Zweijahresverjährung bei Elektrizitätshausanschluß
Gericht
OLG Nürnberg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
18. 05. 1988
Aktenzeichen
4 U 692/88
Anschlußkosten für die Hausanschlüsse nach § 10 AVBEltV sind die Gegenleistung für „Ausführung von Arbeiten“ und verjähren nach § 196 I Nr. 1 BGB.
Baukostenzuschüsse nach § 9 AVBEltV sind kein Entgelt für die Ausführung von Arbeiten; sie verjähren in 30 Jahren.
Die Kl., die über einen kommunalen Eigenbetrieb das Stadtgebiet mit Strom versorgt, erstellte für ein Bauvorhaben der Bekl. einen Wohnblock mit 25 Wohnungen, den Anschluß an das Niederspannungsnetz und vier Hausanschlüsse. Sie verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses nach § 9 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und der Anschlußkosten für die Hausanschlüsse nach § 10 AVBEltV. Die Bekl. hat 5000 DM gezahlt, die Höhe der Forderungen bestritten und die Verjährungseinrede erhoben. Die Kl. hat eine Restforderung von 20731,26 DM geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG die Berufung in Höhe von 1831,07 DM (Anschlußkosten) zurückgewiesen und in Höhe von 18900 DM (Baukostenzuschuß) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
... 1. Der von der Bekl. in erster Linie geltend gemachte Einwand der Verjährung greift nur hinsichtlich der Kosten für die Hausanschlüsse nach § 10 V Nr. 1 AVBEltV durch. Da die AVBEltV keine besondere Verjährungsvorschrift enthält, gelten für die Forderungen der Kl. die Bestimmungen des BGB. Nach § 196 I Nr. 1, II BGB verjähren in vier Jahren die Ansprüche der Kaufleute für die Lieferungen von Waren und die Ausführung von Arbeiten, soweit die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. In Übereinstimmung mit der Auffassung des LG, gegen die auch die Kl. nichts erinnert, ist die Kl. Kaufmann, soweit sie die Stromversorgungswerke als kommunalen Eigenbetrieb im Sinne der Eigenbetriebsverordnung (EBV) führt (Soergel-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 196 Rdnr. 7). Der Eigenbetrieb erstrebt einen Gewinn, der neben angemessenen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften soll (§ 8 I EBV).
Die Anwendung des § 196 I Nr. 1 BGB über die kurze Verjährung läßt sich entgegen der von der Bekl. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. 5. 1988 geäußerten Ansicht nicht schon daraus herleiten, daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien in erster Linie auf die Lieferung von Strom gerichtet sind. Allerdings ist die Stromlieferung nach heute wohl allgemeiner Auffassung als Warenlieferung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen (RGZ 56, 408; BGH, NJW 1961, 455), und der kurzen Verjährung unterliegen auch Nebenansprüche, sofern sie sich auf eine Gegenleistung für die Warenlieferung beziehen. Dies gilt aber nur, wenn die geschuldete Leistung sich als Äquivalent gerade für die Warenlieferung darstellt (Soergel-Augustin, BGB, § 196 Rdnr. 20 m. w. Nachw.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Baukostenzuschuß und Hausanschlußkosten werden nicht für die Stromlieferung gefordert, sondern dafür, daß eine Stromlieferung ermöglicht wird. Auch aus den von der Bekl. zitierten Entscheidungen läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. So hat der BGH, NJW 1979, 156 einen Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücksanteils und die Herstellung einer Eigentumswohnung nur deshalb einheitlich der Verjährung nach § 196 BGB unterstellt, weil für beide Leistungen ein einheitlicher Vergütungsanspruch vereinbart war. Vorliegend werden aber der Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten von den Gebühren für die Stromlieferung unterschieden und unabhängig voneinander errechnet und geltend gemacht. Die kurze Verjährung nach § 196 I Nr. 1 BGB hängt vielmehr, wie dies auch das OLG Hamm (NJW-RR 1986, 350 f.) entschieden hat, davon ab, ob die Vergütung unter den Begriff „Ausführung von Arbeiten“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
a) Für die Hausanschlußkosten ist dies mit dem OLG Hamm zu bejahen. Die Herstellung des Hausanschlusses ist unstreitig auf Antrag und im Interesse der Bekl. vorgenommen worden, so daß die Arbeiten für sie ausgeführt worden sind, ohne daß noch hinzukommen müßte, daß die Hausanschlüsse in das Eigentum der Bekl. übergegangen waren. Der Auffassung des OLG Stuttgart (Rechtsbeil. d. Elektrizitätswirtschaft 1960, 43 (44)) und des OLG Köln (Rechtsbeil. d. Elektrizitätswirtschaft 1978, 85) sowie des Kommentars von Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer (§ 10 Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzerm einen vertraglichen Anspruch eigener Art, welcher der gewöhnlichen Verjährung von 30 Jahren unterliege, vermag sich der Senat angesichts des klaren Wortlauts des § 196 I Nr. 1 BGB nicht anzuschließen.
Für die hier und vom OLG Hamm vertretene Ansicht spricht entgegen der Meinung der Kl. auch die Entscheidung des BGH, NJW 1961, 453 ff. Der BGH hatte ebenfalls über Hausanschlußkosten zu entscheiden und hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung des § 196 I Nr. 1 BGB davon abhängen werde, ob das klagende Elektrizitätswerk als Kaufmann oder Fabrikant anzusehen sei. Der BGH hätte die Sache sicher nicht aus diesem Grund zurückverwiesen, wenn die Klage bereits deshalb hätte abgewiesen werden müssen, weil der Anspruch auf Bezahlung von Stromanschlußkosten dieser Verjährungsvorschrift überhaupt nicht unterfallen kann.
b) Etwas anderes muß nach Auffassung des Senats für den Baukostenzuschuß nach § 9 AVBEltV gelten. Er stellt kein Entgelt für die Ausführung von Arbeiten zugunsten des Anschlußnehmers dar. Er ist kein Gegenleistungsanspruch, sondern eine Beteiligung des Kunden an den Aufwendungen des Versorgungsunternehmers für seine eigenen Versorgungsanlagen. Es handelt sich um eine Umlage zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen. In Übereinstimmung mit den Kommentaren von Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer (§ 9 Hermann-Recknagel-Schmidt=Salzer-Steck-Odenthal, Recht d. Elektritiztäts-Ges. u. Wasserversorgung, Teil III, § 9 AVBEltV Anm. 10) ähnelt der Baukostenzuschuß dem verlorenen Baukostenzuschuß, der einem Vermieter gegen einen Mieter zustehen kann. Auch dieser unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 196 I Nr. 1 BGB (v. Feldmann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 196 Rdnr. 6).
2. Wegen der Hausanschlußkosten, die der kurzen Verjährung von vier Jahren des § 196 I Nr. 1, II BGB unterliegen, ist die Forderung verjährt.
Dagegen ist die Klage wegen des Baukostenzuschusses dem Grunde nach gerechtfertigt, nachdem die Kl. im Jahre 1982 den Anschluß des Wohnblocks der Bekl. an das Niederspannungsnetz hergestellt hat. Einwendungen zum Grunde des Anspruchs sind, von dem Einwand der Verjährung abgesehen, nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
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