Unwirksamer Haftungsausschluß in AGB für automatische Autowaschanlage

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

14. 11. 1990


Aktenzeichen

23 U 5029/89


Leitsatz des Gerichts

    1. Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage verstößt gegen § 9 II Nr. 2 AGB-Gesetz, wenn er in seinen AGB die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Beschädigungen der Kundenfahrzeuge ausschließt.

    2. Gleiches gilt für den Ausschluß der Haftung für die aus der Beschädigung der Kundenfahrzeuge sich ergebenden Folgeschäden.

  1. Die in AGB über die Benutzung einer automatischen Autowaschanlage als Voraussetzung für die Leistung von Schadensersatz aufgestellte Pflicht des Kunden, den Schaden sofort, noch vor dem Verlassen des Betriebsgeländes, der Waschstraßenverwaltung anzuzeigen, ist mit § 11 Nr. 10e AGB-Gesetz nicht vereinbar; jedenfalls verstößt sie gegen § 9 I AGB-Gesetz.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. nimmt seiner Satzung entsprechend Verbraucherinteressen wahr. Die Bekl. betreibt automatische Waschanlagen für Kraftfahrzeuge. Den Verträgen über die Reinigung der Fahrzeuge legt sie die folgenden „Allgemeinen Waschbedingungen" zugrunde:

Allgemeine Waschbedingungen. Die Reinigung der Fahrzeuge erfolgt unter Zugrundelegung der folgenden Bedingungen:

1. Der Waschstraßenbetreiber gewährleistet eine dem Stand der Waschstraßentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung sind unverzüglich noch vor Verlassen der Waschanlage geltend zu machen.

2. (1) Der Waschstraßenbetreiber ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert).

(2) Folgeschäden, wie beispielsweise Nutzungsausfall, Wertminderung oder Mietwagenkosten sind von der Haftung des Waschstraßenbetreibers ausgenommen.

3. Eine Haftung für Lack- und Schrammschäden sowie für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Scheibenwischer, Zierleisten, Spiegel, Antennen, Zusatzleuchten, Gepäckträger und dadurch verursachte weitere Schäden - auch an nachfolgenden Fahrzeugen - bleibt ausgeschlossen.

4. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Ein- und Durchfahrtvorschriften entstehen sowie für solche Schäden, die auf die mangelhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

5. Voraussetzung einer Ersatzleistung ist, daß der Schaden sofort, noch vor Verlassen des Betriebsgrundstücks, der Waschstraßenverwaltung angezeigt wird.

6. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen die Haftung für einen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies nicht für einen Schaden, der auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht.

Der Kl. verlangt von der Bekl., es zu unterlassen, die Klauseln Nrn. 2 II, 3 und 5 zu verwenden.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Das Anliegen eines Anbieters von preiswerten Massendienstleistungen, seine Haftung nach Möglichkeit zu beschränken, ist grundsätzlich berechtigt. Allerdings darf er dabei eigene, sich aus der Natur des Vertrages ergebende wesentliche Pflichten nicht in einem Umfang einschränken, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (§ 9 II Nr. 2 AGB-Gesetz). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen und Schutzbedürfnisse der Bekl. und ihrer Kunden führt zu dem Ergebnis, daß die Bekl. mit den Klauseln zu 2 (Abs. II) und zu 3 ihrer Allgemeinen Waschbedingungen diese Grenze überschritten hat. Die dort festgelegten Freizeichnungen betreffen wegen der in der Klausel Nr. 6 enthaltenen Einschränkung zwar nur die Fälle, in denen eine Haftung der Bekl. für leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Gleichwohl benachteiligen sie die Vertragspartner der Bekl. in einer Weise, die mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist.

Anknüpfend an die vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes zu § 242 AGB-Gesetzese Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Beschränkung essentielle Vertragspflichten - Kardinalpflichten - betreffen muß. Diese können auch zu den vertraglichen Nebenpflichten gehören, wenn sie nur für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind ( Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl. (1989), § 9 Rdnrn. 130 ff.).

Bei den hier zu beurteilenden Verträgen ist es Hauptpflicht der Bekl., die Fahrzeuge ihrer Kunden zu reinigen. Sie dabei nicht zu beschädigen, ist Nebenpflicht. Ob letztere dennoch zu den Kardinalpflichten zu zählen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Mit der Begründung, jeder Benutzer wisse um die mit der Benutzung einer automatischen Waschanlage verbundenen Risiken des Eintritts von Beschädigungen an seinem Fahrzeug, wird die Ansicht vertreten, der Wunsch, sein Auto möge die Anlage unbeschädigt passieren, gehöre nicht zu den zentralen Leistungserwartungen der Kunden. Denn ein Kunde, der in Kenntnis der Möglichkeit einer Beschädigung gleichwohl aus freien Stücken die Dienste einer solchen Anlage in Anspruch nehme, weil er gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt der nicht unerheblichen Mühe eigener Wagenpflege enthoben werde, nehme dieses Risiko freiwillig auf sich. Da zudem die Beseitigung der zu erwartenden Schäden in der Regel keine großen Kosten verursache, sei es nicht unbillig, dem Kunden die mit der getroffenen Wahl zwangsweise verbundenen Risiken teilweise aufzubürden (OLG Düsseldorf, WM 1980, 1128; LG Schweinfurt, DAR 1983, 166).

Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Hinweis, der Kunde nehme die Leistungen der Bekl. aus freiem Entschluß in Anspruch, wäre im Sinne der Bekl. allenfalls beachtlich, wenn zugleich angenommen werden müßte, er täte dies in dem Bewußtsein, sein Fahrzeug dadurch einem erhöhten Schadensrisiko auszusetzen. Dies ist indes nicht der Fall. Bei dem heutigen Stand der Technik darf jeder Kunde ohne weiteres erwarten, er werde sein Auto unbeschädigt zurückerhalten. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Mehnle (DAR 1982, 49)und auf eigene langjährige Erfahrungen betont die Bekl. selbst wiederholt, der Betrieb einer Waschanlage sei technisch derart ausgereift, daß von ihr nur in minimalem Umfang Schadensgefahren ausgehen. Unter diesen Umständen läßt sich die These, die Kunden nähmen es bewußt in Kauf, daß ihr Fahrzeug bei der Wäsche, wenn auch nur in verschwindend geringen Ausnahmefällen, beschädigt werde, nicht aufrechterhalten. Die Annahme, daß das Fahrzeug bei der Wäsche keinen Schaden erleiden werde, zählt vielmehr zu den zentralen Leistungserwartungen der Kunden. Die Pflicht, jegliche Beschädigung zu vermeiden, gehört deshalb zu den Kardinalpflichten der Bekl. (ebenso: OLG Hamburg, DAR 1984, 260, m. zust. Anm. v. Mehnle; LG Hannover, DAR 1985, 60). Eine Einschränkung dieser Pflicht würde die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. Vertragszweck ist es, durch die Pflege des Wagens seinen Zustand nicht nur aktuell optisch zu verbessern, sondern auch langfristig den stetigen Wertverlust zumindest zu verlangsamen. Mit diesen Intentionen wäre die Vorstellung, Beschädigungen müßten als normale Begleiterscheinung in Kauf genommen werden, nicht vereinbar.

Wegen der sehr geringen Schadenswahrscheinlichkeit, auf die die Bekl. wiederholt hinweist, ist ein berechtigtes, die Interessen der Kunden überwiegendes Anliegen der Bekl., dieses Risiko ausschließlich auf ihre Kunden abzuwälzen, nicht zu erkennen. Jede andere Beurteilung führte insbesondere in Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein technisch vollkommen einwandfreies Fahrzeug durch von einem anderen Fahrzeug abgerissene Teile beschädigt wird. Hier würde dem Halter des ordnungsgemäß ausgerüsteten Wagens zugemutet, für die Folgen fremder Unachtsamkeit einzutreten. Die Zulässigkeit einer so weitgehenden Freizeichnung könnte nur erwogen werden, wenn insoweit eine preiswerte Möglichkeit angeboten würde, derartige von der Regulierung ausgeschlossene Risiken gesondert zu versichern. Daran fehlt es hier.

Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen ist weiter zu berücksichtigen, daß der Kunde das Fahrzeug der Obhut der Bekl. überantwortet, ohne selbst die weiteren Vorgänge beeinflussen zu können (Fälle sach- und funktionswidrigen Eingreifens des Kunden durch eigenmächtiges Bewegen oder Blockieren des Fahrzeuges sind nicht Gegenstand der Prüfung und bleiben deshalb unberührt, vgl. auch Klausel 4 der Allgemeinen Waschbedingungen). Der Kunde muß darauf vertrauen, daß der Betreiber der Anlage alle organisatorisch und technisch möglichen Vorkehrungen trifft, um den Waschvorgang von vermeidbaren Schäden freizuhalten; durch sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals sowie ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage, besonders während des Waschvorganges, ist dieses Ziel erreichbar. Der dafür erforderliche personelle und technische Aufwand ist über den Waschpreis zu finanzieren.

Nach dem eigenen Vortrag der Bekl. ist der Waschvorgang technisch so weit beherrschbar, daß unter regulären Bedingungen keine oder nur in sehr geringem Umfang Schäden eintreten können. Diese geringe Restgefahr gehört zu dem unternehmerischen Risiko der Bekl. Der Hinweis der Bekl., Beschädigungen hätten häufiger ihre Ursache darin, daß an den Fahrzeugen von der Norm abweichende Teile angebracht seien oder daß am Auto befestigte Teile lose und damit abrißgefährdet seien, rechtfertigt keine andere Einschätzung der Billigkeit der Risikoverteilung. Denn die Freizeichnung erscheint gerade in Fällen als unbillig, in denen intakte Fahrzeuge von sich lösenden Teilen der Kraftfahrzeuge anderer Waschstraßenbenutzer beschädigt werden.

Der Haftungsausschluß in Klausel Nr. 3 ist schließlich auch nicht unter Hinweis auf die versicherungsrechtliche Lage zu rechtfertigen. Die Versicherbarkeit eines Risikos durch den Unternehmer begründet vielmehr eine Vermutung für die Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses (Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, Bd. III, Broschüre 6 „Freizeichnungen..." Rdnr. 34; Ulmer-Brandner-Hensen, § 9 Rdnrn. 107 ff.; Kötz, in: MünchKomm., 2. Aufl. (1984), § 9 Rdnr. 8). Nur wenn nach der Lebenserwartung die Kunden das Schadensrisiko üblicherweise und typischerweise durch eine Sachversicherung absichern, bestehen gegen eine Freizeichnung keine Bedenken (Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner, Rdnr. 28 mit Nachw.). Dies ist hier nicht anzunehmen. Es mag zwar verhältnismäßig weit verbreitet sein, für Neuwagen eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen und diese auch für einige Jahre aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon, daß die Eigentümer fabrikneuer Personenwagen in den ersten Monaten nach der Zulassung eine Handwäsche bevorzugen und damit ihr Auto gerade nicht einer Waschstraße anvertrauen, ist die überwiegende Zahl der Kraftfahrzeuge jedoch nicht so umfassend versichert. Es wäre auch mit der wirtschaftlichen Vernunft nicht vereinbar, den Kunden einer Waschstraße zumuten zu wollen, nur wegen der gelegentlichen automatischen Wagenwäsche eine solche Versicherung abzuschließen oder länger als üblich aufrechtzuerhalten. Demgegenüber vermögen die von der Bekl. gegen den Abschluß einer betrieblichen Haftpflichtversicherung vorgebrachten Einwendungen nicht zu überzeugen. Die außerordentlich geringe Schadensneigung verbunden mit der in aller Regel geringen Schadenshöhe lassen eine unzumutbare Prämiengestaltung nicht wahrscheinlich sein. Jedenfalls dürfte die durch die Einbeziehung der Versicherungskosten in die Kalkulation zu erwartende Preiserhöhung den Kunden weniger belasten als der Abschluß einer eigenen Vollkaskoversicherung. Wollte die Bekl. dem Gesichtspunkt der individuellen Versicherbarkeit zu ihren Gunsten Geltung verschaffen, müßte sie im übrigen die Kosten und die Unzumutbarkeit ihrer Übernahme im Verhältnis zu der Möglichkeit der Einzelversicherung im einzelnen darlegen (Ulmer-Brandner-Hensen, § 9 Rdnrn. 103, 104). Die Bekl. begnügt sich insoweit jedoch mit allgemeinen Vermutungen.

Insgesamt ist der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verträgen über die Reinigung eines Fahrzeuges in einer vollautomatischen Waschanlage eine mit § 9 II Nr. 2 AGB-Gesetz nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung der Kunden (OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Hannover, DAR 1985, 60; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766; Palandt-Heinrichs, BGB, 49. Aufl. (1990), § 9 AGB-Gesetz Anm. 7a; Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner, „Autowaschanlagen“ Rdnr. 4; Ulmer-Brandner-Hensen, Anhang zu §§ 9-11 Rdnr. 149; Kötz, in: MünchKomm, § 9 Rdnr. 17, einschränkend allerdings Rdnr. 40). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden versicherbar wäre und die übliche Selbstbehaltssumme überstiege.

Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen ist auch die gegenständliche Beschränkung der Haftung durch die Klausel Nr. 2 II nur dann für zulässig zu erachten, wenn dadurch nicht in wesentliche Rechte des Kunden eingegriffen wird. Soweit es sich um unmittelbar aus dem Sachschaden ergebende Vermögensschäden wie die hier ausdrücklich ausgenommenen Positionen Nutzungsausfall, Wertminderung oder Mietwagenkosten sowie die nicht erwähnten Gutachterkosten handelt, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, eine Freizeichnung anders zu beurteilen als die Freizeichnung von der Haftung für den Sachschaden selbst.

Die Bekl. kann sich zur Rechtfertigung für diese Beschränkung nicht auf die zur Begrenzung der Haftung auf den fünfzehnfachen Reinigungspreis in den AGB des Reinigungsgewerbes entwickelten Grundsätze berufen (BGHZ 77, 126). Der BGH hat dort die Haftungsbegrenzung in den AGB der Chemischreiniger auf den fünfzehnfachen Reinigungspreis für zulässig erachtet, weil bei dieser Begrenzung immer noch die vollständige Regulierung von 90 % aller Schadensfälle möglich war. Darin konnte ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Verwender und denen der Kunden gesehen werden, zumal für die verbleibenden 10 % der Schadensfälle eine Versicherung zu annehmbaren Bedingungen angeboten wurde. Die tatsächliche Verschiedenheit zwischen dieser Sachlage und der hier zu beurteilenden ist evident. Im Reinigungsfall sollte nur für untypisch hoch ausfallende Schäden die normale Haftung in eine Versicherungshaftung übergeführt werden. Hier dagegen will die Bekl. jegliche Haftung für bestimmte Schadensarten von sich abwälzen. Da es sich bei diesen Schäden um solche handelt, die typischerweise zu erwarten sind, wenn überhaupt ein Störfall eintritt, ist auch diese Klausel einem vollständigen Haftungsausschluß praktisch gleich zu erachten. Dabei ist in erster Linie an die Fälle zu denken, in denen durch leichte Fahrlässigkeit der Bekl. andere als Lack-, Schramm- oder sonstige Außenschäden entstehen, die - wie selten auch immer - für den Kunden gravierend und mit einem nicht unerheblichen Reparaturaufwand verbunden sind. Zum Beispiel kann es nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung infolge eines unerkannt gebliebenen Fehlers in der Programmierung oder der Einrichtung der Anlage vorkommen, daß der Trockenbalken abstürzt. Auch hier die Haftung für die typischen Folgeschäden gänzlich auszuschließen, wäre unangemessen.

Die Klausel zu 5 verpflichtet ihrem Wortlaut nach den Kunden, auch solche Schäden noch vor dem Verlassen des Betriebsgrundstückes anzuzeigen, die nicht offensichtlich sind. Damit verstößt die Klausel gegen § 11 Nr. 10e AGB-Gesetz. Die Bekl. wirft allerdings zu Recht die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der abschließenden Klärung. Denn auch die Billigkeitskontrolle nach § 9 I AGB-Gesetz geht zu Lasten der Bekl. Es bedeutete ohne Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wollte man ihm zumuten, sein Fahrzeug noch vor Verlassen des Betriebsgeländes auf nicht offensichtliche Beschädigungen durch die Waschanlage zu untersuchen. Dagegen spricht nicht, daß die Bekl. sich keine Beschädigungen vorstellen kann, die nicht durch einfachen Augenschein sofort festgestellt werden könnten. Zumindest der Umstand, daß sie gleichwohl diese (danach vollkommen überflüssige) Klausel in ihre Allgemeinen Waschbedingungen aufnimmt, zeigt, daß sie derartiges doch nicht ausschließen kann. Wenn derartige Schäden immerhin denkbar sind, aber nahezu nie eintreten, kann der Wunsch, dieses Risiko durch eine Versicherung abzudecken, nicht zu unzumutbaren Konditionen führen. Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung seitens der Bekl. würde den gegenseitigen Interessen in diesem Punkt weitaus eher gerecht als das Ansinnen an den Kunden, sein Fahrzeug nach jeder Wäsche sorgfältig auf höchst unwahrscheinliche und auf dem Gelände unter Umständen gar nicht erkennbare Schäden zu untersuchen. Das Risiko der Bekl., für erst später entdeckte und ihr alsdann gemeldete Schäden einstehen zu müssen, ist überdies denkbar gering. Denn mit der Länge des Zeitraums zwischen Verlassen der Waschstraße und der Schadensmeldung erhöhen sich für den Kunden die Schwierigkeiten des Nachweises eines Ursachenzusammenhangs.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht