Erhebung einer Rundfunkgebühr

Gericht

OVG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

23. 03. 1994


Aktenzeichen

12 A 11840/93


Leitsatz des Gerichts

  1. Im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hält derjenige ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann. Dies ist derjenige, der sich oder anderen eigenverantwortlich und letztlich bestimmend die Gelegenheit verschafft, Rundfunkleistungen zu empfangen und damit an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen. In Betrieben des Beherbergungsgewerbes ist dies der Betriebsinhaber (Hotelier) und nicht der Hotelgast.

  2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 I und Art. 5 I GG, die Erhebung einer Rundfunkgebühr unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Programmangebotes öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten allein davon abhängig zu machen, daß ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

  3. Die mehrfache Erhebung einer Rundfunkgebühr von demselben Rundfunkteilnehmer für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät verletzt nicht den Gleichheitssatz. Eine degressive Staffelung oder sonstige Ermäßigung der Gebührenhöhe ist auch für Betriebe des Beherbergungsgewerbes verfassungsrechtlich nicht geboten.

  4. Die Wahl des Kriteriums der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung als Anknüpfungspunkt für eine Gebührenbefreiung ist mit Art. 3 I GG vereinbar.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. wendet sich gegen einen Rundfunkgebührenbescheid der bekl. Rundfunkanstalt. Sie betreibt in der Stadt D. ein Hotel, in dem - vorwiegend in den Gästezimmern - 76 Fernsehgeräte betriebsbereit aufgestellt sind. Zusätzlich hält die Kl. drei Hörfunkgeräte, davon eines in einem Kraftfahrzeug, zum Empfang bereit. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Kl. gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von vierteljährlich 5500,65 DM Klage erhoben.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos, denn der Rundfunkgebührenbescheid der für die bekl. Rundfunkanstalt handelnden Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) vom 2. 6. 1992 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des nach § 73 I 2 Nr. 3 VwGO zuständigen Bekl. sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten.

Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag - RfStV - § 11 II), Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RfGebStV - §§ 1, 2, 5 und 6) und Art. 5 (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RffinStV - § 1) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland, die aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 10. 12. 1991 (GVBl S. 369f.) als verbindliches Landesrecht in Rheinland-Pfalz Geltung beanspruchen. Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurde die Kl. dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur Zahlung einer Rundfunkgebühr herangezogen.

Nach § 2 II RfGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RfGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 II 1 RfGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird nach § 1 II 2 RfGebStV dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Die Rundfunkgebührenpflicht - der Sache nach handelt es sich wegen der Anknüpfung des die Abgabenpflicht auslösenden Tatbestandes an die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen wohl eher um einen Beitrag bzw. um eine Gebühr mit Beitragselementen (vgl. hierzuBVerwGE 79, 90 = NVwZ 1989, 733 L = DVBl 1988, 734f.; Grupp, Grundfragen des RundfunkgebührenR, S. 41ff.; Hesse,RundfunkR, S. 135ff., jew. m.w. Nachw.) - beginnt danach, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es demgegenüber auf die Frage, ob ein Rundfunkteilnehmer überhaupt tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt, nicht entscheidend an. Auf der Basis des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist es somit ohne Bedeutung, ob die Kl. die Programme der überwiegend gebührenfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in ihre Hausempfangsanlage einspeist oder den Empfang in den Gästezimmern auf die Programme privater Rundfunkanbieter beschränkt.

Wie bereits das VG zutreffend ausgeführt hat, ist die Kl. i.S. von § 1 II RfGebStV Rundfunkteilnehmer, denn sie hält in den Gästezimmern ihres Hotelbetriebes 76 Fernsehgeräte und zudem in ihrem Gewerbebetrieb inklusive eines Autoradios 3 Hörfunkgeräte zum Empfang bereit. Ein Rundfunkgerät hält nämlich derjenige im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (Grupp, S. 41ff.). Dies ist derjenige, der sich oder anderen eigenverantwortlich und letztlich bestimmend die Gelegenheit verschafft, Rundfunkleistungen zu empfangen und damit an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen. In Betrieben des Beherbergungsgewerbes ist dies der Betriebsinhaber (Hotelier) und nicht der Hotelgast. Allein der Inhaber des Betriebes entscheidet darüber, ob und welche Hörfunk- oder Fernsehgeräte in seinem Hause angeschafft und in welchen Zimmern diese betriebsbereit aufgestellt werden. Er allein bestimmt über die Schaffung der für den Rundfunkempfang erforderlichen weiteren technischen Voraussetzungen und entscheidet damit, welche Programme tatsächlich empfangen werden können. Der Einbau von Empfangsanlagen für terrestrische Frequenzen oder für über Rundfunksatelliten verbreitete Signale ist ebenso allein seine Entscheidung wie der Anschluß seines Hauses und seiner Gästezimmer an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost Telekom. Die im Zusammenhang mit der Benutzung von Rundfunkempfangsgeräten anfallenden wirtschaftlichen Lasten (Strom-, Wartungs- und Reparaturkosten, Antennen- oder Kabelgebühren etc.) trägt allein der Betriebsinhaber. Nur dieser hat unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß auf die technische Ausstattung der einzelnen Geräte (Farb-TV, Fernbedienung, Programmwahleinrichtungen) sowie die Zahl der empfangbaren Programme. Im Falle der Steuerung des Rundfunkempfangs in einem Hotelbetrieb über eine zentrale Empfangsanlage ist diese ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Betriebsinhabers über Art und Umfang der Nutzung des empfangbaren Rundfunkangebotes offensichtlich. Das Bereitstellen eines Fernsehgerätes in den einzelnen Gästezimmern ist zudem eine Leistung, die die Höhe des Zimmermietpreises maßgeblich beeinflußt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Fernsehgerät auf ausdrücklichen Wunsch des Hotelgastes aufgestellt, damit als besondere Leistung des Hotelbetriebes ausgewiesen und besonders zu vergüten ist, oder ob dieser Service des Hotelbetriebes bereits ohnehin als Bestandteil der einheitlichen Hotelleistung in die Gesamtkalkulation des Zimmerpreises Eingang gefunden hat. In diesem Falle ist das Bereitstellen eines Fernsehgerätes Bestandteil des einheitlichen Zimmermietvertrages. Im ersteren Falle kommt mit der auf Wunsch des Hotelgastes erfolgten Aufstellung eines Fernsehgerätes in einem ansonsten hiermit nicht ausgestatteten Hotelzimmer ein den Beherbergungsvertrag ergänzender Vertrag zustande, der wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit einem Mietvertrag nähersteht als die im Regelfalle nicht von einer finanziellen Gegenleistung abhängige Leihe i.S. von § 598 BGB. Für den Fall der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sieht aber schon § 2 III RfGebStV vor, daß die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter des Gerätes zu zahlen sind. Zumindest der dieser Vorschrift zugrundeliegende Rechtsgedanke ist auf die Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes entsprechend anwendbar. Auch der Hotelgast nutzt das vermietete Gästezimmer regelmäßig nur kurzfristig. Der häufige Besucherwechsel ist gerade in großen Hotels üblich. Der durch die Kl. in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten "ausschließlichen Sachherrschaft des Hotelgastes" während der meist nur kurzfristigen Zeit der Hotelnutzung kommt mit Blick auf die Rundfunkgebührenpflicht demgegenüber keine Bedeutung zu, so daß offenbleiben kann, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt sachlich zutrifft. Denn die bloße vorübergehende Nutzung eines Rundfunkgerätes durch andere Personen, wie sie in einem Hotel regelmäßig üblich ist, ist gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich.

Zu Unrecht sieht die Kl. in dieser Auslegung der §§ 1, 2 RfGebStV einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil ihre Hotelgäste für die in ihrer Privatwohnung aufgestellten Rundfunkgeräte fast sämtlich schon eine Rundfunkgebühr zahlten, so daß die Erhebung einer weiteren Gebühr beim Inhaber des Hotels wegen der Gebührenfinanzierung über den Zimmerpreis zu einer unzulässigen Doppelbelastung führe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Neben der Tatsache, daß die Rundfunkgebühr grundsätzlich an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu leisten ist (vgl. hierzu § 7 I, II RfGebStV) und zudem auch ausländische Gäste einen Beherbergungsvertrag im Hause der Kl. abschließen können, scheitert die Annahme einer unzulässigen Doppelbelastung des Hotelgastes schon daran, daß die Rundfunkgebühr nach § 2 II RfGebStV anknüpfend an ihre Entwicklung aus der Konzessionsgebühr für das Betreiben eines Rundfunkempfangsgerätes gerätebezogen ausgestaltet ist, so daß ein Rundfunkteilnehmer, der beispielsweise mehrere Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zu zahlen hat, wenn er von dieser Verpflichtung nicht gem. §§ 5, 6 RfGebStV i.V. mit den Bestimmungen der für Rheinland-Pfalz gültigen Landesverordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 29. 9. 1992 (GVBl S. 312ff.), befreit ist (vgl. hierzu BVerwGE 29, 214 = NJW 1968, 1393 und BVerwG, Urt. v. 6. 5. 1977 - VII C 68/75).

Erfüllt die Kl. als Betreiberin eines Hotels damit alle Merkmale, die im Hinblick auf die in den Gästezimmern aufgestellten Fernsehgeräte für die Eigenschaft der Rundfunkteilnahme maßgeblich und erforderlich sind, so wurde sie auf der Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur Zahlung einer Rundfunkgebühr veranlagt. Denn Anhaltspunkte für das Eingreifen von gesetzlich vorgesehenen Gebührenbefreiungstatbeständen liegen in ihrem Falle nicht vor.

Die im vorliegenden Falle einschlägigen und eingangs zitierten Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland sind entgegen der Auffassung der Kl. mit höherrangigem Recht vereinbar.

So verstößt die durch § 11 II RfStV i.V. mit § 1 II RfGebStV erfolgte gesetzliche Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das (bloße) Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang von Rundfunkprogrammen unabhängig davon, ob auch die Programme der zum überwiegenden Teil mit dem Aufkommen aus der Rundfunkgebühr finanzierten öffentlichrechtlichen Sender empfangen und tatsächlich genutzt werden (können), nicht gegen Art. 5 I 2 GG. Dieses Grundrecht gewährleistet die Rundfunk- und Informationsfreiheit und dient damit der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 (152f.) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE74, 297 (324); BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L). Diese so umschriebene Aufgabe umfassender Information obliegt als sog. Grundversorgung in erster Linie den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung im wesentlichen über Gebühren sicherzustellen ist (BVerfGE 73, 118 (158) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 87, 181 (199) = NJW 1992, 3285 = NVwZ 1993, 54 L; BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L), um so ein Programm anbieten zu können, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Die Zulassung privaten Rundfunks und damit die Errichtung eines sog. dualen Rundfunksystems ist als Ausfluß der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit zwar möglich (BVerfGE 74, 297 (324)). Der verfassungsrechtlich gebotenen Aufgabe umfassender Information vermögen aber Programme privater Anbieter wegen ihrer ausschließlichen Abhängigkeit von der auf hohe Einschaltquoten und daher auf massenattraktive Sendungen angewiesenen Wirtschaftswerbung nur eingeschränkt gerecht zu werden. Die mit dieser Abhängigkeit von einer Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen angelegte und daher mit verfassungsrechtlichen Defiziten hinsichtlich gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt behaftete Veranstaltung privaten Rundfunks ist deshalb, gemessen am Grundrecht auf Informationsfreiheit, in seiner Ausprägung als staatsgerichtetes Abwehr- und staatlich zu garantierendes Ordnungsgrundrecht nur dann in seiner gegenwärtigen Form verfassungsrechtlich hinnehmbar, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk funktionstüchtig und damit in der Lage bleibt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. In dieser Aufgabe der Sicherstellung essentieller Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung und für das kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland liegt die Rechtfertigung für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren. Solange der öffentlichrechtliche Rundfunk diese ihm durch die Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgung gestellte besondere Aufgabe tatsächlich erfüllt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG,NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L; Starck, NJW 1992, 3257ff.; Degenhardt, in: Festschr. f. Lerche, S. 611ff.). Die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr als Pflichtbeitrag aller Rundfunkteilnehmer für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ist daher unabhängig davon, ob öffentlichrechtliche Programme auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, als Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig. Die Rundfunkgebühr ist infolgedessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. auch VGH Kassel,NVwZ 1992, 199; OVG Berlin, Urt. v. 31. 7. 1990 - 8 B 43/90). Deren Leistungspflicht dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes, das von Art. 5 I GG gefordert ist und deshalb im Gesamtinteresse liegt.

Die Ausgestaltung der Rundfunkgebührenpflicht durch die Regelungen der §§ 1, 2 RfGebStV verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, das als gebührenrechtliche Ausformung des im Rechtsstaatsprinzip begründeten und damit verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unabhängig davon, wie die Rundfunkgebühr abgabenrechtlich einzuordnen ist, Geltung beansprucht. Das Äquivalenzprinzip besagt, daß die von einem Bürger geforderte Abgabe in keinem Mißverhältnis zu der gebotenen Leistung stehen darf. Dies ist nicht der Fall. Die Rundfunkgebühr wird erhoben wegen der dem Rundfunkteilnehmer offenstehenden Möglichkeit, Rundfunkprogramme zu empfangen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme dieser gebotenen Möglichkeit und damit auf den tatsächlichen Umfang der Benutzung eines Rundfunkempfangsgerätes kommt es demgegenüber solange nicht an, wie ein Rundfunkgerät betriebsbereit aufgestellt ist und damit zum Empfang von Rundfunkprogrammen bereitgehalten wird. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Rundfunkgebühr ist folglich weder dem Grunde noch der Höhe nach von dem individuellen Ausmaß des tatsächlichen Empfangs von Rundfunksendungen abhängig. Die Rundfunkgebühr ist entgegen der Rechtsauffassung der Kl. keine Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung öffentlichrechtlicher Rundfunkprogramme (wie sie etwa durch die Einführung sog. Pay-TV-Programme privater Anbieter gegenwärtig Fuß zu fassen beginnt), sondern - wie bereits ausgeführt - die von allen Rundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk in Form eines dualen Rundfunksystems. Aus diesem Grunde kommt vorliegend auch der Frage, ob und aufgrund welcher technischer Vorkehrungen die Kl. in ihrem Hause den Empfang öffentlichrechtlicher Sender ausgeschlossen hat und ob dieser Einbau von Filtern ggf. mit einfachen Mitteln wieder rückgängig gemacht werden könnte, wie der Bekl. meint, keine entscheidende Bedeutung zu. Das Äquivalenzprinzip ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Kl. in ihrem Hause unstreitig Rundfunkgeräte mit betriebsbereiten Empfangsteilen aufgestellt und damit die tatsächliche und nicht nur theoretische Möglichkeit hat, das bestehende Rundfunkangebot zu nutzen. Die Kl. ermöglicht ihren Gästen vorliegend in jedem Gästezimmer den Empfang von Fernsehsendungen. Es ist daher im Sinne des Äquivalenzgrundsatzes nicht außer Verhältnis, wenn sie für jede Gewährung einer solchen Empfangsmöglichkeit eine Rundfunkgebühr zu entrichten hat. Die Belastung des Zimmerpreises durch diese Gebühr ist dabei im Verhältnis zu dem gebotenen Vorteil, der sich nicht zuletzt aus der leichteren Vermietbarkeit eines solchen qualitativ besser ausgestatteten Zimmers ergibt, nicht außer Verhältnis.

Von einer am Maßstab des Art. 14 I GG unzulässigen erdrosselnden und enteignenden Wirkung der Rundfunkgebühr kann in Anbetracht der Tatsache, daß die Kl. diese Gebühr wie alle sonstigen auf öffentlichrechtliche Geldleistungspflichten zurückgehenden betriebsbezogenen Aufwendungen in die Kalkulation der Zimmerpreise einbeziehen und daher an ihre Gäste "weitergeben" kann, keine Rede sein. Ohnehin beläuft sich die jährliche Rundfunkgebühr bei einem Zimmerpreis von durchschnittlich ca. 80 DM und einer - wie die Kl. behauptet hat - jährlichen Belegung von etwa 180 Tagen (50 %) nur auf ca. 1,9 % des zimmerbezogenen Gesamtumsatzes.

Die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr ist allerdings der Höhe nach nur in dem Maße gerechtfertigt, das zur Erfüllung der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben geboten erscheint. Inwieweit in Zukunft eine Gebührenfinanzierung für solche Programme in Betracht kommt, die bei einer Weiterentwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks den Rahmen der den öffentlichrechtlichen Sendern übertragenen Grundversorgung überschreiten, braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden, weil die gegenwärtigen Programmaktivitäten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten noch dem verfassungsrechtlich zu garantierenden Bereich der Grundversorgung zuzurechnen sind (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1992, 3285 (3286); Starck, NJW 1992, 3257ff.).

Der Äquivalenzgrundsatz erfordert es auch nicht, daß die mehrfache Inanspruchnahme einer Leistung, wie sie in dem Bereithalten mehrerer Rundfunkempfangsgeräte in dem Gewerbebetrieb der Kl. zu sehen ist, durch eine Degression oder sonstige Ermäßigung "belohnt" werden müßte. Ein solcher Nachlaß ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 m.w. Nachw.).

Die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht regelnden Vorschriften der §§ 5, 6 RfGebStV, die auf die Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Anwendung finden, sind mit Art. 3 I GG vereinbar. Der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72 (88) = NJW 1981, 271). Gemessen an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist weder eine Gleichstellung der Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit den privaten Zweitgeräten in der gleichen Wohnung (vgl. § 5 RfGebStV) angezeigt noch ist es verfassungsrechtlich erforderlich, die Kl. mit den von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Einrichtungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S. der §§ 51 bis 68 AO 1977 dienen oder - wie bestimmte Krankenhäuser oder Altenheime - nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind (vgl. § 6 RfGebStV), gleichzustellen. Mit den in § 6 RfGebStV angesprochenen sozialen Einrichtungen ist der auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gewerbebetrieb der Kl. - wie bereits das VG ausführlich und zutreffend dargelegt hat - nicht vergleichbar. Die Befreiungsmöglichkeit für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen ist ausdrücklich an die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung geknüpft. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Anknüpfungspunkt für eine Gebührenbefreiung zu wählen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes stand.

Schließlich verstößt auch das Abstellen bei der Bemessung der Höhe der Rundfunkgebühr auf die Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Äquivalenzprinzip. So ist insbesondere eine Berücksichtigung der tatsächlichen Auslastung der Hotelzimmer, wie sie nach Ansicht der Kl. in der Belegungsquote des statistischen Landesamtes für Beherbergungsbetriebe in Rheinland-Pfalz ihren Niederschlag gefunden hat, nicht zwingend geboten. Abgesehen davon, daß die Erhebung der Rundfunkgebühr ohnehin nur von der bloßen Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen abhängig ist, sind bei der Ausgestaltung des Verfahrens bei einer Massenverwaltung wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, auch verwaltungstechnische Praktikabilitätserwägungen im Auge zu behalten. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber folglich nicht um eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fallgestaltungen besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat der Gesetzgeber des rheinland-pfälzischen Zustimmungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bei der Ausgestaltung der die Gebührenpflicht begründenden Tatbestände und der vorgesehenen Befreiungen für Zweitgeräte beachtet. Auf die Tatsache, daß die von der Kl. als Alternative vorgeschlagene Anknüpfung an die statistische Belegungsquote nicht zwingend aussagekräftiger ist als das Anknüpfen an die Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen Geräte, zumindest aber mit einem wegen der Berücksichtigung des ständig wechselnden betriebsbezogenen Einzelfalles erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, hat schon das VG zutreffend hingewiesen. Daß der Gesetzgeber daher diesen Gesichtspunkt für die Bemessung der Höhe der Rundfunkgebühr nicht weiterverfolgt hat, ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungszeit von betriebsbereit zum Empfang bereitgehaltenen Geräten für eine spezielle Zielgruppe, nämlich die Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ein gemessen am Gesamtsystem der Rundfunkgebührenpflicht, das ausschließlich auf die Tatsache des Bereithaltens von Rundfunkgeräten abstellt, systemfremder Wirklichkeitsmaßstab eingeführt würde, der seinerseits gemessen am Maßstab des Art. 3 I GG Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken böte.

Der Argumentation der Kl. ist allerdings insoweit zu folgen, als die jetzige Regelung hinsichtlich der Gebührenpflicht von Zweitgeräten generell und damit auch mit Blick auf die in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes zum Empfang bereitgehaltenen Geräte ihrerseits gemessen an den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht die einzig zulässige Veranlagungsform darstellt. Dem Gesetzgeber steht vielmehr bei der Ausgestaltung des Rundfunkgebührenwesens innerhalb eines Rahmens, der insbesondere durch den allgemeinen Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgehende Äquivalenzprinzip begrenzt wird, ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen auch Raum ist für sachlich einleuchtende Differenzierungen bei unterschiedlichen Zielgruppen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994,892 L). Welcher Regelung der Gesetzgeber daher beispielsweise bei der gebührenrechtlichen Veranlagung von Zweitgeräten in Betrieben des Beherbergungsgewerbes nähertritt, ist innerhalb dieses, das Gestaltungsermessen begrenzenden Rahmens allein seiner Entscheidung vorbehalten. Auch eine Ermäßigungsregelung, wie sie bis zum 31. 12.1991 in Kraft war, wäre daher ebenso mit höherrangigem Recht vereinbar wie die für Betriebe des Beherbergungsgewerbes geltende Regelung in anderen europäischen Ländern, auf die die Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - offenbar mit Blick auf Probleme der Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Europäischen Union - hingewiesen hat.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht