich auf § 31 BVG. Diese Grundrente dient nicht dem Ausgleich erlittenen Erwerbsschadens. Doch darf nicht übersehen werden, dass nach der Begründung zu § 93 II Nr. 2a SGB VI erstmals eine Freibetragsregelung geschaffen worden ist, durch die Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst - vor dem Unfall - als Schwerverletzte im Vergleich zu Leichtverletzten eine Höhere Gesamtleitung erhalten sollten (vgl. Kasseler Kommentar/Gürtner, a.a.O., Band 1, § 93 SGB VI Rdn. 18). Auch Leichtverletzte können durch diese Gesetzgebung einen wenn auch geringeren Vorteil erlangen. Entscheidend ist, dass vor Inkrafttreten dieser Vorschrift die Verletztenrente unabhängig von dem Grad der Verletzung nach einem bestimmten Prozentsatz bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge zu berücksichtigen war und es keinen Zweifel daran gegeben hat, dass die Verletztenrente in vollem Umfang Lohnersatzfunktion hatte, also diese Leistungen des Sozialversicherungsträgers vollumfänglich kongruent gegenüber der Verpflichtung des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers zum Ausgleich des Erwerbsschadens des Geschädigten gewesen ist, soweit deren Schadensersatzpflicht hierfür gereicht hat. Dass der Gesetzgeber diesen Charakter der Verletztenrente gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer hätte ändern und letztere ggf. hätte besser stellen wollen, ist § 93 II Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Wie der Begründung des Gesetzes und der Vorschrift zu entnehmen ist, ist es Wille des Gesetzgebers gewesen, bei der Ermittlung von Erwerbsunfähigkeitsrente die Schwerverletzten gegenüber den Leichtverletzten besser zu stellen, nämlich dass die Verletztenrente nicht mehr einheitlich nach einem bestimmten Prozentsatz zu berücksichtigen ist.

Es gibt überhaupt keine, zumindest keine ausreichenden Hinweise für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit § 93 II Nr. 2a SGB VI für einen Teil des Verletztenrente einen anderen Charakter hat schaffen oder begründen wollen. Es gibt keine Grundlage, der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG in der genannten Vorschrift über eine bloße gegebene Berechnungsgrundlage hinaus eine weitergehende Bedeutung beizumessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem nach dieser Berechnungsgrundlage ermittelten Betrag den Charakter eines Ausgleichsanspruchs für immaterielle Schäden, nämlich eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB oder eines Schadensersatzanspruchs wegen unfallbedingter Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten i.S.d. § 843 II BGB hat geben wollen. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung, ob der Gesetzgeber einen Teil der Verletztenrente selbst dann schmerzensgeldausgleichenden Charakter hat beimessen wollen, wenn der Unfallgegner nicht schuldhaft gehandelt hat; § 847 BGB setzt schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus.

Allein deshalb kommt der Verletztenrente weiterhin in voller Höhe Lohnersatzfunktion zu. Sie ist mit dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens in vollem Umfang kongruent.

b) Entgegen der Ansicht der Bekl. ist dem Beschluss des BVerfG vom 12. 5. 1976 (BVerfGE 42, 176ff.) nicht zu entnehmen, dass dieses Gericht der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes teilweise den Charakter wie im Falle eines Ausgleiches eines immateriellen Schadens - i.S.d. § 847 BGB - beimisst.

Im Übrigen heißt es in dem Beschluss des BVerfG vom 7. 11. 1972 (BVerfGE 34, 118, 132 unter Nr. C I 4):

„Für die Beurteilung des Gesamtsystems ist im Übrigen auch zu beachten, dass die Rente aus der Unfallversicherung unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiegt.“

Damit erklärt dieses Gericht nicht, dass ein Teil der Unfallrente den Charakter eines Schmerzensgeldes i.S.d. § 847 BGB hätte und insoweit keine Kongruenz mit dem übergegangenen Ersatzanspruch bestehe, soweit Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den Erwerbsschaden des Geschädigten zu ersetzen hätten.

Zwar weist die Bekl. zutreffend auf die Entscheidungen des BSG vom 31. 3. 1998 (BSGE 82, 83, 99 = SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 7) hin, „mit der Bezugnahme auf die BVG-Grundrente in § 93 Abs. 2 SGB VI wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass der Verletztenrente auch die Funktion zukommt, bestimmte „immaterielle Schäden“ auszugleichen. Denn die BVG-Grundrente stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll zudem Mehraufwendungen ausgleichen …“ Doch ist dem nicht zu folgen. Denn wie ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente teilweise ändern wollte. Soweit das BSG die Bedeutung der BVG-Grundrente hervorhebt, ist nicht erläutert, weshalb allein wegen der Bezugnahme in § 93 SGB VI auf das Bundesversorgungsgesetz als Berechnungsweise für den Freibetrag sich der Charakter der Verletztenrente teilweise verändert haben müsse, Deshalb überzeugt die Bekl. mit ihrer Deutung der Entscheidung des BVerwG vom 19. 4. 1996 (NVwZ-RR 1997, 293) nicht. Dieser Entscheidung (a.a.O., S. 294) ist mit dem LG darin zu folgen, dass Verletztenrenten rechtlich auch nicht teilweise dazu bestimmt sind, einen verletzungsbedingten Mehrbedarf zu decken.

Mangels Begründung, dass der Gesetzgeber den Charakter eines Teiles der Verletztenrente geändert hätte, ist nicht den Entscheidungen des BAG v. 19. 7. 1983 und 23. 2. 1988 (NJW 1984, 83; NZA 1988, 609), zu folgen, soweit darin zum Ausdruck kommt, dass sie ferner dem Ausgleich immaterieller Schäden und sonstiger Einbußen dient. Dasselbe gilt für die Entscheidung des BSG v. 21. 3. 1998 (SozR 3-2600 § 311 SGB VI Nr. 2, S. 14) und vom 8. 12. 1982 (BSGE 71, 299, 304). An der vom Senat vertretenen Ansicht ändert schließlich nichts der Hinweis der Beklagten auf das Rundschreiben des BMA vom 2. 3. 1985.

Deshalb ist auf die von der Bekl. wegen der Rentenreform als überholt angesehene Rechtsprechung des BGH zurückzugreifen, als die Verletztenrente in voller Höhe auf Erwerbseinbußen bzw. Erwerbsschaden anzurechnen ist, also Kongruenz besteht; nur wenn die - volle - Schadensersatzpflicht des Schädigers und des Haftpflichtversicherers nicht ausreicht, Leistungen mehrerer Sozialversicherungsträger an den Geschädigten auf den Erwerbsschaden auszugleichen, sind die Schadensersatzleistungen entsprechend den „vollen“ Leistungen der Sozialversicherungsträger auf diese aufzuteilen; die Verletztenrente betrifft weder dem Geschädigten zustehendes Schmerzensgeld (§ 847 I BGB) noch den Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 I BGB (vgl. BGHZ 28, 68, 70; VersR 1970, 899; NJW 1982, 1589, 1590; NJW 1985, 735/736).

Es braucht mit der Kl. nicht weiter darauf abgestellt zu werden, dass die von der Bekl. geleistete Erwerbsunfähigkeitsrente lediglich bis zum 65. Lebensjahr, also bis zur voraussichtlichen Verrentung des Geschädigten aufzubringen ist (vgl. BGH, NZV 1995, 441).

Sollte den zuvor zitierten Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG, des BSG und des BAG entnommen werden müssen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, den Charakter der Verletztenrente teilweise geändert zu haben, und ein Teil dem Ausgleich von Schmerzensgeld und vermehrten Bedürfnissen dienen solle (§§ 847, 843 BGB), müsste künftig überlegt werden, ob insoweit Ansprüche des Geschädigten teilweise auf den die Verletztenrente leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind, er also gegenüber dem Schädiger und Haftpflichtversicherer Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse gegenüber dem Schädiger und Haftpflichtversicherer oder demjenigen Sozialversicherungsträger, der sonst für vermehrte Bedürfnisse aufzukommen hat, nicht mehr in voller Höhe geltend machen könnte.


Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist anhängig zum Az. VI ZR 304/01.

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

SGB X, § 117; SGB VI, § 93