Gültigkeit der Normen aus gekündigtem Tarifvertrag

Gericht

LAG Schleswig-Holstein


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

12. 02. 2002


Aktenzeichen

3 Sa 534/01


Leitsatz des Gerichts

Normen aus einem gekündigten Tarifvertrag gelten weiter, bis ein neuer Vertrag geschlossen wurde.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.08.2001 - 2 Ca 540d/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im übrigen wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2000, restliches Urlaubsentgelt für Dezember 2000 und zusätzliches Urlaubsgeld und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Tarifverträge für das Tischlerhandwerk in Schleswig-Holstein noch anzuwenden sind.

Der Kläger ist am 12.4.1940 geboren und bei dem Beklagen seit dem 1.1.1976 als Tischler beschäftigt. Unstreitig waren der Manteltarifvertrag vom 24.5.1991 für das Tischlerhandwerk und der Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens (Sonderzahlung) anzuwenden. Der Kläger war Mitglied der Gewerkschaft Holz- und Kunststoff, die sich zum 31.12.1999 zum Zweck des Zusammenschlusses mit der IG Metall aufgelöst hat. Seither ist der Kläger Mitglied der IG Metall. Der Beklagte war Mitglied im Fachverband Holz und Kunststoff. Die Mitgliedschaft kündigte er mit Wirkung vom 31.12.1996. Zum selben Zeitpunkt wurde der Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der BRD sowie die weiteren Tarifverträge gekündigt. Der DHV - Deutsche Handels- und Industrieverband, Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff hat mit der Christlichen Gewerkschaft Deutschland, Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff am 21.8.1998 einen Manteltarifvertrag und am 19.10.1999 einen Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen abgeschlossen.

Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, dass die Urlaubsvergütung für Dezember 2000 weiterhin nach dem Manteltarifvertrag von 1991 (Ziff. 104) abgerechnet werde, wonach sich eine Nachzahlung von 41,17 DM brutto ergibt. Außerdem hat er zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.792,85 DM brutto und die Jahressonderzahlung von 3.053,14 DM brutto gefordert. Über die Berechnung besteht zwischen den Parteien nicht Streit.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.966,44 DM brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, eine Wirkung der Tarifverträge liege nicht mehr vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.8.2001 der Klage hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung stattgegeben und sie hinsichtlich des restlichen Urlaubsentgelts abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, der Kläger könne sich nicht auf Nachwirkung der Tarifverträge berufen. Die Nachwirkung habe geendet, da neue Tarifverträge, nämlich zwischen der Christlichen Gewerkschaft Deutschland und dem DHV abgeschlossen worden seien. Zudem seien die ursprünglich mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff abgeschlossenen Tarifverträge nicht auf die IG-Metall übergeleitet worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.8.2001 - 2 Ca 540 d/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die CGM sei nicht die für ihn einschlägige Gewerkschaft. Eine "andere Abmachung" i.S. von § 4 Abs. 5 TVG liege nicht vor.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie der Sonderzahlung nach den angezogenen Tarifverträgen. Dass, sofern die früher geltenden Tarifverträge noch anzuwenden sein sollten, sich ein Anspruch des Klägers in dieser Höhe ergäbe, ist zwischen den Parteien außer Streit.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirken die hier anzuwendenden Tarifverträge, d.h. der Manteltarifvertrag vom 24.5.1991 und der Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens vom 4.9.1990, gem. § 4 Abs. 5 TVG nach. Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Das galt für beide Parteien, solange der Beklagte selbst Mitglied im Arbeitgeberverband war. Diese Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten nach Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, § 4 Abs. 5 TVG.

Vorinstanzen

ArbG Neumünster, 2 Ca 540d/01, 30.08.2001

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht