Beschäftigung mit ungelernter Arbeit

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

13. 08. 1986


Aktenzeichen

7 RAr 1/86


Leitsatz des Gerichts

Ein Facharbeiter, den der Arbeitgeber künftig nur mit ungelernten Arbeiten beschäftigen kann, kann mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit und sein Alter einen wichtigen Grund i. S. des § 119 I AFG haben, an seinem Arbeitsverhältnis nicht mehr festzuhalten.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. bis 28. 8. 1981. Der Kl. war seit 1945 in der Eisengießerei der B-GmbH beschäftigt, und zwar als Handformer und seit 1979 als Gussablieferer. Im Frühjahr 1979 beschloss die GmbH, die Eisengießerei mit seinerzeit 282 Arbeitnehmern stufenweise bis April 1981 zu schließen. Die Geschäftsführung vereinbarte im Mai 1979 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und einen Interessenausgleich. Die geplanten Veränderungen zeigte sie dem Landesarbeitsamt an. Die Schließung erfolgte planmäßig. 58 Arbeitnehmer wurden in andere Abteilungen übernommen, 150 Arbeitnehmern wurde gekündigt, mit 74 Arbeitnehmern wurden Aufhebungsverträge geschlossen. Zu den letztgenannten Arbeitnehmern gehörte der Kl., dem das Arbeitsverhältnis aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit nach dem geltenden Tarifvertrag nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte. Er vereinbarte sein Ausscheiden zum 31. 7. 1981 gegen Zahlung einer Abfindung von 21440 DM, und zwar schon in einem Aufhebungsvertrag vom 11. 7. 1980. Der Kl. meldete sich zum 1. 8. 1981 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm die Bekl. ab 29. 8. 1981 für 288 Tage gewährte. Durch den angefochtenen Bescheid stellte die Bekl. fest, dass gem. § 119 AFG für die Zeit vom 1. bis 28. 8. 1981 eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten sei, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe.

Das SG hat den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Bekl. verurteilt, dem Kl. Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. bis 28. 8. 1981 zu zahlen. Berufung und Revision des Bekl. blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... II. Nach § 119 I 1 Nr. 1 AFG (in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 25. 6. 1969, BGBl I, 582) tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein, wenn der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Der Arbeitslose hat das Arbeitsverhältnis gelöst, wenn er es selbst gekündigt oder, wie das hier geschehen ist, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beendet hat. Es genügt, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer oder, was hier der Fall gewesen sein dürfte, vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. Senat, Urt. v. 25. 8. 1981 - 7 RAr 53/80 - und v. 12. 4. 1984 - 7 RAr 28/83; Gagel, AFG, Stand: Januar 1986, § 119 Rdnr. 128; Hennig-Kühl-Heuer, AFG, Stand: August 1986, § 119 Anm. 2; a. A. Eckert u. a., GK-AFG, Stand: Oktober 1985, § 119 Rdnr. 9; Knigge-Ketelsen-Marschall-Wittrock, AFG, § 119 Rdnr. 20). Durch diese Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Kl. seine Arbeitslosigkeit ab 1. 8. 1981 herbeigeführt, und zwar zumindest grob fahrlässig. Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269 (270) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (281) = SozR 4100 § 119 Nr. 17). Solche Aussichten bestanden nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Kl. für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, ob also die schon im Juli 1980 getroffene Vereinbarung für sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. 7. 1981 (wenige Tage nach Vollendung des 59. Lebensjahres) gerechtfertigt war. Das LSG hat dies im Ergebnis zu Recht bejaht.

Was als wichtiger Grund i. S. des § 119 I 1 AFG anzusehen ist, hat das Gesetz nicht näher bestimmt. Die Sperrzeitregelung beruht auf dem Grundgedanken, dass sich eine Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert. Im Hinblick auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt es dabei, auch solchen Lebenssachverhalten Rechnung zu tragen, die die Aufgabe einer Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer auch dann gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn er infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird und Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen muss. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Bericht der Abgeordneten Porten und Jaschke zum AFG-Entwurf, zu BT-Dr V/4110, S. 20 f.). Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269 (271) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (277) = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urt. v. 25. 8. 1981 - 7 RAr 53/80; Urt. v. 12. 4. 1984 - 7 RAr 28/83).

Entgegen der Auffassung des Kl. ist in Zeiten der Massen- und Dauerarbeitslosigkeit einem mit 59 Jahren kurz vor der Altersgrenze für ein Altersruhegeld stehenden Arbeitnehmer die Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht schon deshalb allgemein unzumutbar, weil er damit den Arbeitsplatz für einen jüngeren Arbeitslosen blockiert. Die Sperrzeitregelung könnte, insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, ihre Funktion, zu verhindern, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert, nicht erfüllen, dürfte gegen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bzw. Ablehnung eines Arbeitsangebotes allgemein geltend gemacht werden, dass die aufgegebene bzw. abgelehnte Arbeitsstelle genauso gut oder gar besser von einem anderen Arbeitslosen ausgefüllt werden könne und der Versichertengemeinschaft durch den Sperrzeittatbestand kein besonderer Schaden entstanden sei. Das gilt auch beim Ausscheiden älterer Arbeitnehmer, zumal da sie in aller Regel schwerer als jüngere Arbeitnehmer zu vermitteln sind. Nicht nur im Hinblick auf die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit durch die Bekl., sondern auch mit Rücksicht auf das vorgezogene Altersruhegeld wegen einjähriger Arbeitslosigkeit, das nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, hat die Versichertengemeinschaft ein besonderes Interesse, den Eintritt der Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu verhindern. Zwar nimmt die deutsche Arbeitslosenversicherung letztlich jede Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hin, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gänzlich, sondern grundsätzlich nur für die Dauer der Sperrzeit versagt wird. Das rechtfertigt es jedoch, im Rahmen der nach § 119 I 1 AFG gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitslosen und den Interessen der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigen, dass es gerade nicht den Vorstellungen des Gesetzes entspricht, dass der Arbeitnehmer sanktionslos den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit und der 59-jährige Arbeitnehmer damit praktisch den Versicherungsfall des vorgezogenen Altersruhegeldes wegen einjähriger Arbeitslosigkeit herbeiführt. Da die Bereitschaft eines 59-jährigen Arbeitnehmers, das bis zum Rentenfall gegen seinen Willen ordentlich nicht kündbare Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzugeben, im Regelfalle schließlich weniger durch Erwägungen der Solidarität mit der jüngeren Arbeitnehmerschaft als durch die Aussicht, nach einem Jahr Arbeitslosigkeit endgültig aus dem Arbeitsleben ausscheiden zu können, und die finanzielle Absicherung bestimmt sein dürfte, die durch Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, das vorgezogene Altersruhegeld und betriebliche Leistungen erreicht wird, gebührt auch in derartigen Fällen grundsätzlich den Interessen der Versichertengemeinschaft der Vorrang. Sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht aus anderen Gründen unzumutbar ist, tritt daher grundsätzlich eine Sperrzeit auch dann ein, wenn ein älterer Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis löst.

Allerdings kann dem Gesichtspunkt, dass ein älterer Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung seiner finanziellen Absicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und hierdurch einem jüngeren Arbeitnehmer die Entlassung erspart, unter bestimmten Umständen ein so starkes Gewicht zukommen, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt erscheint. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein wichtiger Grund in Fällen dieser Art besondere, das bloße Abwägen der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und den daraus folgenden Bedingungen der betroffenen Arbeitnehmer voraus (vgl. BSGE 21, 98 = SozR § 80 AVAVG Nr. 2; BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 14). Der Senat hat dies angenommen, wenn bei einem größeren Arbeitgeber der Zwang zu einem drastischen und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau bestand, um den Betrieb und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten, und die drohende Arbeitslosigkeit der freizusetzenden Arbeitnehmer durch den örtlichen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres aufgefangen werden konnte; zusätzlich hat der Senat in einem solchen Falle Anhaltspunkte dafür gefordert, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (Senat, SozR 4100 § 119 Nr. 14). Das LSG hat einen solchen Fall hier angenommen. (Wird ausgeführt.)

Auch wenn ein Personalabbau allein einen wichtigen Grund nicht abgibt, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der mit dem Abbau zumeist einhergehenden betrieblichen Veränderung für den einzelnen Arbeitnehmer unzumutbar sein. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht bedacht, ob die B-GmbH nach der Schließung der Eisengießerei dem Kl. noch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte, dessen Wahrnehmung die Versichertengemeinschaft vom Kl. zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit erwarten durfte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte der Kl. nur die Möglichkeit, entweder dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen oder nach der Schließung der Gießerei eine ungelernte Arbeit auszuüben. Der Kl., der bisher als Facharbeiter beschäftigt gewesen war, hätte also, um beschäftigt zu bleiben, sein Einverständnis zu einer wesentlichen Änderung seines bisherigen Arbeitsvertrages geben müssen. Das war ihm nicht zuzumuten.

Allerdings folgt dies nicht schon allgemein aus dem Gesichtspunkt eines Berufsschutzes. Ein genereller Berufsschutz in dem Sinne, dass dem Arbeitnehmer ausschließlich Beschäftigungen in seinem erlernten, überwiegend oder zuletzt ausgeübten Beruf zumutbar wären, ist der Arbeitslosenversicherung fremd. Jedoch braucht ein Arbeitsloser sich zunächst nur für eine dem erlernten bzw. bisher ausgeübten Beruf entsprechende, eine berufsnahe oder eine gleichwertige Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Erst wenn sich eine Vermittlung in eine solche Beschäftigung nicht als möglich erweist, muss der Arbeitslose auch für Beschäftigungen bereit sein, die unterhalb des qualitativen Wertes der bisherigen Beschäftigung liegen, zunächst allerdings nur für Beschäftigungen der nächstunteren Stufe (§§ 14 ff., 103 II AFG; § 2 der Zumutbarkeits-Anordnung vom 3. 10. 1979, ANBA 1387; BSGE 44, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSG, SozR 4100 § 119 Nrn. 4 und 9). Diese, einen beschränkten Berufsschutz bewirkenden Grundsätze hat die Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. 3. 1982 (ANBA 523) z. B. dahin präzisiert, dass einem Facharbeiter, der wie der Kl. innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sechs Jahre eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat, in den ersten sechs Monaten seiner Arbeitslosigkeit nur Beschäftigungen zumutbar sind, die dem Facharbeiterstatus entsprechen (§§ 8, 9 aaO). Danach sind für weitere vier Monate Beschäftigungen zumutbar, für die eine Anlernausbildung üblich ist (§ 12 aaO). Erst nach zehn Monaten Arbeitslosigkeit braucht sich daher ein arbeitsloser Facharbeiter für alle übrigen Beschäftigungen, d. h. auch für ungelernte Tätigkeiten, zur Verfügung zu stellen (§ 12 aaO).

Auch bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Verbleiben bei dem bisherigen Arbeitgeber zuzumuten war, wenn ein Verbleiben mit dem Wechsel auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz verbunden gewesen wäre, ist der - eingeschränkte - Berufsschutz zu beachten. Dabei wird dem Arbeitnehmer, insbesondere bei einer Lohnsicherung, allerdings eine Tätigkeit unterhalb der Wertigkeit der bisherigen Beschäftigung eher zuzumuten sein, als das bei der Vermittlung eines arbeitslosen Arbeitnehmers der Fall ist; denn die Grundsätze, die zur Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots unter dem Gesichtspunkt der bisherigen beruflichen Qualifikation entwickelt worden sind (vgl. BSG, SozR 4100 § 119 Nrn. 4 und 9), lassen sich nicht schematisch auf die Fälle übertragen, in denen ein Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihm zugemutete Arbeit sein Arbeitsverhältnis auflöst (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 21). Wo die Grenzen der Zumutbarkeit eines beruflichen Abstiegs liegen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

Einen wichtigen Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen im Alter des Kl. stehenden Arbeitnehmer hat der Senat bei einem Personalabbau eines Arbeitgebers schon dann angenommen, wenn der langjährig beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer in seinen letzten Berufsjahren mit Versuchen rechnen musste, wegen Personalüberhanges auf einen sozial geringer bewerteten Arbeitsplatz umgesetzt zu werden, was ggf. auch mit einer Minderung des Arbeitsentgelts verbunden gewesen wäre (BSGE 21, 98 (100) = SozR § 80 AVAVG Nr. 2). Umso mehr ist ein wichtiger Grund beim Kl. anzuerkennen; denn der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigung auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz nicht nur möglich war, sondern feststand, und auch feststand, dass nur eine ungelernte Tätigkeit in Betracht kam, eine Tätigkeit also, die zwei Stufen unter der Qualifikationsstufe angesiedelt ist, in der der Kl. bisher beschäftigt worden war. Es ist nach der Überzeugung des Senats gerechtfertigt und von der Versichertengemeinschaft hinzunehmen, wenn ein seit Jahrzehnten als Facharbeiter eingesetzter Arbeitnehmer es vorzieht, unter Inanspruchnahme einer ihm gebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und damit gleichzeitig seinem langjährigen Arbeitgeber bei der Bewältigung eines Personalabbaus entgegenzukommen, um dem Abstieg zu entgehen, den eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber in den letzten Berufsjahren für ihn bedeuten würde, auch wenn zunächst der bisherige Lohn erhalten geblieben wäre.

Vorinstanzen

LSG Baden-Württemberg, L 3 Ar 122/84, 30.10.1985

Rechtsgebiete

Sozialrecht