Fitness-Studio; Vorbehalt der Studioschließung; Beitrag; Weiterzahlung; Haftungsbeschränkung; Beitragserhöhung; Getränkeverzehr

Gericht

LG Stade


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 10. 1998


Aktenzeichen

4 O 35/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Behält sich der Verwender formularmäßig die Möglichkeit vor, das Studio jederzeit nach kurzer Vorankündigung zu schließen, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 I AGBG.

  2. Eine Klausel, nach der bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, so daß Trainings- oder Hausverbot gegeben wird, das Mitglied nicht von der Bezahlung des Beitrages entlassen werden soll, verstößt gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 628 BGB.

  3. Eine Klausel, durch die der Verwender sowie sein Personal und seine Trainer bei Unfällen nur im Rahmen der Unfall- und Haftpflichtversicherung haften, verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG.

  4. Werden Mitglieder formularmäßig zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen, verstößt eine solche Klausel gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB.

  5. In der Verwendung einer Klausel, die das Mitbringen von eigenen Getränken im gesamten Tennis- und Freizeitcenter untersagt, liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht