Briefkastenaufkleber mit Werbung

Gericht

OLG Stuttgart


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

02. 04. 1993


Aktenzeichen

2 W 19/93


Leitsatz des Gerichts

Es stellt unzulässigen Behinderungswettbewerb dar, Briefkastenaufkleber mit dem Text „Keine Werbung einwerfen“ zu vertreiben, die für die eigene gewerbliche Leistung werben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Ast. ist Schlosser und betreibt einen Schlüsseldienst. Er befaßt sich auch mit Notöffnungen und verkauft Briefkastenaufkleber mit der Aufforderung, keine Werbung einzuwerfen. Auch der Ag. betreibt einen Schlüsseldienst und befaßt sich mit Notöffnungen. Der Ast. hat glaubhaft gemacht, daß der Ag. in E. Briefkastenaufkleber mit der Aufforderung „Keine Werbung einwerfen“ verteilen ließ, die auch mit der Angabe „Fällt die Tür zu, kommen wir im Nu." für Notöffnungen durch den Ag. werben. Ein vom Ast. mit der Verteilung von Werbezetteln Beauftragter hat an Eides Statt versichert, daß er am 16. 3. 1993 in E. Werbezettel des Ast. ausgeteilt und dabei festgestellt hat, daß von 280 Briefkästen 80 mit Aufklebern des Ag. versehen waren. Der Ast. hat beantragt, dem Ag. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, mit Aufklebern zu werben, bei welchen durch ein Stoppschild gegen die Verteilung von Werbung vorgegangen und gleichzeitig für die Notöffnungen geworben wird.

Das LG hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ast. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das Verhalten des Ag. ist nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung fremder Werbung wettbewerbswidrig, weil der Ag. durch das Verteilen der Briefkastenaufkleber mit der Kombination der eigenen Werbung und des Verbots des Einwurfs von Werbung Briefkastenwerbung von Mitbewerbern verhindert und dadurch den Leistungswettbewerb nicht nur unerheblich ausschalten kann.

Eine Werbemaßnahme, die den Wettbewerb von Mitbewerbern behindert, ist deshalb noch nicht sittenwidrig i. S. von § 1 UWG. Ein Wettbewerbsverstoß liegt aber dann vor, wenn die Mitbewerber durch unlautere Mittel behindert werden und dadurch die Gefahr einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs in einem nicht unerheblichen Umfang besteht (von Gamm, WettbewerbsR, 5. Aufl., Kap. 30 Rdn. 1). Das Verhalten des Ag. erfüllt diese Voraussetzungen. Denn er bewirkt mit der Verteilung seiner Aufkleber, daß mit diesen Aufklebern auf den Briefkästen für seine eigene Leistung nachhaltig geworben wird und gleichzeitig die preisgünstige Briefkastenwerbung seiner Mitbewerber unterbunden wird. Dadurch wird die Beeinträchtigung der Mitbewerber unlauter, weil gleichzeitig mit der auffälligen Werbung für den Ag. die Briefkastenwerbung der Mitbewerber längere Zeit ausgeschaltet wird, sodaß die Gefahr einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs besteht. Denn dort, wo die Aufkleber mit der Werbung des Ag. angebracht werden, ist eine Werbung der Mitbewerber durch Einwurf von Handzetteln oder Anzeigenblättern in die Briefkästen ausgeschlossen. Das trifft nur die Mitbewerber des Ag. Denn er selbst ist auf eine weitere Werbung nicht angewiesen, wo der Aufkleber auf dem Briefkasten dauernd für ihn wirbt. Die Gefahr, daß auf diese Weise der Leistungswettbewerb beeinträchtigt wird, ist nicht unerheblich. Die Tendenz, Briefkastenwerbung abzuwehren, ist beim Publikum verbreitet. Deshalb werden viele von dem angebotenen Briefkastenaufkleber den vom Ag. beabsichtigten Gebrauch machen, auch wenn damit eine Werbung für den Bekl. verbunden ist. Daß die Aktion des Ag. tatsächlich erfolgreich ist, ergibt sich daraus, daß von 280 Briefkästen, die der Beauftragte des Ast. mit dessen Werbung bedienen sollte, 80 mit Aufklebern des Ag. versehen waren.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

UWG § 1