Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Restzahlung auf gekündigtes Darlehen

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 06. 1989


Aktenzeichen

5 U 5/89


Leitsatz des Gerichts

Zur Abrechnung eines gekündigten Hypothekendarlehens.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. schloß mit der Bekl., einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Hypothekendarlehensvertrag über 360000 DM am 25. 7. 1972. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von 10 Jahren bis zum 31. 12. 1982 festgeschrieben. Es war eine 7%ige Verzinsung vereinbart. Das Darlehen sollte jährlich mit 1 % zuzüglich den ersparten Zinsen getilgt werden. Am 7. 8. 1972 unterwarf sich der Kl. im Rahmen einer notariellen Schuldurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung durch die Bekl. Er räumte darin zudem eine erstrangige Hypothek der Bekl. wegen des Darlehens ein. Entsprechend der Absprache im Darlehensvertrag trat der Kl. mit Vertrag vom 18. 9. 1972/1. 9. 1972 alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den bei der Bekl. bestehenden Lebensicherungsverträgen an die Bekl. ab. Gleichzeitig verzichtete darin die Bekl. auf die in der Schuldurkunde vereinbarte Tilgungsrate von 1 % zuzüglich ersparter Zinsen. Die Bekl. sollte bei jeder fällig werdenden Police mit ihren Forderungen aus der Hypothek aufrechnen. Im Juni 1982 schlossen die Parteien eine Nachtragsvereinbarung. Der Darlehensvertrag wurde bis zum 31. 12. 1987 unter Erhöhung des Zinssatzes auf 8 % verlängert. Am 10. 9. 1982 kam es dann zum Abschluß eines zweiten Darlehensvertrages über 160000 DM. Als Zinssatz wurde auch dort 8 % p. a. mit einer Tilgung von 1 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Dieser Vertrag wurde über 5 Jahre festgeschrieben bis zum 31. 12. 1987. Auch bezüglich dieses Darlehensvertrages wurde eine notarielle Schuldurkunde am 6. 10. 1982 aufgenommen. Mit Schreiben vom 28. 8. 1985 verlangte der Kl. von der Bekl. eine Reduzierung des vereinbarten Zinssatzes auf 5,5 % p. a. Außerdem wollte er eine Festschreibung des Gesamtdarlehensbetrages von 520000 DM bis zum 1. 4. 1982 erreichen. Anderenfalls drohte er die „Kündigung des Darlehens zum 1. 4. 1986 und Auflösung der Lebensversicherungsverträge zu den jeweils nächsten Prämienzahlungsterminen“ an. Mit Schreiben vom 4. 9. 1985 erklärte sich die Bekl. mit einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zum 31. 3. 1986 unter den dort genannten Voraussetzungen einverstanden. Eine Zinssenkung lehnte sie ab. Mit Schreiben vom 7. 9. 1985 forderte der Kl. unter Hinweis auf § 247 I BGB die Bekl. zur Abgabe eines Prolongationsangebots zu einem marktüblichen Zins auf. Mit Schreiben vom 16. 9. 1985 lehnte die Bekl. dies ab. Daraufhin kündigte der Kl. mit Schreiben vom 17. 9. 1985 zum Zwecke der Zinsanpassung zu marktgerechten Bedingungen zum 31. 3. 1986. Die Bekl. lehnte diese Kündigung mit Schreiben vom 24. 9. 1985 ab. Der Kl. löste in der Folgezeit die Darlehensbeträge nicht ab, zahlte aber ab 1. 4. 1986 nur noch 6,5 % Zinsen. Die Bekl. mahnte in der Folgezeit mehrfach die Zahlung des vollen Zinssatzes vergeblich an. Mit Schreiben vom 30. 10. 1986 sprach die Bekl. dann schließlich die Kündigung unter Berufung auf ihr fristloses Kündigungsrecht gem. Nr. 2.2.1 der notariellen Schuldurkunden aus, weil der Kl. die Zinsen nicht vertragsgemäß zahlte. Als Forderungshöhe errechnete sich die Bekl. einen Betrag von 532673,53 DM. Nachdem der Kl. auf die Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Bekl. nicht reagierte, erwirkte die Bekl. am 24. 4. 1987 den Beschluß des AG, mit dem die Zwangsversteigerung in das klägerische Grundstück angeordnet wurde. Daraufhin kündigte der Kl. mit Schreiben vom 23. 5. 1987 seine Verträge mit der Bekl. zum 1. 7. 1987. Die Bekl. errechnete mit Schreiben vom 2. 6. 1987 eine Gesamtforderungshöhe zum 30. 6. 1987 von 539269,85 DM. Der Kl. zahlte darauf am 30. 6. 1987 519500 DM an die Bekl. Diesen Betrag verrechnete die Bekl. Danach verbleibt der Bekl. noch eine Restforderung aus dem ersten Hypothekendarlehen über 20278,55 DM. Wegen dieses Betrages betrieb die Bekl. die Zwangsvollstreckung weiter. Mit der Klage begehrte der Kl., daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.

Das LG hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Der Kl. hat in der Berufungsinstanz gezahlt und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen 41934,74 DM zurückgefordert. Das OLG hat dem Kl. 21922,24 DM zugesprochen.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

A. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist nach §§ 523, 264 Nr. 3 ZPO zulässig: Denn der Kl. verlangt von der Bekl. lediglich die Rückerstattung der an diese nach seiner Ansicht zu Unrecht - lediglich zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung - entrichteten Beträge, ohne daß sich der Grund der nunmehr erhobenen Zahlungsklage gegenüber demjenigen der ursprünglich angestrebten Vollstreckungsgegenklage geändert hätte.

B. Von den seitens des Kl. nur unter Vorbehalt zum Zwecke der Abwendung der Zwangsversteigerung (also kein Anwendungsfall des § 814 BGB) entrichteten Beträgen über 519500 DM (30. 6. 1987) und über 27734,74 DM (Ende November 1988) hat die Bekl. - wie nachstehend rechtlich (I) und rechnerisch (II) ausgeführt - im Endeffekt einen Betrag in Höhe von 21922,24 DM zu Unrecht erlangt (§ 812 I 1 BGB).

I. 1. Die beiden Hypotheken-Darlehen Nr. 2.10596 über 360000 DM und Nr. 2.20596 über 160000 DM sind wirksam erst durch das Schreiben der Bekl. vom 30. 10. 1986 zum 31. 12. 1986 gekündigt worden. Unstreitig befand sich der Kl. im Kündigungszeitpunkt mit der Entrichtung der monatlichen Raten auf beide Darlehen lediglich insoweit in Verzug, als er seit dem 1. 4. 1986 nur noch 6,5 % Zinsen - an Stelle der geschuldeten 8 % - gezahlt hatte. Unter diesen Umständen ist es an sich zweifelhaft, ob die Bekl., die sich auf Nr. 2.2.1 der vollstreckbaren Urkunden vom 7. 8. 1972 und vom 6. 10. 1982 beruft, in Anbetracht der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des Rückstandes tatsächlich zu der unter dem 30. 10. 1986 ausgesprochenen Kündigung berechtigt war.

In seinem Urteil vom 19. 9. 1985 (BGH, NJW 1986, 46 (48) ) hat der BGH nämlich für die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch Verzug verlangt, daß derjenige Leistungsteil, mit dem der Schuldner in Verzug gerät, so erheblich sein muß, daß dem Gläubiger ohne Rücksicht auf die Gründe des Verzuges und die Höhe der noch ausstehenden Schuld eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Unerläßlich ist dazu nach Auffassung des BGH der Verzug mit mindestens zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten. Gleichwohl läßt sich der vom Kl. in seiner Berufungsbegründung vom 10. 2. 1989 mehrfach gebrauchten Wendung „Greift erst die Beklagtenkündigung per 31. 12. 1986 ..." entnehmen, daß dieser sich gegen die von der Bekl. unter dem 30. 10. 1986 ausgesprochene Kündigung letztlich nicht zur Wehr setzen will.

2. Demgegenüber ist - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - das Kreditverhältnis zwischen den Parteien nicht bereits durch die unter dem 17. 9. 1985 „zum Zwecke der Zinsanpassung zu marktgerechten Bedingungen unter Bezug auf § 247 I BGB“ ausgesprochene Kündigung des Kl. zum 31. 3. 1986 beendet worden.

In diesem Zusammenhang kann letztlich auf sich beruhen, ob § 247 BGB die Möglichkeit einer „Änderungskündigung“ ermöglicht. Denn keinesfalls ist dem Schreiben vom 17. 9. 1985 der - auch für eine Änderungskündigung erforderliche - Wille des Kl. zu entnehmen, die zugrunde liegenden Darlehensverträge aufheben zu wollen. Vielmehr werden gerade durch seine Schreiben vom 28. 8. 1985 und 7. 9. 1985 seine Bemühungen deutlich, die Kreditverhältnisse in jedem Fall aufrechtzuerhalten. Die von vornherein geäußerte Bereitschaft der Bekl., die Darlehensverträge zum 31. 3. 1986 endgültig beenden zu wollen, hat der Kl. hingegen stets ignoriert. Entgegen seiner eigenen Kündigung vom 17. 9. 1985 hat er vielmehr auch über den 1. 4. 1986 hinaus die Darlehens-Valuta entgegen dem erkennbaren Willen der Bekl. zu einseitig verringerten Konditionen weiterhin in Anspruch genommen.

3. Über den Zeitpunkt der Beendigung der Darlehensverträge am 31. 12. 1986 hinaus stehen die in den Darlehensverträgen vereinbarten Festzinsen von 8 % der Bekl. auch noch bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Summe von 519500 DM - dem 30. 6. 1987 - zu. Damit ist die Bekl. berechtigt, die von ihr mit der Zahlung der 519500 DM gem. ihrem Schreiben vom 10. 7. 1987 jeweils verrechneten Restzinsen in Höhe von 1,5 % für die Zeit vom 1. 4. 1986 bis zum 30. 6. 1987 (= 6750 DM für das Hypothekendarlehen Nr. 2.10596 sowie 3000 DM für das Hypothekendarlehen 2.20596) zu behalten.

Denn als Ersatz für den Schaden, der der Bekl. daraus entstanden ist, daß der Kl. seit dem 1. 4. 1986 lediglich einen um 1,5 % reduzierten Vertragszins entrichtet hat, steht der Bekl. als Darlehensgeberin grundsätzlich gem. §§ 286 I, 288 II, 289 S. 2 BGB ein einheitlicher Zinsanspruch für den gesamten Schuldbetrag - Kapital- und Zinsrückstand - und zwar für die gesamte Dauer des Verzuges. Dies gilt indessen nur, solange der Darlehensgeber bei verschuldeter Vorfälligkeit seitens des Darlehensnehmers nicht für die rechtliche Vertragszeit eine Weiterverzinsung des noch geschuldeten Kapitals mit dem Vertragszins verlangt. Dieses Recht gesteht der BGH dem Kreditgeber in Anlehnung an den aus § 628 II BGB begründeten Schadenersatzanspruch des im Dienstvertragsrecht Kündigenden zu, beschränkt es allerdings auf das Darlehenskapital sowie auf den Zeitraum bis zum nächsten nach § 247 BGB a. F. beziehungsweise § 609a BGB n. F. zulässigen Kündigungstermin. Denn nur für diese Zeit habe der Kreditgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung gehabt.

Vorliegend hätte der Kl., nachdem ihm die Hypothekendarlehen seitens der Bekl. zum 31. 12. 1986 aufgekündigt worden waren, seinerseits lediglich die Möglichkeit gehabt, von dem Kündigungsrecht nach § 247 I 1 BGB a. F. unter Einhaltung der dort vorgesehenen 6-Monats-Frist zum 30. 6. 1987 Gebrauch zu machen. Damit aber war die Bekl. berechtigt, für den Zeitraum vom 1. 4. 1986 bis zum 30. 6. 1987 1,5 % Restzinsen für jedes Hypothekendarlehen - wie mit ihrem Schreiben vom 10. 7. 1987 geschehen - nachzufordern.

4. Nicht hingegen war die Bekl. - was sie ebenfalls mit ihrem Schreiben vom 10. 7. 1987 versucht hat - berechtigt, den Kl. mit 1 % Verzugszinsen vom 1. 4. 1986 bis zum 30. 6. 1987 sowie 0,5 % Vorfälligkeitsentschädigung für jedes Hypothekendarlehen zu belasten.

Wie der BGH dargelegt hat, erschöpft sich der aus dem Verzug eines Darlehensnehmers mit seinen Zahlungsverpflichtungen resultierende Schaden bei abstrakter Berechnung grundsätzlich in den zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen, die nach einem Durchschnittszinssatz zu berechnen sind, der sich nach der Zusammensetzung des gesamten Aktivkreditgeschäfts der Darlehensgeberin richtet. Lediglich bis zum nächsten nach § 247 BGB a. F., § 609a BGB n. F. zulässigen Kündigungstermin ist es dem Kreditgeber gestattet, den Vertragszins als Nichterfüllungsschaden entsprechend dem Rechtsgedanken des § 628 II BGB weiter zu verlangen. Darüber hinaus kann die Bekl. den Kl. von Rechts wegen nicht mit weiteren Gebühren belasten.

a) Soweit die Bekl. daher mit Schreiben vom 10. 3. 1985 dem Kl. 1,0 % Verzugszinsen vom 1. 4. 1986 bis zum 30. 6. 1987 zusätzlich in Rechnung gestellt hat, kann der Kl. diese Beträge (= 4500 DM für das Darlehen Nr. 2.10596 und 2000 DM für das Darlehen Nr. 2.20596) aufgrund von § 812 I 1 BGB erstattet verlangen. Denn die Klausel der Nr. 1.3 in den jeweiligen Hypotheken-Bestellungsurkunden vom 7. 8. 1972 und vom 6. 10. 1982 verstößt gegen §§ 9, 11 Nr. 5a AGB-Gesetz und ist daher nach § 6 AGB-Gesetz unwirksam. Denn der Pauschalbetrag in Höhe von zusätzlich 1 % der Darlehenssumme für jede Zinsperiode übersteigt „den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Kreditgeber zu erwartenden Schaden". Dies wird gerade im vorliegenden Fall besonders kraß deutlich: Der Kl. hat sich seit dem 1. 4. 1986 lediglich mit einem Teil seiner monatlichen Zinsrate - 1,5 % aus 8 % - in Verzug befunden, wäre jedoch nach Nr. 1.3 der notariellen Urkunden gehalten, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % der Darlehenssummen (360000 DM und 160000 DM) für jede Zinsperiode zu leisten.

b) Ebensowenig war es gerechtfertigt, dem Kl. jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Darlehenssumme in Rechnung zu stellen. Die insoweit einschlägige Klausel in Nr. 2.3 der notariellen Urkunden vom 7. 8. 1972 und vom 6. 10. 1982 ist gem. § 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 247 I 2 BGB, von dem abgewichen wird, nicht vereinbar. Die in Nr. 2.3 der Darlehensurkunden zugrunde gelegte Vorfälligkeitsentschädigung kollidiert mit dem in § 247 I 2 BGB enthaltenen Verbot, die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten zu erschweren.

Zwar hat das OLG Celle in einem Urteil vom 21. 5. 1986 eine derartige Erschwerung verneint. Dieses Ergebnis beruht indessen ausschließlich auf den Besonderheiten des von ihm beurteilenden Sachverhalts, indem die Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf Grund der Bedingungen des zugrunde liegenden Darlehensvertrages, sondern auf Grund einer bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages ausdrücklich getroffenen Vereinbarung geschuldet wurde.

Damit sind die im Schreiben der Bekl. vom 10. 7. 1987 genannten Beträge von 4500 DM und 1800 DM (Darlehen Nr. 2.10596) und von 2000 DM und 800 DM (Darlehen Nr. 2.20596) zugunsten des Kl. kondizierbar.

5. Wie oben unter 3. ausgeführt, hat die auf seiten des Kl. bestehende Verpflichtung zur Weiterentrichtung des Vertragszinses (§ 628 II BGB) am 30. 6. 1987 geendet, weil dem Kl. seinerseits die Möglichkeit eröffnet war, die Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nach § 247 I 1 BGB zu kündigen. Ab dem 1. 7. 1987 kann die Bekl. nach der Entscheidung des BGH vom 28. 4. 1988 nurmehr die zur Zeit des Verzugs des Kl. marktüblichen Bruttosollzinsen beanspruchen, für die wiederum ein Durchschnittszinssatz maßgeblich ist, der sich nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts richtet. Die Bekl. hätte dafür darlegen müssen, welchen Anteil die einzelnen Kreditarten am Gesamtvolumen ihres Aktivkreditgeschäfts haben, so daß sich der Durchschnittssatz der marktüblichen Sollzinsen nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank hätte errechnen lassen.

Das mit Schriftsatz der Bekl. vom 11. 5. 1989 mitgeteilte Zinstableau vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen; es hat nur den Durchschnittssatz der von der Bekl. für Darlehen mit 10-jähriger Festschreibung in Rechnung gestellten Zinsen zum Gegenstand. Die Bekl. muß es daher „hinnehmen, daß ihr Zinsanspruch auf den marktüblichen Zinssatz der Anlageart beschränkt bleibt, die den geringsten Zinsertrag bringt“. In Anlehnung an den seitens des Kl. in seinem Schriftsatz vom 26. 5. 1989 zur Erwägung gegebenen Zinsfuß hat der Senat den solchermaßen von der Bekl. zu beanspruchenden Mischzins für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. 7. 1987 bis zum 30. 11. 1988 - dem Zeitpunkt, an dem der Kl. zur Abwendung der Zwangsversteigerung weitere 270734,74 DM gezahlt hat - nach § 287 ZPO auf 5,5 % geschätzt.

6. Die mit Schreiben der Bekl. vom 10. 7. 1987 in Rechnung gestellten „bisherigen Kosten der Rechtsverfolgung“ in Höhe

von 523,10 DM verbleiben der Bekl., weil es sich bei ihnen um vor Erhebung der vorliegenden Klage entstandene Zwangsvollstreckungskosten handelt. Demgegenüber ist der mit Schreiben der Bekl. vom 25. 11. 1988 in Rechnung gestellte „Kostenvorschuß" in Höhe von 5800 DM in die materielle „Kondiktions-Abrechnung“ des vorliegenden Verfahrens einzubeziehen. Hierbei handelt es sich letztlich um Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, die auf Grund der vom Senat gem. §§ 91 ff. ZPO getroffenen Kostenentscheidung unter den Parteien nach § 106 ZPO auszugleichen sind. Ein einseitiger Anspruch auf deren Bevorschußung stand der Bekl. gegenüber dem Kl. hingegen nicht zu.

II. Nach der unter I 1 bis 6 dargelegten Begründung ist nunmehr die Kondiktions-Abrechnung nach § 812 I 1 BGB zwischen den Parteien wie folgt vorzunehmen:

1. Saldenstand am 30. 6. 1987:
Zahlung des Kl. 519500,00 DM
Darlehens-Valuta Nr. 2.1 - 360000,00 DM
1,5% Restzinsen vom 1. 4. 1986 bis 30. 6. 1987 - 6750,00 DM
bisherige Kosten der Rechtsverfolgung - 523,10 DM
Darlehens-Valuta Nr. 2.2 - 160000,00 DM
1,5% Restzinsen vom 1. 4. 1986 bis 30. 6. 1987 - 3000,00 DM
verbleibender Schuldsaldo zu Lasten des Kl. - 10773,10 DM
2. Saldenstand Ende November 1988:
weitere Zahlung des Kl. 27734,74 DM
geschuldetes Restkapital am 1. 7. 1987 - 10773,10 DM
5,5 % Zinsen und diese Restschuld vom 1. 7. 1987 bis zum 30. 11. 1988 (1 Jahr 5 Monate) geschätzt nach § 287 ZPO - 839,40 DM
nicht gerechtfertigter Kostenvorschuß + 5800,00 DM
Endsaldo zugunsten des Kl. + 21922,24 DM


Die vom Kl. in der Berufungsinstanz erhobene Zahlungsklage ist demzufolge in Höhe von 21922,24 DM gem. § 812 I 1 BGB gegenüber der Bekl. begründet. Auf diese Summe waren dem Kl. - wie mit seiner Klage verlangt - Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % (§ 288 I 1 BGB) ab dem 1. 12. 1988 zuzusprechen, weil die Bekl. sich Ende November 1988 durch die Entgegennahme des ihr nur unter Vorbehalt unter dem Druck der drohenden Zwangsversteigerung geleisteten und tatsächlich nicht geschuldeten Betrages insoweit selbst in Verzug gesetzt hat (Gedanke der „Selbstmahnung“ analog § 284 II BGB).

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht