Höhe von Mahnkosten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

03. 11. 1999


Aktenzeichen

VIII ZR 35/99 (Brandenburg)


Leitsatz des Gerichts

Zur Abgrenzung zwischen der Aufnahme einer neuen und der Erweiterung einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit i.S. des § 1 I VerbrKrG (im Anschluss an BGHZ 128, 156 [161ff.] = NJW 1995, 721 = LM H. 6/1995 § 1 VerbrKrG Nr. 1/2).

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Mit Vertrag vom 2. 2. 1996 kaufte der Bekl., der unter der Bezeichnung „B´s Getränkeladen“ einen Getränkegroß- und -einzelhandel betreibt, von der Firma H-Automatengroßhandel (im Folgenden: Firma H) einen S-Heiß- und Kaltgetränkeautomaten, einen M-Leerbecher-Rücknahmeautomaten mit Pfandeinrichtung sowie eine Spezial-Automatenalarmanlage zum Preis von insgesamt (39200 DM zzgl. 15% MwSt.=) 45080 DM. Auf Vermittlung der Firma H und unter Bezugnahme auf deren Auftragsbestätigung vom 5. 2. 1996 schloss der Bekl. am 15./20. 2. 1996 mit der Kl. einen Leasingvertrag über die genannten Geräte. Danach war eine Vertragsdauer von 36 Monaten vereinbart. Die monatlichen Leasingraten sollten, ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 39200 DM und unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 7840 DM (jeweils ohne MwSt.), 1125,20 DM zzgl. MwSt., insgesamt 1293,98 DM betragen. Ein kalkulierter Restwert war nicht vorgesehen. In dem Vertragsformular ist in der Spalte „Leasingnehmer“ unter dem Namen und vor der Adresse des Bekl. „B´s Getränkeladen“ eingetragen. Über der Unterschrift des Bekl. befindet sich - ebenso wie in dem Kaufvertrag vom 2. 2. 1996 - der Stempelabdruck „B´s Getränkeladen Inh. H-MB Groß- u. Abholmarkt…“. Am 15. 2. 1996 unterschrieb der Bekl. ferner eine formularmäßige Widerrufsbelehrung durch die Kl. In weiteren Schriftstücken vom gleichen Tag bestätigte er der Firma H die Abnahme und der Kl. die Übernahme der Geräte, die vereinbarungsgemäß in einer Grund- und Realschule aufgestellt wurden. Auf die Aufforderung der Stadtverwaltung B. vom 12. 6. 1997 meldete der Bekl. als - weiteres - Gewerbe die „Aufstellung von Versorgungsautomaten an. Ab Juli 1996 leistete der Bekl., der ausweislich seines Schreibens vom 3. 8. 1996 an die Kl. in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, mit Ausnahme einer Zahlung von 595,31 DM am 22. 8. 1996 keine Leasingraten mehr an die Kl. Mit Anwaltschreiben vom 16. 9. 1996 ließ er der Firma H gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über den angeblich mit den Geräten zu erzielenden Umsatz und hilfsweise die Wandelung wegen angeblicher Mängel erklären. Zugleich ließ er die Kl. über die Einstellung seiner Zahlungen unterrichten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl. den Bekl. auf Zahlung von insgesamt 10309,74 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Einzelnen hat sie Leasingraten für die Monate Juli 1996 bis Februar 1997 abzüglich der Zahlung vom 22. 8. 1996 in Höhe von (8×1293,98 DM - 595,31 DM =) 9756,53 DM, 12% Zinsen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 10. 1996 in Höhe von 15,71 DM sowie gem. § 10 Nr. 1 Sätze 3 bis 5 ihrer zum Vertragsgegenstand gewordenen Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) für je fünf Mahnungen, Rücklastschriften und „Bankgebühren“ Kosten in Höhe von insgesamt (150 DM + 250 DM + 37,50 DM=) 437,50 DM geltend gemacht. Die vorgenannte Klausel lautet auszugsweise:

Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden Kosten in Höhe von 30 DM berechnet. Wird ein Abbuchungsauftrag des Leasinggebers über eine dem Leasinggeber nach diesem Vertrag zustehende Forderung nicht bedient oder infolge Widerspruchs zurückgebucht, so ist der Leasinggeber berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 50 DM sowie die angefallenen Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Der Leasingnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlich dem Leasinggeber entstandenen Kosten und Schäden (…) geringer sind.

Der Bekl. hat sich u.a. auf eine Sittenwidrigkeit des Kauf- und des Leasingvertrags sowie den Widerruf seiner zu Grunde liegenden Erklärungen nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr in Höhe von 10069,74 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die - zugelassene - Revision hatte teilweise Erfolg; unter Abweisung der weitergehenden Klage wurde der Bekl. verurteilt, an die Kl. 9909,74 DM nebst 12% Zinsen aus 5874,59 DM seit dem 1. 11. 1996 und aus weiteren je 1293,98 DM seit dem 1. 12. 1996, 1. 1. 1997 und 1. 2. 1997 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kl. stünden die Leasingraten in der geltend gemachten Höhe von 9756,53 DM zu. Der Leasingvertrag sei wirksam zustande gekommen. Er unterliege nicht den Vorschriften des VerbrKrG. Der Bekl. sei daher nicht zum Widerruf befugt gewesen. Der Bekl. sei in Bezug auf den Leasingvertrag kein Verbraucher, da der ihm hierdurch gewährte Kredit nicht der Gründung einer neuen Existenz gedient habe, sondern für seine bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit als Getränkehändler bestimmt gewesen sei.

Zwar weiche der Verkauf von Heißgetränken mit Hilfe von Automaten von dem Verkauf von Kaltgetränken über den Ladentisch ab. Auch seien die gewerberechtlichen Anforderungen unterschiedlich. Durch die Beschaffung des Getränkeautomaten habe der Bekl. jedoch lediglich die beschränkte Angebotspalette seines Gewerbebetriebs in vergleichsweise geringfügigem Umfang erweitert.

Der Leasingvertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Der Bekl. habe eine sittenwidrige Überhöhung der Leasingraten nicht dargelegt. Dem detaillierten Vorbringen der in erster Instanz als Streithelferin der Kl. aufgetretenen Firma H, dass die Kosten zur Aufstellung der Geräte knapp 27000 DM betragen hätten, sei der Bekl. nicht substantiiert, etwa durch Vorlage anderer Angebote, entgegengetreten.

Pauschalierten Schadensersatz nach § 10 Nr. 1 ihrer ALB in Höhe von je 50 DM bzw. 30 DM könne die Kl. im Hinblick auf § 254 BGB nur für ihre fehlgeschlagenen Abbuchungsversuche und Mahnungen im Juli und August 1996 verlangen.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand.

1. Zu Recht hat das BerGer. die Wirksamkeit des Leasingvertrags der Parteien vom 15./20. 2. 1996 bejaht und der Kl. die darin vereinbarten Leasingraten für die Monate Juli 1996 bis Februar 1997 in der nach Abzug der Zahlung vom 22. 8. 1996 verbleibenden Höhe von (8×1293,98 DM - 595,31 DM =) 9756,53 DM zugesprochen.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., der Bekl. habe den Leasingvertrag nicht als Verbraucher i.S. des § 1 I VerbrKrG abgeschlossen und sei daher auch nicht gem. § 7 I VerbrKrG zum Widerruf befugt gewesen, weil der ihm durch den Leasingvertrag gewährte Kredit nicht zum Aufbau einer neuen gewerblichen Existenz, sondern lediglich zur Erweiterung seines bereits ausgeübten Gewerbes als Getränkehändler bestimmt gewesen sei.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Kreditnehmer zwar auch dann Verbraucher i.S. des § 1 I VerbrKrG, wenn er den ihm gewährten Kredit für den Aufbau einer neuen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit („Existenzgründung“) verwenden will, weil § 1 I VerbrKrG eine Ausnahme von der Verbrauchereigenschaft nur für den Fall vorsieht, dass der Kredit für eine „bereits ausgeübte“ gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (BGHZ 128, 156 [161ff.] = NJW 1995, 721 = LM H. 6/1995 § 1 VerbrKrG Nr. 1/2). Übt der Kreditnehmer aber - wie hier der Bekl. mit dem Getränkehandel - bereits eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aus, ist er nur dann Verbraucher, wenn die bereits ausgeübte Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht und davon klar abgegrenzt ist (BGHZ 128, 156 [162f.] = NJW 1995, 721 = LM H. 6/1995 § 1 VerbrKrG Nr. 1/2; Senat, NJW 1997, 2184 = LM H. 6/1997 § 301 ZPO Nr. 57 = WM 1997, 1356 [unter III 1] und NJW 1998, 540 = LM H. 4/1998 § 7 VerbrKrG Nr. 11 = WM 1998, 126 720 [unter II 1], insoweit in BGHZ 137, 115 [118] nicht abgedr.).

Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil nach dem gem. § 1 I VerbrKrG maßgeblichen Inhalt des Vertrags bereits daraus, dass der Bekl. als Leasingnehmer in dem Leasingvertrag nicht nur mit seinem Namen, sondern zusätzlich mit dem Namen seines Getränkehandels („B´s Getränkeladen“) bezeichnet ist und dass sich - wie in dem vorausgegangenen Kaufvertrag vom 2. 2. 1996 - über seiner Unterschrift der Stempelabdruck „B´s Getränkeladen Inh. H-MB Groß- u. Abholmarkt…“ befindet. Dadurch kommt eindeutig die - bei Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze auch mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmende - Vorstellung der Parteien zum Ausdruck, dass der Bekl. den Leasingvertrag im Rahmen seines Getränkehandels abschließen wollte. Schon deswegen kann keine Rede davon sein, dass der Leasingvertrag nicht im Zusammenhang mit dem vom Bekl. betriebenen Getränkehandel steht und der Betrieb der geleasten Geräte von diesem klar abgegrenzt ist.

Keine entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber entgegen der Ansicht der Revision dem Umstand zu, dass der Bekl. die „Aufstellung von Versorgungsautomaten“ als weiteres Gewerbe angemeldet hat. Das hat er erst mehrere Monate nach Abschluss des Leasingvertrags auf die ausdrückliche Aufforderung der Stadt B. hin getan. Er selbst hat dazu ersichtlich keine Veranlassung gesehen, weil er den Betrieb der Geräte als Teil seines bereits ausgeübten Gewerbes als Getränkehändler verstanden hat.

b) Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, dass das BerGer. eine sittenwidrige Überhöhung der Leasingraten verneint hat. Zu Unrecht rügt die Revision, das BerGer. habe vorinstanzlichen Vortrag des Bekl. übergangen, wonach der im Leasingvertrag - wie im Kaufvertrag vom 2. 2. 1996 - mit 31500 DM netto angesetzte Wert des Getränkeautomaten lediglich 10000 DM betragen habe. Damit kann die Revision bereits deswegen nicht durchdringen, weil der Bekl. den Kaufpreis bei der Auswahl der Leasingobjekte selbst mit der Firma H ausgehandelt und die Kl. diesen Kaufpreis unter Berücksichtigung der Anzahlung des Bekl. der Berechnung der Leasingraten zu Grunde gelegt hat. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant bei der Festlegung des Kaufpreises kollusiv zum Nachteil des Leasingnehmers zusammengearbeitet hätten (vgl. BGHZ 128, 255 [268] = NJW 1995, 1019 = LM H. 7/1995 § 138 [Bc] BGB Nr. 81; Senat, CR 1995, 527 [unter 1b]). Dafür ist hier indessen weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, dass das BerGer. der Kl. gem. § 10 Nr. 1 Sätze 3 und 4 ihrer ALB pauschalierten Schadensersatz in Höhe von (2×50 DM + 2×30 DM=) 160 DM für ihre fehlgeschlagenen Abbuchungsversuche und Mahnungen im Juli und August 1996 zugesprochen hat. Mangels ausreichendenVortrags der Kl. ist davon auszugehen, dass die Sätze 3 und 4 des § 10 Nr. 1 ihrer ALB nach §§ 9, 11 Nr. 5a AGBG wegen der Höhe der zu zahlenden Schadenspauschale unwirksam sind. § 11 Nr. 5a AGBG findet zwar im kaufmännischen Geschäftsverkehr keine unmittelbare Anwendung. Die hierin zum Ausdruck kommende Missbilligung überhöhter Schadenspauschalierungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gleichwohl auch im Rahmen des § 9 AGBG und damit bei Verwendung der Klausel gegenüber Kaufleuten zu berücksichtigen (NJW 1984, 2941 = LM § 11 Ziff. 5 AGBG Nr. 4a = WM 1984, 1174 [unter II 3bb]; NJW-RR 1990, 1076 = LM § 9 [Bm] AGBG Nr. 15 = WM 1990, 1198 [unter II 2]; NJW 1994, 1060 = LM H. 6/1994 § 8 AGBG Nr. 23 = WM 1994, 1121 [unter XV 2b], insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedr.; NJW 1998, 592 = LM H. 8/1998 § 607 BGB Nr. 166 = WM 1998, 70 [unter II 2]). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Klauselverwender die Angemessenheit der Schadenspauschale darlegen und beweisen muss (so z.B. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnrn. 21ff.) oder sein Vertragspartner die Unangemessenheit (so z.B. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 13. Aufl., § 11 Nr. 5 AGBG Rdnr. 18; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Bearb., § 11 AGBG Rdnr. 25; letztlich offen gelassen in BGHZ 67, 312 [316] = NJW 1977, 381 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 75). Selbst wenn der letztgenannten Auffassung zu folgen sein sollte, ist jedenfalls dann, wenn die Schadenspauschale ungewöhnlich hoch ist, das Vorbringen des Klauselverwenders nur schlüssig, wenn er die Angemessenheit darlegt (so Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 15; Graf v. Westphalen, in: Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 30, jeweils für das Versäumnisverfahren).

Die in § 10 Nr. 1 Sätze 3 und 4 ALB der Kl. festgesetzte Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung und von 50 DM je Rückbuchung ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe, ZIP 1985, 603 [607]; OLG Frankfurt a.M., WM 1985, 938; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242 [243]; bejahend OLG Düsseldorf, WM 1985, 17 [18]; OLG Köln, WM 1987, 1547 [1550]). Die von der Kl. vorgesehene Pauschale von 30 DM ist jedoch sechsmal so hoch: Bei der Pauschale je Rückbuchung, die sogar 50 DM beträgt, kommt hinzu, dass die Kl. nach § 10 Nr. 1 Satz 4 ihrer ALB zusätzlich noch die angefallenen Bankgebühren in Rechnung stellen kann, so dass nicht einmal ersichtlich ist, welche Kosten der Rückbuchung durch die Pauschale überhaupt noch abgedeckt werden sollen. Angesichts dessen hätte die Kl. die Angemessenheit der Pauschalen darlegen müssen, um ihr Klagevorbringen insoweit schlüssig zu machen. Mangels entsprechenden Vortrags ist davon auszugehen, dass die Sätze 3 und 4 des § 10 Nr. 1 ihrer ALB nach §§ 9, 11 Nr. 5a AGBG unwirksam sind.

3. Soweit das BerGer. der Kl. - u.a. in Höhe von 115,71 DM bezifferte - Zinsen sowie Erstattung von Bankkosten in Höhe von 5×7,50 DM=) 37,50 DM zuerkannt hat, erhebt die Revision keine Einwendungen. Insoweit ist die Entscheidung des BerGer. auch nicht zu beanstanden.

III. Nach alledem hat die Revision lediglich insoweit Erfolg, als der Bekl. zu mehr als (9756,53 DM + 115,71 DM + 37,50 DM=) 9909,74 DM nebst Zinsen aus der Hauptforderung verurteilt worden ist.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht