Urlaubsentgelt - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

24. 10. 2000


Aktenzeichen

9 AZR 634/99


Leitsatz des Gerichts

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden i.S. von § 11 BUrlG.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Höhe von Urlaubsentgelt. Die Kl. ist seit 1. 10. 1995 in der von der Bekl. betriebenen Rehabilitationsklinik beschäftigt, seit 1. 7. 1997 als Oberärztin. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 7000 DM. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 38,5 Stunden vereinbart. Außerdem ist bestimmt, dass „die ärztlichen Bereitschaftsdienste“ pauschal mit 250 DM pro Dienst vergütet werden. Monatlich wird die Kl. regelmäßig zu fünf bis sieben Bereitschaftsdiensten von je acht Stunden herangezogen. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung hat die Kl. beim Einsatz von Ärzten im Praktikum auch Hintergrunddienste (Rufbereitschaft) zu leisten. Hierfür ist ein Entgelt von 100 DM pro Dienst vereinbart. Die Hintergrunddienste werden unter den Ärzten nach demselben Schlüssel verteilt wie die Bereitschaftsdienste. Die Bekl. bezog zunächst die für die Bereitschafts- und Hintergrunddienste gezahlte Vergütung in die Berechnung des Urlaubsentgelts ein. Seit Herbst 1996 lässt sie diesen Arbeitsverdienst außer Ansatz, weil es sich um die Vergütung für Überstunden im Sinne von § 11 I BUrlG handele. Für den der Kl. zwischen dem 17. 10. 1996 und dem 24. 10. 1997 gewährten Urlaub hätte sich sonst ein um 2833,50 DM brutto höheres Urlaubsentgelt ergeben. Die Kl. hat geltend gemacht, die Bekl. habe weiterhin die für die Bereitschaften gezahlten Entgelte für die Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen und hat zunächst beantragt, (1) die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 2833,50 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 27. 5. 1998 zu zahlen, (2) festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. während Urlaub und Erkrankung Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bzw. Krankheitsbeginn angefallenen Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu zahlen.

Das ArbG hat den Klageanträgen entsprochen. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt und die Kl. Anschlussberufung. Diese betrifft den Unterschiedsbetrag zu dem Urlaubsentgelt, das sich bei einer Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstvergütung der Kl. für zwischen dem 22. 5. 1998 und dem 8. 1. 1999 gewährten Urlaub ergibt. Die Kl. hat insoweit beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. über den Klageantrag zu 1 hinaus weitere 1737,50 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit 15. 3. 1999 zu zahlen. Die Kl. hat zuletzt außerdem beantragt festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. während Urlaubszeiten Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn regelmäßig angefallenen Bereitschafts- und Hintergrunddienste zu zahlen. Das LAG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben. Mit der vom LAG zugelassenen Revision begehrt die Bekl. die Abweisung der Klage. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I. Das der Bekl. nach Ablauf der Frist des § 320 II ZPO zugestellte Urteil weist entgegen der Revision keine Unrichtigkeiten des Tatbestandes auf, die ohne Sachprüfung zu seiner Aufhebung führen. Dass die Kl. erst seit Sommer 1997 zu Hintergrunddiensten herangezogen wird, ergibt sich aus dem vom LAG zulässig (§ 543 II ZPO) in Bezug genommenen Tatbestand des ArbG. Die Behauptung der Bekl., seit Sommer 1998 beschäftige sie keine Ärzte im Praktikum, so dass die angestellten Ärzte keine Hintergrunddienste (mehr) zu leisten haben, ist Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem LAG (§ 561 I ZPO).

II. Die Kl. hat Anspruch auf Zahlung von 4571 DM als weiteres Urlaubsentgelt für den zwischen Herbst 1996 und Januar 1999 erhaltenen Urlaub.

1. Der Anspruch der Kl. folgt aus § 611 I BGB i.V. mit § 1 BUrlG. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeit bezahlt freizustellen. In der Höhe bemisst sich das für diesen Zeitraum geschuldete Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt gezahlten durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Aus der Durchschnittsvergütung des Bemessungszeitraums ist nur der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst herauszunehmen (§ 11 I 1 BUrlG).

2. Bereitschafts- und Hintergrunddienste sind keine Überstunden.

a) Im BUrlG ist der Begriff Überstunden nicht bestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff im Gesetz in seiner allgemein üblichen Bedeutung verwendet wird. Überstunden leistet danach regelmäßig ein Arbeitnehmer, wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet. Für sie ist kennzeichnend, dass sich der Inhalt der vom Arbeitnehmer in dieser Zeit geschuldeten Arbeitsleistung nicht ändert. Der Arbeitnehmer arbeitet lediglich „länger als üblich“ und insoweit „außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit“.

b) Bereitschaftsdienst ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Bereitschaftsdienst beschränkt den Arbeitnehmer mithin in der Wahl seines Aufenthaltsortes und verpflichtet ihn zugleich, jederzeit auf Abruf tätig zu werden (BAG [21. 11. 1991], BAGE 69, 85 = NZA 1992, 545 = AP BAT § 34 Nr. 2). Hintergrunddienst (Rufbereitschaft) verpflichtet den Arbeitnehmer ebenfalls, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist oder von dem aus er über „Piepser“ oder „Handy“ jederzeit erreichbar ist (BAG [19. 12. 1991], NZA 1992, 560 = AP BMT-GII§ 67Nr.1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1; BAG [29. 6. 2000], NZA 2001, 165 = AP BAT § 15 Nr. 41).

Beide Formen der Bereitschaft binden den Arbeitnehmer für einen „außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit“ liegenden Zeitraum. Dabei handelt es sich aber um kein Merkmal dieser Dienste. Hiermit wird lediglich ausgedrückt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblicherweise arbeitsvertraglich eine bestimmte Stundenzahl in der Woche als regelmäßige Arbeitszeit festlegen und zusätzlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer außerdem Bereitschaften zu leisten hat. Der Arbeitnehmer erbringt mit ihnen eine andere, zusätzliche Leistung, indem er während der Bereitschaftszeiten dem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung steht. Soweit der Arbeitnehmer zur Arbeit abgerufen wird, erbringt er dann zwar seine volle geschuldete Arbeit. Trotzdem sind diese Arbeitszeiten nach allgemeinem Verständnis keine Überstunden, sondern werden je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem für Überstunden vereinbarten Entgelt vergütet oder sie sind - wie hier - mit einer Pauschale abgegolten.

c) Die Begründung des LAG, wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Kl. zur Leistung von Bereitschaften gehörten diese zur „regelmäßigen Arbeitszeit“ und seien deshalb nach § 11 I 1 BUrlG zu berücksichtigen, ist missverständlich. Für die Berücksichtigung von Entgeltbestandteilen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Verdienst für eine Tätigkeit erhalten hat, die er vertraglich schuldete oder ob er über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus gearbeitet hat. Der Einwand der Bekl., das Urteil sei insoweit nicht nachvollziehbar, greift gleichwohl nicht durch. Das LAG ist mit der Zuordnung der Bereitschaften zur regelmäßigen Arbeitszeit erkennbar von dem festgestellten (§ 561 II ZPO) übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ausgegangen. Danach werden die Bereitschaften planmäßig nach einem feststehenden Schlüssel unter den Ärzten verteilt. Hierauf beziehen sich seine Ausführungen, nämlich auf den Umstand, dass die Kl. diese Dienste regelmäßig leistete und sie ohne die urlaubsbedingte Freistellung ebenfalls zum Bereitschafts- und Hintergrunddienst eingeteilt worden wäre.

d) Für die arbeitsvertragliche Abgrenzung von Überstunden und Bereitschaften ist die Entscheidung des EuGH vom 3. 10. 2000 (NZA 2000, 1227 - Sindicato de Médios) ohne Bedeutung. Der EuGH hat dort einen ärztlichen Bereitschaftsdienst „in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung“ insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung angesehen. Die Auslegung betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz und damit die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienende Richtlinie mit dem ArbZG zutreffend umgesetzt hat. Danach ist fraglich, ob die Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Ruhezeit i.S. von § 5 ArbZG den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Im Streit der Parteien ist indessen nicht die vom Arbeitgeber zu gewährleistende Einhaltung der in § 5 I ArbZG vorgesehenen Ruhezeiten von elf Stunden oder die Zulässigkeit des Ausgleichs gekürzter Ruhezeiten nach § 5 III ArbZG bei Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern.

3. Die von der Bekl. erhobenen Einwände gegen die Höhe der von der Kl. verlangten Zahlung greifen nicht durch.

a) Für eine Anwendung der Urlaubsbestimmungen des AT, wie von der Bekl. erstmals in der Revision geltend gemacht wird, ist kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der nach § 47 II Unterabs. 2 BAT zu zahlende Aufschlag zur Urlaubsvergütung von 108% des Tagesdurchschnitts sich nach der für Bereitschaftsdienste und für Hintergrunddienste des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlten Vergütung richten soll und nicht wie bisher nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen nach § 11 I 1 BUrlG.

b) Auf die Erwägungen der Revision, die Kl. habe als leitende Angestellte keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, kommt es nicht an. Die Parteien streiten nicht über die Vergütung von Überstunden. Die von der Bekl. angezogene Entscheidung des BAG vom 17. 11. 1966 (BAGE 19, 126 = NJW 1967, 413) ist nicht einschlägig. Dort hat der 5. Senat ausgeführt, bei einem leitenden Angestellten komme eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte zeitliche Normalleistung abgelten sollen oder wenn zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden. Die Vergütung der von der Kl. zusätzlich erbrachten Dienste haben die Parteien zudem ausdrücklich vereinbart.

III. Auch soweit sie sich gegen die von der Kl. begehrte Feststellung wendet, ist die Revision ohne Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage i.S. von § 256 II ZPO. Eine solche Klage ist entgegen der Auffassung der Bekl. nicht an die jeweils positiv festzustellende Voraussetzung gebunden, dass der Kl. ein rechtliches Interesse i.S. von § 256 I ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Sie ist zulässig, wenn die begehrte Feststellung für den verfolgten prozessualen Anspruch vorgreiflich ist. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das rechtliche Interesse (vgl. BAG [24. 4. 1996], NZA 1997, 50 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1 m.w. Nachw.). Mit der Klage wird bezweckt, die Rechtskraftwirkung des Urteils über den geltend gemachten prozessualen Anspruch hinaus auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zu erstrecken und damit auf die tragenden Entscheidungsgründe auszudehnen.

b) Die von der Kl. verlangte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 ZPO, nämlich eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person (so schon RG [27. 1. 1934], RGZ 144, 54 und dem folgend die st.Rspr. des BAG und des BGH, vgl. BGH [15. 10. 1956], BGHZ 22, 43 = NJW 1957, 21; BAG, Urt. v. 22. 3. 1990 - 6 AZR 270/87unveröff.). Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis betreffen. Insofern kann sie auch auf die Feststellung eines Teil-Rechtsverhältnisses, aber auch auf den Umfang oder den Inhalt einer Leistungspflicht gerichtet sein. Einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs können dagegen nicht zum Inhalt eines Feststellungsantrags erhoben werden (BAG, Urt. v. 22. 3. 1990 - 6 AZR 270/87 unveröff.; BGH [12. 12. 1945], NJW 1995, 1097). Eine solche Berechnungsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs ist hier nicht im Streit. Die Kl. macht zwar die Berücksichtigung nur eines Teiles des Anspruchs (§ 194 BGB) „Urlaubsentgelt“ geltend, dieser ist aber von der Zusammensetzung der Entgeltbestandteile im Übrigen unabhängig und kann daher auch gesondert beurteilt werden. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des BAG vom 5. 6. 1985 (NZA 1986, 290 = NJW 1985, 2906 = AP HGB § 63 Nr. 39 = EzA HGB § 63 Nr. 37) und vom 19. 9. 1985 (BAGE 49, 370 = NZA 1986, 471 = AP BUrlG § 13 Nr. 21). Dort hatte der Kl. die Feststellung beantragt, die Bekl. sei verpflichtet, „die Provisionen und Prämien der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt bzw. die Vergütung im Krankheitsfall einzubeziehen“. Dieser Antrag wurde als unzulässig beurteilt, weil die Höhe dieser Entgeltbestandteile von einer Schätzung abhingen und daher keiner gesonderten Entscheidung zugänglich waren.

c) Die Entscheidung über den Umfang der Entgeltverpflichtung der Bekl. ist auch vorgreiflich. Mit der Entscheidung über den Zahlungsanspruch wird allein über den prozessualen Anspruch der Kl. entschieden (§ 322 I ZPO). Die Entscheidung erwächst nur in diesem Umfang in Rechtskraft. Die Zahlungsverpflichtung der Bekl. wird für künftige Auseinandersetzungen nicht bindend festgestellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kl. nach den Angaben der Bekl. nunmehr in Erziehungsurlaub ist. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

d) Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S. von § 253 II Nr. 2 ZPO. Die von der Kl. für den Umfang der Pflicht der Bekl. verwendete Formulierung, zu bezahlen seien „regelmäßige“ Dienste ist unter Berücksichtigung des Parteivorbringens auszulegen. Gemeint sind die planmäßig verteilten Dienste.

2. Der Antrag ist auch begründet, wie sich aus der Entscheidung über den Zahlungsantrag der Kl. ergibt.

Vorinstanzen

LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 1378/98, 2.7.1999

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BUrlG §§ 1, 11; ArbZG § 5