Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage

Gericht

AG Darmstadt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 02. 2002


Aktenzeichen

300 C 196/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Ausreichend ist eine Funktionsprüfung einer Autowaschanlage, in die täglich vor Inbetriebnahme durchgeführt wird.

  2. Eine Pflichtverletzung des Betreibers kann für sich noch nicht darin gesehen werden, dass ein Fahrzeug im Bereich einer Waschanlage beschädigt wird. Steht fest, dass das Fahrzeug vor der Benutzung der Waschanlage nicht beschädigt war, so kommt in diesem Fall die Umkehr der Beweislast in Betracht.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Spiegel am Pkw der Kl. wurde in der Waschanlage der Bekl. beschädigt. Die Schadenersatzklage der Kl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs in der Waschanlage der Bekl. am 12. 4. 2001. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Bekl. irgendein Vorwurf der Pflichtverletzung gemacht werden kann.

Das Gericht ist zwar aufgrund der Aussage des Zeugen E, der einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, davon überzeugt, dass der Spiegel tatsächlich in der Waschanlage der Bekl. abgefallen ist. Es schließt deshalb aus, dass der Zeuge E bewusst einen bereits abgebrochenen Spiegel in die Waschanlage gelegt hat, um eine Haftung der Bekl. zu verursachen.

Daraus folgt aber noch nicht, dass der Betreiber der Waschanlage automatisch haftet. Das Zivilrecht kennt in diesem Bereich keine Gefährdungshaftung allein durch den Betrieb der Anlage. Vielmehr muss feststehen, dass den fraglichen Schaden kausal verursacht hat. Auch kann alleine aus der Tatsache, dass sich ein Schaden im Bereich der Waschanlage abgespielt hat, noch nicht auf eine Pflichtverletzusng des Betreibers geschlossen werden. § 282 BGB vermutet lediglich das Verschulden bei Feststehen einer Pflichtverletzung.

Die Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage kann sich entweder aus einer fehlerhaften Konstruktion der Anlage, einer unterlassenen Wartung oder Beschädigung der Anlage oder auch eine fehlerhaften Bedienungsanweisung ergebne. Es besteht aber durchaus auch die Möglichkeit, dass bereits Teile am Fahrzeug vorgeschädigt sind, was insbesondere für Spoiler, Spiegel und andere herausstehende Teile in Betracht kommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß in die Waschanlage gefahren wurde und deshalb Teile des Fahrzeugs in den Bewegungsbereich der Achsen der Bürsten oder anderer Teile kommen.

Der Zeuge S hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er die Anlage am Morgen des fraglichen Tages in Betrieb gesetzt hat. Er hat im einzelnen auch verschiedene Tests durchgeführt, insbesondere die Bürsten laufen lassen und darauf untersucht, ob sich darin feste Gegenstände befinden, die Beschädigungen hervorrufen können. Er hat auch verschiedene Bewegungsvorgänge der Anlage durchexerziert. Diese hat ihm auch angezeigt, dass sämtliche elektronischen Vorgänge in Ordnung sind. Sowohl der Zeuge S auch der Zeuge D´A haben glaubhaft bekundet, dass weder vorher noch nachher Beschädigungen an anderen Fahrzeugen durch die Anlage aufgetreten sind. Diese wurde vielmehr auch nach dem Vorfall weiter benutzt, ohne dass Fehlfunktionen auftraten.

Der Zeuge D´A hat darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Opel-Fahrzeugen der Typen Astra und Vectra es häufiger in anderen Anlagen zum Abfallen von Spiegeln gekommen ist. Dies liegt daran, wie sich auch aus den von ihm vorgelegten Veröffentlichungen ergibt, dass die Spiegelbefestigung nicht ausreichend ist. Dies hat aber regelmäßig nicht zu Beschädigungen geführt, da die Spiegel ohne weiteres wieder in gleicher Weise befestigt werden konnten .

Ob die Bekl. darauf hätte hinweisen müssen, kann vorliegend offen bleiben, da es sich um ein Fahrzeug des Typs Tigra gehandelt hat, auf den die geschilderten Umstände nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht zutreffen.

Auch sonst sind nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen S und D´A keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Konstruktion oder auch fehlerhafte Wartung erkennbar. Der Zeuge D´A hat im einzelnen beschrieben, mit welchen Sensoren die Anlage ausgestattet ist und dass sämtliche Wartungsarbeiten und Austausch von Verschleißteilen durchgeführt worden sind. Dass die Bedienungsanleitung falsch sein könnte, dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Es bleibt aber die Möglichkeit, dass der Spiegel des Fahrzeugs in irgendeiner Weise vorgeschädigt war.

Der Zeuge E hat zwar bekundet, dass er mit dem Fahrzeug zuvor schnell gefahrne ist und sich keine Anhaltspunkte zeigten. Dies reicht für das Gericht aber nicht aus, um den Nachweis der Fehlerfreiheit zu führen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorschädigung sich erst später in ganzer Größe gezeigt hat und dass der Zeuge eine entsprechende Schädigung einfach nicht gemerkt hat.

Selbst wenn an der Anlage eine fehlerhafte Funktion aufgetreten wäre, wofür allerdings vorliegend nichts spricht, würde dies dennoch nicht zu einer Haftung der Bekl. führen. Denn diese hat durch ihre Angestellten in ausreichendem Maße ihre Wartungspflicht und Überprüfungspflicht erfüllt.

Eine tägliche morgendliche Überprüfung der Anlage auf ihre Funktion reicht aus. Die Bekl. ist weder verpflichtet, noch wird dies von den Kunden erwartet, jeden Waschvorgang zu überprüfen. Die fraglichen Waschanlagen sind vielmehr darauf ausgerichtet, dass der Kunde selbst den Waschvorgang durchführt und auch darauf achtet, dass keine Fehlfunktion auftreten. Gerichtsbekannt befinden sich an allen Anlagen sogenannte Alarmknöpfe, mit denen das Programm sofort gestoppt wird. Der Kunde hat es also selbst in der Hand, größere Beschädigungen zu verhindern, indem er den Waschvorgang genau kontrolliert und gegebenenfalls den Vorgang abbricht. Eine Kontrolle durch die Bekl. oder ihre Angestellten während des Waschvorgangs wäre auch wirtschaftlich nicht vertretbar und wird von den Kunden auch nicht gewünscht. Denn dann wäre eine Wäsche so teuer, dass sie sicher nur von wenigen Kunden in Anspruch genommen würde.

Dieses Ergebnis entspricht auch der neueren Rspr., wonach eine Beweislastumkehr lediglich dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass das Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt und auch nicht vorgeschädigt war (vgl. nur LG Wuppertal ZfS 1996, 328; AG Steinfurt, 1996, 124; AG Hamburg, DAR 1999, 77; AG Düsseldorf, DAR 1999, 319; LG Braunschweig, ZfS 2000, 478; AG Bad Doberan, r+s 1996, 487).

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht